1. Aktuelles zur Gesetzgebung und aus den … · Ein kurzer Blick nach 2015/2016 Jörg Holzhäuser...
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1. Aktuelles zur Gesetzgebung und aus den Gefahrgutgremien
2. Ein kurzer Blick nach 2015/2016
Jörg Holzhäuser
Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz
Tel.: 06131 / 16 22 97
Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97
E-Mail: [email protected]
www.isim.rlp.de/verkehr/verkehrssicherheit/gefahrgut Vervielfältigung und Nachdruck nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers
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2
Achtung Übergangsregelungen
1.6.1.25
Versandstücke und Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember
2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet
sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften
des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der
Buchstaben «UN» entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle
von Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern bis zur
nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden.
5.2.1.1
Festlegung Zeichenhöhe (UN-Nummer und die Buchstaben «UN»)
mindestens 12 mm
Verpackungen < 30 Liter oder 30 kg mindestens 6 mm
Verpackungen< 5 Liter oder 5 kg angemessene Größe
Jörg Holzhäuser 3
M 273
Kennzeichnung von Flaschen für Gase
(1) Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR
dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend
den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer
gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar
2013 geltenden Vorschriften
In 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer
und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur
nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet
werden.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018
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1.6.3.33
Wenn der Tankkörper eines festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugs) oder
Aufsetztanks bereits vor dem 1. Januar 2009 durch Trenn- oder
Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum
unterteilt war, muss der Fassungsraum in den gemäss Absatz 6.8.2.5.1
vorgeschriebenen Angaben bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach
Absatz 6.8.2.4.2 nicht mit dem Symbol «S» ergänzt werden.
Beispiel:
Erstzulassung: 1.10.2008 + 6 Jahre = 1.10.2014 (Ergänzung mit „S“)
5
Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen
Multilaterale Vereinbarung M 259
nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Beförderung von beschädigten oder defekten
Lithiumzellen oder batterien (UN Nr. 3090 – 3091 – 3480 – 3481)
(4) Jede gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchgeführte
Beförderung muss der jeweiligen zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Die
Mitteilung umfasst sowohl eine präzise Beschreibung der beförderten Güter als
auch die Gründe für die Nutzung dieser Vereinbarung.
Derzeit kann dies nur die BAM sein !
6
RSEB Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3
An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten
Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung
am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 verschlossen sind, gilt ein
Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als
Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID.
In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein.
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Was passiert bei der Beförderung in einem höherwertigen Tank
wie LGAV ?
A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen
oder Entleeren
B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen
oder Entleeren
Jörg Holzhäuser 8
Magnetisch befestigte Warntafeln sind zulässig,
wenn sie den Anforderungen genügen,
dies ist ggf. durch eine Bescheinigung des
Herstellers nachzuweisen.
Wenn die Tafel den Anforderungen nicht genügt,
ist sie als nicht vorhanden zu bewerten.
Jörg Holzhäuser 9
Ausnahme Nr. 18
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die
Angabe
a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach
ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach § 35 der GGVSEB
durchgeführt wird,
b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht
angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
„Örtlich begrenzt“ könnte auch eine Beförderung im gesamten Bundesgebiet
sein.
Der Begriff ist auch in der RL 2008/68/EG zu finden.
Auslegung nach einzelnen Beförderungsbedürfnissen.
10
Vorlauf zum Seeverkehr
So richtig ? 1.1.4.2.1c)
bei Beförderungen in einer Transportkette,
die eine Seebeförderung einschließt, müssen
die Container, die ortsbeweglichen Tanks
und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des
IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards)
versehen und gekennzeichnet sein, sofern
sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit
Großzetteln (Placards) und einer
orangefarbenen Kennzeichnung versehen
sind.
In diesem Fall gilt für
die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der
Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage. . . .
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SV 650 Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten
bestehen, dürfen unter den Vorschriften der Verpackungsgruppe II befördert werden.
Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer
1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden:
…
Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 soll folgender Hinweis in die RSEB 2015
aufgenommen werden:
„Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten
Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig,
sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt.“
Jörg Holzhäuser 12
GGVSEB
§ 28 Nr. 3 – Füllungsgrad von Tanks
Fahrzeugführer
. . .
Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von
höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen
Füllungsgrad nicht angeben kann;
Was macht man wenn sich auf Grund Abschnitt 4.3.5 TU xx andere
Füllungsgrade ergeben?
TU 26 Der Füllungsgrad darf höchstens 85 % betragen.
Die Sondervorschriften (TU) nach Abschnitt 4.3.5 können niedrigere
Füllungsgrade als 90 % vorschreiben. In diesen Fällen hat der
Fahrzeugführer den dort vorgegebenen Füllungsgrad einzuhalten.
Jörg Holzhäuser 13
Abmaße des äußeren Randes eines
Gefahrzettels
Hinsichtlich der Abmaße des äußeren
Randes eines Gefahrzettels sieht der
BLFA-GG keinen Handlungsbedarf.
Unvermeidbare drucktechnisch oder
produktionstechnisch bedingte Toleranzen
sollten zu keiner Beanstandung führen.
5.2.2.2.1.1 Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze
gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von
mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel
zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft.
Schaltzeichen für Erde
(allgemein)
(Zeichen 02-15-01 aus der
EN-60617-Reihe)
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Anbringung Erdungssymbol nach 6.8.2.1.27 ADR
Das im ADR abgebildete Erdungssymbol ist in Anführungsstriche
gesetzt. Dies ist ein Indiz dafür, dass auch in der Elektrotechnik und
in Normen verwendete Erdungssymbole akzeptiert und nicht
beanstandet werden sollten.
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Persönliche Schutzausrüstung im versiegelten Koffer
Der Koffer muss für Kontrollzwecke zu öffnen sein.
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ADR 3.4.7 Verkleinerung des Kennzeichens bei Trays
Kennzeichen für LQ auf gelben Grund
Kennzeichnung LQ auf der schmalen Seite eines Kartons
Jörg Holzhäuser © 18
Ein kurzer Blick nach 2015 !
ST/SG/AC.10/40/Add.1 Transport
Überarbeitete 17. Fassung
ST/SG/AC.10/40/Add.2 Handbuch
Prüfungen und Kriterien
überarbeitete 5. Fassung
ST/SG/AC.10/40/Add.3 GHS
Überarbeitete 4. Fassung
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Vorlagen für die Umsetzung in ADR/RID/ADN
OTIF/RID/RC/HAR/2013/1 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/HAR/2013/1) vom 4. April
2013.
OTIF/RID/RC/2013/31 Add. 1 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31 /Add.1) vom 14.
Juni 2013
RID: OTIF/RID/CE/GTP/2013/17 vom 4. November 2013
ADR: ECE/TRANS/WP.15/222 vom 7. März 2014
ADN: CCNR-ZKR/ADN/2014/1 vom 13. November 2013
Von der Gemeinsamen Tagung angenommene Texte:
OTIF/RID/RC/2013-B/Add.2 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2) vom
24. Oktober 2013
Jörg Holzhäuser 20
M 257 Verpackungsanweisungen IBC 04 bis IBC 08 nach 4.1.4.2 ADR
Es fängt schon immer etwas früher an !
20
M 259 Regelung über die Beförderung von beschädigten oder defekten
Lithiumzellen oder -batterien (UN Nr. 3090 – 3091 – 3480 – 3481)
M 260 Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine
Erstickungsgefahr darstellen
M 264 Abweichung von 6.2.3.9.7 ADR für Flaschenbündel
M 271 über Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von
Tank
M 272 Beförderung von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien
oder Ausrüstungen, die solche Zellen und Batterien enthalten zur Entsorgung
oder Recycling
M 273 Kennzeichnung von Flaschen für Gase
M 268 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
Jörg Holzhäuser © 21
Proposal from the coffee break WG on the
Note by the secretariat in
INF.31
Transmitted by the Government of France
1. The WG compromised on a revised note
that would appear under 2.9.4.
