1 1 Außerordentliches Treffen der Elternvertreter der Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen...
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Außerordentliches Treffen der Elternvertreterder Schulen in freier Trägerschaft in SachsenTagesordnungspunkt 1 und 2Sachstandsbericht - Wie steht es um die Schulgeldfreiheit?
Vorstellung der Projektskizze zur Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens
Datum Samstag, 14. November 2015Ort Freie Natur- und Umweltschule Dresden
Referenten Anke Spröh, Vorstand im LER, Mitglied Ausschuss SifT René Dobos, Mitglied Ausschuss SifT Elternsprecher Europäisches Gymnasium Waldenburg
22
Inhaltsübersicht
Rückblick
Ausgangslage und Zielstellung
Eckwerte des Projektes
Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf
Back ups
InhaltLast
33
Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015
Das SMK lässt sich 403 Tage nach der Urteilssprechung durch den Sächsischen
Verfassungsgerichtshof, also mehr als 13 Monate Zeit, einen technokratischen
Referentenentwurf vorzulegen, der wesentliche Forderungen des SächsVerfGH
unbeachtet lässt, und peitsch das Gesetz durch den Sächsischen Landtag
InhaltLast
23.12.2014 (403 Tage nach dem Urt. des SächsVerfGH) Kabinettsbeschluss zur öffentlichen Anhörung zum Referentenentwurf der Novellierung des Gesetzes für Schulen in freier Trägerschaft
14:23 Uhr NovSächsFrTrSchulG inklusive Begründung und Synopse geht beim Vorsitzenden des LER ein und wird den Mitgliedern Ausschusses SifT noch am selben Tag zur Verfügung gestellt
28.01.2015 Außerordentliche Vollversammlung der Elternvertreter der Schulen in freier Trägerschaft
30.01.2015 Frist zur Einreichung der Stellungnahme, Landespressekonferenz des LER14.04.2015 Öffentliche Anhörung – Anke Spröh weist auf fehlende Verfassungskonformität des
Gesetzentwurfes hin08.07.2015 Ohne wesentliche Änderungen wird das „Sächsische Gesetz über Schulen in freier
Trägerschaft“ vom Plenum des Sächsischen Landtags in der nun vorliegenden Fassung beschlossen; es ist am 1. August 2015 in Kraft getreten
28.08.2015 Der Juristische Dienst des Sächsischen Landtag legt sein Rechtsgutachten zur Verfassungskonformität des SächsFrTrSchulG vom 08.07.2015 vor
15.11.2013 Urteil des SächsVerfGH (Vf. 25-II-12)
einzelne Regelungen im geltenden Gesetz
über Schulen in freier Trägerschaft
werden für unvereinbar mit Art. 102 Abs. 3
und Abs. 4 Satz 2 sowie Art. 18 Abs. 1 der
Sächsischen Verfassung erklärte.
Eine verfassungsgemäße Neuregelung
wurde dem Gesetzgeber bis zum
31.12.2015 anheimgestellt.
44
Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015
InhaltLast
55
Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015
InhaltLast
23.12.2014 (403 Tage nach dem Urt. des SächsVerfGH) Kabinettsbeschluss zur öffentlichen Anhörung zum
Referentenentwurf der Novellierung des Gesetzes für Schulen in freier Trägerschaft
14:23 Uhr NovSächsFrTrSchulG inklusive Begründung und Synopse geht beim Vorsitzenden
des LER ein und wird den Mitgliedern Ausschusses SifT noch am selben Tag zur
Verfügung gestellt
28.01.2015 Außerordentliche Vollversammlung
der Elternvertreter der Schulen in
freier Trägerschaft in Dresden,
Besprechung der zu erarbeitenden
Stellungnahme zum
Referentenentwurf
66
Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015
InhaltLast
30.01.2015 Frist zur Einreichung der Stellungnahme, Landespressekonferenz des LER
Pressemitteilung des LER
77
Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015
InhaltLast
25.03.2015 Regierungsentwurf SächsFrTrSchulG liegt vor, Zeitgleiche Stellungnahme des LER dazu
88
Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015
InhaltLast
14.04.2015 Öffentliche Anhörung im Schulausschuss des Landtag – Anke Spröh, als einziger geladener Elternvertreter, weist auf fehlende Verfassungskonformität des Gesetzentwurfes hin
99
Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015
InhaltLast
10.06.2015 LER unterstützt eine Kundgebung in Dresden, welche von Eltern freier Schulen organisiert wurde, LER - Redebeitrag auf Bühne vor dem Landtag zum neuen Schulgesetz
1010
Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015
InhaltLast
08.07.2015 Ohne wesentliche Änderungen wird das „Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft“ vom Plenum des Sächsischen Landtags in der nun vorliegenden Fassung beschlossen; es ist am 1. August 2015 in Kraft getreten
