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1 Gliederung A. Abgabenordnung B. Umsatzsteuer

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Gliederung

A. Abgabenordnung

B. Umsatzsteuer

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Inhaltsübersicht

4. Steuerbare unentgeltliche Leistungen

4.1. Unentgeltliche Lieferungen

4.1.1. Entnahme von Gegenständen4.1.2. Sachzuwendungen an das Personal4.1.3. Andere unentgeltliche Zuwendungen

4.2. Unentgeltliche sonstige Leistungen

4.2.1. Private Nutzung betriebliche Gegen-stände

4.2.2. Andere unentgeltliche sonstige Leistungen

5. Steuerbare Einfuhr

6. Steuerbarer innergemeinschaftlicherErwerb

6.1. Erwerb i.S.d. § 1a (1) und (2) UStG

6.1.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb gegenEntgelt

6.1.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

6.2. Erwerb i.S.d. § 1a (3) und (4) UStG

6.3. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuerFahrzeuge § 1b UStG

B. Umsatzsteuer

1. Einführung in die Umsatzsteuer

1.1. Steueraufkommen und Rechtsgrundlage

1.2. System der Umsatzsteuer

2. Steuerbare entgeltliche Leistungen2.1. Leistungsbegriff2.1.1. Lieferungen2.1.2. Sonstige Leistungen2.1.3. Einheitlichkeit der Leistung

2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicherLeistungen nach § 1 (1) Nr.1 UStG

2.2.1. Unternehmer2.2.2. Inland2.2.3. Entgelt2.2.4. Rahmen seines Unternehmens

3. Sonderfälle steuerbarer entgeltlicherLeistungen

3.1. Werklieferung und Werkleistung

3.2. Leistungen für die der Unternehmer USt nach § 13b (2) UStG schuldet

3.3. Reihengeschäfte

B

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Inhaltsübersicht

8. Steuerbefreiungen

8.1. steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

8.2. steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug

8.3. steuerfreie Umsätze mit Optionsmöglichkeit

9. Bemessungsgrundlage (BMG)

9.1. BMG für entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen

9.2. BMG für unentgeltliche Lieferungen undsonstige Leistungen

9.3. Änderung der BMG10. Steuersätze11. Besteuerungsverfahren

12. Entstehung der Umsatzsteuer und Steuerschuldner

13. Ausstellung von Rechnungen14. Vorsteuer14.1. Vorsteuerabzug

7. Ort des Umsatzes

7.1. Ort der entgeltlichen Lieferung

7.1.1. Ort der Lieferung bei Beförderung oder Versendung

7.1.2. Ort der Lieferung in den Sonderfällen der Beförderung oder Versendung

7.1.3. Ort der Lieferung ohne Beförderung oder Versendung

7.1.4. Ort der Lieferung bei Reihengeschäften7.1.5. Versandumsätze i.S.d. § 3c UStG

7.1.6. Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität

7.2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistungen

7.2.1. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

7.3. Ort der unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung § 3f UStG

7.4. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbsnach § 3d UStG

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Steueraufkommen

Die Umsatzsteuer ist eine der größten Einnahmequellen des Bundes und der Länder;Im Jahr 2009 rund 177 Mrd. EUR, d.h. ca. 34 % der gesamten Steuereinnahmen

Das Aufkommen der Umsatzsteuer steht Bund und Ländern sowie den Gemeinden gemeinsam zu, weswegen sie als Gemeinschaftssteuer bezeichnet wird.

Die Umsatzsteuer erfasst wirtschaftliche Verkehrsvorgänge (Umsätze). Sie gehört deshalb zu den Verkehrsteuern.

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner und wirtschaftlicher Träger der Umsatzsteuer verschiedene Personen sind. Grundsätzlich führt der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab; Wirtschaftlich getragen wird sie jedoch vom Endverbraucher.

Seit 1968 ist die Umsatzsteuer als Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Die Verwaltung der Umsatzsteuer obliegt den Landesfinanzbehörden (Art. 108 (2) GG). Soweit die Umsatzsteuer dem Bund zufließt, werden die Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes tätig (Art. 108 (3) GG)

1.Einführung in die Umsatzsteuer1.1. Steueraufkommen und RechtsgrundlageB

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1.Einführung in die Umsatzsteuer1.1. Steueraufkommen und RechtsgrundlageB

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Umsätze

Steuerbare Umsätze im Inland

Nein

Ende

Ja

Steuerfreie Umsätze

Ja

Ende

Nein

Steuerpflichtige Umsätze

Bemessungsgrundlage

X

Steuersatz

=Umsatzsteuer (Traglast)

Vorsteuer

Umsatzsteuerschuld (Zahllast) oder Erstattungsanspruch (Vorsteuerguthaben)

§ 1 UStG

§ 4 UStG

§ 10 UStG

§ 12 UStG

§ 15 UStG

B 1. Einführung in die Umsatzsteuer1.2. System der Umsatzsteuer

Aufbau Gesetz

§ 9 UStG

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Der Umsatzsteuer unterliegen bestimmte im UStG genau beschriebene wirtschaftliche Vorgänge. Das UStG bezeichnet sie als steuerbare Umsätze. Steuerbare Umsätze können sein:

Ein steuerbarer Umsatz ist entweder steuerpflichtig, d.h. es entsteht Umsatzsteuer, oder steuerfrei, dann entsteht keine Umsatzsteuer.

Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes ist sein gesetzlich festgelegter Wert. Auf die Bemessungsgrundlage wird der Steuersatz angewandt und es ergibt sich die Umsatzsteuer (Traglast).

Von der Traglast kann der Unternehmer die Vorsteuer abziehen und es ergibt sich die Umsatzsteuerschuld (Zahllast) oder der Erstattungsanspruch (Vorsteuerguthaben).

Entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen,

Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen,

Einfuhr,

Innergemeinschaftlicher Erwerb

B 1. Einführung in die Umsatzsteuer1.2. System der Umsatzsteuer

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Die USt wird auf jeder Wirtschaftsstufe auf den Nettopreis erhoben. Deshalb wird sie als Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bezeichnet.

Summe

100,-19,-76,-95,-Nettopreis 500,-+ 19 % USt 95,-

VP 595,-

D

Einzel-händler

100,-19,-57,-76,-Nettopreis 400,-

+ 19 % USt 76,-

VP 476,-

C

Groß-händler

200,-38,-19,-57,-

Nettopreis 300,-

+ 19 % USt 57,-

VP 357,-

B

Weiterver-

arbeiter

100,-19,---19,-

Nettopreis 100,-

+ 19 % USt 19,-

VP 119,-

A

Urerzeuger

Mehrwert =

Wertschöpfung

USt-

schuld

Vorsteuer-

abzug

USt

(Traglast)

Rechnungs-betrag

Wirtschafts-stufe bzw.

Phase

∑ 95,- ∑ 500,-

B 1. Einführung in die Umsatzsteuer1.2. System der Umsatzsteuer

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Seit dem 1.4.1999 werden in § 1 (1) i.V.m. § 3 UStG vier Arten steuerbarer Umsätze genannt:

Entgeltliche

Leistungen

Unentgeltliche

Leistungen§ 1 (1) Nr. 1 UStG

§ 3 (6) - (9) UStG

§ 3 a - § 3 c UStG

§ 1 (1) Nr. 1 UStG

§ 3 (1b) + (9a) UStG

§ 3 f UStG

EinfuhrInnergemeinschaftlicher

Erwerb

§ 1 (1) Nr. 4 UStG § 1 (1) Nr. 5 UStG

§ 3 d UStG

B 2. Steuerbare entgeltliche Leistungen

Sonstige Lieferungen Leistungen

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Leistungsbegriff:

Unter einer Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne versteht man jedes Verhalten anderen gegenüber, das Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sein kann, z.B.

ein Einzelhändler liefert eine Stereoanlage ein Steuerberater berät einen Mandanten ein Hauseigentümer vermietet eine Wohnung ein Industriebetrieb verzichtet zugunsten eines Konkurrenten auf die Produktion eines bestimmten

Erzeugnisses.

Eine Leistung beruht in der Regel auf einem Vertrag (z.B. Kaufvertrag), d.h. die Vertragsparteien verpflichten sich zu Leistungen (Vertrag = Verpflichtungsgeschäft). Die Umsatzsteuer wird nicht durch das Verpflichtungsgeschäft, sondern erst durch die Erfüllung des Vertrages (Erfüllungsgeschäft) ausgelöst. Bsp. Kauf 14.10.10 / Lieferung 11.12.10 Lösung: Erfüllung ist maßgebend, d.h. USt entsteht am 11.12.10 zum

Steuersatz i.H.v. 19 %

Unterscheidung:

Es ist zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu unterscheiden:

L e i s t u n g e n

Lieferungen[§ 3 (1) S. 1 UStG]

Sonstige Leistungen[§ 3 (9) S. 1 UStG]

B 2. Steuerbare entgeltliche Leistungen2.1. Leistungsbegriff

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Definition Lieferung:

Unter einer Lieferung versteht man die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand [§ 3 (1) UStG], wobei mindestens zwei beteiligte Personen vorausgesetzt werden.

Zwei Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein:

(1) Gegenstände einer Lieferung sind:• Körperliche Gegenstände (Sachen, Tiere), wobei umsatzsteuerrechtlich drei

Gegenstandsarten zu unterscheiden sind,1. neue Fahrzeuge (z.B. Pkw) [§ 1b (2) UStG]2. verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Alkohol) [§ 1a (5) UStG]3. sonstige Gegenstände (z.B. Überlassung von Standard-Software)

• Sachgesamtheiten, z.B. 12-teiliges Kaffeeservice, ganzes Unternehmen• Wirtschaftsgüter, die wie körperliche Sachen behandelt werden, z.B. Strom, Gas

(2) Verschaffung der Verfügungsmacht Die Verfügungsmacht versetzt einen Abnehmer in die Lage, als Eigentümer oder wie ein Eigentümer, über einen Gegenstand zu verfügen:

• Verschaffung der Verfügungsmacht mit Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe bei beweglichen Sachen [§ 929 BGB]

• Verschaffung der Verfügungsmacht ohne Eigentumsübertragung liegt z.B. vor, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übertragen wird sowie beim Kommissionsgeschäft [§ 3 (3) UStG]

B 2.1. Leistungsbegriff 2.1.1. Lieferung

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L i e f e r u n g e n

[§ 3 (1) S. 1 UStG]

Lieferung mit Warenbewegung

[§ 3 (6) UStG]

Lieferung ohne Warenbewegung

[§ 3 (6) S. 5 und (7) UStG]

Beförderungs- lieferung

Der Lieferer oder Abnehmer bewegt den Gegenstand fort

Versendungs- lieferung

Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten(Versenden = befördern lassen)

Reihengeschäft

Mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatz-geschäfte ab, bei dem dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt (mehrer Lieferungen)

(1x Beförderungs-/ Versendungslieferung; alle anderen sind ruhende Lieferungen ohne Warenbewegung.

B 2.1. Leistungsbegriff 2.1.1. Lieferung

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Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind [§ 3 (9) S. 1 UStG]

Besonderheiten bei Software: Überlassung von Standard-Software auf Datenträger: Lieferung Überlassung von Individual-Software auf Datenträger: sonstige Leistung Überlassung von Standard-Software oder Individual-Software auf elektronischem

Weg (z.B. Internet): sonstige Leistung (A 3.5 (3) Nr. 8 UStAE)

L e i s t u n g e n

Lieferungen[§ 3 (1) UStG]

Sonstige Leistungen[§ 3 (9) UStG]

Tun Dulden Unterlassen

Der Arzt Dr. Knut Müller behandelt in seiner Praxis eine Patientin.

Dr. Müller bewirkt eine sonstige Leistung, die in einem Tun besteht.

Der Hauseigentümer Roland Bach vermietet eine Wohnung.

Bach bewirkt eine sonstige Leistung, die in einem Dulden besteht.

Die A AG verzichtet zugunsten eines Konkurrenten auf die Produktion eines bestimmten Produktes.Die A AG bewirkt eine sonstige Leistung, die in einem Unterlassen besteht.

B 2.1. Leistungsbegriff 2.1.2. Sonstige Leistungen

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Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerrechtlich nicht inmehrere Leistungen aufgeteilt werden, d.h. Vorgänge, die bürgerlich-rechtlich als selbständig und je für sich betrachtet werden, sind umsatzsteuerlich als ein unteilbares Ganzes anzusehen.

Eine Leistung ist dann als eine Nebenleistung anzusehen, wenn sie

Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung

Bedeutsam ist diese Behandlung als umsatzsteuerliche Einheit für die Bestimmung des Ortes und des Zeitpunktes der Leistung die Anwendung von Befreiungsvorschriften die Anwendung des Steuersatzes

• im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist,

• mit ihr eng zusammenhängt und

• üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt

B 2.1. Leistungsbegriff 2.1.3. Einheitlichkeit der Leistung

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Fall 1:

Architekt Beitz, Trier, erstellt für die Eheleute Prinz in Köln Baupläne für die Errichtung eines Ferienhauses in Bad Dürkheim.

Beurteilen Sie den Fall aus umsatzsteuerlicher Sicht.