UN/SCETDG/39/INF.60
“However batteries and cells manufactured before 1 January 2014 and
conforming to a design type tested according to requirements of the Manual
of test and criteria, part III, sub section 38.3,
applicable 31 December 2010, may continue to be transported.”
Wie wird in Genf gearbeitet und
wo werden Entscheidungen getroffen ?
Lithiumbatterien: Ein aktuelles Thema im 2015er Gefahrgutrecht sind wie schon die
Jahre davor die Lithiumbatterien, insbesondere der Abtransport beschädigter oder nicht
mehr funktionsfähiger Batterien. Diese Transporte sind für die Straße übergangsweise
durch die multilaterale Vereinbarung M259 derzeit bereits möglich
Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern: Des weiteren wird derzeit versucht,
die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Container des Typs BK 3 auch im ADR
2015/RID 2015/ADN 2015 zu etablieren, was jedoch erst in letzter Minute
entschieden wird – voraussichtlich im Mai 2014.
Beförderung von Leuchtmitteln: Aus den UN-Modellvorschriften heraus gibt es im
ADR 2015 und RID 2015 Freistellungsregelungen zur Beförderung von
Leuchtmitteln, die gefährliche Stoffe enthalten – diese erleichtern vor allem die
Entsorgung der Leuchtmittel.
Beförderung in loser Schüttung: Komplett umgekrempelt wurde das Kapitel 7.3
des neuen ADR 2015 und RID 2015, das die Beförderung in loser Schüttung regelt
Bergungsgroßverpackungen: Auch bei den Bergungsgroßverpackungen tut sich
etwas: dies betrifft den Eintrag ins Beförderungspapier, die
Verpackungscodierung sowie die Prüfung und Kennzeichnung (wie VG II).
Füllungsgrad: Neu sind auch die Formeln für die Berechnung des maximal
zulässigen Füllungsgrades – sowohl für umweltgefährdende flüssige Stoffe als auch
für Stoffe mit der Nebengefahr der Umweltgefährdung bei ADR/RID – Tanks. Sie
sind in Absatz 4.3.2.2.1 fixiert.
Asymmetrische Kondensatoren: Für die Beförderung asymmetrischer
Kondensatoren gibt es neue Regeln, eine neue UN-Nummer – die UN 3508 – sowie
die Sondervorschrift 372.
Adsorbierte Gase: Weitere neue Einträge mit den UN-Nummern UN 3510 bis
3518 in der Gefahrgutliste gibt es für adsorbierte Gase – und dazu die neue
Verpackungsvorschrift P 208.
Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gaspatronen und
Brennstoffzellenkartuschen: Überarbeitungen im Kapitel 6.2 zu Bau und das
Prüfen von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gaspatronen und
Brennstoffzellenkartuschen mit verflüssigtem, entzündbarem Gas
Überarbeitungen in der Klasse 7 in den Teilen 1, 2, 4 und 6 auf Grund der IAEA
Änderungen in den Transportvorschriften SSR 6 – UF 6 als freigestellte Menge
Konfettishooter: Der beliebte Konfettishooter darf nun auch legal befördert
werden – dafür gibt es die neue Sondervorschrift SV 371
Prüffristen: In 4.1.4.1 P200 Absatz 10 va und Absatz 13 werden die Prüffristen
von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von
Bündeln solcher Flaschen auf 15 Jahre erweitert.
Gasflaschen: Sondervorschrift 662 für Gasflaschen, die in Schiffen und Flugzeugen
verwendet werden.
Leere, ungereinigte Altverpackungen: UN gilt für leere, ungereinigte
Altverpackungen – endlich gibt es dazu ein ganzes Paket klarer und brauchbarer
neuer Vorschriften, die das Betreiben von Rücknahmesystemen erleichtern: im Teil
1, 2, 4, 5 und 7.
Wie groß müssen die Gefahrzettel und sonstigen Kennzeichnungen mindestens
sein?
Sondervorschrift für Additivbehälter: Die lange erwartete Sondervorschrift für
Additivbehälter als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks wurde beschlossen.
1.1.3.3 (ADR/RID/ADN)
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen
Kraftstoffen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt
wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer
Einrichtungen dienen oder zum Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen dient,
die während der Beförderung verwendet werden oder für den Gebrauch
während der Beförderung bestimmt sind (z.B. Kühleinrichtungen - RID).
1
Klarstellung (wie 1.1.3.7 b) )
25
1
1.1.3.6.3 (ADR/RID/ADN)
– für verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes
(siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Litern
neu
– für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in
Litern;
– für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit
Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern.
Streichung nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes im 1.2.1
Klarstellung
26
1
1.1.3.6.5 (ADR/RID/ADN)
Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, gemäß
den Unterabschnitten 1.1.3.1 a), b) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5,
1.1.3.7 (nur RID: ,1.1.3.8), 1.1.3.9 und 1.1.3.10, die gemäß den
Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt sind,
unberücksichtigt.
Klarstellung, dass mit Ausnahme der gefährlichen Güter, die gemäß 1.1.3.1 c)
freigestellt sind und bei denen die Grenzwerte des Absatzes 1.1.3.6.5 nicht
überschritten werden dürfen, alle anderen in den Unterabschnitten 1.1.3.1, 1.1.3.2.
bis 1.1.3.5 und 1.1.3.7 bis 1.1.3.10 freigestellten gefährlichen Güter bei der
Berechnung im Rahmen der Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 nicht
berücksichtigt werden müssen.
27
1
28
1.1.3.7
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen
zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Lithiumbatterien
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Einrichtungen
zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Lithiumbatterien,
elektrische Kondensatoren, asymetrische Kondensatoren, Metallhydrid-
Speichersysteme, Brennstoffzellen),
a) Lithiumbatterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine
Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb
einer ihrer Einrichtungen dienen;
b) Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das
während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während
der Beförderung bestimmt ist (z.B. tragbarer Rechner).
1
1.1.3.10 (UN)
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln,
die gefährliche Güter enthalten
Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN,
vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein
Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3
festgelegten Mengen:
a) Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt
werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert
werden;
(gilt auch für die Weiterbeförderung von einer ersten Sammelstelle zu einer
ersten Sammelstelle und anschließend zu einer Zwischenverarbeitungsstelle
oder Recyclingeinrichtung)
29
1
b) Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter
enthalten und so verpackt werden, dass in einem
Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind,
hergestellt gemäß Qualitätsmanagement
jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in
Innenverpackungen verpackt, durch Unterteilungen abgetrennt
oder mit Polstermaterial umgeben und in widerstandsfähige
Außenverpackungen verpackt, die den allgemeinen Vorschriften
des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und in der Lage sind,
eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu bestehen;
30
1
c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g
gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je
Versandstück,
wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden.
Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend
widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das
Austreten von Füllgut zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des
Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung
aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen.
31
32
1
Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel
siehe Unterabschnitt 1.1.3.10.
1.1.3.2 c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn
der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C
höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder
tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein,
z.B. auch Maschinen- und Apparateteile;
1
d) Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O (gemäß
Unterabschnitt 2.2.2.1) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt,
dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitter-
wirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.
1.1.3.2 h) Gasen, die in elektrischen Lampen enthalten sind, vorausgesetzt,
diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen der Lampe
verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt
bleibt.
33
34
1
RSEB 2013 zu 1.1.3.2 h)
1-12 Die Freistellung nach Buchstabe h bezieht sich auf gasgefüllte
Lampen, die nicht bereits unter die Freistellung nach Buchstabe c fallen.
Unter Buchstabe c fallen z. B. Leuchtstoffröhren.
Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe h für Lampen bei der
Entsorgung ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das
Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung
keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Lampen,
austreten können. Der Begriff „Versandstück“ ist allgemein als geeignete
Umschließung zu verstehen.
