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Basisausbildung IBasisausbildung ILernabschnitt 1.0Lernabschnitt 1.0 Aufbau, Aufgaben und Aufbau, Aufgaben und Einheiten des THWEinheiten des THW

Überarbeitet von der:- Projektgruppe Ausbildung- Der THW-Bundesschule Neuhausen

Ein besonderer Dank gilt Thomas Scheibe (Bsb Ausbildung, GSt Köln), der bei der Entwicklung dieser Unterlage mitgewirkt hat.

HerausgeberBundesanstalt Technisches Hilfswerk - Leitung -Deutschherrenstraße 93 - 9553177 Bonn© 2004 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - Bonn - Bad Godesberg

Nachdruck und Veränderung - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Ausbildungsreferates in der THW-Leitung. Die Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist verboten!

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Das Technisches Hilfswerk (THW) ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern. Grundlegende Regelungen sind im „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz – THW-HelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108) getroffen.

Rechtliche Grundlagen

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Der gesetzliche Auftrag des THW (§1 THW-HeRG)

Technische Hilfe im Auslandim Auftrag der Bundesregierung

Technische Hilfe im Inland „Örtliche Gefahrenabwehr“

auf Anforderung der zuständigen Stellen

Technische Hilfe im Zivilschutz

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Stellung der Helfer (1)Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Diese Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art.(§ 1 (3) THW-HelfRG).

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Stellung der Helfer (2)Helfer im Sinne des Helferrechtsgesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.

Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anforderungen Folge zu leisten.

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Stellung der Helfer (3)Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten.

Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.

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Soziale SicherungenHelfern dürfen aus ihrer Dienstpflicht im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in den sozialen Sicherungssystemen entstehen.

Für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen ist jeder Helfer von seinem Arbeitgeber von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Dem Arbeitgeber wird der fortzuzahlende Arbeitslohn / das fortzuzahlende Gehalt auf Antrag vom THW erstattet.

Für Selbstständige gilt eine besondere Regelung.

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Mitwirkungsverordnung und HelferrichtlinieDer Bundesminister des Innern hat durch die „Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk“ (THW-Mitwirkungsverordnung) vom 11. Januar 2004 Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses geregelt.

Weitere Regelungen sind in der „Richtlinie über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk vom 01.01.2002 (Helferrichtlinie) enthalten.

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HelferstatusNach der Mitwirkungsverordnung können im THW Helfer als

• Aktiver Helfer und aktive Helferin• Reservehelfer und Reservehelferin• Althelfer und Althelferin• Junghelfer und Junghelferin

mitwirken.

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Aktiver Helfer / aktive Helferin (1) …... kann werden, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und zum uneingeschränkten Dienst im THW bereit ist. Aktive Helfer und aktive Helferinnen wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit.Sie können in besondere Funktionen (Trupp-, Gruppen-, Zugführer, Kraftfahrer, Sanitäter usw.) berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.

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Nach § 9 der Helferrichtlinie hat jeder aktiver Helfer / jede aktive Helferin mindestens eine Dienstzeit von 120 Stunden pro Jahr zu leisten.

Aktiver Helfer / aktive Helferin (2)

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Als aktiver Helfer kann in das THW aufgenommen werden, wer

Aufnahme (1)

• für den Dienst im THW im Frieden und im Verteidigungsfall zur Verfügung steht.

• seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und

• die erforderliche Tauglichkeit besitzt,

• das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat und noch nicht 60 Jahre alt ist,

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Der Bewerber ist vor Aufnahme über Wesen und Aufgabe des THW sowie die Rechte und Pflichten eines Helfers zu informieren.

Die Aufnahme des neuen Helfers und damit die Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt durch die Annahme des Aufnahmeantrags durch den Ortsbeauftragten.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Aufnahme (2)

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Das Dienstverhältnis des aktiven Helfers / der aktiven Helferin beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Innerhalb der Probezeit können das THW als auch der Helfer ohne Angabe von Gründen das Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung beenden.Die Dauer der Probezeit kann aus wichtigem Grund entfallen, verkürzt oder bis zu insgesamt zwölf Monate verlängert werden.

