1 Kapitalgesellschaften. 2 Grundlagen Selbständige juristische Personen des Privatrechts...
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Kapitalgesellschaften
2
Grundlagen
Selbständige juristische Personen des Privatrechts (Kapitalgesellschaften)
• können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein,
• klagen und verklagt werden
• und zu jedem zulässigen (auch nicht gewerblichen) Zweck gegründet werden
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GmbH
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Grundlagen
• Gesellschafter sind durch einen Geschäftsanteil (Stammeinlage) an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt, € 100 als
Kleinster Anteil
• sie übernehmen grds. durch die Beteiligung keine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft
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Grundlagen
• GmbH hat als notwendiges Organ mindestens einen Geschäftsführer
• dieser ist gem. § 35 GmbHG der gesetzliche Vertreter der GmbH
• der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen
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Gründungsvorgang
1.Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages§§ 2, 3 GmbHG: Mindestinhalt:
• Firma und Sitz der Gesellschaft
• Gegenstand des Unternehmens
• Höhe des Stammkapitals, mind. € 25.000
• Übernahme der Stammeinlagen
• Sonderleistungen der Gesellschafter, § 3 Abs. 2 GmbHG
• Zeitliche Beschränkung der Gesellschaft, § 3 Abs. 2 GmbHG7
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Gründungsvorgang
2. Bestellung der Organe der Gesellschaft
a. Vertrag, § 6 III 2
b. Erste Gesellschafterversammlung
c. Geschäftsführer: jede natürliche geschäftsfähige Person, auch Gesellschafter, § 6 III 1, Befreiung nach § 181 BGB
ACHTUNG: keine Vorstrafe wegen Insolvenzvergehen,
z.B. Bankrott
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Gründungsvorgang
• 3. Aufbringen des Stammkapitals: Gläubigerschutz
• Bargründung: Mind. € 12.500 § 7II GmbHG• Sachgründung: bis zu 100% § 5 IV GmbHG• Erfüllung der Einlagepflicht, § 19 GmbHG
• 4. Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister, vgl. § 6 HGB
• 5. Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
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Mängel im Gründungsvorgang
Die Erklärungen der Gründungsgesellschafter sind darauf gerichtet,
• eine juristische Person zu gründen
• und die Rechtsbeziehungen der – Gesellschafter untereinander, – zu den Organen – und gegenüber Dritten zu regeln
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Mängel im Gründungsvorgang
Bei Mängeln zwischen Vertragsabschluss und Invollzugsetzung gilt:
• allgemeine Regeln der §§ 104 ff. BGB sind anzuwenden
• es gelten keine Einschränkungen• unproblematische Rückabwicklung möglich
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Mängel im Gründungsvorgang
Ausnahmen:
1. Beteiligung eines Nichtgeschäftsfähigen bleibt für diesen auch nach der Eintragung folgenlos
– hier setzt sich der Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen gegenüber dem Vertrauen der Öffentlichkeit durch
2. fehlende Mitwirkung eines angeblich beteiligten Gesellschafters bei Vertretung ohne Vertretungsmacht, Urkundenfälschung sowie Erzwingung der Unterschrift führen ebenfalls zur Unwirksamkeit der Beitrittserklärung
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VorratsgesellschaftVorratsgesellschaft
Nicht aktive, bereits gegründete Nicht aktive, bereits gegründete GmbH zur WeiterveräußerungGmbH zur Weiterveräußerung
ZIELE: ZIELE:
1. Vermeidung von Haftungsgefahren 1. Vermeidung von Haftungsgefahren aus der Gründungsphaseaus der Gründungsphase
2. Abkürzung des 2. Abkürzung des GründungsverfahrensGründungsverfahrens
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Gründungsphasen
1.Vorgründungsgesellschaft
2.Vor-GmbH, unechte Vor-GmbH
3.GmbH
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Gründungsphasen
1.Vorgründungsgesellschaft
• mehrere Personen verpflichten sich, eine GmbH zu gründen – Abschluss eines Vorvertrages, § 2 GmbHG
• BGB-Innengesellschaft, wenn keine Geschäfte getätigt werden
• volle persönliche Haftung, wenn schon Geschäfte getätigt werden
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Gründungsphasen
2. Vor-GmbH
• Zeitraum zwischen dem notariellen Abschluss des Gesellschaftervertrages und der Eintragung in das Handelsregister
• notwendige Vorstufe zur GmbH
• auf die Vor-GmbH wird das Recht der GmbH angewendet, soweit dies nicht die Eintragung voraussetzt
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Gründungsphasen
• Gesellschaft ist selbst Träger von Rechten und Pflichten
• Umwandlung mit Eintragung – automatischer Übergang von Rechten und Pflichten mit Eintragung
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Gründungsphasen
•Haftung der Vor-GmbH ist umstritten
• h.M.: Gesellschafter der Vor-GmbH haften im Außenverhältnis grds. nicht, nur eine unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vor-GmbH ist gegeben
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FALL 1:FALL 1:
A und B betreiben einen Holzhandel. A und B betreiben einen Holzhandel. Sie wollen die G-GmbH gründen. Sie wollen die G-GmbH gründen. Schon vor Abschluss des GmbH-Schon vor Abschluss des GmbH-Vertrages kauft A im Namen der G-Vertrages kauft A im Namen der G-GmbH eine Zuschneide-maschine für GmbH eine Zuschneide-maschine für 250.000,- €. Nach Eintragung der 250.000,- €. Nach Eintragung der GmbH verlangt der Verkäufer V GmbH verlangt der Verkäufer V Zahlung. Von wem? Zahlung. Von wem?