Fall 2:

Eine Maschinenfabrik verkauft und übereignet eine Maschine an ihren Kunden und befördert sie an den Ort des Abnehmers.

Beurteilen Sie den Fall aus umsatzsteuerlicher Sicht.

Fall 3:

Fernsehhändler Guck, Hannover, verkauft am 23.8.2010 in seinem Ladengeschäft einer Kundin aus Lübeck ein tragbares Fernsehgerät. Die Kundin transportiert das Gerät unmittelbar nach dem Kauf selber nach Hause.

Beurteilen Sie den Fall aus umsatzsteuerlicher Sicht.

B 2. Steuerbare entgeltliche Leistungen2.1. Leistungsbegriff - Fälle

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Für steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 (1) Nr. 1 UStG müssen folgende vier Tatbestandsmerkmale gegeben sein:

Fehlt eines dieser vier Tatbestandsmerkmale, dann ist die Leistung nicht steuerbar im Sinne von § 1 (1) Nr. 1 UStG.

S t e u e r b a r e L e i s t u n g e n

Steuerbare Lieferungen Steuerbare sonstige Leistungen

1. Unternehmer

2. im Inland

3. gegen Entgelt

4. im Rahmen seines Unternehmens

B 2. Steuerbare entgeltliche Leistungen2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG

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Leistungen können grundsätzlich nur steuerbar sein, wenn sie von einem Unternehmer ausgeführt werden [§ 1 (1) Nr. 1 UStG]

Ausnahme: Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer in der EU Die Nichtunternehmer werden in diesem Falle wie Unternehmer behandelt [§ 1 b UStG].

Unternehmer ist,

ausübt [§ 2 (1) S. 1 UStG].

(1) wer (Unternehmerfähigkeit)

(2) eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

(3) selbständig

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.1. Unternehmer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wer als Unternehmer am innergemeinschaftlichen Warenverkehr der EU teilnehmen möchte, also Waren innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes liefern oder erwerben möchte, braucht zusätzlich zur Steuernummer eine sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.).

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die USt-IDNr. auf Antrag.

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(1) Unternehmerfähigkeit

So bezeichnet man die Fähigkeit, Unternehmer zu sein und damit steuerbare Leistungen ausführen zu können.

Diese „Fähigkeit“ besitzen regelmäßig (A 2.1 UStAE):

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) oder haben die vertraglich Gütertrennung vereinbart, so kann jeder Ehegatte ein Unternehmer sein.

z.B. OHG, KG, GbRPersonenvereinigungen

z.B. AG, GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen

juristische Personen

Einzelpersonen, die ein Unternehmen im Sinne des UStG betreiben, z.B. Einzelhändler, Handwerker, Ärzte, Steuerberater, Hauseigentümer

natürliche Personen

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.1. Unternehmer

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(2) gewerblich oder beruflich

.... ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt [§ 2 (1) S. 3 UStG]

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers [§ 2 (1) S. 2 UStG], d.h.

ein Unternehmer kann mehrere Betriebe haben, umsatzsteuerlich hat er aber nur ein Unternehmen und er gibt nur eine einzige Umsatzsteuererklärung ab.

Eine nachhaltige Tätigkeit ist, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist. Kriterien für die Nachhaltigkeit sind

mehrjährige Tätigkeit planmäßiges Handeln auf Wiederholung angelegte Tätigkeit Keine Nachhaltigkeit besteht beim Verkauf von Jahreswagen durch Arbeitnehmer, da

insoweit die Unternehmereigenschaft fehlt. Erzielung von Einnahmen: Es soll eine Gegenleistung für die eigene Leistung erlangt

werden, wobei kein Gewinn erzielt werden muss.

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.1. Unternehmer

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(3) Selbständigkeit

Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird.

Eine natürliche Personen, die weisungsabhängig ist (z.B. Arbeitnehmer), ist grundsätzlich nicht Unternehmer. verschiedene Tätigkeiten ausübt, kann Arbeitnehmer und Unternehmer sein.

Eine juristische Personen kann ihre Tätigkeit entweder nur selbständig oder nur unselbständig ausüben. ist unselbständig (Organgesellschaft), wenn sie in ein anderes Unternehmen (Organträger)

finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist [§ 2 (2) UStG]. Das Eingliederungsverhältnis wird als Organschaft bezeichnet.

• finanziell: die Beteiligung des Organträgers beträgt mehr als 50%

• wirtschaftlich: Organgesellschaft handelt gemäß dem Willen des Organträgers und ist fördernd und ergänzend zu dem Organträger tätig

• organisatorisch: Maßnahmen zur Durchsetzung des Willens des Organträgers sind getroffen, z.B. durch Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften

Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, dann können im Innenverhältnis nur nicht steuerbare Innenumsätze getätigt werden und nur der Organträger gibt für den gesamten Organkreis eine gemeinsame Umsatzsteuer-Erklärung ab.

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.1. Unternehmer

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Fall 1:

Die Himmel GmbH, Konstanz, produziert Büromöbel aus Echtholz und erwirbt mit Wirkung vom 1.9.2010 sämtliche Anteile an dem langjährigen Holzzulieferunternehmen, der Engel GmbH, München. Beide Gesellschaften habe ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr. Ab dem 1.9.2010 übernimmt Herr Himmel die alleinige Geschäftsführung bei beiden Gesellschaften. Mit Wirkung vom 1.1.2011 wird darüber hinaus ein zivilrechtlich wirksamer Ergebnisabführungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften geschlossen.

Besteht ein Organschaftsverhältnis aus umsatzsteuerlicher Sicht? Ab wann sind welche Rechtsfolgen zu ziehen?

Fall 2:

Rechtsanwalt Wacker, Heidelberg, gibt im Eigenverlag heimatkundliche Abhandlungen heraus. Aufgrund der geringen Auflagenhöhe werden die Publikationskosten nicht durch die Verkaufserlöse abgedeckt.

Wie ist die Tätigkeit umsatzsteuerlich einzuordnen?

Fall 3:

Metzgermeister Marx betreibt in Trier eine Fleischerei, eine Gaststätte und einen Gewürzhandel.

Wie sind die Tätigkeiten des Marx umsatzsteuerlich einzuordnen?

Fall 4:

Ingenieur Brück ist bei der Bau GmbH Koblenz, als Arbeitnehmer beschäftigt. In seiner Freizeit betätigt er sich in seinem Berufsgebiet als Fachautor und Dozent.

Wie sind Brücks Tätigkeiten umsatzsteuerlich einzuordnen?

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.1. Unternehmer - Fälle

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Eine Leistung ist nur steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt wird.

Inland [§ 1 (2) S. 1 UStG]: das Gebiet der BRD mit Ausnahme

- des Gebiets Büsingen, - der Insel Helgoland, - der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 (1) S. 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen von Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg, Kiel), - der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie (12 Seemeilen) sowie - der deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Ausland [§ 1 (2) S. 2 UStG]: das Gebiet, das nicht Inland ist

(d.h. das übrige Gemeinschaftsgebiet und das Drittlandsgebiet) Die österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz in Tirol

gehören zum Ausland im Sinne des § 1 (2) S. 2 UStG; die Einfuhr in diesen Gebieten unterliegt jedoch der deutschen Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 (1) Nr. 4 UStG; A 1.9 UStAE).

Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so ist es unerheblich, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt [§ 1 (2) S. 3 UStG]

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.2. Inland

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Inland(§ 1 (2) S. 1 UStG)

Ausland (= Gebiet, das nicht Inland ist)(§ 1 (2) S. 2 UStG)

Gemeinschaftsgebiet(§ 1 (2a) S. 1 UStG)

Drittlandsgebiet(§ 1 (2a) S. 3 UStG)

übrigesGemein-schafts-gebiet

andereStaaten

Insel Helgoland,Freihäfen,

Gewässer und Watten,deutsche Schiffe und

deutsche Luftfahrzeuge

Gebiet von

Büsingen

deutsches Hoheitsgebiet

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.2. Inland

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Das übrige Gemeinschaftsgebiet (= ausländische EU-Staaten) sind die Gebiete von (A 1.10 (1) UStAE):

1. Belgien 15. Österreich

2. Bulgarien 16. Polen

3. Dänemark (ohne Grönland) 17. Portugal

4. Estland 18. Rumänien

5. Finnland (ohne die Aland-Inseln) 19. Schweden

6. Frankreich zuzüglich des Fürstentums Monaco 20. Slowakei

7. Griechenland (ohne Berg Athos) 21. Slowenien

8. Irland 22. Spanien

9. Italien 23. Tschechien

10. Lettland 24. Ungarn

11. Litauen 25. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

12. Luxemburg zuzüglich der Insel Man

13. Malta 26. Zypern (nur griechischer Teil)

14.Niederlande

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.2. Inland

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Beziehungen zwischen Inland und Ausland

Inland

§ 1 (2) S. 1 UStG

Innergemeinschaftliche Lieferung [§ 6a UStG] steuerfrei

Innergemeinschaftlicher Erwerb

[§ 1(1) Nr. 5 UStG] steuerpflichtig

Ausfuhr [§ 6 UStG] steuerfrei

Einfuhr im Inland [§1 (1) Nr. 4 UStG] steuerpflichtig

übriges Gemeinschafts-gebiet (EU)

§ 1 (2a) S. 1 UStG

Drittlandsgebiet

§ 1 (2a) S. 3 UStG

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.2. Inland

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Eine im Inland erbrachte Leistung ist nur steuerbar, wenn der Leistung eine Gegenleistung, ein Entgelt, gegenübersteht

Entgelt [§ 10 (1) S. 2 UStG]:

alles, was der Leistungsempfänger aufwendet um die Leistung zu erhalten die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt wo kein Entgelt feststellbar ist, kann grundsätzlich kein Leistungsaustausch

und damit keine steuerbare Leistung vorliegen (z.B. Schenkung)

Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch:

(1) zwei verschiedene Personen

(2) eine Leistung und eine Gegenleistung

(3) einen wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung

Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, dann ist der Vorgang mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar im Sinne des § 1 (1) Nr. 1 UStG

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.3. Entgelt

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(1) zwei verschiedene Personen

Ein Leistungsaustausch setzt zwei verschiedene Personen voraus; Leistender und Leistungsempfänger dürfen nicht identisch sein.

kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn Leistender und Leistungsempfänger identisch sind, z.B.

bei einer Unternehmenseinheit• Metzgermeister U liefert Fleischwaren an seine eigene Gastwirtschaft

Es liegt kein Leistungsaustausch vor, weil Leistender (U) und Leistungsempfänger (U) identisch sind. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens (§ 2 (1) S. 2 UStG). Dementsprechend sind mehrere Betriebe in der Hand desselben Unternehmers als ein Unternehmen anzusehen (A 2.7 (1) S.1 UStAE)

bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft• wenn Innenumsätze im Organkreis ausgeführt werden

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.3. Entgelt

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(2) Leistung und Gegenleistung

Ein Leistungsaustausch setzt eine Leistung und eine Gegenleistung voraus.

Die Gegenleistung (das Entgelt) für eine Leistung kann bestehen in

Geld (Bargeld, Scheck, Wechsel usw.)Die Zahlung von Geld ist eine Gegenleistung, keine Leistung im Sinne des UStG (keine USt)

einer eigenen Lieferung einer sonstigen Leistung

Es liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht (§ 3 (12) S. 1 UStG). Jede der beiden Lieferungen ist steuerbar. Falls der Wert der Lieferung nicht ausreicht und Geld zuzuzahlen ist, handelt es sich um einen Tausch mit Baraufgabe.

Besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung, so liegt ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 (12) S. 2 UStG) vor, d.h. jede dieser Leistungen ist steuerbar.

Fehlt bei einer Leistung die Gegenleistung, so ist der Vorgang nicht steuerbar, z.B. bei einer Schenkung.

Beim echten Schadensersatz liegt ebenfalls kein Leistungsaustausch vor, da derjenige, der den Schadensersatz zu leisten hat, dies nicht tut, weil er eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach dem Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.

Beim unechten Schadensersatz stellt die Ersatzleistung tatsächlich die Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung dar, so dass ein Leistungsaustausch vorliegt.

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.3. Entgelt

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(3) wirtschaftlicher Zusammenhang

Ein Leistungsaustausch setzt auch einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus.

Dieser Zusammenhang besteht, wenn die Gegenleistung aufgewendet wird, um die Leistung zu erhalten.

Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, z.B. bei echten Mitgliedsbeiträgen. Voraussetzung für einen echten Mitgliedsbeitrag ist, dass die Mitgliedsbeiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden.

z.B. ein Sportverein überlässt seinen Mitgliedern die vereinseigenen Sportanlagen und erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Es liegt kein Leistungsaustausch vor, weil der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der im Einzelnen nicht messbaren Leistung des Vereins und der Leistung der Mitgliedsbeiträge fehlt.