Aufnahme (3)

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Freistellung von der Wehrpflicht bzw. vom Zivildienst (1)Strebt ein Helfer seine Freistellung vom Wehr- bzw. Zivildienst an, so gibt er bei seiner Aufnahme in das THW gleichzeitig die nach § 13 a des Wehrpflichtgesetzes oder § 14 (1) des Zivildienstgesetzes vorgesehene Verpflichtungserklärung (Freistellungsantrag) ab.

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Erst nach Zustimmung zu dem Freistellungsantrag durch das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für den Zivildienst ist der Helfer vom Wehr- bzw. Zivildienst freigestellt.

Freistellung von den Wehrpflicht bzw. vom Zivildienst (2)

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Reservehelfer oder Reservehelferin (1)…... kann werden, wer als aktiver Helfer oder als aktive Helferin mitgewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung stellt. Reservehelferinnen und Reservehelfer behalten ihre persönliche Ausstattung und können zu Einsätzen herangezogen werden, wenn die hierfür erforderlichen aktiven HelferInnen im Ortsverband nicht zur Verfügung stehen.

Sie nehmen an den zur Aufrechterhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissenstandes erforderlichen Fortbildungs-veranstaltungen teil.

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Der Mindestumfang der Dienstleistung beträgt 1/5 derjenigen des aktiven Helfers.Die persönliche Ausstattung bewahren ReservehelferInnen privat auf, soweit im Ortsverband keine Unterbringungs-möglichkeit besteht.

Sie tragen Dienststellungskennzeichen.

Reservehelfer oder Reservehelferin (2)

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Althelfer oder Althelferin...... kann werden, wer als aktive(r) HelferIn oder ReservehelferIn mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfswerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte. AlthelferInnen nehmen nicht mehr regelmäßig am Dienst teil, können aber mit ihrem Einverständnis zu Einsätzen und besonderen Ausbildungsveranstaltungen herangezogen werden, sofern sie körperlich geeignet sind.

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Junghelfer oder Junghelferin ...... kann werden, wer das zehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren Übernahme als aktiver Helfer / aktive Helferin interessiert ist. Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als aktive Helfer oder Helferin vorbereiten soll. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.

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Pflichten des Helfers / der Helferin (1)Jeder Helfer / jede Helferin hat die Pflicht

• sich über die für ihn / sie maßgeblichen Diensttermine zu informieren,

• an den angeordneten Dienstveranstaltungen (Ausbildungsveranstaltungen, Lehrgängen, Übungen und Einsätzen) pünktlich und regelmäßig teilzunehmen,

• die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,

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Pflichten des Helfers / der Helferin (2)

• der Berufung in besondere Funktionen Folge zu leisten; von einer Berufung soll Abstand genommen werden, wenn diese für den Helfer / die Helferin wegen persönlicher, insbesondere beruflicher und familiärer Gründe eine besondere Härte darstellen würde,

• dienstlichen Weisungen nachzukommen,

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Pflichten des Helfers / der Helferin (3)

• sich in die Gemeinschaft einzufügen, sich kameradschaftlich zu verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen.

• Ausstattung und Einrichtungen sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecken zu verwenden, sowie die überlassene persönliche Ausstattung beim Ausscheiden aus dem THW unverzüglich zurückzugeben oder Wertersatz zu leisten,

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Rechte des Helfers / der Helferin (1)Jeder Helfer / jede Helferin hat das Recht

• auf Ausbildung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,

• auf Erstattung barer Auslagen,

• auf persönliche Ausstattung nach der Stärke- und Ausstattungsnachweisung,

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Rechte des Helfers / der Helferin (2)Jeder Helfer / jede Helferin hat das Recht

• auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung und auf fortgewährte Leistungen bei Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit,