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FALL 2:FALL 2:
A und B schließen am 15.01. einen GmbH-A und B schließen am 15.01. einen GmbH-Vertrag über die A-GmbH notariell ab und Vertrag über die A-GmbH notariell ab und ernennen X zum Geschäftsführer. Am ernennen X zum Geschäftsführer. Am 30.01. bestellt X im Namen der GmbH mit 30.01. bestellt X im Namen der GmbH mit Zustimmung von A und B bei der Firma G Zustimmung von A und B bei der Firma G einen Bagger zum Preis von 18.000,-€, der einen Bagger zum Preis von 18.000,-€, der am 15.02. geliefert wird. Die Eintragung am 15.02. geliefert wird. Die Eintragung der GmbH verzögert sich, wird aber von A, der GmbH verzögert sich, wird aber von A, B und X noch gewünscht. Kann G gegen B und X noch gewünscht. Kann G gegen 1. die A-GmbH i.G. und oder1. die A-GmbH i.G. und oder
2. X, A und B vorgehen?2. X, A und B vorgehen?
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Organe der GmbH
Geschäftsführer
• Bestellung durch Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss, § 47 GmbHG
• Bestellung ist in das Handelsregister einzutragen
• Abberufung ist jederzeit möglich, der zugrunde liegende Vertrag (i.d.R. Geschäftsbesorgungsvertrag) bleibt davon unberührt, § 38 Abs. 1 GmbHG
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Organe der GmbH
Geschäftsführer - Rechte & Pflichten
• Geschäftsführungsaufgaben
• Treuepflicht
• Organisationspflicht
• Buchführung
• Aufstellung des Jahresabschlusses
• Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen
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Organe der GmbH
Gesellschafterversammlung
• Gesamtheit der Gesellschafter
• oberstes Willensbildungsorgan
• § 46 GmbHG für Zuständigkeiten (dispositives Recht)
• Änderung des Gesellschaftsvertrages, § 53 GmbHG
• Auflösungsbeschluss, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
• Einforderung von Nachschüssen, § 26 GmbHG
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Rechtsstellung des Gesellschafters
• Geschäftsanteil stellt die vermögensrechtliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen dar und bezeichnet die Gesamtheit der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters
• dem Gesellschafter stehen Vermögens- und Verwaltungsrechte zu
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Rechtsstellung des Gesellschafters
Vermögensrecht
• Anspruch auf den erzielten Reingewinn, der im Verhältnis Geschäftsanteile zu verteilen ist, § 29 GmbHG
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Rechtsstellung des Gesellschafters
Verwaltungsrechte
• Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen, § 50 Abs. 1 GmbHG
• Auskunftsanspruch / Einsicht in Geschäftsbücher, § 51 a GmbHG
• Stimmrecht, § 47 GmbHG
• Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung, § 48 GmbHG
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Rechtsstellung des Gesellschafters
• Gesellschafter kann über seinen Gesellschaftsanteil grds. frei verfügen
• Pflichten des Gesellschafters – Zahlung der Stammeinlage und Belassung der Einlage in der Gesellschaft
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Auflösung
Die Auflösung bestimmt sich nach den §§ 60 ff. GmbHG und erfolgt z.B. durch
• Gesellschafterbeschluss
• Urteil
• oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Aktiengesellschaft
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Grundlagen
• AG entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister
• Gründungsvorgang ist in den §§ 23 ff. AktG geregelt
• AG ist eine juristische Person, die mit dem Gesellschaftsvermögen haftet
• AG hat ein in Aktien zerlegtes grundkapital, § 1 Abs. 2 AktG
• AG handelt durch ihre Organe
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Aktie
Begriff Aktie:
1. Aktie als ziffernmäßiger Teil des Grundkapitals, § 1 Abs. 2 AktG
2. Aktie als Mitgliedschaft, §§ 11, 12, 64 AktG
3. Aktie als Wertpapier, § 929 ff. BGB
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Organe
• Vorstand, §§ 76 – 94 AktG
• Aufsichtsrat, §§ 95 – 116 AktG
• Hauptversammlung, § 118 Abs. 2 AktG
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Rechte der Aktionäre
Rechte:
– Stimmrecht, § 12, 134 AktG– Gewinnbeteiligung, §§ 58 Abs. 4, 60 AktG– Bezugsrecht, § 186 AktG– Recht auf den Abwicklungsüberschuss, § 271
AktG
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Rechte der Aktionäre
Hilfsrechte:
– Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung– Rederecht– Auskunftsrecht– Anfechtungsbefugnis
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GmbH & Co. KG
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Grundlagen
Kommanditgesellschaft (KG),
an der eine GmbH
als Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)
beteiligt ist
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Grundlagen
• Behandlung der GmbH & Co. KG nach den Vorschriften über die KG
• Vertretung ist in der Regel zweistufig, d.h.
die GmbH & Co. KG wird vertreten durch die GmbH,
diese wiederum wird, da sie nicht persönlich handeln kann, durch ihren Geschäftsführer vertreten