Werden hingegen mit Mitgliedsbeiträgen konkrete Sonderleistungen abgegolten, so stellen die Beiträge die Gegenleistung für die Sonderleistung dar, sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge.

z.B. die Mitglieder zahlen spezielle Gebühren für die Nutzung der Tennisplätze

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.3. Entgelt

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L e i s t u n g s a u s t a u s c h

ja nein

1. zwei verschiedene Personen

und

2. Leistung und Gegenleistung

und

3. wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung

1. keine zwei verschiedene Personen

z.B. ein Unternehmen / Organschaft

oder

2. keine Leistung oder keine Gegenleistung

z.B. Schenkung / echter Schadensersatz

oder

3. kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung

z.B. echte MitgliedsbeiträgeVoraussetzungen des Leistungs-austausches liegen vor

die Leistung ist steuerbar

Voraussetzungen des Leistungs-austausches liegen nicht vor

die Leistung ist nicht steuerbar

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.3. Entgelt

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In den Rahmen des Unternehmens fallen alle Leistungen, die sich als Geschäftsvorfälle aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten des Unternehmens ergeben.

Als letzter Akt der Unternehmertätigkeit ist die Geschäftsveräußerung anzusehen. Sämtliche Umsätze (Einzelleistungen) im Rahmen einer Geschäftsveräußerung sind nicht steuerbar [§ 1 (1a) UStG].

Vorgänge, die in die Privatsphäre eines Unternehmens fallen, liegen außerhalb des Rahmens seines Unternehmens und sind deshalb nicht steuerbar.

z.B. ein Steuerberater verkauft ein privates Fernsehgerät

Grundgeschäfte(eigentliche Tätigkeit)

Hilfsgeschäfte(was die Hauptleistung mit sich bringt)

Nebengeschäfte(was mit der Hauptleistung zusammenhängt)

Steuerberater Klaus berät einen Mandanten in Fragen des Umsatzsteuerrechts

Steuerberater Klaus verkauft seinen betrieblichen Pkw

Steuerberater Klausleitet ehrenamtlich einen Prüfungsausschuss der Steuerberaterkammer

Rahmen des Unternehmens

B 2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG 2.2.4. Rahmen seines Unternehmens

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Fall 1:

Einzelhändler Zipp bestellt 15.000 Liter Heizöl. Hiervon sind 11.000 Liter für den Betrieb und 4.000 Liter für die Privatwohnung bestimmt.

Wie ist der Sachverhalt umsatzsteuerlich zu behandeln?

Fall 2:

Aus dem Ladengeschäft werden Fernsehhändler Guck, Trier, fünf Videorecorder gestohlen. Der verursachte Schaden wird durch eine bestehende betriebliche Versicherung abgedeckt.

Liegt hier ein Leistungsaustausch vor?

Fall 3:

Der Sohn von Rau hat am Privathaus von Glasermeister Klar eine Fensterscheibe beschädigt. Im Auftrag von Rau nimmt Klar die Reparatur der Scheibe selbst vor.

Liegt hier ein Leistungsaustausch vor?

B 2. Steuerbare entgeltliche Leistungen2.2. Merkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen nach § 1 (1) Nr. 1 UStG - Fälle

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Zu den Sonderfällen steuerbarer entgeltlicher Leistungen gehören:

1. Werklieferungen,

2. Werkleistungen

3. Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b (2) UStG schuldet

4. Reihengeschäfte

B 3. Sonderfälle steuerbarer entgeltlicher Leistungen

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L e i s t u n g e n

Lieferungen Sonstige Leistungen

Werklieferung [§ 3 (4) UStG]

Verwendet der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes selbst beschaffte Hauptstoffe, so liegt eine Werklieferung vor [§ 3 (4) UStG].Die Leistungen (Lieferung und sonstige Leistung) des Unternehmers werden bei einer Werklieferung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit zusammengefasst. Umsatzsteuerlich wird eine Werkliefe-rung wie eine Lieferung behandelt.

Bsp.: A beauftragt den Schneider U einen Anzug anzufertigen. Den Stoff für den Anzug beschafft U.U erbringt eine Werklieferung, weil er ein Werk aus von ihm selbst beschafftem Hauptstoff herstellt.

Bsp.: A übergibt dem Schneider U Stoff mit dem Auftrag, ihm einen Anzug anzufertigen. U verbraucht bei der Herstellung des Anzugs selbst beschaffte Futterstoffe, Knöpfe usw.U erbringt eine Werkleistung, weil er bei der Anfertigung nur selbst beschaffte Zutaten und sonstige Nebensachen verwendet.

Verwendet der Unternehmer zur Her-stellung eines Werkes keine Hauptstoffe, sondern nur Nebenstoffe (Zutaten, sonstige Nebensachen), die er selbst beschafft, so liegt eine Werkleistung vor [A 3.8 (1) S. 3 UStAE].Umsatzsteuerlich wird eine Werkleistung wie eine sonstige Leistung behandelt.

Werkleistung [A 3.8 (1) UStAE] SonstigeLeistungen

(§ 3 (9) UStG)

Lieferungen

(§ 3 (1) UStG)

B 3. Sonderfälle steuerbarer entgeltlicher Leistungen3.1. Werklieferung und Werkleistung

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Für die folgenden steuerpflichtigen Umsätze schuldet der leistungsempfangende Unternehmer nach § 13b (2) UStG die Umsatzsteuer

Grund für die Regelung des § 13b UStG: Sicherung des Umsatzsteuer- Aufkommens.

(1) Werklieferung und sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

(2) Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens,

(3) Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,

(4) Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen

(5) Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG.

B 3. Sonderfälle steuerbarer entgeltlicher Leistungen3.2. Leistungen für die der Unternehmer USt nach § 13b (2) UStG schuldet

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3. Sonderfälle steuerbarer entgeltlicher Leistungen3.2. Leistungen für die der Unternehmer USt nach § 13b (2) UStG schuldetB

Beispiele:

zu (1)

Der in Frankreich ansässige Architekt F plant für den in Stuttgart ansässigen Unternehmer U die Errichtung eines Gebäudes in München.

Der im Ausland ansässige Unternehmer F erbringt im Inland eine steuerpflichtige sonstige Leistung an U (§ 13b (1) Satz 1 Nr. 1. Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet U als Leistungsempfänger ( § 13b (2) Satz 1).

zu (2)

Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert die Bank in Dresden die Anschaffung eines PKW. Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich die Bank den PKW zur Sicherung übereignen. Da U seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet die Bank den PKW durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A.

Mit der Veräußerung des PKW durch die Bank liegen umsatzsteuerlich eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an die Bank (Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung der Bank an A vor (§ 13 (1) Satz 1 Nr. 2. Für die Lieferung des U an die Bank schuldet die Bank als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b (2) Satz 1; vgl. A 1.2 (1) UStAE).

zu (3)

Der Unternehmer U in Berlin ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Köln. In 2006 veräußert er dieses Grundstück für 1,8 Mio. € an den Unternehmer A in Köln. Der Verkauf des bebauten Grundstücks unterliegt der Grunderwerbsteuer und ist nach § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfrei.

Da der Leistungsempfänger A Unternehmer ist, schuldet er nach § 13b (2) Satz 1 UStG die Umsatzsteuer. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft vom Verkäufer U auf den Käufer A setzt voraus, dass der Verkäufer U auf die Steuerbefreiung verzichtet (optiert). Hierzu regelt der § 9 (3) Satz 2 UStG, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) nur in dem nach § 311b (1) BGB notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Da der Käufer A nach § 13b (2) UStG die Umsatzsteuerschuld des Verkäufers U übernehmen muss, regelt der § 14a (5) UStG, dass in der Rechnung die U auszustellen hat, auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen ist. U darf die Umsatzsteuer in seiner Rechnung nicht gesondert ausweisen ( § 14a (5) Satz 3 UStG).

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37

B 3. Sonderfälle steuerbarer entgeltlicher Leistungen3.2. Leistungen für die der Unternehmer USt nach § 13b (2) UStG schuldet

Informationen

zu (4)

Von dieser Reglung sind vor allem Subunternehmerverhältnisse in der Bauwirtschaft betroffen, in denen der Generalunternehmer nunmehr die vom Subunternehmer geschuldete Umsatzsteuer nach § 13b (1) Nr. 4 i.V.m. § 13b (2) Satz 2 UStG zu entrichten hat.

zu (5)

Seit 1.1.2005 ist bei Lieferung von Gas und Elektrizität durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist (§ 13b (1) Satz 1 Nr. 5 UStG).

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Nach § 3 (6) S. 5 UStG liegt ein Reihengeschäft vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte (Verpflichtungsgeschäfte) abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer in der Reihe gelangt (A 3.14 (1) UStAE).

Die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Diese eine Lieferung ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung. Ein Beförderungs- oder Versendungsfall liegt auch dann vor, wenn ein am Reihengeschäft beteiligter

Abnehmer den Gegenstand selbst abholt oder abholen lässt (Abholfall).

Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt. Diese Lieferungen werden als ruhende Lieferungen bezeichnet.

Maßgebend für die Beurteilung des Reihengeschäfts ist die Zuordnung der Warenbewegung und damit die Zuordnung der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes einer Lieferung in der Reihe.

Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert (durchgeführt) oder versendet (veranlasst), ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung dem ersten Unternehmer zuzuordnen, d.h. zwischen dem ersten Unternehmer (U1) und dem ersten Abnehmer (U2) liegt eine Lieferung mit Warrenbewegung vor (§ 3 (6) S. 1 i.V.m. § 3 (6) S. 5 UStG).

B 3. Sonderfälle steuerbarer entgeltlicher Leistungen3.3. Reihengeschäfte

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Beispiel:

Der Abnehmer A in Essen bestellt beim Einzelhändler U 2 in Köln Maschineteile. U2 hat die Teile nicht auf Lager und bestellt sie beim Großhändler U1 in Koblenz. U2 beauftragt den Großhändler U1, die Maschinenteile unmittelbar mit eigenem LKW an A zu befördern. U1 führt den Auftrag vereinbarungsgemäß aus.

U1 U2Lieferung mit Warenbewegung - Beförderungslieferung

A

Lieferung ohne Warenbewegung - ruhende Lieferung

Es liegt ein Reihengeschäft i.S.d. § 3 (6) S. 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer über dieselben Maschinenteile Umsatzgeschäfte abschließen und die Maschinenteile im Rahmen einer Beförderung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (A) gelangen.

Da der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer (U1) in der Reihe befördert (durchgeführt) wird, ist die Beförderung der ersten Lieferung (U1 an U2) zuzuordnen.

Zwischen U2 und A liegt eine Lieferung ohne Warenbewegung (ruhende Lieferung) vor.

B 3. Sonderfälle steuerbarer entgeltlicher Leistungen3.3. Reihengeschäfte

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Beispiel:

Sachverhalt wie im Beispiel zuvor mit dem Unterschied, dass der Abnehmer A die Maschineteile beim Lieferer U1 mit eigenem LKW abholt.

U1 U2Lieferung ohne Warenbewegung – ruhende Lieferung

A

Lieferung mit Warenbewegung - Beförderungslieferung

Es liegt ein Reihengeschäft i.S.d. § 3 (6) S. 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer über dieselben Maschinenteile Umsatzgeschäfte abschließen und die Maschinenteile im Rahmen einer Beförderung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (A) gelangen.

Da der Gegenstand der Lieferung durch den Abnehmer A befördert wird, ist die Beförderung der letzten Lieferung (U2 an A) zuzuordnen.

Zwischen U1 und U2 liegt eine Lieferung ohne Warenbewegung (ruhende Lieferung) vor.

B 3. Sonderfälle steuerbarer entgeltlicher Leistungen3.3. Reihengeschäfte

Page 41: 1 Gliederung A. Abgabenordnung B. Umsatzsteuer. 2 Inhaltsübersicht 4.Steuerbare unentgeltliche Leistungen 4.1.Unentgeltliche Lieferungen 4.1.1.Entnahme.

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Es werden nach § 3 (1b) UStG drei Arten von Tatbeständen, die unentgeltlich erfolgen aber den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt sind, unterschieden (unentgeltliche Lieferungen):

1. Entnahme von Gegenständen [§ 3 (1b) S. 1 Nr. 1 UStG]

2. Sachzuwendungen an das Personal [§ 3 (1b) S. 1 Nr. 2 UStG]

3. andere unentgeltliche Zuwendungen [§ 3 (1b) S. 1 Nr. 3 UStG]

B 4. Steuerbare unentgeltliche Leistungen4.1. Unentgeltliche Lieferungen

Page 42: 1 Gliederung A. Abgabenordnung B. Umsatzsteuer. 2 Inhaltsübersicht 4.Steuerbare unentgeltliche Leistungen 4.1.Unentgeltliche Lieferungen 4.1.1.Entnahme.

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zu (1) Entnahme von Gegenständen

Folgende Tatbestandsmerkmale müssen nach § 3 (1b) S. 1 Nr. 1 UStG vorliegen:

Entnahme eines Gegenstandes• d.h. alles, was nach § 3 (1) UStG geliefert werden kann

durch einen Unternehmer• umfasst den Verbrauch durch den Unternehmer selbst oder durch Dritte

aus seinem Unternehmen• Entfernung des Gegenstandes aus dem Unternehmen (unternehmerischen Bereich)

im Inland• Ort der Gegenstandsentnahme muss im Inland liegen

für Zwecke außerhalb seines Unternehmens• außerhalb der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit

wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben

Beispiel: Ein Metzger in Koblenz entnimmt aus seiner Metzgerei Fleisch für seinen Privathaushalt. Die eingekauften Gegenstände haben zum Vorsteuerabzug berechtigt.