• Versicherungsschutz bei Unfällen während des Dienstes und auf dem Weg zur oder von der Unterkunft,

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Rechte des Helfers / der Helferin (3)Jeder Helfer / jede Helferin hat das Recht

• auf Erholungsurlaub (6 Wochen im Kalenderjahr),

• auf Dienstbefreiung (nur aus wichtigem Grund und mit Genehmigung des Ortsbeauftragten),

• auf Sonderurlaub (auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen)

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Erholungsurlaub (1)Jedem Helfer / jeder Helferin stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Kalenderjahr zu. Dieser Urlaub ist nicht übertragbar.

Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden, wobei die Dauer eines Abschnitts mindestens eine Woche betragen muss. Die Urlaubswoche läuft von Montag bis Sonntag.

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Erholungsurlaub (2)Der Urlaub soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden.

Aus wichtigem Grund (z.B. Großeinsatz des Ortsverbandes) kann der Erholungsurlaub versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles.

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Dienstbefreiung Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann dem Helfer / der Helferin aus wichtigem Grund Dienstbefreiung gewährt werden. Als wichtiger Grund kommen z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung (Erwartete Niederkunft der Ehefrau, Facharbeiterprüfung o.ä.) in Betracht.

Dienstbefreiung ist grundsätzliche vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte.

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Medizinische UntersuchungenBeim Eintritt in das THW als aktiver Helfer, beim Statuswechsel vom Junghelfer zum aktiven Helfer und bei sonstigem Bedarf wird der Helfer gesundheitlich untersucht

(Ärztliches Untersuchungsergebnis nach § 17 Absatz 5 WPflG nicht älter als halbes Jahr oder eine arbeitsmedizinische Untersuchung).

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Erkrankung, Unfall Ist ein Helfer / eine Helferin infolge Erkrankung nicht in der Lage, am Dienst teilzunehmen, so hat er / sie dies unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzeigen. Die Kosten dieser Bescheinigung trägt der Helfer / die Helferin.

Die Krankmeldung hat vor der jeweiligen Dienstveranstaltung, spätestens jedoch drei Werktage danach beim Ortsverband vorzuliegen. Liegt diese Bescheinigung vor Beginn der Dienstveranstaltung nicht vor, so hat der Helfer / die Helferin telefonisch seine Verhinderung beim Ortsbeauftragten anzuzeigen.

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Dienstpflichtverletzungen (1)Mögliche Dienstpflichtverletzungen:

• unentschuldigtes Fehlen bei Dienstveranstaltungen sowie verspätete Anzeige der Dienstverhinderung oder verspätete Vorlage der Krankmeldung,

• Weigerung, am Dienst teilzunehmen,

• Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen

• vorsätzliche oder grobe fahrlässige Beschädigung oder Verlust der Ausstattung sowie Benutzung für private Zwecke ohne Genehmigung,

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Dienstpflichtverletzungen (2)• Alkoholmissbrauch oder Genuss sonstiger berauschender

Mittel im Dienst,

• Nichtmitteilung und verspätete Mitteilung der für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten,

• Fahren von Dienstfahrzeugen ohne • Fahrerlaubnis (Führerschein)• THW-Fahrgenehmigung oder • Fahrauftrag,

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Dienstpflichtverletzungen (3)• schuldhafter Verstoß gegen Dienst- Ausbildungs- oder

Unfallverhütungsvorschriften,

• Schädigung des Ansehens des THW.

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Mögliche Folgen von Dienstpflichtverletzungen (1)• Im Falle einer Dienstpflichtverletzung kann der Helfer / die

Helferin vom Ortsbeauftragten schriftlich ermahnt werden. Gegen diese Ermahnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Ortsbeauftragten Widerspruch eingelegt werden.

• Hilft der Ortsbeauftragte dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Landesbeauftragte.

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Mögliche Folgen von Dienstpflichtverletzungen (2) • Ein grober Verstoß bzw. wiederholte Dienstpflichtverletzung

kann die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Folge haben.

• Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die übernommenen Pflichten , der so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Helferdienstverhältnisses für das THW unzumutbar ist, kann der Helfer entlassen werden.

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Beendigung des Dienstverhältnisses (1)Die Zugehörigkeit eines Helfers / einer Helferin zum THW endet

• bei aktiven Helfern / Helferinnen und bei Reservehelfern / Reservehelferinnen mit Vollendung des 60. Lebensjahres, es sei denn, sie werden AlthelferInnen im THW

• bei JunghelferInnen mit Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn, sie wirken als aktive HelferInnen weiterhin mit,

• durch schriftliche Erklärung des Helfers / der Helferin (Kündigungsfrist: vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres),

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Beendigung des Dienstverhältnisses (2)• durch Entlassung

• bei schweren Dienstpflichtverletzungen,

• während der Probezeit ohne Angabe von Gründen,

• wenn die körperliche, geistige oder fachliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

• wenn sich der Helfer / die Helferin nicht zum demokratischen Rechtsstaat bekennt,

• bei Ausschluss vom Wahlrecht nach § 13 Bundeswahlgesetz

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Beendigung des Dienstverhältnisses (3)• durch Entlassung

• bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt

• bei Auflösung von Einrichtungen oder deren Einheiten, in dem der Helfer mitwirkt.

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Aufgaben der HelfervertretungenDie Wahrung der Interessen einzelner Helfer oder einer Mehrzahl von Helfern erfolgt durch gewählte Helfervertretungen.

Helfervertretungen sind auf den Organisationsstufen des THW:

• auf Landesebene der Landessprecher

• auf Ortsebene der Helfersprecher

• auf Bundesebene der Bundessprecher

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Aufgaben der Helfervertretung im Ortsverband (1)Der Helfersprecher vertritt die Belange der Helfer gegenüber dem Ortsbeauftragten.

Er wirkt mit bei:

• Entlassung eines Helfers ohne dessen Antrag,

• grundsätzlichen Angelegenheiten des Ortsverbandes,

• Beauftragung, Bestellung und Abberufung von Führungskräften,

• Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Helfern untereinander oder mit Führungskräften auf Antrag eines der Betroffenen,

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Aufgaben der Helfervertretung im Ortsverband (2)

• Dienst- und Ausbildungsplangestaltung,

• Einrichtung und Ordnung der Unterkunft ,

• Berufung der Ortsbeauftragten.

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Gliederung des THW

Leitung

66 Geschäftsstellen

664 OrtsverbändeMit mehr als 70.000 ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern

8 Landesverbände mit

2 Schulen

2 Logistikzentren

Nairobi

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Verhältnis hauptamtliche Mitarbeiter zu ehrenamtlichen Helfern

1,2 % ha. Mitarbeiter

98,8 %ea. Helfer

Fahrzeuge

über 8.400

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THW-Leitung (1)Die Gesamtleitung des THW obliegt dem Präsidenten.Die THW-Leitung gliedert sich in drei Abteilungen mit insgesamt 14 Referaten:

Präsident THW

Vize-Präsident THW Präsidialbüro

Controlling

Innenrevision

Abteilung Ehrenamt Abteilung Einsatz Abteilung Zentrale Dienstleitungen

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THW-Leitung (2)