35
1 1.2.1 Änderungen im Zusammenhang mit der Klasse 7
In den Begriffsbestimmungen für z.B.
Ausschließliche Verwendung
Bauart
dichte Umschließung
Dosisleistung
Einschließungssystem
Genehmigung/Zulassung
höchster normaler Betriebsdruck
Kritikalitätskennzahl (CSI)
radioaktiver Inhalt
Transportkennzahl
die Worte „für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7“ geändert in:
„für die Beförderung radioaktiver Stoffe“.
1
(UN)
Bergungsgroßverpackung:
Sonderverpackung, die
a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von
mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m3 hat,
Für beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit
gefährlichen Gütern
Beförderung zum Zweck der Wiedergewinnung oder der Entsorgung
37
Änderungen auch in Kapitel 6.6.
1
Abgelaufene bzw. gestrichene Übergangsvorschriften
1.6.1.10 (UN) für Lithiumbatterien – neu 1.6.1.29
1.6.1.16 für Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der
Kategorie B behaftet sind
1.6.1.19 für die Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe dürfen
bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden.
1.6.1.24 (UN) für vor dem 1. Januar 2014 hergestellte
Lithiumzellen oder –batterien
1.6.4.31 zu TP 35 ADR
1.6.3.1 und 1.6.3.2 für RID-Tanks
38
39
Achtung Übergangsregelungen
1.6.4.31
Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 35
zugeordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren ADR
vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 14 bis zum 31. Dezember
2014 angewendet werden.
Was bedeutet das?
z.B. für UN 1098 (Allylalkohol), 1143, 1163, 1238, …(Stoffe giftig und Zusatzgefahr(en)
Ab 2015 gilt für diese Stoffe nach Kapitel 4.1 der T 20 (Mindestprüfdruck 10
bar)
Nach Kapitel 4.3 („Landverkehr“) gilt mindestens L10CH (Mindestberechnungs-
Druck (Überdruck) 10 bar
1
Geänderte Übergangsvorschriften
1.6.1.1 Übergangsregelung bis 30.06.2015
1.6.1.15 Kennzeichnung Stapellast IBC
1.6.1.26 Kennzeichnung Großverpackungen
40
1
41
Warum ?
2015
Die Mindestabmessungen müssen
100 mm 100 mm sein. Die Buchstaben
und Ziffern für die Angabe der Masse
müssen eine Zeichenhöhe von
mindestens 12 mm haben. Der durch die
Abmessungspfeile angegebene
Druckbereich muss quadratisch sein.
Wenn Abmessungen nicht näher
spezifiziert sind, müssen die
Proportionen aller Merkmale den
abgebildeten in etwa entsprechen.
2013
1
42
Neue Übergangsregelungen
1.6.1.28 Normung für ortsbewegliche Druckgeräte
1.6.1.29 Weiterbeförderung Lithiumzellen und -batterien
1.6.1.30 Weiterverwendung von Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen
1.6.1.31 Kennzeichengröße Wort „Umverpackung“
1.6.1.32 Kennzeichnung mit Aufschrift „Bergung“ Kennzeichengröße
1.6.1.33 Kennzeichnung Doppelschicht-Kondensatoren
1.6.1.34 Kennzeichnung asymmetrische Kondensatoren
1.6.1.35 Weiterverwendung schriftlicher Weisungen
1.6.1.35 (RID) Weiterverwendung Großzettel nach 5.3.1.7.4
1.6.1.36 Weiterverwendung ADR - Schulungsbescheinigungen
1
43
Neue Übergangsregelungen
1.6.2.13 Weiterverwendung von Flaschenbündel (vor 1. Juli 2013 hergestellt)
1.6.2.14 Verwendung von Flaschen für adsorbierte Gase
1.6.2.15 Weiterverwendung von Flaschenbündel (vor 1. Juli 2015 wieder-
kehrend geprüft)
1.6.3.44 Verwendung von Tanks mit Additiveinrichtungen
1.6.3.44 (RID) Übergangsregelung für Kesselwagen
1.6.5.4 Weiterverwendung EX/II, EX/III, FL, OX und AT - Fahrzeuge
1
44
Neue / geänderte Übergangsregelungen
radioaktive Stoffe
1.6.6.1 (UN) umfangreich geändert
Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der
Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung
durch die zuständige Behörde erforderlich war
1.6.6.2 (UN) umfangreich geändert
Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in
der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der
IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurden
1.6.6.3 (UN) neu
Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des RID/ADR/ADN
(Ausgabe 2009 der IAEA Safety Standard Series No. TS-R-1) von den
Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren
1.6.6.4 (UN) (Alt 1.6.6.3)
Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der IAEA
Safety Series No. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und
1985 (in der Fassung 1990) zugelassen wurden
1
45
1.7.1.1
Das ADR/RID/ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine
ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen
Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit
diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen.
Diese Standards basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of
Radioactive Material, Ausgabe 2012, IAEA Safety Standards Series No. SSR-
6, IAEA, Wien (2012). Das erläuternde Material ist in «Advisory Material for
the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2012
edition)», IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, IAEA, Wien (2014) ent-
halten.
Darstellung der neuen Rechtsgrundlage
1
46
1.7.3.1 Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt 1.7.1.3 festgelegten
Anwendungsbereich des ADR/RID/ADN muss ein Managementsystem, das auf
internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die
zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die
Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR zu gewährleisten. ….
1.7.3 Managementsystem
1.7.1.3 Das ADR gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße
einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört.
Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein,
die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und
von dieser umfasst werden; . . .
2
Anpassung der Tabelle der überwiegenden Gefahr des RID/ADR/ADN
an die UN-Modellvorschriften
Klarstellung: ein Stoff der Klasse 9 darf keine Nebengefahr einer
anderen Klasse ausweisen
Folge: Zuordnung zu dieser Klasse
Klasse 9 ist nie als Nebengefahr einer anderen Klasse zugeordnet
48
2 2.2.2.1.2 (UN) 9. Adsorbiertes Gases:
Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand von einem festen
porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C von
weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.
49
Adsorbierte Gase
Klassifizierungscode UN
Nummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G.
9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G.
9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.
9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.
9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR,
ÄTZEND, N.A.G.
9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND,
ÄTZEND, N.A.G.
2 Folgeänderungen:
Änderungen Tabelle A und B
Verpackungsanweisung P 208
Zuordnung weiterer Stoffe
Übergangsregelung 1.6.2.14
3519 BORTRIFLUORID, ADSORBIERT
3520 CHLOR, ADSORBIERT
3521 SILICIUMTETRAFLUORID, AD-
SORBIERT
3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT
3523 GERMANIUMWASSERSTOFF
(GERMAN), ADSORBIERT
3524 PHOSPHORPENTAFLUORID,
ADSORBIERT
3525 PHOSPHORWASSERSTOFF
(PHOSPHIN), ADSORBIERT
3526 SELENWASSERSTOFF, AD-
SORBIERT
50
2
51
Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe
und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den
im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen
Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet
werden, vorausgesetzt:
a) die Viskositat2) und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein:
2.2.3.1.4
2
52
2.2.3.1.4
b) bei der Lösemittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht
abgetrennt;
c) das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Losemittel entspricht
nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8
d) die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von
höchstens 450 Litern verpackt.
2
53
2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe, die
einen Flammpunkt von mindestens 23 °C und höchstens 60 °C haben,
nicht giftig, ätzend oder umweltgefährdend sind,
höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die
Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse,
in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt
sind,
unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn
a) bei der Lösungsmittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und
Kriterien Teil III Abschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht
des Lösungsmittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und
b) die Auslaufzeit bei der Viskositätsprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und
Kriterien Teil III Abschnitt 32.4.3) mit einer Auslaufdüse von 6 mm
(i) mindestens 60 Sekunden beträgt oder
(ii) mindestens 40 Sekunden beträgt, wenn der viskose flüssige Stoff
höchstens 60 % Stoffe der Klasse 3 enthält.