B 4.1. Unentgeltliche Lieferungen 4.1.1. Entnahme von Gegenständen

Page 43: 1 Gliederung A. Abgabenordnung B. Umsatzsteuer. 2 Inhaltsübersicht 4.Steuerbare unentgeltliche Leistungen 4.1.Unentgeltliche Lieferungen 4.1.1.Entnahme.

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zu (2) Sachzuwendungen an das Personal

Die unentgeltlichen Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) an das Personal sind nach § 1 (1) Nr. 1 i.V.m. § 3 (1b) S. 1 Nr. 2 UStG steuerbar, wenn folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen

Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (nicht Aufmerksamkeiten), durch einen Unternehmer, aus seinem Unternehmen, im Inland, an sein Personal (Arbeitnehmer) für dessen privaten Bedarf, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen

Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten, d.h. die gelegentliche Sachzuwendung (z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch, ein Tonträger) an Arbeitnehmer aus Anlass eines persönlichen Ereignisses bis zu einem Wert von 40 € einschließlich Umsatzsteuer (Freigrenze).

Beispiel: Der Unternehmer U schenkt seinem Arbeitnehmer ein Fernsehgerät im Wert von 500 €. U hat beim Kauf die volle Vorsteuer abgezogen.

Es liegt eine unentgeltliche Lieferung vor, die der Umsatzsteuer unterliegt.

B 4.1. Unentgeltliche Lieferungen4.1.2. Sachzuwendungen an das Personal

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zu (3) andere unentgeltliche Zuwendungen

Andere unentgeltliche Zuwendungen sind steuerbar, wenn folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen:

andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert (35 € netto ohne Umsatzsteuer) und Warenmuster (z.B. kostenlose Probepackungen), die nicht in der Entnahme von Gegenständen oder in Sachzuwendungen an das Personal bestehen,

durch einen Unternehmer, aus seinem Unternehmen, im Inland, für Zwecke des Unternehmens (z.B. zu Werbezwecken oder Imagepflege) wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen

Vorsteuerabzug berechtigt haben..

Beispiel:

Ein Autohaus verlost zu Werbezwecken einen Pkw im Wert von 20.000 € netto als Hauptpreis. Beim Kauf des Pkw wurde die volle Vorsteuer abgesetzt.

Es liegt eine unentgeltliche Lieferung vor, die der Umsatzsteuer unterliegt.

B 4.1. Unentgeltliche Lieferungen 4.1.3. Andere unentgeltliche Zuwendungen

Page 45: 1 Gliederung A. Abgabenordnung B. Umsatzsteuer. 2 Inhaltsübersicht 4.Steuerbare unentgeltliche Leistungen 4.1.Unentgeltliche Lieferungen 4.1.1.Entnahme.

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Es werden nach § 3 (9a) UStG zwei Arten von Tatbeständen, die unentgeltlich erfolgen aber den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt sind, unterschieden (unentgeltliche sonstige Lieferungen):

1. Private Nutzung betrieblicher Gegenstände [§ 3 (9a) Nr. 1 UStG]

2. andere unentgeltliche sonstige Leistungen [§ 3 (9a) Nr. 2 UStG]

B 4. Steuerbare unentgeltliche Leistungen4.2. Unentgeltliche sonstige Leistungen

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Die private Nutzung betrieblicher Gegenstände ist nach § 1 (1) Nr. 1 i.V.m. § 3 (9a) S. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, wenn folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen

Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat durch einen Unternehmer oder sein Personal,

sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen im Inland, für Zwecke außerhalb des Unternehmens.

In der Praxis sind vor allem die folgenden Fälle bedeutsam:

• Private Nutzung von betrieblichen Räumen (A 3.4 (7) UStAE)

• Private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Unternehmer

• Privater Nutzung betrieblicher Gegenstände durch das Personal

B 4.2. Unentgeltliche sonstige Leistungen 4.2.1. Private Nutzung betrieblicher Gegenstände

Page 47: 1 Gliederung A. Abgabenordnung B. Umsatzsteuer. 2 Inhaltsübersicht 4.Steuerbare unentgeltliche Leistungen 4.1.Unentgeltliche Lieferungen 4.1.1.Entnahme.

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Die private Nutzung von Räumen in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für Zwecke außerhalb des Unternehmens kanna) eine steuerbare Wertabgabe (sonstige Leistung) Eine steuerbare Wertabgabe liegt nur vor, wenn die unternehmerische Nutzung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Beispiel: Der Unternehmer U (Schriftsteller) nutzt in seinem ansonsten für eigene Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus, das er insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, ein Arbeitszimmer für seine unternehmerische Tätigkeit.

Die Ausgaben, die auf das Haus (ohne Arbeitszimmer) entfallen haben 12.000 € betragen => U steht für das gesamte Gebäude der Vorsteuerabzug zu. Die private Nutzung der übrigen Räume (ohne sein Arbeitszimmer) ist eine unentgeltliche Wertabgabe

(sonstige Leistung) nach § 3 (9a) Nr. 1 UStG, da der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig. Die BMGL beträgt 12.000 €.

b) eine nicht steuerbare Wertabgabe (sonstige Leistung) sein Eine nicht steuerbare Wertabgabe liegt vor, wenn die unternehmerische Nutzung nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Der Unternehmer U hat sein Zweifamilienhaus, in dem er eine Wohnung steuerfrei vermietet und die andere Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.

U steht hinsichtlich der steuerfrei vermieteten Wohnung kein Vorsteuerabzug zu (§ 15 (2) S. 1 Nr. 1 UStG). Die private Nutzung ist keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe (sonstige Leistung) nach § 3 (9a) Nr. 1

UStG, da der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die private Nutzung ist nicht steuerbar.

B 4.2. Unentgeltliche sonstige Leistungen 4.2.1. Private Nutzung betrieblicher Gegenstände

Page 48: 1 Gliederung A. Abgabenordnung B. Umsatzsteuer. 2 Inhaltsübersicht 4.Steuerbare unentgeltliche Leistungen 4.1.Unentgeltliche Lieferungen 4.1.1.Entnahme.

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Private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Unternehmer:

Fahrzeuganschaffung Auswirkung

vor dem 1.4.1999 Der Unternehmer kann die Vorsteuer zu 100% abziehen und muss die Privatnutzung der Umsatzsteuer unterwerfen.

vom 1.4.1999 – 4.3.2000 Der Unternehmer hat ein Wahlrecht:

a) Er kann einen Vorsteuerabzug von 50% vornehmen und musste die Privatnutzung nicht versteuern.

b) Er kann auch die Vorsteuer zu 100% abziehen und muss dann aber die Privatnutzung der Umsatzsteuer unterwerfen.

vom 5.3.2000 – 31.12.2002 U kann die Vorsteuer zu 50% abziehen und musste die Privatnutzung nicht versteuern.

vom 1.1.2003 – 31.12.2003 U kann unter Berufung auf die 6.EG Richtlinie ab 1.1.2003 die Vorsteuer zu 100% abziehen und muss die Privatnutzung der Umsatzsteuer unterwerfen.

ab 1.1.2004(Neufahrzeuge)

U kann die Vorsteuer zu 100% abziehen und muss die Privatnutzung der Umsatzsteuer unterwerfen.

B 4.2. Unentgeltliche sonstige Leistungen 4.2.1. Private Nutzung betrieblicher Gegenstände

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49

Die Erbringung einer anderen unentgeltlichen sonstigen Leistung ist nach § 1 (1) Nr. 1 i.V.m. § 3 (9a) S.1 Nr. 2 UStG steuerbar, wenn folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen

Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung, durch den Unternehmer oder sein Personal, sofern keine Aufmerksamkeiten

vorliegen, im Inland, für Zwecke außerhalb des Unternehmens.

Beispiele:

Unentgeltliche Dienstleistungen für Privatzwecke des Unternehmers: Steuerberater U lässt durch seinen Mitarbeiter während der Geschäftszeit seinen Hund ausführen und den Rasen vor seinem privaten Haus mähen. Es liegt eine steuerbare unentgeltliche sonstige Leistung vor.

Unentgeltliche Dienstleistungen für Privatzwecke des Personals:

Unternehmer U überlässt einem Arbeitnehmer ohne berechnetes Entgelt einen Firmen-Pkw nebst Fahrer für seine Hochzeitsreise. Es liegt eine steuerbare unentgeltliche sonstige Leistung vor.

B 4.2. Unentgeltliche sonstige Leistungen 4.2.2. Andere unentgeltliche sonstige Leistungen

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Fall 1:

Ein Koblenzer Metzgermeister entnimmt im August 2010 seinem Geschäft Fleisch für den Privathaushalt. Die eingekauften Gegenstände haben zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Fall 2:

Der Elektrohändler U, Köln, entnimmt seinem Elektrogeschäft (Betrieb 1) Lampen, die er in Wohnungen seines Mietwohngrundstücks (Betrieb 2) in Bonn einbaut.

Fall 3:

Steuerberater Bodo Müller, Bonn, schenkt seiner Steuerfachangestellten Helga Fabel im Dezember 2010 ein Buch zum Geburtstag.

Das Buch hat einen Wert von 37,45 € (incl. 2,45 € USt)

Liegt in den Fällen 1 bis 3 eine steuerbare unentgeltliche Lieferung vor?

B 4. Steuerbare unentgeltliche Leistungen - Fälle

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Erfolgt eine Warenlieferung aus einem Land (Ursprungsland) in ein anderes Land (Bestimmungsland), d.h. es liegt ein grenzüberschreitender Warenverkehr vor, dann kann eine Doppel- oder Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer grundsätzlich auf zwei Wegen vermieden werden:

BestimmungslandprinzipUrsprungslandprinzip

Besteuerung:mit der USt des Ursprungslandes

Besteuerung:mit der USt des Bestimmungslandes

Warenlieferung:das Bestimmungsland erhebt die USt

Ursprungsland:von der USt befreit

Warenlieferung:im Ursprungsland mit der USt belastet

Bestimmungsland: erhebt keine Umsatzsteuer

B 5. Steuerbare Einfuhr im Inland

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Bestimmungslandprinzip im Warenverkehr

Die Einfuhr im Sinne des § 1 (1) Nr. 4 UStG ist steuerbar, wenn folgende Tatbestands-merkmale vorliegen:

Ein Gegenstand wird aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verbracht und dieser Vorgang unterliegt im Inland der Besteuerung

Für die Verwirklichung des Einfuhrtatbestandes ist das körperliche Gelangen in das Inland nicht entscheidend; der Tatbestand ist erst dann verwirklicht, wenn die Nichtgemeinschafts-ware im Inland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Dies hat zur Folge, dass derjenige zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer1 (EUSt) berechtigt ist, der zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand hat (die Ware überführt).

SteuerschuldnerLieferer Empfänger

Lieferung „verzollt und versteuert“ Lieferung „unverzollt und unversteuert“

Lieferer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht.

Leistungsempfänger hat zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht.

1 Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht von den Finanzämtern, sondern von den Zollbehörden erhoben und verwaltet.

B 5. Steuerbare Einfuhr im Inland

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Inland oderJungholz und

Mittelberg

Regelfall der steuerbaren Einfuhr:

UrsprungslandBeginn

Aus Sicht des Lieferers U liegt eine Lieferung vor, die jedoch steuerfrei ist

Aus der Sicht des Unternehmers A liegt eine Einfuhr vor, wenn eine Einfuhrumsatz-steuerschuld entseht

Drittlandsgebiet

BestimmungslandEnde

Einfuhr

Lieferer U Unternehmer A

B 5. Steuerbare Einfuhr im Inland

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1. A liefert nach Ludwigshafen „verzollt und versteuert“

Die Nichtgemeinschaftsware wird im Inland für den Lieferer A in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt.

A tätigt eine steuerbare Einfuhrlieferung (Gegenstands-bewegung aus dem Drittland), so dass bei A die USt anfällt.

A liefert folglich erst im Inland an U, so dass insoweit (zusätzlich) normale inländische USt bei A anfällt (§ 3 (8) UStG).

A kann die entrichtete Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 (1) Nr. 2 UStG).

2. A liefert nach Ludwigshafen „unverzollt und unversteuert“

Die Nichtgemeinschaftsware wird im Inland für den Abnehmer U in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr eingeführt.

U tätigt eine steuerbare Einfuhr.

USt fällt bei U an.

A hat mit dem deutschen Fiskus nichts zu tun.

Beispiele:

Unternehmer U aus Ludwigshafen kauft beim Unternehmen A aus dem Drittlandsgebiet eine Maschine.

B 5. Steuerbare Einfuhr im Inland

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Ursprungsland Bestimmungsland

Leistungs-erbringer

Leistungs- empfänger Endverbraucher

Lieferung Weiter-lieferung

steuerfrei Erwerbs USt

USt des Bestimmungslandes

Rückgängig-machung durch Vorsteuerabzug

Bin

nenm

arkt

gren

ze

6. Steuerbarer innergemeinschaftlicher ErwerbB

steuerfreieinnergemeinschaftlicheLieferung

steuerpflichtiger innergemeinschaftlicherErwerb

Beginn Ende

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Lieferungen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern in der EU sind als innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland (nicht im Ursprungsland) steuerpflichtig.