EA 4

Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit und Jugend

EA 3

Aus- und Fortbildung EA

EA 2

Helferangelegenheiten

EA 1

Grundsatzangelegenheiten

Abteilung Ehrenamt

EA 4

Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit und Jugend

EA 3

Aus- und Fortbildung EA

EA 2

Helferangelegenheiten

EA 1

Grundsatzangelegenheiten

Abteilung Ehrenamt

E 5

Technik

E 4

Logistik

E 3

Internationale Zusammenarbeit

E 2

Auslandsprojekte

E 1

Führungs- und Einsatzgrundsätze -

Inlandseinsätze

Abteilung Einsatz

E 5

Technik

E 4

Logistik

E 3

Internationale Zusammenarbeit

E 2

Auslandsprojekte

E 1

Führungs- und Einsatzgrundsätze -

Inlandseinsätze

Abteilung Einsatz

Z 5

Informations- und Kommunikationstechnik

Z 4

Rechtsangelegenheiten und Vertragsmanagement

Z 3

Finanzmanagement

Z 2

Organisationsangelegenheiten, Innerer Dienst, Bau- und Liegenschaftsverwaltung

Z 1

Personalmanagement / -entwicklung

Abteilung Zentrale Dienstleistungen

Z 5

Informations- und Kommunikationstechnik

Z 4

Rechtsangelegenheiten und Vertragsmanagement

Z 3

Finanzmanagement

Z 2

Organisationsangelegenheiten, Innerer Dienst, Bau- und Liegenschaftsverwaltung

Z 1

Personalmanagement / -entwicklung

Abteilung Zentrale Dienstleistungen

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Die Landes- / LänderverbändeUnterhalb der THW-Leitung gliedert sich die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk in acht Landes- / Länderverbände.Verantwortlicher Leiter eines Landes- bzw. Länderverbandes ist der Landesbeauftragte (LB).

Die LB-Dienststelle gliedert sich wie folgt auf:

Fachreferat Referat Zentrale Verwaltung

Landesbeauftragter

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Länderverband Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein

Länderverband Bremen, Niedersachsen

Länderverband Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt

Landesverband Nordrhein-Westfalen

Länderverband Sachsen, Thüringen

Länderverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Landesverband Baden-Württemberg

Landesverband Bayern

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Die GeschäftsführerbereicheJeder Landes- / Länderverband gliedert sich in mehrere Geschäftsführerbereiche (GFB).Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Ihm unterstehen weitere Mitarbeiter:

Sachbearbeiter Einsatz (Sb E)

BürosachbearbeiterAusstattung (Bsb Ausst)

BürosachbearbeiterAusbildung (Bsb Ausb)

Sachbearbeiter Verwaltung (Sb V)

BürosachbearbeiterVerwaltung (Bsb V)

Gerätehandwerker (Ghw)

Geschäftsführer (GF)

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Das THW auf örtlicher EbeneDer Ortsverband als ehrenamtliche Organisationseinheit ist die Einsatzbasis des THW.

Der Ortsbeauftragte ist der Dienststellenleiter des Ortsverbandes.

Ein Ortsverband besteht immer aus:

• einem OV-Stab zur Verwaltung,

• mindestens einem Technischen Zug

• und der Jugendgruppe.

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Aufgaben des OrtsbeauftragtenDer Ortsbeauftragte (OB) leitet den Ortsverband.

• Er repräsentiert das THW vor Ort.

• Er vertritt die Interessen und fördert das Ansehen des THW.

• Er sorgt für vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten, Geschäftsführer und Einheitsführer.

• Er beruft den Ortsausschuss ein.

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• Er hat den Vorsitz im Ortsausschuss inne.

• Maßnahmen der Einsatzvorbereitung und -durchführung

• Ausbildung der Helfer seines Ortsverbandes

Aufgaben des Ortsbeauftragten

Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für:

• Helferaufnahme, Dienstüberwachung usw. • Darstellung des Ortsverbandes in der Öffentlichkeit • Beachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und

Arbeitsschutzvorschriften

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Der OV-StabDem Ortsbeauftragten steht ein Stab von Helfern für die Erledigung dieser Aufgaben zur Seite:

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Der OV-Stab

Ortsbeauftragter (OB)

Ausbildungsbeauftragter (AB) Schirrmeister (SM)

Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit und

Helferwerbung (BöH)Jugendbetreuer (JB)

Koch Verwaltungshelfer (VHe)

Stv. Ortsbeauftragter (stv. OB) Fachberater

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Aufgaben des stv. OrtsbeauftragteDer stellvertretende Ortsbeauftragte (stv. OB) vertritt den Ortsbeauftragten in der Leitung des Ortsverbandes, darüber hinaus leitet er den OV-Stab.