Klarstellung
2
2.2.9.3 (UN)
Verzeichnis der Eintragungen wird ergänzt wie folgt:
M 1 Alt:
ASBEST, BLAU (Krokydolith) oder ASBEST, BRAUN (Amosit, Mysorit)
Alt:
ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit)
Neu:
2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit,
Krokydolith)
2590 ASBEST, CHRYSOTIL
Klarstellung in der Unterscheidung nach den Vorgaben der WHO und ILO. Mit
der SV 274 bei UN 2212 wird dann die Angabe der technischen Benennung
gefordert.
54
Klasse 9
3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität
von mehr als 0,3 Wh)
ST/SG/AC.10/C.3/2012/23 Japan
ADR 2013 UN 3499 KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit einer
Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)
Hierzu neue Sondervorschrift 372
beachten !
55
3
Tabelle A: Änderungen bei ca. 380 Stoffeinträgen
Tabelle A: Neue Stoffeinträge: UN-Nummern 3507, 3508, 3509, 3510, 3511, 3512,
3513, 3514, 3515, 3516, 3517, 3518, 3519, 3520, 3521, 3522, 3523, 3524, 3525, 3526
Tabelle A Spalte 6: Zahlreiche Gase erhalten den Eintrag 662 (Erweiterung von
Prüffristen von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen); neuer
Eintrag SV 664 (Additivbehälter)
Tabelle A Spalte 7b: Die freigestellten Mengen werden für viele Stoffe mit dem
Luftverkehr harmonisiert (nunmehr Code E0).
Tabelle A Spalte 17: neue alphanumerische Codes VC und AP zur Beförderung in
loser Schüttung
Änderung von 16 Sondervorschriften
Streichung von 3 Sondervorschriften
Neue Sondervorschriften 14 (66, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 375, 376, 377,
662, 663, 664) …
Kapitel 3.4 und Kapitel 3.5 Klarstellung in der Kennzeichnungsdarstellung
56
Wichtige Änderungen im Teil 3
3
57
Änderungen Tabelle A
Spalte 6
Bei den folgenden UN-Nummern wird in Spalte 6 die Sondervorschrift „662“ hinzugefügt: 1001, 1002, 1009, 1010, 1011, 1012, 1013, 1018, 1020, 1021, 1022, 1027, 1028, 1029, 1030, 1032,
1033, 1035, 1036, 1037, 1039, 1041, 1046, 1049, 1055, 1056, 1058, 1060, 1061, 1063, 1065, 1066,
1070, 1072, 1075, 1077, 1078, 1080, 1081, 1083, 1085, 1086, 1087, 1858, 1860, 1912, 1952, 1954,
1956, 1957, 1958, 1959, 1962, 1964, 1965, 1968, 1969, 1971, 1973, 1974, 1976, 1978, 1982, 1983,
1984, 2034, 2035, 2036, 2044, 2193, 2200, 2203, 2419, 2422, 2424, 2451, 2452, 2453, 2454, 2455,
2517, 2599, 2601, 2602, 3070, 3153, 3154, 3156, 3157, 3159, 3161, 3163, 3220, 3252, 3296, 3297,
3298, 3299, 3337, 3338, 3339, 3340, 3354, 3374 und 3468
Gasflaschen in Schiffen und Flugzeugen
Diese Vorschrift soll die die Beförderung von Gasen mit den
Klassifizierungscodes 1A, 1O, 1F, 2A, 2O, 2F und 4F in Gasflaschen
ermöglichen, die zwar nicht dem Kapitel 6.2 des ADR/RID
entsprechen, die aber nach anderen Regelwerken zugelassen sind und sich an
Bord von Schiffen und Flugzeugen befinden.
3
58
Änderungen Tabelle A
Spalte 7b
Bei folgenden UN-Nummern wird der derzeit bestehende Eintrag für freigestellte Mengen „E...“ in
Spalte 7b durch „E0“ ersetzt:
UN 1051 VG I, 1089 VG I, 1228 VG II, 1259 VG I, 1261 VG II, 1278 VG II, 1308 VG I, 1331 VG III,
1361 VG II und VG III, 1363 VG III, 1364 VG III, 1365 VG III, 1373 VG III, 1376 VG III, 1378 VG II,
1379 VG III, 1386 VG III, 1545 VG II, 1560 VG I, 1569 VG II, 1583 alle Verpackungsgruppen, 1603
VG II, 1613 VG I, 1614 v I, 1649 PG I, 1672 VG I, 1693 v I und VG II, 1694 VG I, 1697 VG II, 1698
VG I, 1699 VG I, 1701 VG II, 1722 VG I, 1732 VG II, 1792 VG II, 1796 VG II, 1802 VG II, 1806 VG
II, 1808 VG II, 1826 VG II, 1832 VG II, 1837 VG II, 1868 VG II, 1889 VG I, 1906 VG II, 1932 VG III,
1939 VG II, 2002 VG III, 2006 VG III, 2030 VG II, 2073, 2212 VG II, 2217 VG III, 2254 VG III, 2295
VG I, 2363 VG I, 2381 VG II, 2404 VG II, 2438 VG I, 2442 VG II, 2443 VG II, 2558 VG I, 2626 VG
II,
2691 VG II, 2740 VG I, 2743 VG II, 2749 VG I, 2798 VG II, 2799 VG II, 2826 VG II, 2835 VG II,
2881
VG II, 2956 VG III, 3048 VG I, 3122 VG I, 3123 VG I, 3129 VG II, 3130 VG II, 3208 VG II, 3242 VG
II, 3251 VG III, 3294 VG I, 3315 VG I, 3336 VG I, 3416 VG II, 3448 VG I und VG II, 3450 VG I,
3483
VG I und 3498 VG II
Harmonisierung mit dem Luftverkehr – Eintrag E0
3
59
Änderungsanweisungen für die Tabelle A sind immer hilfreich
Beispiele:
UN-
Num-
mer
Spalte Änderung
0082 (9a) streichen:
"PP65".
0222 (2) erhält folgenden Wortlaut:
"AMMONIUMNITRAT".
(6) einfügen:
"370".
(8) hinzufügen:
"IBC100".
(9a) In der Höhe von "IBC100" hinzufügen:
"B3 B17".
0241 (9a) streichen:
"PP65".
0331 (9a) streichen:
"PP65".
0332 (9a) streichen:
"PP65".
0503 (2) erhält folgenden Wortlaut:
"SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH".
60
UN
-Num
mer
Benennung
und
Beschre
ibung
Kla
sse
Kla
ssifiz
ieru
ngs
code
Verp
ackungsgr
uppe
Gefa
hrz
ettel
Sonderv
ors
chrif
ten
Begre
nzte
und
freig
este
llte
Mengen
Verpackung
Anw
eis
un-
gen
Sonderv
or-
schriften
Zusam
men
packung
(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b)
3507 URANHEXAFLUORID,
RADIOAKTIVE STOFFE,
FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK mit weniger als
0,1 kg je Versandstück, nicht
spaltbar oder spaltbar, freigestellt
8 I 8 317
369
0 E0 P805
3508 KONDENSATOR,
ASYMMETRISCH (mit einer
Energiespeicherkapazität von
mehr als 0,3 Wh)
9 M11 9 372 0 E0 P003
3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER,
UNGEREINIGT
9 M11 9 663 0 E0 P003
IBC08
LP02
RR9
BB3
LL1
3510 ADSORBIERTES GAS,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2 9F 2.1 274 0 E0 P208 MP9
3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 2 9A 2.2 274 0 E0 P208 MP9
3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,
N.A.G.
2 9T 2.3 274 0 E0 P208 MP9
3513 ADSORBIERTES GAS,
OXIDIEREND, N.A.G.
2 9O 2.2 +
5.1
274 0 E0 P208 MP9
3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2 9TF 2.3 +
2.1
274 0 E0 P208 MP9
61
3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
2 9TF 2.3 +
2.1
274 0 E0 P208 MP9
3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,
OXIDIEREND, N.A.G.