Es sind zwei Arten zu unterscheiden1) Innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt [§ 1a (1) UStG]

2) Innergemeinschaftliches Verbringen [§ 1a (2) UStG]

Merke: - Steuerschuldner ist nicht der Lieferer, sondern der Erwerber

- Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können als Erwerber die Erwerbsumsatzsteuer alsVorsteuer abziehen [§15 (1) Nr. 3 UStG]

B 6. Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb6.1. Erwerb i.S.d. § 1a (1) und (2) UStG

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Tatbestandsmerkmale [§ 1a (1) UStG]

Lieferung [§ 3 (1) UStG] aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (übriges Gemeinschaftsgebiet) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Inland) durch einen Unternehmer (keinen Kleinunternehmer), der die Lieferung gegen

Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt an bestimmte Erwerber

a) Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder

b) juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

B 6.1. Erwerb i.S.d. § 1a (1) und (2) UStG6.1.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt

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- Ausländische Lieferer muss Unternehmer sein (d.h. kein Kleinunternehmer)

- Ausländische Unternehmer muss seine USt-IdNr. verwenden Zeigt dem Erwerber, dass der Lieferer ein Unternehmer ist

- Inländische Erwerber muss ebenfalls seine USt-IdNr. verwenden Erwerber ist Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmern Lieferung ist für den ausländischen Lieferer steuerfrei

- Ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb setzt immer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung voraus

übriges Gemeinschaftsgebiet

Lieferer U Unternehmer

Inland

Erwerber A Unternehmer

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Für U liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.

steuerfrei

Für A liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Erwerbsteuer

Grundfall:

B 6.1. Erwerb i.S.d. § 1a (1) und (2) UStG6.1.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt

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Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt nach § 1a (2) UStG vor, wenn ein Unternehmer:

einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und

den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend (z.B. mehr als 24 Monate oder es ein Gegenstand des Anlagevermögens ist) verwendet.

Folge:

1) Der Unternehmer gilt im Ausgangsland als Lieferer Lieferung ist dort steuerfrei (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung)

2) Der Unternehmer gilt im Bestimmungsland als Erwerber Es fällt Erwerbsumsatzsteuer an, die als Vorsteuer abziehbar ist

(steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb)

Beispiel:Der französische Unternehmer U verbringt (befördert oder versendet) eine Maschine von seinem Betriebssitz in Frankreich zu seinem deutschen Auslieferungslager. Die Maschine soll in Deutschland verkauft werden.

Es liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

B 6.1. Erwerb i.S.d. § 1a (1) und (2) UStG6.1.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

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Der innergemeinschaftliche Erwerb ist für bestimmte Erwerber i.S.d. § 1a (3) Nr. 1 UStG (Halbunternehmer) nicht steuerbar,

a) wenn sie die deutsche Erwerbsschwelle nicht überschreiten. Die deutsche Erwerbsschwelle ist nicht überschritten, wenn der Gesamtbetrag der

Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe - im vorangegangenen Jahr nicht höher als 12.500 € gewesen ist- im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 12.500 € ist

b) oder nicht für die Erwerbsbesteuerung optieren [§ 1a (4) UStG].• zwei Jahre Bindung bei Ausübung der Option• Option erfolgt durch Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-IdNr. Gegenüber dem

Lieferer • eine Option empfiehlt sich, wenn regelmäßige Warenbezüge aus einem Mitgliedstaat mit

einem höheren USt-Satz als in Deutschland erfolgen (z.B. Dänemark mit 25 % USt-Satz).

Hat der Halbunternehmer die Erwerbsschwelle überschritten oder hat er für die Erwerbs-besteuerung optiert, wird er insoweit wie ein Unternehmer behandelt, d.h. es liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Hat der Halbunternehmer die Erwerbsschwelle nicht überschritten und hat er nicht zur Erwerbsbesteuerung optiert, dann gilt das Ursprungslandprinzip, d.h. Besteuerung in dem EU-Staat, in dem die Ware erworben wird bzw. die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt. Insoweit wird er behandelt wie eine Privatpersonen.

B 6. Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb6.2. Erwerb i.S.d. § 1a (3) und (4) UStG

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§ 1b UStG ist ein Ergänzungstatbestand zu § 1a UStG und regelt den innergemein-schaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge [§ 1b (2) UStG] durch private Endverbraucher, aber auch durch Unternehmer, die neue Fahrzeuge für ihren privaten Bereich erwerben.

neue Fahrzeuge:zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte motorgetriebene Landfahrzeuge (Pkw,

Lkw, Motorräder), Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die die in § 1b (2) UStG

bezeichneten Merkmale aufweisen

Grund: Der private Erwerber neuer Fahrzeuge soll wie ein Unternehmer behandelt werden. Die Lieferung wird im Bestimmungsland besteuert.

Der private Endabnehmer hat den innergemeinschaftlichen Erwerb in einem besonderen Verfahren, dem Verfahren der Fahrzeugeinzelbesteuerung, zu versteuern.

Beispiel:

Der Privatmann P aus Ludwigshafen erwirbt vom französischen Autohändler U in Metz einen neuen Pkw für 20.000 €. es liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

B 6. Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb6.3. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge § 1b UStG

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Zur Feststellung der Steuerbarkeit muss geklärt werden, wo der Ort des Umsatzes ist:

1. Ort der entgeltlichen Lieferung [§ 3 (6), (8) und § 3c UStG]

1.1. Ort der Lieferung bei Beförderung oder Versendung [§ 3 (6) UStG]

1.2. Ort der Lieferung in den Sonderfällen der Beförderung oder Versendung [§ 3 (8) UStG]

1.3. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferung

an bestimmte Abnehmer [§ 3c UStG]

2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistungen [§ 3a und § 3b UStG]

2.1. Ort der sonstigen Leistung im Allgemeinen [§ 3a (1) UStG]

2.2. Ort der sonstigen Leistung im Besonderen [§ 3a (2) und (3) UStG]

2.3. Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen [§ 3b UStG]

3. Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen [§ 3f UStG]

4. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs [§ 3d UStG]

B 7. Ort des Umsatzes

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Die Bestimmung des Lieferortes entscheidet darüber, ob eine steuerbare Lieferung im Inland vorliegt oder nicht.

Ort im Inland: steuerbarer Umsatz Ort nicht im Inland: keine deutsche Umsatzsteuer

Durch eine Fiktion (Annahme) wird der Lieferort bei Beförderungs- und Versendungslieferung auf den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung verlagert [§ 3 (6) UStG]

Beförderung: Eine Beförderungslieferung liegt vor, wenn der Lieferer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung fortbewegen [§ 3 (6) S. 1 UStG]. Der Ort der Beförderungslieferung ist dort, wo die Beförderung beginnt.

Versendung: Eine Versendungslieferung liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung durch einen selbst-ständigen Beauftragten (Frachtführer, Spediteur) ausgeführt oder besorgt wird [§ 3 (6) S. 4 UStG].

Der Ort der Lieferung ist dort, wo der Gegenstand an den selbständigen Beauftragten übergeben wird.

Eine Beförderungs- oder Versendungslieferung ist eine Lieferung mit Warenbewegung.

B 7.1. Ort der entgeltlichen Lieferung 7.1.1. Ort der Lieferung bei Beförderung oder Versendung

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Abholung:

Auch der Abholfall wird als Lieferung mit Warenbewegung behandelt. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Abnehmer befördert oder versendet, gilt (Fiktion) die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung/ Versendung beginnt.

Beispiele:1) Unternehmer U bringt mit seinem Lkw eine Maschine von Kassel zum Abnehmer A nach

Basel.Es liegt eine Lieferung mit Warenbewegung vor (Beförderungslieferung). Ort der Lieferung ist Kassel, weil dort die Beförderung beginnt. Die Lieferung ist im Inland steuerbar [§ 3 (6) UStG].

2) Unternehmer U übergibt in Münster dem Spediteur B eine Maschine mit dem Auftrag, den Transport zum Abnehmer A, Kopenhagen, zu besorgen.Es liegt eine Lieferung mit Warenbewegung vor (Versendungslieferung). Ort der Lieferung ist Münster, weil dort die Versendung beginnt.

3) Käufer A, Trier, holt beim Unternehmer in Köln eine Maschine ab.Es liegt eine Lieferung mit Warenbewegung vor. Ort der Lieferung ist Köln, weil dort die Beförderung beginnt.

Merke: Ort der Lieferung bei Beförderung oder Versendung: Beginn der Lieferung (Startort).

B 7.1. Ort der entgeltlichen Lieferung 7.1.1. Ort der Lieferung bei Beförderung oder Versendung

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In bestimmten Fällen wird nach § 3 (8) UStG der Ort der Lieferung in das Inland verlegt

Voraussetzungen Lieferung Beförderung oder Versendung [§ 3 (6) UStG] aus dem Drittlandsgebiet in das Inland Lieferer muss Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sein

(Lieferkonditionen: „verzollt und versteuert“)

Beispiel: Der norwegische Unternehmer U, Oslo, verkauft Waren an den Abnehmer A in Bonn und

befördert die Waren mit seinem eigenen Lkw nach Bonn. U lässt die Ware zum freien Verkehr abfertigen und entrichtet die deutsche Einfuhrumsatzsteuer, d.h. er liefert „verzollt und versteuert“.=> U führt eine steuerbare Einfuhr (§ 1 (1) Nr. 4 UStG) und gleichzeitig eine steuerbare Lieferung (§ 1 (1) Nr. 1 i.V.m. § 3 (8) UStG) aus (sogenannte Einfuhrlieferung). Die Lieferung ist für U im Inland, Bonn, steuerbar. U kann die entrichtete EUSt als Vorsteuer abziehen.

Kein Fall des § 3 (8) UStG liegt vor, wenn eine Voraussetzung fehlt, z.B. wenn der Abnehmer Schuldner der EUSt ist (Lieferkondition: „unverzollt und unversteuert“)

Beispiel-Variante: Beispiel wie zuvor mit dem Unterschied, dass der Abnehmer A Schuldner der EUSt ist. A überführt die Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und entrichtet die EUSt (Lieferkondition: „unverzollt und unversteuert“).

Es liegt kein Sonderfall der Lieferung des § 3 (8) UStG vor.Ort der Lieferung ist für den Unternehmer U nach § 3 (6) UStG Oslo. Die Lieferung ist für U

steuerfrei.A bewirkt eine steuerbare Einfuhr (§ 1 (1) Nr. 4 UStG) und kann die EUSt als Vorsteuer abziehen.

B 7.1. Ort der entgeltlichen Lieferung 7.1.2. Ort der Lieferung bei den Sonderfällen Beförderung oder Versendung

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Unternehmer mit USt-IdNr.

befördert oder versendet aus einem EU-Mitgliedstaat

Waren (ausgenommen: neue Fahrzeuge) Waren (ausgenommen: neue Fahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtige Waren)

Privatpersonen im anderen EU-Staat Halbunternehmer im anderen EU-Staat

Erwerbsschwelle § 1a (2) Nr. 2 UStG

nicht überschritten/ nicht optiert

überschritten/optiert

Lieferschwelle § 3c (3) UStG

überschritten/optiert nicht überschritten/ nicht optiert

Ort der Lieferung liegt am Ende der Beförderung/Versendung im Bestimmungsland [§ 3c (1) UStG]

Ort der Lieferung liegt am Anfang der Beförderung/Versendungim Ursprungsland [§ 3 (6)]

anan

B 7.1. Ort der entgeltlichen Lieferung 7.1.3. Versandumsätze i.S.d. § 3c UStG

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Ort der Lieferung

Ort der Lieferung bei Beförderung oder Versendung (§ 3 (6))

Ort der Lieferung in den Sonderfällen der Beförderung oder Versendung (§ 3 (8))

Ort der Lieferung bei innerge-meinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferung an bestimmte Abnehmer (§ 3c)

Ort der Beförderungs-lieferung (§ 3 (6))

Ort der Versendungs-lieferung (§ 3 (6))

Ort, wo die Beförderung durch den Unternehmer oder Abnehmer beginnt

Ort, wo der Gegenstand an den selbständigen Beauftragten übergeben wird.

