1 Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel,...
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Gerüstunfall vor Gericht -Regress der Unfallversicherung
Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung
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Arbeitsunfall – Was nun?
Polizeiliche Untersuchung Strafprozess Zivilforderungen Haftpflichtprozess
Arbeit: Unterbruch, Behinderung, Ersatzarbeiter Familie: je nach Schwere der Unfallfolge (temporäre) Neuausrichtung des Familienlebens
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Arbeitsunfall – Was nun?
Suva: Case-Management mit dem Verunfallten mit dem Ziel bestmögliche Wiederein- gliederung in den Arbeitsprozess IV: Wiedereingliederung vor Rente! Arbeitssicherheit: Massnahmen im Betrieb Versicherungsprämien: Schadenfall schlägt sich nieder in der Risikobeurteilung / Prämie
(Auch) Suva und IV nehmen Rückgriff auf die Haftpflichtigen (Regress)
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Was erhält der Geschädigte von den Sozialversicherungen?
Die verunfallte Person bekommt im Regelfall den grössten Teil seines Schadens von den Sozialversicherungen entschädigt.
Welches sind z.B. die Leistungen der Unfallversicherung?
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Heilkosten (UVG 10 ff.)
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Geldleistungen (UVG 16 ff.)
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Regress des Sozialversicherers
Der Sozialversicherer will möglichst viel seiner ausgerichteten Versicherungs-Leistungen regressieren
Gesetzliche Regelung Auftrag Verursacherprinzip – sachgerechte
Kostenzuweisung Entlastung des Prämienzahlers des
Sozialversicherers bzw. Schutz der Betriebe, die die Arbeitssicherheit umsetzen, vor höheren Prämien
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Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers
1. Unfall
2. Leistungen aus UVG / IVG - Suva: rund CHF 1‘300‘000.- - IV: rund CHF 430‘000.-Total: rund CHF 1‘730‘000.-
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Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers
3. Regresstatbestand liegt vor, wenn aufgrund der Sachver-haltslage ein Dritter für den Unfall verantwortlich ist, so dass er für den angerichteten Schaden einstehen muss. Grundlage für den Regress: Haftpflichtrecht (z.B. SVG 58, OR 41, 55, 58 usw.) und ATSG (72 -75)
4. Klare Sachverhalts- bzw. Beweislage (OR 42 und ZGB 8) eigene Unfallabklärung der Suva
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Der Sozialversicherer zahlt und regressiert – Subrogation Akteure
Geschädigte Person Sozialversicherung
Haftpflichtiger Dritter Haftpflichtversicherung
Weitere Haftpflichtige
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Gegen wen richten sich die Regressansprüche ?
Grundsätzlich: Gegen den Schädiger (Haftpflichtigen) Wo vorhanden, erfolgt die Auseinander- setzung direkt mit der Haftpflichtversicherung
Nachfrage beim Schädiger nach der Haftpflichtversicherung Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung nach der Deckung (Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse, Deckungslimiten, Kürzungen)
Kein direktes Forderungsrecht Ausnahme: bei Haftung nach SVG (SVG 65 Abs. 1)
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Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (häufig beträgt die Verjährungsfrist nur 1 Jahr!) Die Regressansprüche können nur durchgesetzt werden, solange die Verjährung nicht eingetreten ist.
Damit die Verjährung nicht eintreten kann, wird vor Ablauf der Frist vom Schädiger eine sogenannte Verjährungsverzichtserklärung verlangt.
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Regress-Durchführung
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Regressregulierung (im Regelfall mit der Haftpflichtversicherung).
Dabei wird insbesondere auch über die Schadenhöhe diskutiert (v.a. Erwerbs- ausfall).
Kommt im Rahmen dieser Diskussionen keine Einigung zu Stande, mündet der Regress ebenfalls in einen Haftpflicht- prozess.