1111
Schulgeldfreiheit - Rückblick (1) – bis 28.08.2015
InhaltLast
28.08.2015 Der Juristische Dienst des Sächsischen Landtag legt sein Rechtsgutachten zur Verfassungskonformität des SächsFrTrSchulG vom 08.07.2015 vor
1212
Rückblick (2) – bis zum 14.11.2015
Das Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Sächsischen Landtags kommt
zum Ergebnis, dass die …. Verfassungsrechtlich bedenklich und schließt sich damit
dem LER an
28.08.2015Der Juristische Dienst des Sächsischen Landtag legt sein Rechtsgutachten zur
Verfassungskonformität des SächsFrTrSchulG vom 08.07.2015 vor
Pressemitteilung des LER; in der Pressekonferenz erklärt der Vorstand des LER, die
Eltern mobilisieren zu wollen, um einen unabhängigen Weg zu einem konkreten
Normenkontrollverfahren zu beschreiten
08.10.2015Hintergrundgespräch mit der bildungspolitischen Sprecherin der Fraktion „Die LINKE
Frage der Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahren nach Artikel 81 Abs. 1 Nr. 2
SächsVerf
10.11.2015DIE LINKE teilt mit, dass die Landtagsfraktion das abstrakten
Normenkontrollverfahren nicht unterstützen wird
InhaltLast
1313
Inhaltsübersicht
Rückblick
Ausgangslage und Zielstellung
Eckwerte des Projektes
Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf
Back ups
InhaltLast
1414
Ausgangslage und ZielstellungStaatsregierung: Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern nicht erforderlich
Nach Auffassung des SMK, die sich die Sächsische Landesregierung und am 08.07.2015 auch der Sächsische Landtag zu Eigen gemacht hat, können „die Schulen in freier Trägerschaft die Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen“
Durch das am 1. August in Kraft getretene Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) haben sich die finanziellen Rahmenbedingungen für die Schulträger nachhaltig verbessert.
Nach Auffassung des Sächsischen Ministeriums für Kultus (SMK) können
„durch [… die] staatlichen Unterstützungen […] die Schulen in freier Trägerschaft die Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen[, so dass es] der Regelung eines besonderen Ausgleichsanspruchs [nach Artikel 102 Absatz 4 Satz 2 SächsVerf nicht] bedarf“.1)
Diese Auffassung machte sich die Sächsische Landesregierung und am 08.07.2015 auch der Sächsische Landtag zu Eigen.
InhaltLast1) siehe Landtagsdrucksache 6/1246, Gesetzentwurf der Staatsregierung zum
SächsFrTrSchulG-E, Vorblatt, S. 3 von 7 der pdf-Version
1515
Ausgangslage und ZielstellungSchulträger: Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern unumgänglich notwendig
Die Schulträger schließen sich der propagierten Auffassung des SMK, der Sächsischen Landesregierung und dem Sächsischen Landtag nicht an, wonach „die Schulen in freier Trägerschaft die Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen“.
1.Dem Landeselternrat ist nicht bekannt, dass auch nur ein einziger Schulträger nach dem Inkrafttreten des SächsFrTrSchulG auf die Erhebung von Schulgeld verzichtet hätte. Ganz im Gegenteil, in einzelnen Fällen wurde das Schulgeld zum Schuljahresbeginn sogar erhöht.
2.Die Organisationen, in denen sich die Schulen in freier Trägerschaft zusammengeschlossen haben, begründen durchaus nachvollziehbar die Beibehaltung des Schulgeldes damit, dass ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern die Existenz der Schulen gefährdet sei.
3.Ob sich die Schulträger bzw. die sie vertretenen Organisationen mit dem erforderlichen Nachdruck für die Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes einsetzen werden, ist ungewiss.
4.Es gibt sogar berechtigte Zweifel, dass sich die Schulträger diesem Ziel verpflichten, da sie aktuell keinerlei ökonomischen Nutzen davon haben.
InhaltLast
1616
Ausgangslage und ZielstellungEltern müssen Schul- und Lernmittelgeldersatzes durchsetzen
Der Ausschuss der freien Schulen im LER hat berechtigte Zweifel,
•dass sich die Schulträger mit dem erforderlichen Nachdruck für die Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes einsetzen werden,
•da sie aktuell keinerlei ökonomischen Nutzen davon haben.
Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass die Eltern von Kindern an Schulen in freier Trägerschaft die Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes in die eigenen Hände nehmen.