Ort der Lieferung liegt grundsätzlich beim liefernden Unternehmer

Ort der Lieferung liegt im Inland, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

1. Lieferung 2. Beförderung/Versendung 3. aus Drittlandsgebiet 4. in das Inland 5. Lieferer muss Schuldner der EUSt sein

Liegen die Voraussetzungen des § 3 (8) nicht vor, gilt § 3 (6)

Ort der Lieferung liegt im Bestimmungsland, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Lieferung 2. Beförderung/Versendung 3. aus EU-Staat (Inland) 4. in EU-Staat 5. Abnehmer: Privatperson/Halbunternehmer 6. Lieferschwelle überschritten/ optiert

Liegen die Voraussetzungen des § 3c nicht vor, gilt § 3 (6)

Ort der Lieferung liegt grundsätzlich beim Abnehmer

B 7. Ort des Umsatzes 7.1. Ort der entgeltlichen Lieferung

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In § 3a UStG werden 5 Möglichkeiten für den Ort der sonstigen Leistungen genannt:

Ort der sonstigen Leistungen im Allgemeinen• Sitzort des Empfängers oder des Leistenden [§ 3a (1) und (2) UStG]

Ort der sonstigen Leistungen Spezialvorschriften (§3a (3) und (4) UStG)• Belegenheitsort bei Grundstücken [§ 3a (3) Nr. 1 UStG]

• Übergabeort (§ 3a (3) Nr.2 UStG)

• Tätigkeitsort [§ 3a (3) Nr. 3a-3c UStG]

• Ort der Vermittlungsleistung [§ 3a (3) Nr. 4 UStG]

• Katalogleistungen (§3a (4) UStG)

Prüfreihenfolge: Gelten die Spezialvorschriften des § 3a (3) bis (4) ?

Ja Nein

Ort der sonstigen Leistungen bestimmt sich nach den Vorschriften des § 3a (3) und (4) UStG

Ort der sonstigen Leistungen bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 3a (1) und (2) UStG

B 7.2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung7.2.1. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

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Sitzort des Empfängers (B2B-Umsatz)

Voraussetzung: Unternehmer erbringt sonstige Leistung an Unternehmer (B2B)

Eine sonstige Leistung an einen Unternehmer wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger seinen Sitz hat. (Empfängerortprinzip; Bestimmungslandprinzip § 3a (2) UStG), wenn keine Spezialvorschrift greift.

Sitzort des leistenden Unternehmers (B2C-Umsatz)Voraussetzung: Unternehmer erbringt sonstige Leistung an Nichtunternehmer (B2C)

Eine sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. (Sitzort des Leistenden; Ursprungslandprinzip §3a (1) UStG), wenn keine Spezialvorschrift greift.

7.2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung7.2.1. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStGB

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Belegenheitsort bei Grundstücken

Eine sonstige Leistung (einschließlich Werkleistungen) im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (Belegenheitsort eines Grundstücks) [§ 3a (3) Nr. 1 UStG]; unabhängig ob die Leistung an Unternehmer oder Nichtunternehmer erbracht wird.

Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücke sind insbesondere anzusehen:

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung und Erschließung von

Grundstücken (Grundstücksmakler) und sonstige Leistungen, die der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen

(z.B. Dienstleistungen der Architekten)

B 7.2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung7.2.1. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

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Übergabeort bei kurzfristiger Vermietung eines Beförderungsmittels

Als Ort bei der kurzfristigen Vermietung gilt der Ort an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort; §3a (3) Nr. 2 UStG).

Als sonstige Leistungen in diesem Zusammenhang liegt vor, wenn die ununterbrochene Vermietung nicht länger ist als 30 Tage (bei Wasserflugzeugen 90 Tage).

Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittel ist als Spezialvorschrift bei Unternehmer und Nichtunternehmern als Leistungsempfänger anzuwenden.

B 7.2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung7.2.1. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

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Tätigkeitsort

Nach § 3a (3) Nr. 3 Buchst. a bis c UStG werden folgende sonstigen Leistungen grundsätzlich dort ausgeführt, wo der Unternehmer tatsächlich tätig wird.

Dies ist insbesondere der Fall bei folgenden Tätigkeiten:

kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen VeranstalterBeispiel:Der Sänger U, der in der Schweiz seinen Wohnsitz hat, tritt bei einer Konzertreise im Rosengarten in Mannheim auf. Als Gage erhält er 10.000 €.=> Ort der sonstigen Leistung ist Mannheim, weil dort die künstlerische Leistung ausgeführt wird (§ 1 (1) Nr. 1 i.V.m. § 3a (3) Nr. 3 Buchst. a UStG)

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z.B. Reparaturen an Maschinen) und die Begutachtungen dieser Gegenstände.

Restaurationsleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeug oder einer Eisenbahn erbracht werden.

B 7.2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung7.2.1. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

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Ort des vermittelten Umsatzes

Nach § 3a (3) Nr. 4 UStG werden Vermittlungsleistungen an einen Nichtunternehmer dort ausgeführt, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

Werden Vermittlungsleistungen an Unternehmer erbracht, gilt die Besonderheit dieser Vorschrift nicht mehr, sondern die allgemeine Regelung (§ 3a (2) UStG), d.h. Sitzort des Empfängers greift.

B 7.2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung7.2.1. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

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Ort der sonstigen Leistung [§ 3a UStG]

im Allgemeinen (§3 (1) und (2) UStG)

im Besonderen (Spezialvorschriften §3a (3) UStG)

Belegenheitsort [§ 3a (3) Nr. 1]

Tätigkeitsort [§ 3a (3)

Nr. 3 a-c]

Ort der Vermittlungs-leistung [§ 3a (3) Nr.4]

Übergabeort [§ 3a (3) Nr.2]

Fall 1(B2C):

Ort von dem aus der Unternehmer

sein Unter-nehmen betreibt.

Fall 2 (B2B):

Ort der sonstigen Leistung ist der Sitzort des Leistungsempfängers.

Ort, wo das Grundstück sich befindet

Bsp.: U, Köln, ver-mietet in Bonn eine Wohnung.

Ort der sonstigen Leistung ist Bonn. Die sonstige Leis-tung ist steuerbar.

Ort an dem der Unternehmer

tätig wird.

Bsp.: A (, Köln, verkauft in seiner Wirtschaft Speisen und Getränke an Kunden zum Verzehr an Ort und Stelle.

Ort der Restaurations-leistung ist Köln.

Ort des vermittelten Umsatzes

Bsp.: Handelsvertreter H, vermittelt Versicherung an Unternehmer U (Hagen).

Ort der sonstigen Leistung ist Hagen, da Grundregel (B2B) bei Unternehmern greift.

Ort an dem die Beförderungs-

mittel übergeben werden.

Treffen die Vorschriften des § 3a (3) UStG nicht zu, gilt § 3a (1) und (2) UStG

B 7.2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung7.2.1. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

Bsp.:

S (Hamburg) vermietet PKW für 15 Tage an holländischen Privatmann der das Fahrzeug in Holland fährt.

Ort ist der Übergabeort Hamburg.

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Leistungsort bei Katalogleistungen

Katalogleistungen im § 3a (4) Satz 2 UStG abschließend aufgezählt.

Es sind 3 Fälle möglich:

1. Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer (Drittland)

2. Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer (Gemeinschaftsgebiet)

3. Leistungsempfänger ist Unternehmer

B 7.2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung7.2.1. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

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Ort der sonstigen Katalogleistungen [§ 3a (4) UStG]

An Unternehmer An Nichtunternehmer

Sitzort des Empfängers

(§ 3a (2) / § 3a (4) Satz 1 UStG)

Aus dem Drittlandsgebiet

Aus dem Gemeinschaftsgebiet

B 7.2. Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung7.2.1. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

Sitzort des Leistenden

(§ 3a (1) UStG)

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Ort der unentgeltlichen Lieferungen Ort der unentgeltlichen sonstigen Leistungen

- Unentgeltliche Lieferungen im Sinne von § 3 (1b) UStG und - unentgeltliche sonstige Leistungen im Sinne von § 3 (9a) UStG werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Sitzort), bzw. an dem Ort der leistenden Betriebsstätte (§ 3f UStG)

Beispiele zu unentgeltlichen Lieferung:

• Der Aachener Möbelhändler U entnimmt seinem Betrieb in Aachen einen Wohnzimmerschrank und schickt ihn seiner in Amsterdam lebenden Tochter.

Ort der unentgeltlichen Lieferung ist Aachen, weil U von dort aus sein Unternehmen betreibt [§ 3f S. 1]. Die Lieferung ist nach § 1 (1) Nr. 1 i.V.m. § 3 (1b) Nr. 1 und § 3f S. 1 im Inland steuerbar.

• Sachverhalt wie im Beispiel zuvor, mit dem Unterschied, dass die Tochter den Wohnzimmerschrank aus einem Zweigbetrieb des Vaters in Amsterdam entnimmt.

Ort der unentgeltlichen Lieferung ist Amsterdam, weil die Entnahme dort erfolgt. Die Lieferung ist im Inland nicht steuerbar.

Beispiele zu unentgeltlichen Leistung:

• Unternehmer U, München, kauft einen vorsteuerbehafteten Pkw für sein Unternehmen, den er auch privat nutzt (Neufahrzeug). Der Unternehmer hat 100 % der Vorsteuerbeträge abgezogen.

Ort der unentgeltlichen Leistung ist München. Die Leistung ist nach § 1 (1) Nr. 1 i.V.m. § 3 (9a) Nr. 1 und § 3f S. 1 im Inland steuerbar.

B 7. Ort des Umsatzes 7.3. Ort der unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung § 3f UStG

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Grundsatz Ausnahme

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt grundsätzlich im Bestimmungsmitgliedstaat, d.h. in dem Mitgliedsstaat, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung / Versendung befindet.

Beispiele:

• Der französische Unternehmer U mit französischer USt-IdNr., Paris, versendet eine Maschine an den deutschen Unternehmer A mit deutscher USt-IdNr., Bonn.=> Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist Bonn, weil dort die Versendung endet. Der Erwerb ist für A in Deutschland steuerbar [§ 1 (1) Nr. 5 i.V.m. § 3d S. 1 UStG].

• Der deutsche Unternehmer U mit deutscher USt-IdNr., Bonn versendet eine Maschine an den französischen Unternehmer A mit französischer USt-IdNr., Paris.=> Ort der innergemeinschaftlichen Lieferung ist Bonn, weil dort die Versendung beginnt (§ 3 (6) UStG). Die Lieferung ist für U im Inland steuerbar, jedoch steuerfrei nach § 4 Nr. 1b. Für A ist der Erwerb in Frankreich steuerbar.

Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine USt-IdNr., die ihm ein anderer Mitgliedsstaat erteilt hat als der, in dem die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), so gilt der Erwerb grund-sätzlich in dem Gebiet dieses Mitgliedsstaates (Aus-gabestaat der USt-IdNr.) als bewirkt (§ 3d S. 2 UStG)

Beispiel:

Der französische Unternehmer U mit französischer USt-IdNr. versendet Parfüm an den deutschen Unternehmer A in Köln. A, der noch eine Betriebs-stätte in den Niederlanden hat, verwendet gegenüber U eine ihm von den Niederlanden erteilte USt-IdNr.

=> Der innergemeinschaftliche Erwerb durch den deutschen Unternehmer gilt als in den Niederlanden bewirkt und unterliegt dort der Umsatzsteuer [§ 3d S. 2 UStG]. Von der Umsatzsteuer in den Niederlanden ist der deutsche Unternehmer entbunden, sobald er nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland besteuert worden ist [§ 3d S.2 i.V.m. § 17 (2) Nr. 4 UStG]

B 7. Ort des Umsatzes 7.4. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs § 3d UStG

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U m s ä t z e

steuerbare Umsätze

steuerbar im Inland steuerbar im anderen EU-Land

Nein Ja

Ende

Ja Nein

Ende

steuerfreie Umsätze

Ja Nein

steuerpflichtige Umsätzemit VorSt-Abzug

(§ 4 Nr. 1 – 7 UStG)

ohne VorSt-Abzug

(§ 4 Nr. 8 – 28 UStG)

B 8. Steuerbefreiung

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Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug [§ 4 Nr. 1 - 7 UStG]

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen [§ 4 Nr. 1a i.V.m. § 6]

Lieferung durch

Unternehmer

Beförderung/ Versendung durch

ausländische Abnehmer

Voraussetzungen für Steuerbefreiung:

- Beförderungs- oder Versendungslieferung - durch Unternehmer - vom Inland - in Drittlandsgebiet

Voraussetzungen für Steuerbefreiung:

- Beförderungs- oder Versendungslieferung - durch ausl. Abnehmer - vom Inland - in Drittlandsgebiet

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

[§ 4 Nr.1b i.V.m. § 6a]

an Abnehmer mit USt-IdNr.

neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr.

