02.10.2018 Hofrat Mag. Dr. Edwin Rader Abteilung 7 ... · Dienstbarkeiten 02.10.2018 Hofrat Mag....

13
Dienstbarkeiten 02.10.2018 Hofrat Mag. Dr. Edwin Rader Abteilung 7, Referat 7/01 des Amtes der Salzburger Landesregierung Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg

Transcript of 02.10.2018 Hofrat Mag. Dr. Edwin Rader Abteilung 7 ... · Dienstbarkeiten 02.10.2018 Hofrat Mag....

Dienstbarkeiten

02.10.2018Hofrat Mag. Dr. Edwin RaderAbteilung 7, Referat 7/01 des Amtes der Salzburger LandesregierungMichael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg

Gliederung

Überblick über die Dienstbarkeiten Begründung einer Dienstbarkeit

– Privatrechtliches Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG– Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 60 ff WRG– Eintragungsprinzip gemäß § 481 ABGB – Offenkundige Dienstbarkeit – Kleine Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG

– Voraussetzungen – Erfordernisse – Rechtsfolgen – Wirkungen

Dienstbarkeiten Was sind Dienstbarkeiten?

– Dingliche Rechte auf eine bestimme Nutzung einer fremden Sache (Duldung oder Unterlassung)

Arten der Dienstbarkeit– Grunddienstbarkeiten (Realservitute)– Persönliche Dienstbarkeiten (Personalservitut)

Begründung einer Dienstbarkeit – Privatrechtliches Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG– „kleine“ Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG – Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 60 ff WRG– Eintragungsprinzip gemäß § 481 ABGB – Offenkundige Dienstbarkeit

Privatrechtliches Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG

Abschluss im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens Willenseinigung der Beteiligten / vollständige Einigung über den

Rechtseingriff und Entschädigung Muss alle jene Elemente umfassen, die Gegenstand der behördlichen

Entscheidung sein müssen Behörde prüft unter dem Gesichtspunkt der Realisierungsvorsorge Antragsbedürftig

Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 60 ff WRG

Nur für bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsrechte sowie für Schutz- und Regulierungsbauten Zwangsrechte sind: (§ 60) a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61)

b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62)c) die Enteignung (§§ 63 – 70)d) die Benutzungsbefugnisse (§§ 71 – 72)

Müssen im öffentlichen Interesse gelegen sein – Notwendigkeit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – jeweils gelindeste Mittel Interessenabwägung – Variantenuntersuchung Nur gegen Entschädigung zulässig Sind zugleich mit der Bewilligung ausdrücklich auszusprechen

Dienstbarkeiten – Eintragung im Grundbuch

Grunddienstbarkeiten liegen vor, wenn die Servitut dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes zusteht Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages – Notariatsakt Eintragung ins Lastenblatt – C Blatt (dienendes Grundstück) Eintragung ins A2 Blatt (herrschendes Grundstück)

Dienstbarkeit

Lt. ständiger Rsp. des OGH muss ein Rechtsnachfolger eine offenkundige Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen. Dienstbarkeit bindet einen allfälligen Rechtsnachfolger nur:

– Bei im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten – Bei wasserrechtlich beurkundeten privatrechtlichen Übereinkommen

gemäß § 111 Abs 3 WRG– Bei offenkundigen Dienstbarkeiten – Einräumung von Zwangsrechten

„Kleine“ Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG

Voraussetzungen: 1. Bewilligte Anlage nimmt fremden Grund in einem für den Betroffenen

unerheblichen Ausmaß in Anspruch2. Grundeigentümer hat keine Einwendungen erhoben3. Kein Antrag auf Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 63 lit b WRG 4. Keine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer Dienstbarkeit

Bei kumulativem Vorliegen der Punkte 1 – 4 ist mit der Erteilung der wr Bew die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit b als eingeräumt anzusehen Bezieht sich nicht auf das Anzeigeverfahren gemäß den §§ 114/115

WRG, da dieses nur ein Einparteienverfahren darstellt Daher nur auf „reguläre“ wr Bewilligungsverfahren anwendbar

„Kleine“ Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG

Erfordernisse:– Einschätzung / Beurteilung des für den Betroffenen „unerheblichen

Ausmaßes“ durch den Planer und Darstellung im Technischen Bericht – Plausibilitätsprüfung durch den Sachverständigendienst – Berücksichtigung in eigenem Spruchabschnitt des wr

Bewilligungsbescheides

„Kleine“ Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG

Rechtsfolgen:– Deklarativer Charakter: Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG treten bei

Zutreffen der vorgenannten Voraussetzungen mit der Erteilung der wr Bewein, ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarfFeststellender Ausspruch im wr Bew Bescheid ist zulässig, wirkt aber nur deklarativ

– Normativer Charakter: Eigener Spruchteil, wenn die darin eingeräumten Dienstbarkeiten und die aus ihnen resultierenden Duldungsverpflichtungen e i n d e u t i g bestimmt worden sind Nur unter dieser Voraussetzung bildet dieser Spruchabschnitt einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung A B E R: es ist auch zulässig und nicht rechtswidrig, die im wr Bew Bescheid nicht ausreichend bestimmte Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid über die Duldungspflicht entsprechend zu konkretisieren

„Kleine“ Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG

Wirkungen:– § 111 Abs 4 WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert

auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben wurden.

– Im Wiederverleihungsverfahren können Inhaber bestehender Rechte (§ 12/2 WRG) geltend machen , dass die Voraussetzung für eine neuerliche Begründung von Dienstbarkeiten nicht mehr gegeben sind

– Gilt nur für das Vorhaben, für welches vom Betroffenen die Zustimmung erteilt wurde. Eine Übertragung auf ein geändertes, erweitertes Projekt kommt nicht in Frage.

– Die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4WRG kann sich nur gegen die ordnungsgemäß dem Verfahren beigezogenen Parteien richten

– Schutzgebietsanordnungen gemäß § 34 WRG sind keine Zwangsrechte und fallen daher auch nicht unter § 111 Abs 4 WRG

– § 111 Abs 4 gilt nicht für die Inhaber von Nutzungsrechten, da § 111 Abs 4 nur gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes wirkt

– Bei der Prüfung, ob eine Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß vorliegt, sind nicht einzelne Anlagenteile isoliert zu betrachten, sondern sämtliche auf einem Grundstück zu bewilligende

„Kleine“ Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG

Conclusio:– Rechtsunsicherheit durch fehlende Konkretisierung der

Duldungsverpflichtung gegeben – Großer Verwaltungsaufwand für Einschreiter (Planer) und Behörde – Wirkt nicht gegenüber Rechtsnachfolger

D a h e r: – Im wr Bewilligungsverfahren:

– Abschluss privatrechtlicher Übereinkommen mit Beurkundung im wr Bew Bescheid gemäß § 111 Abs 3 WRG auf Antrag der Beteiligten

– Hat Bindungswirkung für Rechtsnachfolger

– Im Anzeigeverfahren:– Rechtsverbindliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers für sich und

seine Rechtsnachfolger

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontaktdaten: HR Mag. Dr. Edwin RaderReferatsleiterAmt der Salzburger LandesregierungReferat 7/01 – Wasser- und EnergierechtTel.Nr.: 0662/8042-4466E-Mail: [email protected]