2 9TO 2.3 +
5.1
274 0 E0 P208 MP9
3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,
ÄTZEND, N.A.G.
2 9TC 2.3 + 8 274 0 E0 P208 MP9
3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,
ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
2 9TFC 2.3 +
2.1 + 8
274 0 E0 P208 MP9
3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG,
OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.
2 9TOC 2,3 +
5.1 + 8
274 0 E0 P208 MP9
3519 BORTRIFLUORID, ADSORBIERT 2 9TC 2.3 + 8 0 E0 P208 MP9
3520 CHLOR, ADSORBIERT 2 9TOC 2.3 +
5.1 + 8
0 E0 P208 MP9
3521 SILICIUMTETRAFLUORID,
ADSORBIERT
2 9TC 2.3 + 8 0 E0 P208 MP9
3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN),
ADSORBIERT
2 9TF 2.3 +
2.1
0 E0 P208 MP9
3523 GERMANIUMWASSERSTOFF
(GERMAN), ADSORBIERT
2 9TF 2.3 +
2.1
0 E0 P208 MP9
3524 PHOSPHORPENTAFLUORID,
ADSORBIERT
2 9TC 2.3 + 8 0 E0 P208 MP9
3525 PHOSPHORWASSERSTOFF
(PHOSPHIN), ADSORBIERT
2 9TF 2.3 +
2.1
0 E0 P208 MP9
3526 SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT 2 9TF 2.3 +
2.1
0 E0 P208 MP9
3
62
Kapitel 3.3
Geänderte Sondervorschriften
SV (UN) 122, 135, 172, 225, 235, 251, 280, 289, 306, 309, 363
SV (ADR/RID) 582, 583, 594, 636, 660
Gestrichene Sondervorschriften
SV 580, 585, 661
Neue Sondervorschriften
SV (UN) 66, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 375, 376, 377
SV (ADR/RID) 662, 663, 664
3
63
SV 225 UN 1044 Ergänzung
Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten
Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.
Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im
Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.
Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:
a) tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb;
b) Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen;
c) auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung;
d) Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen
oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger
befördert werden, und
e) Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung
zusammengesetzt sind und deren Handhabung beispielsweise beim Be- oder
Entladen mit einer Hubgabel oder einem Kran erfolgt.
Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten
Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn
sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für
das jeweilige Gas anwendbaren Vorschriften entsprechen.
3
65
SV 594 Folgende Gegenstände, die nach den im Herstellungsland
angewendeten Vorschriften hergestellt und befüllt werden und in einer
starken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften
des ADR/RID/ADN:
a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung
versehen sind, wenn
- sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind oder
- es sich um große Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die
Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 entsprechen;
b) UN 3164 Gegenstände . . .
wenn sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind.
Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im
Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.
4
P003:
PP 91
Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt
befördert werden, vorausgesetzt,
die Vorschriften nach 4.1.3.8.1 a) bis e) werden erfüllt,
die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß 4.1.6.8 a) bis d)
geschützt und
andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt,
um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern.
«Große Feuerlöscher» im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den
Absätzen c) bis e) der SV 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher.
66
3
SV 636
Absatz b) wird geändert:
b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit
einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer
Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer
Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer
Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer
Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die lose oder in Ausrüstungen enthalten
zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben
werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein
Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich
der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen
erfüllt werden:
…
67
3
SV 636
Absatz b) wird geändert:
(i) es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 mit Ausnahme der
zusätzlichen Vorschriften 1 und 2;
(ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die
Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Wagen oder Großcontainer / je
Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet;
Bem. Die Gesamtmenge Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer
im Qualitätssicherheitssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt
werden. Eine Kopie der Qualitätssicherheitsaufzeichnungen muss der zuständigen
Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
(iii)
Versandstücke sind mit der Kennzeichnung versehen:
„LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“
68
3
SV 373 (UN) UN 1008
Neutronenstrahlendetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten,
dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die
folgenden Vorschriften werden erfüllt. . . .
Verwendung von Detektoren bei der Identifizierung verbotener Stoffe
insbesondere auch durch Zollbehörden. Ein neuer Stoff "Bortrifluorid" wird
hierfür benötigt. Dieser wird über die UN 1008 dort für die Beförderung in
den Geräten befördert nach SV 373.
69
Neue Sondervorschriften
3
SV 375 (UN) UN 3077, 3082
Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder
zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von
höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5
kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden,
nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt,
die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der
Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
Beförderung kleiner Mengen umweltgefährdender Stoffe.
Damit sind auch keine Kennzeichnungen und sonstige Vorgaben
erforderlich.
70
Neue Sondervorschriften
siehe auch 5.2.1.8.1
Es geht auch mal etwas kaputt !
(UN) SV 376
Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien,
bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie
nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und
Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser
Sondervorschrift entsprechen.
Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:
Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden
sind;
ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien;
Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden
können, oder
Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung
erlitten haben.
M 259
71
3
Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist,
muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie
berücksichtigt werden.
Beförderung nach den Vorschriften für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481
(Ausnahme der Sondervorschrift 230)
Kennzeichnung Versandstücke
«BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN» oder
«BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN»
Verpackung:
Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904
Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer
schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen
Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder
entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen
Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden.
72
P 908
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen
und -Batterien und beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -
Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in
Ausrüstungen enthalten sind.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (Somit geprüfte
Verpackungen)
Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien
enthalten:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für VG II entsprechen.
…. 73
P 908
74
Weitere Vorgaben für das Verpacken:
1. Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die
solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung
verpackt und
in eine Außenverpackung eingesetzt sein.
Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches
Austreten des Elektrolyts zu verhindern.
2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher
Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht brennbaren
und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein.
P 908
75
Weitere Vorgaben für das Verpacken:
3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer
Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein.
4. Geeignete Maßnahmen um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen
gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück,
die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der
Beförderung führen können, zu verhindern.
Verwendung von nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterial
möglich.
P 908
76
Weitere Vorgaben für das Verpacken:
5. Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt
werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt
wird, anerkannt ist.
Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder
Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben
werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen.
Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die
Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten.
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
LP 904
Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der
UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind.
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte
Batterie und für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie, die in einer
Ausrüstung enthalten ist, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der
Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (Somit geprüfte Verpackungen)
Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten:
Großverpackungen
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Sperrholz (50D)
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
Weitere Vorgaben wie bei P 908.
77
SV 377 (UN)
Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen
Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und
die mit oder ohne andere Batterien zusammengepackt sind,
die keine Lithiumbatterien sind,
dürfen gemäß Verpackungsanweisung P 909 verpackt sein.
Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.
Die Versandstücke müssen mit
«LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING»
gekennzeichnet sein.
Festgestellte beschädigte oder defekte Batterien müssen in Übereinstimmung mit
Sondervorschrift 376 befördert und in Übereinstimmung mit der jeweils anwendbaren
Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904 verpackt sein.
78
P 909
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung
oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt
sind, die keine Lithiumbatterien sind.
(1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:
a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte
4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: . . . (geprüfte Verpackungen)
(2) Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh,
Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh,
Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-
Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium
widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg
Allgemeine Verpackungsanforderung, keine Baumusterzulassung
79
P 909
(3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige
Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt
sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine
geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den
Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen
unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen
oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt
werden.
(4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12
kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige
Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt
sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine
geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den
Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.
80
P 909
Zusätzliche Vorschriften
1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse
und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden.
2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter
anderem:
– den Schutz der einzelnen Batteriepole;
– Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern;
– Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt
sind, oder
– die Verwendung nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den
Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen.
3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um
übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z.B. durch die
Verwendung nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht
verschlossenen Kunststoffsacks).