Voraussetzungen für Steuerbefreiung:

- Beförderungs- oder Versendungslieferung - durch U oder A - vom Inland - in EU-Staat - Abnehmer ist ein Unternehmer mit USt-IdNr. - Erwerb unterliegt beim Abnehmer der Erwerbsbesteuerung

Voraussetzungen für Steuerbefreiung:

- Beförderungs- oder Versendungslieferung - durch U oder A - vom Inland - in EU-Staat - Abnehmer ist eine Privatperson ohne USt-IdNr. - Erwerb unterliegt beim Abnehmer der Erwerbsbesteuerung

Unternehmer U aus Singen befördert eine Maschine nach Zürich=> Lieferort: Singen=> steuerbar im Inland=> steuerfrei § 4 Nr. 1a

Abnehmer A aus Bern holt Maschine von Singen nach Bern=> Lieferort: Singen=> steuerbar im Inland=> steuerfrei § 4 Nr. 1a

B 8. Steuerbefreiung 8.1. Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

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§ 4 Nr. 8 Geld-, Kapital- und Kreditumsätze § 4 Nr. 9 Konkurrenz zu anderen Verkehrssteuern

(z.B. Grunderwerbsteuer, Verkauf eines Grundstücks) § 4 Nr. 10 Versicherungsumsätze § 4 Nr. 11 Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler § 4 Nr. 12 Vermietungen und Verpachtungen

(z.B. Vermietung von Wohnungen in einem Mietwohngrundstück) § 4 Nr. 13 Leistungen durch Gemeinschaften der Wohnungseigentümer § 4 Nr. 14 Umsätze der Heilberufe

(z.B. Ärzte, Zahnärzte), bei Zahnärzten ist die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten von der Befreiung

ausgeschlossen, soweit diese Gegenstände im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt oder

wiederhergestellt werden. § 4 Nr. 15 Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe § 4 Nr. 16 Umsätze der Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Altenheime, Pflegeheime § 4 Nr. 17 Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch;

Krankenbeförderung § 4 Nr. 18 Lieferung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege § 4 Nr. 19 Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten § 4 Nr. 20 Umsätze durch kulturelle Einrichtungen § 4 Nr. 21 Schul- und Bildungszwecke § 4 Nr. 22 Veranstaltungen wissenschaftlicher, belehrender oder sportlicher Art § 4 Nr. 23 Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke § 4 Nr. 24 Leistungen des deutschen Jugendherbergswerkes § 4 Nr. 25 Leistungen der Jugendhilfe § 4 Nr. 26 Ehrenamtliche Tätigkeit § 4 Nr. 27 Gestellung von Mietgliedern geistlicher Genossenschaften § 4 Nr. 28 mit USt belastete Investitionsgüter (z.B. ein Arzt verkauft WG der Praxiseinrichtung)

B 8. Steuerbefreiung 8.2. Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug

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Steuerfreie Umsätze

ohne Optionsmöglichkeit

nicht optiert optiert

mit Optionsmöglichkeit [§ 9 UStG]

Der Verzicht auf die Steuerfreiheit ist nach § 9 (2) UStG bei- der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten [§ 4 Nr. 9a]- der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken [§ 4 Nr. 12a]- den in § 4 Nr. 12b und 12c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich (d.h. zu mehr als 95 %) für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Die Optionsmöglichkeit ist nach § 9 (1) UStG auf folgende steuerfreien Umsätze beschränkt: - bestimmte Geld- und Kreditumsätze [§ 4 Nr. 8a bis g]- Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen [§ 4 Nr. 9a]- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken [§ 4 Nr. 12]- Leistungen der Wohneigentümer-Gemeinschaften [§ 4 Nr. 13]- Umsätze der Blinden [§ 4 Nr. 19]Diese Umsätze müssen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden (§ 9 (1) UStG)

steuerfrei Umsätze steuerpflichtige Umsätze

B 8. Steuerbefreiung 8.3. Steuerfreie Umsätze mit Optionsmöglichkeit

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Fall:

Der Hauseigentümer U besitzt in Koblenz ein am 01.01.2007 fertiggestelltes dreigeschossiges

Gebäude. Im Kalenderjahr 2008 hat er sein Haus wie folgt vermietet: Die Räume im Erdgeschoss sind an einen Autohändler als Verkaufsräume vermietet. Der

Autohändler versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Die Miete beträgt jährlich 12.000 €.

Die Räume im 1. Obergeschoss sind an einen praktischen Arzt für jährlich 6.000 € vermietet. Der Arzt betreibt in den gemieteten Räumen eine Praxis für Allgemeinmedizin.

Die Räume im 2. Obergeschoss sind als Wohnung an einen kaufmännischen Angestellten für jährlich 3.000 € vermietet.

U hat das Erdgeschoss in 2008 umbauen lassen. Für diesen Umbau sind Vorsteuerbeträge in

Höhe von 3.000 € angefallen.

Fragen: Welche Umsätze sind steuerbar? Welche Umsätze sind steuerfrei? Für welche Umsätze kann U nach § 9 UStG optieren? Welche Folgen ergeben sich aus der Option für U? Wie hoch ist der Erstattungsanspruch, wenn U optiert?

Dabei ist davon auszugehen, dass die Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei einer Option zusätzlich vergüten.

B 8. Steuerbefreiung 8.3. Steuerfreie Umsätze mit Optionsmöglichkeit - Fälle

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Erdgeschoss Autohändler

(Unternehmer) Miete 12.000 Euro

1. Obergeschoss Arzt

(Unternehmer) Miete 6.000 Euro

2. Obergeschoss Angestellter

(Nichtunternehmer) Miete 3.000 Euro

zu 1.:

steuerbar

zu 2.:

steuerfrei

zu 3.:

Options-möglich-

keit

zu 4.:

Options-folge

zu 5.:

Erstattungsanspruch

8. Steuerbefreiung 8.3. Steuerfreie Umsätze mit Optionsmöglichkeit - FälleB

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Bemessungsgrundlage bei entgeltlichen Leistungen

entstandene Ausgaben

[§ 10 (5), (4) UStG]

Entgeltliche Lieferung

Entgelt entspricht dem objektiven Wert oder überschreitet diesen

Besonderheiten bei der Überlassung von Firmenwagenan das Personal: - Fahrtenbuchmethode- 1%-Methode- Schätzung

Nettoeinkaufspreis / Selbst-kosten zum Zeitpunkt des Um-

satzes [§ 10 (5), (4) UStG]

Entgeltliche sonstige Leistung *

Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 (5) UStG)

Entgelt ist geringer als der objektive Wert der bewirkten Leistung und1. Leistung von Vereinigung an Mitglieder oder nahestehende Personen Leistung von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen2. Leistungen von Unternehmern an Arbeitnehmer (Sachzuwendungen)

Beispiel:Eine KG überlässt einem ihrer Gesellschafter einen Pkw zur privaten Nutzung. Sie belastet das Privatkonto des Gesellschafters mit 1.200 €. Der auf die private Nutzung des Pkw entfallende Anteil an den zum VorSt-Abzug berechtigten Ausgaben beträgt jedoch 1.800 €. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der USt beträgt 1.800 €.

Beispiel: Die Müller OHG kauft einen Pkw für 30.000 € + 5.700 € USt = 35.700 €. Unmittelbar danach verkauft die OHG diesen Pkw an ihren Gesellschafter für 23.800€ (davon 3.800€ USt)

Die Bemessungsgrundlage beträgt 30.000 €, weil der Nettoeinkaufspreis (30.000 €) das berechnete, aber zu niedrige Entgelt (20.000 €) übersteigt

Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten[ § 10 (1) S. 2 UStG]-> auch wenn ein Dritter den Unternehmer für die Leistung bezahlt [ § 10 (1) S. 3 UStG]-> ohne die Umsatzsteuer selbst [ § 10 (1) S. 2 UStG]-> durchlaufende Posten sind kein

Entgelt [ § 10 (1) S. 6 UStG]

* Auch bei verbilligter Abgabe

B 9. Bemessungsgrundlage (BMG)9.1. BMG für entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen

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Überlassung von Firmenwagen an das Personal (steuerbar § 3 (12) S. 2 UStG; tauschähnlicher Umsatz)

Beispiel Fahrtenbuchmethode:

Ein Firmenwagen des Unternehmers U, Bonn, mit einer Jahresleistung von 20.000 km wird von einem Arbeitnehmer (AN) nach dem ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch an 180 Tagen jährlich für Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte benutzt. Die übrigen Privatfahrten des AN belaufen sich auf insgesamt 3.400 km. Die gesamten Kfz-Kosten (Nettoaufwand einschl. AfA) betragen 9.000 €. Die Bemessungsgrundlage für die Firmenwagenüberlassung ist wie folgt zu ermitteln:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 180 Tage x 20 km 3.600 km Sonstige Privatfahrten 3.400 km= Privatfahrten insgesamt 7.000kmDies entspricht einer Privatnutzung von 35 % (7.000 km x 100/ 20.000 km). Die umsatzsteuerliche BMG beträgt 3.150 € (35 % von 9.000 €). Die Umsatzsteuer beträgt 19 % von 3.150 € = 598,50 €.

Beispiel 1%-Methode:

Ein AN mit einer am 01.01.2003 begründeten doppelten Haushaltsführung nutzt einen sog. Firmenwagen von seinem AG U, Bonn, mit einem Listenpreis einschließlich USt von 30.000 € im gesamten Kalenderjahr 2007 zu Privatfahrten, zu Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte und zu 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie.Die Bemessungsgrundlage für die Firmenwagenüberlassung ist wie folgt zu ermitteln: Privatfahrten 1 % von 30.000 € = 300 € x 12 Monate 3.600 € Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % von 30.000 € = 9 € x 10 km x 12 Monate 1.080 €= lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil 4.680 €c) Familienheimfahrten 0,002 % von 30.000 € = 0,60 € x 150 km x 20 Fahrten1.800 €= Bruttowert der sonstigen Leistung für das Kalenderjahr 2007 6.480 €= Bemessungsgrundlage für 2007 6.480 € : 1,19 5.445,38 €= Umsatzsteuer 1.034,62 €

B 9. Bemessungsgrundlage (BMG)9.1. BMG für entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen

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Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Lieferungen (§ 10 (4) Nr. 1 UStG)

Entnahme eines Gegenstandes Sachzuwendungen an

das Personal ³ und andere unentgeltliche Zuwendungennicht vorsteuerbehafteter Gegenstand vorsteuerbehafteter Gegenstand ²

keine eingegangenen Bestandteile

eingegangene Bestandteile mit Vorsteuerabzug 1

keine steuerbare Entnahme(§ 3 (1b) S. 2)

Nettoeinkaufspreis zzgl. Nebenkosten (Wiederbeschaffungskosten), Selbstkosten (wenn Nettoeinkaufspreis nicht ermittelt werden kann), Bestandteilsrestwert zum Zeitpunkt des Umsatzes als Bemessungsgrundlage

Beispiel 3: U schenkt seinem Arbeitnehmer einen Computer, den er vor einigen Tagen für 1.723,28 € + 327,42 € USt. = 2.050,70 € gekauft und die Vorsteuer abgezogen hat. Preisänderungen sind bis zum Zeitpunkt des Umsatzes nicht eingetreten.

BMG beträgt 1.723,28 € (Nettoeinkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes). USt 327,42 €

Beispiel 2: U entnimmt seinem Unternehmen eine Kühltruhe, die er vor wenigen Tagen für 250 € + 47,50 € USt = 297,50 € erworben hat.BMG = 250 €, da Wiederbeschaffungskosten = Anschaffungskosten.

Bsp. 1: U erwirbt vom Privatmann ein Pkw für 20.000 €. Nachträglich lässt U eine Klimaanlage für 3.570 € (davon 570 € USt). Später entnimmt U den Pkw für private Zwecke. Der Restwert der Klimaanlage beträgt 1.000 €

Die BMG beträgt 1.000€. Die USt 190€.

B 9. Bemessungsgrundlage (BMG)9.2. BMG für unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen

Page 88: 1 Gliederung A. Abgabenordnung B. Umsatzsteuer. 2 Inhaltsübersicht 4.Steuerbare unentgeltliche Leistungen 4.1.Unentgeltliche Lieferungen 4.1.1.Entnahme.

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Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen sonstige Leistungen (§ 10 (4) Nr. 2 UStG)

private Nutzung betrieblicher Gegenstände andere unentgeltliche

sonstige Leistungen ²

PKW durch Unternehmer Telefon durch den

Unternehmer 1

Beispiel 2: Der selbständige Installateur U baut ein Eigenheim und verwendet dabei Material von seinem Lager für netto 10.000 €. Auf den Einsatz seiner Gesellen an dieser Baustelle entfallen Arbeitslöhne und Lohnnebenkosten in Höhe von 15.000 €. => Bemessungsgrundlage = 25.000 €

Beispiel 1: U hat eine neue Telefonanlage für 2.000 € + 380 € USt gekauft. Die USt von 380 € hat er als Vorsteuer abgezogen. Das betriebliche Telefon nutzt er zu 20 % für private Zwecke. Die Nutzungsdauer des Geräts beträgt 8 Jahre.=> Bemessungsgrundlage= 50€ (2.000€ : 8Jahre * 20%)

Gegenstände durch das Personal

zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Privat-fahrten

entstandene AusgabenPkw mit vollem Vorsteuerabzug

- Fahrtenbuch- 1% Regelung- Schätzung

nicht steuerbar

Ist der unter-nehmerischen Nutzung zuzurechnen

B 9. Bemessungsgrundlage (BMG)9.2. BMG für entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen

Page 89: 1 Gliederung A. Abgabenordnung B. Umsatzsteuer. 2 Inhaltsübersicht 4.Steuerbare unentgeltliche Leistungen 4.1.Unentgeltliche Lieferungen 4.1.1.Entnahme.

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9. Bemessungsgrundlage (BMG)9.2. BMG für entgeltliche Lieferungen und sonstige LeistungenB

Nutzung betrieblichen PKW durch den Unternehmer

Beispiel Fahrtenbuchmethode:

Der Unternehmer U, Koblenz, nutzt seinen betrieblichen PKW, den er von einem Unternehmer mit Berechtigung zu Vorsteuerabzug erworben hat, lt. Fahrtenbuch zu 30 % für private Zwecke.

