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1 -LIV- April 2010 Schornsteinfeger-Innung Vortrag 2012 beim Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen von Herrn Ingo Ziola Landesinnungsmeister der Schornsteinfeger-Innung M-V Schornsteinfeger-Innung Mecklenburg-Vorpommern

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Schornsteinfeger-Innung Vortrag 2012 beim Verband Norddeutscher

Wohnungsunternehmen von

Herrn Ingo Ziola Landesinnungsmeister der

Schornsteinfeger-Innung M-V

Schornsteinfeger-Innung Mecklenburg-Vorpommern

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Thema

Reform des Schornsteinfegerrechts

Neues Schornsteinfeger-Handwerkgesetz (SchfHwG)

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Reform des Schornsteinfegerrechts

Im Jahr 2003 wurde durch die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD eröffnet.

Nach Auffassung der EU-Kommission verstößt das damalige Schornsteinfegergesetz gegen die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit.

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Beanstandet werden insbesondere folgende Punkte :

• Beschränkung der selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) pro Bezirk.

• Verbot einer Tätigkeit des BSM außerhalb seines Kehrbezirks.

• Die Pflicht, den Wohnsitz im Kehrbezirk oder in dessen Nahbereich zu nehmen.

• Die zweijährige praktische Tätigkeit bei einem BSM im betreffenden Bundesland innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung.

• Pflicht zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit (Amtsarzt).

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2006 Reaktion der Bundesregierung:

• Die Bedenken der EU werden von der Bundesregierung nicht geteilt, da BSM teilweise hoheitlich tätig sind.

• Zur Vermeidung eines Verfahrens vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH) trotzdem Einleitung eines Reformprozesses

Übermittlung eines Eckpunktepapiers nach Brüssel.

November-2008 Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

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Wesentliche Regelungen:

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

1. Die Eigentümerverpflichtung, seine Feuerungs-und Lüftungsanlagen fristgerecht kehren, überprüfen und/oder messen zu lassen, wird wie bisher im Gesetz oder Verordnungen geregelt.

Die nähere inhaltliche Ausgestaltung erfolgt in einer Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes, den Länderverordnungen sowie in der 1.BImSchV.

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Wesentliche Regelungen:

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

2. Alle Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, können innerhalb der Schornsteinfegermeisterbetriebe und anderer Meisterhandwerksbetriebe ab 2013 im Wettbewerb angeboten werden.Die nach der Handwerksordnung(Liste A) vorgeschriebene handwerksrechtliche Qualifikation ist zu beachten. Betriebe müssen mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.Nur der Handwerksmeister darf die Arbeiten ausführen.

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Wesentliche Regelungen:

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

3. Es wird ein Zentralregister bei der BAFA erstellt, in dem sich alle Schornsteinfegerbetriebe eingetragen lassen können, die die Voraussetzung erfüllen.

Das Register wird im Internet veröffentlicht. Es ermöglicht allen Beteiligten, schnell und unbürokratisch festzustellen, wer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten beauftragt werden kann.

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Wesentliche Regelungen:

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

4. Aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes muss weiterhin kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllt haben.

Daher werden die Kehrbezirke beibehalten.

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Wesentliche Regelungen:

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

5. Die Bezirke werden über ein objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren jeweils befristet für sieben Jahre an einen bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/in vergeben.

Die Entscheidung über die Vergabe trifft die dafür zuständige Aufsichtsbehörde (Landkreise).

Für europäische Bewerbende, die an der Ausschreibung von Bezirken teilnehmen, herrscht Chancengleichheit.

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Wesentliche Regelungen:

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

6. Vorbehaltsaufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern zur Sicherstellung des Vollzugs:

• die Führung des Kehrbuchs (EDV) mit der Kontrolle, ob der Eigentümer den Vorgaben gemäß Kehr- und Überprüfungsordnung,der Länderverordnung und der 1. BImSchV nachgekommen ist.

• die Durchführung der Feuerstätten-/Anlagenschau zweimal im Vergabezeitraum; Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der geregelten Anlagen.

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Wesentliche Regelungen:

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

• die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen (bei Bedenken, Beschwerden usw.),

• die Ausstellung von Bescheinigungen zum Einbau und Abnahme von Feuerstätten nach Landesrecht sowie

• die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn die Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen.

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Wesentliche Regelungen:

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

7. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in haben die Eigentümer über die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten zu unterrichten.

Die Kontrolle, ob die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, erfolgt über ein Formblatt.

Für alle hoheitlichen Tätigkeiten werden weiterhin Gebühren festgelegt.

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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

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Übergangsregelungen:

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

• Bis zum 31.12.2012 gelten die Regelungen des bisherigen alten Schornsteinfegergesetzes weiter. Ausnahme : Tätigkeit von EU- Schornsteinfegerbetrieben.

• Nach Ablauf des 31.12.2012 werden alle Regelungen des bisherigen Schornsteinfegergesetzes zum Berufsrecht der Schornsteinfeger aufgehoben. Nur die hoheitlichen Aufgaben werden weiter vom Kehrbezirksinhaber durchgeführt.

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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Dieses waren nur die wichtigsten Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen

Danke für Ihre Aufmerksamkeit und auf weiterhin gute Zusammenarbeit !