81
3
SV 662 (ADR/RID/ADN) – neu
Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen
und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen
verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung
und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden,
vorausgesetzt sie wurden in Übereinstimmung mit einer von der
zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm
ausgelegt und gebaut und es werden alle übrigen anwendbaren Vor-
schriften des RID/ADR/ADN erfüllt, einschließlich:
...
82
Neue Sondervorschriften
Additivierungseinrichtungen:
sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-
Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen
Stoffen während des Entleeren des Tanks,
bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlussein-
richtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der
Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden
sind,
umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder
dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind.
Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die
Verbindung mit Verpackungen haben.
In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der
Additivierungseinrichtung angesehen.
SV 664 (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863, 3475)
M 271
84
Neue Sondervorschriften
Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende Regelung:
a) Bau der Umschließungsmittel
(i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil)
Vorgaben nach Kapitel 6.8
Keine weiteren Verwendungsvorschriften
(ii) Dauerhafte Befestigung außen am Tank/Tankfahrzeug
keine Bauvorschriften des ADR, wenn die „Umschließung als Metall ist
und bestimmte Mindestvorschriften für die Wanddicke erfüllt
Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug
85
Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende
Regelung:
a) . . .
(iii) Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden
werden können, müssen Metallverpackungen sein
und den für das Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1
entsprechen (keine geprüfte Verpackungen)
Öffnen der Versandstücke ist zulässig
Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der
Additivierungseinrichtung verbunden sein.
Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen
dicht verschlossen sein.
86
b) Tankzulassung
Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind
oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die
Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen
Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die
Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4 (Änderungen am Tank).
87
c) Verwendung von Umschließungsmitteln und
Additivierungseinrichtungen
(i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften.
(Bestandteil des Tanks)
(ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungs-
mittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten.
(Außen am Tank)
(iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der
Abschnitt 8.3.3 nicht.
Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der
Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die
Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein.
88
e) Beförderungspapier
Ergänzung Beförderungspapier mit
Angaben für das Additiv nach 5.4.1.1.1 a) bis d)
Zusätzlicher Vermerk: "SONDERVORSCHRIFT 664".
f) Schulung der Fahrzeugbesatzung
keine gesonderte Schulung der Fahrzeugbesatzung nach 8.2.1 ADR
g) Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung
Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von
festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung
von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das
Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen
Additiven nicht beeinträchtigt.
89
90
Folgeänderungen:
1.6.3.44 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur
Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475
sowie der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin, die mit
vor dem 1. Juli 2015 gemäß den nationalen Vorschriften ausgelegten und
gebauten Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind, jedoch nicht den ab
1. Januar 2015 geltenden Vorschriften für den Bau und die Zulassung der
Sondervorschrift 664 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet
werden bis zur nächsten Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung.
Nach diesem Datum dürfen sie mit Zulassung der zuständigen Behörden der
Verwendungsländer weiterverwendet werden
3
91
Kapitel 3.4
3.4.7.1
. . .
Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute)
haben. . . .
Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller
charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
3.4.7.2
Wenn es die Größe des Versandstucks erfordert, dürfen . . .
Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum
von 1 mm reduziert werden.
3 Kapitel 3.4
92
3.4.8
Kennzeichen für Versandstücke mit begrenzten Mengen in Übereinstimmung mit
den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO
3.4.8.1
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vor-
schriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt
sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung
mit diesen Vorschriften mit dem in Abbildung 3.4.8.1 dargestellten Kennzeichen
versehen sein.
Bei Verkleinerung: Die Proportionen des
Symbols «Y» müssen der Darstellung in
Abbildung 3.4.8.1 in etwa entsprechen.
3
3.4.9 (geändert) (UN)
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt 3.4.8 abge-
bildeten Kennzeichen mit oder ohne den zusätzlichen Gefahrzetteln und
Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils
zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte
3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend und müssen nicht mit dem in Abschnitt 3.4.7
abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
.
Kapitel 3.4
93
3
3.4.10 (neu) (UN)
Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem
in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sind und die den Vor-
schriften der Technischen Anweisungen der ICAO, einschließlich aller in den
Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, gel-
ten als den Vorschriften des jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts
3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend.
Kapitel 3.4
94
4
95
13) Für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus nahtlosem
Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher
Flaschen darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die
Verpackung ua oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren
gewährt werden, wenn folgende Vorschriften angewendet werden:
1. Allgemeine Vorschriften
2. Betriebliche Vorschriften
3. Vorschriften für die Qualifizierung und die wiederkehrenden Prüfungen
4. Kennzeichnung
P 200
4
97
LP 903 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie, einschließlich einer in einer Ausrüstung
enthaltenen Batterie, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt
sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch
Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die
Großverpackung verursacht werden können.
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
Alternative zu P 903
4 4.3.2.2.1
Folgende Füllungsgrade von Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umge-
bungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden:
a) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und entzündbare
umweltgefährdende Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks
mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch
wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist):
b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend
oder nicht umweltgefährdend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüf-
tungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine
Berstscheibe vorgeschaltet ist):
c) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und schwach giftige oder
schwach ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder
nicht umweltgefährdend) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheits-
einrichtung:
d) für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht
entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in luftdicht ver-
schlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:
98
Wort „Umverpackung“ Buchstabenhöhe mindestens 12mm
Aufschrift:
UMVERPACKUNG
Gefahrzettel
Volle Kennzeichnung
für Einzelverpackungen
Ausrichtungspfeile*)
(2 gegenüberliegende Seiten)
UN-
Nummer
5
99
5
b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei
gegenüber-liegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen:
(i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu
kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und
(ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäß Absatz
5.2.1.9.2 nicht gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben
sichtbar.
b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf
zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die
Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen
sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar.
Derzeitige Regelung ist nicht anwendbar weil es keinen Sinn macht zu kennzeichnen
wenn keine Kennzeichnung mit Ausrüstungspfeilen erforderlich ist.
5.1.2.1 (ADR/RID/ADN)
100
Wort „BERGUNG“ Buchstabenhöhe mindestens 12mm
BERGUNG
5
Übergangsregelung 1.6.1.34 bis 1. Januar 2016
101
5 5.3.2.1.1 (ADR)
Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert
werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten
orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 versehen sein. Sie
sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu
deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar
bleiben.
(2013) Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein
Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug
getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine
orangefarbene Tafel angebracht bleiben.
Wenn Tankfahrzeuge nach 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, dann
ist der Tank mit der Tafel zu kennzeichnen die mit dem
gefährlichsten beförderten Stoff übereinstimmt.
Wie soll der Fahrzeugführer dies ggf. umsetzen ?
102
5.3.2.2.1 Absatz 2 Ergänzung
Wenn wegen der Größe und des Baus des
Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das
Anbringen dieser orangefarbenen Tafeln
nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen
auf mindestens 300 mm für die Grundlinie,
120 mm für die Höhe und 10 mm für den
schwarzen Rand verringert werden. In
diesem Fall dürfen für die beiden in Absatz
5.3.2.1.1 vorgegebenen orangefarbenen
Tafeln unterschiedliche Abmessungen
innerhalb der festgelegten Bandbreite
verwendet werden.
5
103
5
5.3.3 – Neufassung (UN)
Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialwagen oder -
Großcontainer oder besonders ausgerüstete Wagen oder Großcontainer/
Tankfahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge oder
-container oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge oder Container, die
einen Stoff enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über 100 °C oder
im festen Zustand bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung
aufgegeben wird, für die gemäß Sondervorschrift 580 in Kapitel 3.2 Tabelle
A Spalte 6 ein Kennzeichen für erwärmte Stoffe vorgeschrieben ist, müssen
… .
104
5 Das Kennzeichen soll für alle Stoffe gelten, die in erwärmtem Zustand
befördert werden, und nicht nur auf die Stoffe zu beschränken, denen die
SV 580 zugeordnet ist (UN-Nummern 3256, 3257 und 3258).
Weitere Vorgehensweise: Liste der Stoffe die in Frage kommen könnten:
z.B.