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Aufgaben des Ausbildungs-beauftragtenDer Ausbildungsbeauftragte (AB) koordiniert und steuert verantwortlich die Ausbildung im Ortsverband.

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Die Fachberater (FB) berät Einsatzleiter und Stäbe. Außerhalb von Einsätzen, hält er Verbindung mit Führungskräften Dritter, wirkt mit bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen und Übungen.

Er wirkt mit bei der Erstellung und Aktualisierung der vorbereitenden Einsatzunterlagen.

Aufgaben des Fachberaters

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Der Schirrmeister (SM) ist für die Wartung und Pflege der Ausstattung und deren Verwaltung verantwortlich.

Aufgaben des Schirrmeister

Aufgaben des JugendbetreuersDem Jugendbetreuer (JB) obliegt die Betreuung und Ausbildung der Jugendgruppe im Ortsverband.

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Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung (BÖH) unterstützt den Ortsbeauftragten bei allen nach innen und außen wirkenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

Aufgaben desBeauftragten fürÖffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung

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Der Koch ist für die Eigenversorgung des Ortsverbandes verantwortlich.

Aufgaben des Koch

Aufgaben des Verwaltungshelfers

Der Verwaltungshelfer (VwHe) unterstützt den Ortsbeauftragten bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Verwaltungsarbeiten im OV

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Der OrtsausschussDer Ortsausschuss berät den Ortsbeauftragten.

Der Ortsausschuss besteht aus• dem Ortsbeauftragten (Vorsitz)

• den Mitgliedern des OV-Stabes

• den Einheitsführern

• dem Helfersprecher

• dem stv. Helfersprecher

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Der Ortsausschuss ...... ist unter anderem beratend zuständig für

1. Grundsätzliche Angelegenheiten des Ortsverbandes, insbesondere bezüglich der organisatorischen und haushaltsmäßigen Fragen, wie beispielsweise• der Organisation

• der Einsatzplanung (einschließlich Hilfeleistungen)

• der Ausbildung

• der Helferbetreuung

• der Öffentlichkeitsarbeit

• der Verwaltung

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Der Ortsausschuss ...

2. Fragen zur Einrichtung und Ordnung der Unterkunft

3. Helfererhaltung und –gewinnung sowie Jugendarbeit im Ortsverband

... ist unter anderem beratend zuständig für

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Dienststellungskennzeichen im THW

AusbildungsbeauftragteFachberater

Schirrmeister

Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeitund Helferwerbung

Jugendbetreuer

Ortsbeauftragte

Stv. Ortsbeauftragte

Silber (weiß) auf Blau

Gold auf Blau

KochVerwaltungshelfer

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Hellblau auf Blau

Zugführer

Gruppenführer

Truppführer

Dienststellungskennzeichen im THW

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Taktische Einheiten und AusstattungDas THW kommt immer dann zum Einsatz, wenn es durch zuständige Stellen angefordert wird.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat das THW als einsatztaktische Einheiten

Technische Züge

aufgestellt.

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Der Technische Zug (TZ) ...... ist die Basiseinheit des THW. Zu ihm gehören immer

• ein Zugtrupp,

• mindestens eine Bergungsgruppeund

• mindestens eine Fachgruppe.