Im Monat Oktober 2008 sind für den PKW folgende Kosten angefallen:

KFZ-Versicherung und KFZ-Steuer 100 € (ohne Vorsteuer)

Benzin 200 € (mit Vorsteuerabzug)Reparaturen 2.050 € (mit Vorsteuerabzug)Absetzung für Abnutzung 250 € (mit Vorsteuerabzug)

Kosten mit Vorsteuerabzug 2.500 €

Kosten insgesamt 2.600 €

Die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung beträgt im Oktober 2008 750 € (30 % von 2.500 €). Die Entnahme der sonstigen Leistung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, beträgt im Oktober 2008 30 € (30 % von 100 €).

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90

B 9. Bemessungsgrundlage (BMG)9.2. BMG für entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen

Nutzung betrieblichen PKW durch den Unternehmer

Beispiel 1 % - Regelung:

Zum Unternehmen des selbstständigen Rechtsanwalts Kastor Fabel, Stuttgart, gehört ein PKW, der auch für private Fahrten genutzt wird. Der Bruttolistenpreis des PKW hat im Zeitpunkt der Erstzulassung (Januar 1999) umgerechnet 49.114 € betragen.

Rechtsanwalt Fabel pauschaliert den privaten Nutzungsanteil des PKW nach der 1 % Regelung für das Kalenderjahr 2008 wie folgt:

Bruttolistenpreis des PKW bei Erstzulassung 49.114,00 €abgerundet auf volle 100 € (R 31 (9) Nr. 1 S. 6 LStR) 49.100,00 €davon 1% = 491 € x 12 Monate = 5.892,00 €- 20 % Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten - 1.178,40 €

= Bemessungsgrundlage für ein Jahr 4.713,60 €

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Änderung der Bemessungsgrundlage

Verkäufer ² berichtigt Umsatzsteuerbetrag [§ 17 (1) S. 1 UStG]

Käufer 1 (falls Unternehmer) berichtigt Vorsteuerbetrag [§ 17 (1) S. 2 UStG]

Skonti 1, Boni, Rabatte, Kaufpreisminderungen bei Mängelrügen

Entgelterhöhung Entgeltminderungen

Preiszuschläge, weiterberechnete Spesen bei einem Diskontsatz

Forderungsausfälle ²

Beispiel 1: U liefert am 30.08.2008 Waren an den Unternehmer A. Die Rechnung i.H.v. 11.900 € brutto ist zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto. A zahlt am 12.09.2008 unter Abzug von 2 % Skonto.

U schuldet im September 2008 38 € weniger USt. A hat die Vorsteuer entsprechend zu berichtigen.

Beispiel 2: U hat eine Forderung an den Kunden A in Höhe von 595 €, die unerwartet im Dezember 2008 uneinbringlich wird.

Durch den Forderungsausfall ändert sich die Bemessungsgrundlage. U schuldet für Dezember 2008 95 € weniger Umsatzsteuer.

B 9. Bemessungsgrundlage (BMG)9.3. Änderung der Bemessungsgrundlage

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Umsätze

Steuerbare Umsätze im Inland

NEIN

ENDE

JA

Steuerfreie Umsätze

JA

ENDE

NEIN

Steuerpflichtige Umsätze

Bemessungsgrundlage

X

Steuersatz

=Umsatzsteuer (Traglast)

Vorsteuer

Umsatzsteuerschuld (Zahllast) oder Erstattungsanspruch (Vorsteuerguthaben)

B 10. Steuersätze

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Steuersätze § 12 UStG

Allgemeiner Steuersatz [ § 12 (1) UStG]

Beispiel:

Der Schlossermeister U liefert eine Maschine zum Preis von netto 10.000 € zzgl. Umsatzsteuer.

Da die Lieferung der Maschine nicht dem ermäßigten Steuersatz / einem Durchschnittsatz unterliegt, ist der allgemeine Steuersatz (19 %) anzuwenden.

Die Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind in § 12 (2) erschöpfend aufgezählt. Dazu gehören Lebensmittel, bestimmte Getränke, bestimmte Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, Personenbeförderungsverkehr.

Umsätze aus dem Verkauf zubereiteter Speisen und Getränke unterliegen dem Steuersatz von 7 %, wenn das Element der Lieferung (§ 3 Abs 1 UStG) überwiegt, sogenannte Nahrungsmittellieferung.

Ermäßigter Steuersatz [§ 12 (2) UStG]

Der allgemeine Steuersatz gilt für die steuerpflichtigen Umsätze, die nicht dem ermäßigten Steuersatz oder einem Durchschnittsatz unterliegen.

Umsätze aus dem Verkauf zubereiteter Speisen und Getränke unterliegen dem Steuersatz von 19 %, wenn das Element der sonstigen Leistung (§ 3 Abs 3 UStG) überwiegt, sogenannter Restaurationsumsatz.

Beispiel:

Der Lebensmittelhändler U, Kiel, verkauft 2007 an den Lebensmittelhändler A 100 kg Mehl für 45 € netto.

Die Lieferung des Mehls unterliegt nach Nr. 15 der Anlage dem ermäßigten Steuersatz (7 %)

B 10. Steuersätze

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Berechnung der Umsatzsteuer [ § 16 UStG]

Erhebung der Umsatzsteuer [ § 18 UStG ]

Abschnittsbesteuerung

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich von der Summe der steuerpflichtigen Umsätze zu berechnen [§ 16 (1) UStG].

Ausnahme: Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeugei.S. des § 1b UStG durch Privatpersonen ist die Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) von jedem einzelnen Umsatz zu berechnen [§ 16 (5a) UStG].

Von der Umsatzsteuer sind die abziehbaren Vorsteuer-beträge abzuziehen [§ 16 (2) UStG]

Voranmeldung und Vorauszahlung Jahreserklärung

Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben (bis zum 31.05. des folgenden Jahres).

Der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanz-amtes ist einen Monat nach dem Eingang der Steuererklärung fällig.

Der Unterschiedsbetrag zugunsten des Unter-nehmers wird zurück-gezahlt.

Die Voranmeldung ist seit 1.1.2005 bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungs-zeitraums elektronisch zu übermitteln.

Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. (Zahlungsschonfrist 3 Tage; § 240 (3) AO)

Der Voranmeldungszeitraum ist:

Kalendermonat, wenn die USt-Schuld des Vor-jahres > 7.500 € oder wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wurde.

Kalendervierteljahr, wenn die USt-Schuld des Vorjahres > 1.000 € aber unter 7.500 € be-tragen hat.

Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen um die Fristen um einen Monat zu verlängern. Bei Monatszahlern nur unter der Auflage, dass der Unternehmer bis zum 10. Feb. eine Sonder-vorauszahlung von 1/11 anmeldet und entrichtet (§§ 46, 47 UStDV).

B 11. Besteuerungsverfahren

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Entstehung der Umsatzsteuer für Leistungen

Sollbesteuerung [§ 13 (1) Nr. 1a und Nr. 2 UStG]

Die Umsatzsteuer entsteht für Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, wenn einer der folgenden Erlaubnistatbestände nach § 20 UStG erfüllt ist:

1. Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € oder

2. Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO oder

3. Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 (1) Nr. 1 EStG

Istbesteuerung

[§ 13 (1) Nr. 1b UStG]

Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die entgeltlichen oder unentgeltlichen Leistungen ausgeführt worden sind.

Ausnahme:

Im Rahmen der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer bereits vor Ausführung der Leistung, wenn das Entgelt vor Leistungs-ausführung vereinnahmt worden ist. Anzahlungen sind stets im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (Mindest-Istbesteuerung).

B 12. Entstehung der Umsatzsteuer und Steuerschuldner

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Entstehung der Umsatzsteuer

Sollbesteuerung

Innergemeinschaftlicher Erwerb [§ 13 (1) Nr. 6]

Entgeltliche und unentgeltliche Leistungen [§ 13 (1) Nr. 1 und Nr. 2]

Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

[§ 13 (1) Nr. 7]

Istbesteuerung

Die USt entsteht mit Ablauf des

Voranmeldungs- zeitraums der Ausführung

Mindest-Istbesteuerung(Anzahlungen)

Die USt entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der

Vereinnahmung.

Die USt entsteht grundsätzlich mit Ausstellung der

Rechnung, spätestens ein Monat nach dem

Erwerb

Die USt entsteht am Tag des Erwerbs

B 12. Entstehung der Umsatzsteuer und Steuerschuldner

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Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs setzt unter anderem eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis voraus.

Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird [§ 14 (1) S. 1]. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift.

Nach § 14 (4) S. 1 Nr. 1 – 9 muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:

(1) Den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

(2) die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,

(3) das Ausstellungsdatum,

(4) eine fortlaufende Rechnungsnummer,

(5) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

(6) den Zeitpunkt der Leistung oder Vereinnahmung des Entgelts,

(7) Entgelt und im Voraus vereinbarte Entgeltsminderung,

(8) Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung

(9) Hinweis auf Aufbewahrungspflichten in bestimmten Fällen

B 13. Ausstellen von Rechnungen

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Beate Süß, Lebensmittelhandel, Löhrstraße 10, 56068 KoblenzSteuer-Nr.

22/220/1042/7; Rechnungs-Nr.:

2008/256 Herrn

Heinrich Sauer

Magdeburger Str. 13 Rechnung, vom 15.11.2008

56075 Koblenz

Sie erhielten am 11.11.2008

17,66 €Insgesamt

16,50 €

1,16 €+ 7 % USt

9,00 €

7,50 €

0,90 €

0,75 €

Zucker

Mehl

10 kg

10 kg

EntgeltPreis/kgArtikelbezeichnungMenge

B 13. Ausstellen von Rechnungen

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Nach § 15 (1) UStG kann der Unternehmer (Leistungsempfänger) die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

Beispiel:

Unternehmer A erhält von dem Unternehmer U eine Rechnung, die u.a. folgende Angaben enthält :

„1 Schreibtisch für Ihr Unternehmen: 595 €. In diesem Betrag ist die USt mit 19 % enthalten.“

A darf die Vorsteuer nicht abziehen, weil unter anderem die USt nicht gesondert ausgewiesen wird.

Der Hinweis „…darin ist die USt mit 95 € enthalten“ berechtigt seit dem 01.01.2002 nicht mehr zum Vorsteuerabzug.

1. a) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen b) die von einem anderen Unternehmerc) für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. d) Unternehmer besitzt ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung

e) vor einer Leistung bereits bei Anzahlungsrechnung mit gesondertem USt-Ausweis, wenn

diese geleistet worden ist. 2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer;3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein

Unternehmen (Erwerbsteuer);4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b (1) UStG, die für sein Unternehmen

ausgeführt worden sind.5. die nach § 13a (1) Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen

ausgeführt worden sind.

B 14. Vorsteuer 14.1. Vorsteuerabzug

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Zu den Ausschlussumsätzen (=> schließen den Vorsteuerabzug aus) gehören:

• Die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 (soweit nicht optiert wurde)

• Die fiktiven steuerfreien Umsätze im Ausland, die nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden

Zu den Abzugsumsätze (=> schließen den Vorsteuerabzug nicht aus) gehören:

• Die steuerpflichtigen Umsätze [§ 1 (1) Nr. 1 und Nr. 5], auch die Umsätze, die durch Option steuerpflichtig geworden sind

• Die steuerfreien Umsätze [§ 4 Nr. 1 bis 7] wie z.B. die steuerfreien Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1a und die steuerfreien inner-gemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Nr. 1b

Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 (2) UStG

Abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 (3) UStG

Maschinenhersteller U, Bonn, exportiert 2008 Maschinen in die USA. Die Ausfuhrlieferungen ist nach § 4 Nr. 1a steuerfrei. Im Zusammenhang mit der Herstellung der Maschinen sind die Vorsteuerbeträge i.H.v. 10.000 € angefallen. Die Voraussetzungen des § 15 (1) UStG sind erfüllt.

U kann diese Vorsteuerbeträge nach § 15 (1) i.V.m. § 15 (3) Nr. 1a abziehen.

Bauunternehmer U besitzt in Luxemburg ein Mietwohngrundstück. Die Mieteinnahmen sind fiktive steuerfreie Umsätze im Ausland, die – würden sie im Inland ausgeführt – steuerfrei wären. U führt Reparaturen an diesem Haus durch und verwendet dabei Baumaterial im Wert von 1.000 € + 190 € USt, das er seinem Mannheimer Baustofflager entnommen hat.

U kann die Vorsteuer von 190 € nicht abziehen, weil sie mit fiktiven steuerfreien Umsätzen im Ausland im Zusammenhang (Vermietungs-umsätze) stehen, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden [§ 15 (2) Nr. 2 UStG]

B 14. Vorsteuer 14.1. Vorsteuerabzug

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Vorsteuer

AusschlussumsätzenAbzugsumsätzen Mischumsätzen

Abzugs-umsätzen

Ausschluss-umsätzen

Vorsteuer ist abziehbar Vorsteuer ist nicht abziehbar

zuordnen zu

steht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit

B 14. Vorsteuer 14.1. Vorsteuerabzug