1578 Chloronitrobenzenes solid
1759 Corrosive solid n.o.s.
2651 4,4'-Diaminodiphenylmethane
2670 Cyanuric chloride
2811 Toxic solid, organic, n.o.s.
2921 Corrosive solid, flammable, n.o.s.
2923 Corrosive solid, toxic, n.o.s.
2928 Toxic solid, corrosive, organic, n.o.s.
2930 Toxic solid, flammable, organic, n.o.s.
3261 Corrosive solid, acidic, organic, n.o.s.
3263 Corrosive solid, basic, organic, n.o.s.
3264 Corrosive Liquid, acidic, inorganic, n.o.s. (Polyphosphoric Acid)
105
106
– Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektrische
Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische
Ausrüstung einschalten;
Folgeänderung: 7.5.9, 8.3.5, 8.5 S 1 Rauchverbot
5
5
Folge:
Übergangs-
regelung
1.6.1.35
Weiterverwendung
von schriftlichen
Weisungen die den
Vorgaben bis zum
31.12.2014 entsprochen
haben bis zum 30. Juni 2017
107
5
5.5.3.1.4 – neu (UN) Anwendungsbereich
Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder
Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten,
schließen sowohl Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl-
oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von
Versandstücken enthalten, als auch Wagen/Fahrzeuge und
Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ver-
wendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
108
5
5.5.3.1.5 (ADR/RID/ADN) M 260
Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung,
wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen oder Container
besteht.
Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter
Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung
verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu
befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu
verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist
davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845)
als Kühlmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.
Beschluss Gemeinsame Tagung März 2014
109
5
5.5.3.3.3 (ADR/RID/ADN)
Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten,
müssen in gut belüfteten Wagen/Fahrzeugen und Containern
befördert werden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche Versandstücke
in Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, in Beförderungsmitteln
mit Kältespeicher oder in Beförderungsmitteln mit Kältemaschine
befördert werden, wie sie im Übereinkommen über internationale
Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu
verwenden sind (ATP), geregelt sind.
110
6 Übersicht über Änderungen in Teil 6
111
Kapitel 6.1 - Klarstellungen
Kapitel 6.2 Anpassungen von Normen
Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln, Flaschenbündeln
Vorgaben für die Dichtheitsprüfung und Prüfung in Heißwasserbad
(Druckgaspackung, Gaspatrone, Brennstoffzelle)
Kapitel 6.4
Änderung bei Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke (6.4.8.2)
Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (6.4.11)
Neue Vorgaben für die Befreiung in Abhängigkeit von den Abmessungen des
Versandstückes, der CSI und Masse der Nuklide
Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe (6.4.23)
Antrag auf Zulassung der Bauart spaltbarer Stoffe, gemäß 2.2.7.2.3.5 f)
Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte freigestellte Sendung
von Instrumenten oder Fabrikaten
6 Übersicht über Änderungen in Teil 6
112
Kapitel 6.5 Kennzeichnung Stapellast und Herstellungsdatum
Kapitel 6.6 Kennzeichnung Bergungsgroßverpackungen
Kapitel 6.7 Vorgaben für Heizsysteme im Unterschnitt für die
Bedienungsausrüstung
Kapitel 6.8 und 6.10
Vorgaben zum Flammendurchschlag und Normenanpassung
Kapitel 6.11 Neue Regelungen für flexible Schüttgut-Container
Ausdehnung der Bedeutung des UN-Symbols auch auf flexible
Schüttgut-Container
6
*)
*) Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser
Stelle angegeben werden. In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des
Jahres in der Baumusterkennzeichnung und im inneren Kreis der Uhr
identisch sein.
Zu 6.1.3.1 e)
Zulassung der Verwendung der Kennzeichnung außer für
Kunststoffverpackungen mit der Angabe der Jahreszahl in der Kreismitte auch
für andere Verpackungen
113
6
114
Zu 6.5.2.2.4
Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf
dem Innenbehälter neben der übrigen Kennzeichnung angebracht werden.
Beispiel für eine geeignete Kennzeichnungsmethode:
In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der Kennzeichnung
und im inneren Kreis der Uhr identisch sein.
Bem. Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen
in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig.
12
115
7
CW 37/CV 37 – neu - UN 3170 VG II und VG III
Vor der Beförderung und vor der Verladung müssen Nebenprodukte der
Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung auf
Umgebungstemperatur abgekühlt werden.
Wagen mit Decken/Bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container müssen
wasserdicht sein.
Die Ladetüren der gedeckten Wagen/Fahrzeuge oder der geschlossenen
Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die
Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
„ACHTUNG
GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL
VORSICHTIG ÖFFNEN”
8
8.1.4.4
Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden
tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein,
mit der es ermöglicht wird zu prüfen dass die Feuerlöscher
nicht verwendet wurden.
Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den
zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung
unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten.
Klarstellung dass die Plombierung zur Feststellung der Nichtverwendung dient
und es Prüfungen sein müssen die die Funktionssicherheit gewährleisten.
116
8
117
8.1.5.2
Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit
befinden:
….
– eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 EN 471:2003 + A1:2007 –
Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen
8.1.5.3
Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung
3) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-
Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem
in der Norm EN 141 EN 14387:2004 + A1:2008 – Atemschutzgeräte –
Gasfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
beschriebenen vergleichbar ist.
8 1.6.1.36
Vor dem 1. Januar 2014 ausgestellte Bescheinigungen über die Schulung von
Fahrzeugführern, die den ab dem 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Absatzes
8.2.2.8.5 hinsichtlich der verwendeten Reihenfolge für die Darstellung der Daten
unter den Punkten 4. (GEBURTSDATUM TT/MM/JJJJ)* und 8. GÜLTIG BIS:
(TT/MM/JJJJ)*, der Farbe (weiß mit schwarzen Buchstaben) und Verwendung
Nummern 9. und 10. auf der Rückseite der Bescheinigung als Einführung zu den
Verzeichnissen der Klassen, für welche die Bescheinigung gültig ist, nicht
entsprechen, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden.
Damit soll klargestellt werden, dass nur das vorgegebene Muster verwendet
werden darf und nur bestimmte Abweichungen toleriert werden sollen.
120
8
7.5.11
CV 33 (6) Sonstige Vorschriften
Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu
lagern; die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten
und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
Klarstellung zu 1.1.3.6.3 - Freistellung von S 13
Kapitel 8.5 S13:
Ist eine Sendung unzustellbar, muss sie an einen sicheren Ort
verbracht und die zuständige Behörde schnellstmöglich unterrichtet
und um Anweisungen gebeten werden, wie weiter zu verfahren ist.
121
8
Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug nicht größer
als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten
Versandstücke 3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind,
müssen die Vorschrift des Unterabschnitts 8.2.1 betreffend die Schulung der Führer
von Fahrzeugen nicht angewendet werden.
Die Führer von Fahrzeugen müssen dann jedoch an einer geeigneten, ihren
Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die Beförderung radioaktiver
Stoffe teilgenommen haben. Diese Schulung muss ihnen die mit der Beförderung
radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen.
Eine solche Schulung des Gefahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem
Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung zu bestätigt werden. Siehe auch 8.2.3
Kapitel 8.5 S 12
Klarstellung gegenüber der bisherigen Regelung von 2011 / 2013 das eine allgemeine Unterweisung
bei UN 2915 und UN 3332 doch ausreicht, wenn die dort genannten Grenzwerte nicht überschritten werden.
122
Zusammenfassung von umfangreichen Änderungen
123
Beförderung in flexiblen Schüttgutcontainern
Beförderung in loser Schüttung (neue Struktur)
Beförderung von Altverpackungen
7.3.1.1
b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine mit dem Code «VC» bezeichnete
Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist,
welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die in Abschnitt
7.3.3 aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusammen mit allen
gegebenenfalls angegebenen und mit dem Code «AP» bezeichneten ergänzenden
Vorschriften zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.