Der Sächsische Landeselternrat (LER) hat sich diesem Thema seit langer Zeit angenommen und hat eine landesweite Aktion vorbereitet.
In enger Zusammenarbeit und Kooperation mit den Schulträgern soll der vom Kultusministerium abgelehnte „besonderen Ausgleichsanspruchs“ nach Artikel 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf durchgesetzt werden.
Dies soll mit dem Instrument der konkreten Normenkontrolle geschehen.
InhaltLast
1717
Ausgangslage und ZielstellungDer Weg zum konkreten Normenkontrollverfahren
Bei diesem Verfahren haben die Eltern-Räte der jeweiligen Schule den Hut auf: Die Eltern-Räte müssen
1.die Schulträger gewinnen, das gesamte Verfahren positiv zu begleiten
2.Eltern gewinnen, die die Anträge auf Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld stellen und
3.die anschließenden Verfahrensschritte im Auge behalten, damit sie möglichst unverzüglich umgesetzt werden
Schritt 1Es ist vorgesehen, dass Eltern in enger Abstimmung mit ihren Schulträgern eine Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld beantragen, und zwar mit der Begründung, mit der das SMK den Verzicht auf einen besonderen Ausgleichsanspruch begründete.
Schritt 2 und 3Die Schulträger geben (1.) den Anträgen statt und beantragen im gleichen Zuge (2.) bei der zuständigen Sächsischen Bildungsagentur (SBA) den finanziellen Ausgleich nach Artikel 102 Absatz 4 Satz 2 SächsVerf.
Verwaltungsgerichtsstreit und Gang zum SächsVerfGHÜber die zu erwartende Ablehnung des Antrags, dem anschließenden Widerspruchverfahren und der Klage bei den zuständigen Verwaltungsgerichten wäre der Weg frei für eine Richtervorlage und damit für eine konkrete Normenkontrolle.
InhaltLast
1818
Ausgangslage und Zielstellung
Der LER sieht es als Verpflichtung an,
•unabhängig von den Schulträgern und
•unabhängig davon, ob es zu einem Quorum der Sächsischen Landtagsabgeordneten für ein abstraktes Normenkontrollverfahren kommt,
die Frage des Schul- und Lernmittelgeldersatzes zu einer endgültigen verfassungsrechtlichen Klärung zu bringen.
Nur, wenn der Schul- und Lernmittelgeldersatz verfassungskonform geregelt wird, können Eltern ihr Recht nach Artikel 101 Absatz 2
SächsVerf zum Vorteil ihrer Kinder nutzen.
InhaltLast
1919
Inhaltsübersicht
Rückblick
Ausgangslage und Zielstellung
Eckwerte des Projektes
Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf
Back ups
InhaltLast
2020
Eckwerte des Projektes
Eine Initiative des Ausschusses der Schulen in freier Trägerschaft im Landeselternrat (LER)
Zielsetzung Wiedereinführung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes durch erneute Änderung des SächsFrTrSchulG
Umfang landesweite Aktion, an der Eltern aller freien Schulen teilnehmen
Elterngruppe die Aktion beschränkt sich zunächst auf finanzschwache Familien; damit wird die Situation wieder hergestellt, die finanzschwache Familien vor der Streichung des Schul- und Lernmittelgeldersatzes hatten
Weg konkrete Normenkontrolle 1)
Einbindung die Elternvertreter übernehmen die Aufgabe, den jeweiligen Schulträger dafür zu gewinnen, die Aktion zu unterstützen und alles zu unternehmen, die angestrebten Verwaltungsverfahren voranzutreiben
Verfahren Antrag von Eltern mit Kindern an Schulen in freier Trägerschaft auf Befreiung von der Zahlung des obligatorischen Schulgeldes
InhaltLast
1) In Sachsen übt der Verfassungsgerichtshof in Leipzig die Verfassungsgerichtsbarkeit aus. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Fachgerichte legen den Verfassungsgerichten eine Gesetzesnorm bei Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vor (sog. Richtervorlage).
Sachsen folgt somit dem Trennungsmodell, das die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit und die Verwerfungskompetenz nicht den „einfachen“ Gerichten, sondern einem auf diese Fragen spezialisierten Gericht überlässt.