„Reform“ lose Schüttung
VC = VRAC (aus dem französischen Text für lose Schüttung)
AP = Additional Provision
125
„Reform“ lose Schüttung
VC 1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten
Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in
geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist
zugelassen.
VC 3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen
oder Großcontainern/Containern, die den von der zuständigen Behörde des
Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen. Ist das
Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten
Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung
berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
126
7.3.3.2
Wenn die Codes VC für die Beförderung in loser Schüttung verwendet werden,
gelten die folgenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 angegebenen ergänzenden
Vorschriften:
7.3.3.2.1 Güter der Klasse 4.1
AP 1 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben;
Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.
AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung
verfügen.
7.3.3.2.2 Güter der Klasse 4.2
AP 1 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben;
Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.
„Reform“ lose Schüttung
127
7.3.3.2.3 Güter der Klasse 4.3
AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung
verfügen.
AP 3 Fahrzeuge/Wagen mit Decken und bedeckte Container dürfen nur verwendet
werden, wenn der Stoff in Stücken (nicht als Pulver, Granulat, Staub oder Asche)
vorliegt.
AP 4 Gedeckte Fahrzeuge/Wagen und geschlossene Container müssen mit luftdicht
verschlossenen Öffnungen für die Be- und Entladung ausgerüstet sein, um das
Austreten von Gas zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen.
AP 5 Die Ladetüren der gedeckten Fahrzeuge/Wagen oder der geschlossenen
Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die
Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
«ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN»
Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
128
7.3.3.2.4 Güter der Klasse 5.1
AP 6 Wenn Fahrzeuge/Wagen oder der Container aus Holz oder einem anderen
brennbaren Werkstoff hergestellt ist, muss eine undurchlässige brandbeständige
Auskleidung oder eine Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem ähnlichen
Stoff vorgesehen sein. Decken bzw. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und
nichtbrennbar sein.
AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder
geschlossene Ladung durchgeführt werden.
7.3.3.2.5 Güter der Klasse 6.1
AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder
geschlossene Ladung durchgeführt werden.
129
7.3.3.2.6 Güter der Klasse 8
AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene
Ladung durchgeführt werden.
AP 8 Bei der Auslegung der Laderäume der Fahrzeuge/Wagen oder Container müssen
mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden.
Die Laderäume der Fahrzeuge/Wagen oder Container müssen aus Stahl bestehen, der
gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger
beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke
Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder
Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist.
Bem. Als beständig gelten Stähle, …
Die Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände
hinaus beladen werden.
Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei –18 °C
einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche ohne
Bruch standhalten können.
130
7.3.3.2.7 Güter der Klasse 9
AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine
angemessene Belüftung verfügen.
AP 9 Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate,
Zubereitungen und Abfälle), die durchschnittlich nicht mehr als 1000 mg/kg an
Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, ist zugelassen.
Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung
höher als 10000 mg/kg sein.
AP10 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer
flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder
einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack
ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung
möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges
Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1
müssen in Fahrzeuge/Wagen und Containern befördert werden, die so gebaut oder
angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen
in Berührung kommen können.
131
Altverpackungen UN 3509 – M 268
2.1.5
Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC)
oder Teile davon,
die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung
ihrer Werkstoffe,
nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung,
Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden,
dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften
dieser Eintragung entsprechen.
134
135
UN
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Zu
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(1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b)
3509 ALTVERPACKUNGEN,
LEER, UNGEREINIGT
9 M11 9 663 0 E0 P003
IBC0
8
LP02
RR9
BB3
LL1
136
UN
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Tanks und
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Container
ADR-Tanks
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Handhabung
(1) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
3509 BK2 4
(E)
VC2
AP10
90
SV 663 (I)
Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder
Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden,
• die gefährliche Güter enthalten haben und
• die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe,
nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung,
Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und
die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur
Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen
anhaften.
137
Anwendungsbereich:
Die in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen
Rückstände dürfen nur
gefährlicher Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein.
Darüber hinaus dürfen diese Rückstände keine der folgenden Stoffe
sein:
SV 663 (II)
Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 7a «0» zugeordnet ist, oder
Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert
sind, oder
Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder
Radioaktive Stoffe oder
Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432)
und polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN
3152).
138
Sonderregelung für Zusammenpackung und Zusammenladung
Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Gefahr oder
Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten
Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten
Altverpackungen zusammen in denselben Schüttgut-Container verladen
werden.
Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um
die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.
Bem. Die übrigen Vorschriften des ADR/RID finden Anwendung
SV 663 (III)
139
Welche Verpackungen dürfen verwendet werden ?
P 003 mit RR 9
IBC 08 mit BB 03
LP 02 mit LL 1
Für UN 3509 müssen die Verpackungen/IBC/Großverpackungen nicht den
Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Verpackungen/IBC/Großverpackungen verwendet werden, die den
Vorschriften des Abschnitts 6.1.4/6.5.5/6.6.4 entsprechen und die
flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht
verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten
und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei
während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht
verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen/IBC/Großverpackungen
verwendet werden.
140
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre
Verpackungen/IBC/Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges
Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung/jeder
IBC/jede Großverpackungen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von
Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist.
Verpackungen/IBC /Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit
dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als
Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung/des IBC/der Großverpackungen).
Verpackungen/IBC/Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten
Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein,
dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung
kommen können.
141
5.4.1.1.19 Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3509 Altverpackungen,
leer, ungereinigt
Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b)
festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck «(MIT
RÜCKSTÄNDEN VON […])», gefolgt von der (den) den Rückständen
entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge,
ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse
4.1 enthalten haben, und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter
der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben,
zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:
UN 3509 ALTVERPACKUNG, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN
VON 3, 4.1, 6.1), 9
142
VC 2 und AP 10
VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen/Wagen, in
geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist
zugelassen.
AP 10 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit
einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung
oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack
ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der
Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B.
saugfähiges Material.
Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in
Fahrzeuge/Wagen und Containern befördert werden, die so gebaut oder
angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren
Werkstoffen in Berührung kommen können
143
Beförderung in loser Schüttung möglich ?
Beförderung in loser Schüttung möglich ?
7.3.2.9.1
Für UN 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2)
verwendet werden.
Die Schüttgut-Container müssen
flüssigkeitsdicht sein oder
mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen
Auskleidung oder
einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack
ausgerüstet sein
und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung
möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges
Material.
Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in
Schüttgut-Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind,
dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in
Berührung kommen können.
144
SV 363 (UN) (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475)
Diese Eintragung gilt auch für flüssige Brennstoffe, ausgenommen solche, die
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 a) oder b) befreit sind, in größeren als den in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen, die Bestandteil von
Geräten oder Maschinen (z.B. Generatoren, Kompressoren,
Heizvorrichtungen usw.) als Teil ihres ursprünglichen Baumusters sind,
vorausgesetzt sie erfüllen folgende Vorschriften:
…
Für was gilt diese Regelung ?
145
1.1.3.3 c)
Kraftstoff in Behältern von als Ladung
beförderten mobilen Maschinen und Geräten
wenn er für den Antrieb und Betrieb einer
ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf
in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt
mit dem Fahrzeugmotor und/oder der
Einrichtung verbunden sind und den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
befördert werden. Soweit erforderlich
müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht
verladen und gegen Umfallen gesichert
werden.
Lösung:
147
1
1.6.1.30 (UN)
Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember
2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte 3.4.7 und 3.4.8, des
Unterabschnitts 3.5.4.2, der Absätze 5.2.1.8.3, 5.2.2.2.1.1 und 5.3.1.7.1,
der Abschnitte 5.3.3 und 5.3.6 oder der Absätze 5.5.2.3.2 und 5.5.3.6.2
entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden.
148
5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. 5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel in einem Abstand von 5 mm zwischen der Außenseite dieser Linie und des Rands des Gefahrzettels verlaufen. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. 5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.
151