2121
Eckwerte des ProjektesIn neun Schritten zum Verfassungsgerichtshof
Verfahrensschritte1. Antrag auf Befreiung von der Schulgeldzahlung Eltern
2. Annahme des Antrags Schulträger
Verwaltungsverfahren
3. Antrag auf finanziellen Ausgleich der Gewährung derSchul- und Lernmittelfreiheit nach Artikel 102 Abs. 4Satz 2 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) bei derzuständigen Sächsischen Bildungsagentur (SBA) Schulträger
4. Ablehnung des Antrags SBA
Vorverfahren
5. Widerspruch gegen die AblehnungSchulträger
6. Zurückweisung des Widerspruchs Widerspruchsbehörde
Erste Instanz
7. Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Schulträger
8. Richtervorlage (Vorlagebeschluss)Verwaltungsgericht
Konkrete Normenkontrolle
9. Urteil des Verfassungsgerichtshofes SächsVerfGH
InhaltLast
2222
Inhaltsübersicht
Rückblick
Ausgangslage und Zielstellung
Eckwerte des Projektes
Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf
Back ups
InhaltLast
2323
Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf (1)Der Verfassungstext
Artikel 102
[Schulwesen, Lernmittelfreiheit]
(1) Recht auf Schulbildung; Schulpflicht
(2) Für die Bildung [….] sorgen Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft.
(3) Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft
(4) 1 Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. 2
Soweit Schulen in freier Trägerschaft [….] 3) eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
InhaltLast
3) [….], welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, [….]
2424
Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf (2)Die Anspruchsberechtigten
Den „Anspruch auf finanziellen Ausgleich“ haben die Schulen in freier Trägerschaft (also die Schulträger), die Eltern eine Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld gewähren.
Nur sie und nicht die Eltern selbst haben also Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Artikel 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf.
InhaltLast
2525
Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf (3)Die Rollenverteilung
Die Elternvertreter müssen gegenüber dem Schulträger erreichen, dass dieser (1.) einzelnen Eltern, einer definierten Gruppe von Eltern (z. B. die Gruppe der finanzschwachen Familien) oder allen eine Befreiung vom Schul- und Lernmittelgeld gewährt und (2.) anschließend seinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Verwaltungsverfahren und ggf. dem Gerichtswege durchsetzt.
Die Eltern sichern dem Schulträger die volle Unterstützung zu, die aus folgenden Elementen bestehen sollte:
1.Bereitstellung des Antrags auf finanziellen Ausgleich (LER-Mustertext 1)
2.Bereitstellung des Widerspruchtextes (LER-Mustertext 2)
3.Bereitstellung einer Musterklage (LER-Mustertext 3)
4.Bereitstellung aller Rechtsgutachten, rechtsgutachtlichen Stellungsnahmen und sonstiger Experteneinlassungen zum Thema Schulgelderlass
5.Logistische Unterstützung
6.Bereitstellung der finanziellen Mittel zur Durchführung des Verfahrens (hierzu könnten die Beträge, die die Eltern nicht mehr für das Schulgeld vorhalten müssen, auf ein Sonderkonto „Prozesskostenpool der Eltern von Kindern an Schulen in freier Trägerschaft“ überwiesen werden).
InhaltLast
2626
Inhaltsübersicht
Rückblick
Ausgangslage und Zielstellung
Eckwerte des Projektes
Schul- und Lernmittelgeldersatz gemäß SächsVerf
Back ups
InhaltLast
2727
Zeitplan bis zum Inkrafttreten des SächsFrTrSchulG 2015
Zur öffentl. Anhörung am 17. April ist die erste Aktion „Den Landtag füllen“ geplant, alle Schulen in freier Trägerschaft werden eine Elterndelegation in den Landtag entsenden (so viel Eltern wie möglich). Die Delegationen melden sich beim Landtagspräsidenten schriftlich und unter Bekanntgabe der Delegations-mitglieder an. Ziel ist es, mit der Anhörung in den Plenarsaal zu kommen und die Anhörung live im gesamten Landtag zu übertragen.
Dezember Januar 15 Februar 15 März 15 April 15 Mai 15 Juni 15 Juli 15
1. Freigabe Referentenentwurf
23.12
Erst im zweiten Anlauf passierte der Referenten-entwurf das Kabinett; zuvor gab es – vermeintlich – einen Protest der SPD
2. Beteiligung Verbände etc.
3. Kabinettsbeschluss (aus Referenten- wird Regierungsentwurf)
4. Einbringung in den LT (Vergabe Drucksachen-N°)
Die letzte Möglichkeit für öffentlichkeitswirksame Aktion und Kampagnen
AktionDen Landtag füllen. Gesicht zeigenTermine 17.4, 22.5 und 10./11.6
5. Formelle Anhörung im Schulausschuss17.4
6. Abschließende Behandlung im Schulausschuss22.5
7. Landtagssitzung10./11.6
8. Eilausfertigung des Gesetzes und Veröffentlichung
38 Tage