Zugtrupp 1. Bergungsgruppe 2. Bergungsgruppe Fachgruppe

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Folgende (Teil-)Einheiten wurden aufgestellt:• Zugtrupp (ZTr)• 1. Bergungsgruppe (B1)

• 2. Bergungsgruppe (B2)

• Fachgruppe Räumen (FGr R)

• Fachgruppe Wassergefahren (FGr W)

• Fachgruppe Brückenbau (FGr BrB)

• Fachgruppe Ortung (FGr O)

• Fachgruppe Sprengen (FGr Sp)

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• Fachgruppe Infrastruktur (FGr I)

• Fachgruppe Elektroversorgung (FGr E)

• Fachgruppe Trinkwasserversorgung (FGr TW)

• Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen (FGr WP)

• Fachgruppe Ölschaden (FGr Öl)

• Fachgruppe Beleuchtung (FGr Bel)• Fachgruppe Logistik (FGr Log)

• Fachgruppe Führung / Kommunikation (FGr FK)

Folgende (Teil-)Einheiten wurden aufgestellt:

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Der Zugtrupp [ZTr] (1)

1 / 1 / 2 / 4

Mannschaftstransportwagen (MTW) Gesamtstärke

Helfer

ZugtruppführerZugführer

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dient der Führung des Technischen Zuges.

Im Einsatz richtet er eine Führungsstelle für den Technischen Zug ein und betreibt sie.

Ferner organisiert der Zugtruppden Personal- und Materialeinsatzsowie die Logistik der unterstellten Einheiten.

Der Zugtrupp [ZTr] (2)

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Geräteausstattung:

• Führungsmittel

• Kommunikationsmittel

• Erkundungsgerät

• Verkehrssicherungsmittel

Der Zugtrupp [ZTr] (3)

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Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (1)

- / 2 / 7 / - / 2 / 7 / 99

Stärke

HelferGruppen- und Truppführer

Gerätekraftwagen I (GKW I)

Anhänger7 t (Anh 7t)

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... rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Gefahrenlagen, einschließlich Wassergefahren. Sie führt Sicherungsarbeiten an Schadenstellen durch, leistet leichte Räumarbeiten und richtet Wege und Übergänge her.

Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (2)

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Geräteausstattung (u.a.):• Schweiß- und Brennschneidgerät• Kettenmotorsägen• Atemschutzgeräte• Krankentransportausstattung• Hebekissen• Stromerzeuger• Leitern• Einsatzgerüstsystem

Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (3)

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Einige 1. Bergungsgruppen sind mit dem „Abstützsystem Holz“ (ASH) ausgestattet. Das ASH besteht u.a. aus vorgefertigten 20/24 cm Holzbalken. Damit ist ein Abstützen von Hauswänden auf 15 m Höhe und 10 m Breite möglich.

Durch diesen „Systembaukasten“ entfällt die langwierige Beschaffung der notwendigen Hölzer – ein entscheidender Zeitvorteil!

Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (4)

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- / 2 / 7 / - / 2 / 7 / 992. Bergungsgruppe, Typ A [B 2(A)] (1)

Mehrzweckkraftwagen 3,5 t (MzKW 3,5t)

Netzersatzanlage 50 kVA / Lichtmast (NEA50LiMa)

A

- / 3 / 9 / - / 3 / 9 / 12122. Bergungsgruppe, Typ B [B 2 (B)]

Mehrzweckkraftwagen 5 t (MzKW 5t)

Netzersatzanlage 50 kVA / Lichtmast (NEA50LiMa)

B

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... unterstützt technisch und personell die Fachgruppen der Technischen Züge, vor allem durch die Bereitstellung von elektrischer Energie und Licht. Sie führt schweres Gerät mit.

Die 2. Bergungsgruppe (2) ...

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2. Bergungsgruppe [B 2 (A)] (3)

Geräteausstattung (u.a.):

• Stromerzeuger 50 kVA

• Elektro-Schweißgerät

• Kettenmotorsägen

• Atemschutzgeräte

• Krankentransportausstattung

• Tauchpumpen

• Hebekissen

• Leitern

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... ist zusätzlich mit Geräten zur „schweren Bergung“ ausgestattet:

• Hebekissen 135 t

• Betonkettensäge

• Kernbohrgerät

• Plasmaschneider

Betonkettensäge

2. Bergungsgruppe [B 2 (B)] (4) ...

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Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (1)- / 3 / 9 / - / 3 / 9 / 1212

Die Fachgruppe Infrastruktur führt zur Beseitigung von Gefahren und Notlagen notwendige Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen an Elektro-, Wasser-, Gas-und Abwasserleitungen im Bereich der Haus- und Gebäudetechnik durch.

Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)

Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)

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... setzt wichtige Verteiler- und Verbraucher-anlagen auf der Ebene Hausanschluss wieder instand. Richtet Elektro-, Wasser- und Abwassersysteme in Notunterkünften und Einrichtungen öffentlichen Interesses ein und stellt die Stromversorgung von Einsatzgeräten an der Schadensstelle sicher.

Sie wirkt beim Betrieb von Notbrunnen mit.

Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (2)

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Geräteausstattung (u.a.):• Werkstattausstattung Haus- und

Elektroinstallation • Verschlussausstattung Rohre • Pumpenausstattung • Energieverteilersatz • Baustromverteiler • Messgerät Elektro • Schweißgeräte• Löt-Ausstattung

Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (3)

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Anhänger Drucklufterzeuger (Anh DLE)

- / 2 / 7 / - / 2 / 7 / 9 9

oder

Die Fachgruppe Räumen, Typ A [FGr R (A)]

Anh. Tieflader (Anh Tiefl)

Bergungsräumgerät – Radlader (BRmG-R)

LKW-Kipper, 9 t (LKW-K 9t)

A

Bergungsräumgerät – Bagger (BRmG-B)

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- / 2 / 7 / - / 2 / 7 / 9 9

B

Lastkraftwagen-Kipper 7 t (LKW-K 7t)

Anhänger-Tieflader 5 t (Anh Tiefl 5t) Bergungsräumgerät, klein

(BRmG, kl)

Die Fachgruppe Räumen, Typ B ist mit einem kleineren Bergungsräumgerät ausgestattet.

Die Fachgruppe Räumen, Typ A [FGr R (B)]

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... beseitigt Hindernisse und Trümmer oder ebnet diese ein, schafft Zu- und Abfahrtswege. Sie unterstützt das Vordringen zu Eingeschlossenen (z.B. durch Beseitigen großer Trümmer) und führt unaufschiebbare Sicherungsarbeiten durch.

Die Fachgruppe Räumen ...

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Geräteausstattung (u.a.):

• Bergungsräumgerät mit

• Tieflöffel

• Polygreifer

• Palettengabel

• Hydr. Aufbruchhammer

• Anschlagmittel

• Drucklufterzeuger

Die Fachgruppe Räumen, Typ A [FGr R (A)]

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Die Fachgruppe Sprengen [FGr Sp] (1)

- / 2 / 4 / - / 2 / 4 / 66

Die Fachgruppe Sprengen übernimmt unter Einsatz der Sprengtechnik Aufgaben zur Rettung von Menschen und Tieren, zur Erhaltung bedeutender Sachwerte sowie zur Beseitigung von Gefahrenquellen.

SpMannschaftstransportwagen V (MTW V)

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Geräteausstattung (u.a.):

• Sprengausstattung

• Werkzeugausstattung für Sprengvorbereitung

• Absperrmaterial

Die Fachgruppe Sprengen [FGr Sp] (2)

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- / 3 / 9 / - / 3 / 9 / 1212

Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ A [FGr W(A)]

A

Lastkraftwagen 7 t Ladekran 19 mt (LKW 7t Lkr 19 mt)

2 x Mehrzweck-Arbeitsboot (MzAB) auf Transport-Anhänger (Anh MzAB)

Schlauchboot 1 t (SchlB 1t) auf Transportanhänger (Anh SchlB)

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Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ B [FGr W(B)]

Transport von Frischmilch währenddes Elbe-Hochwassers

B

Lastkraftwagen 7 t Ladekran 19 mt (LKW 7t Lkr 19 mt)

Schlauchboot 1 t (SchlB 1t) auf Transportanhänger (Anh SchlB)

4 Mehrzweck-Ponton (MzPt) auf Ponton-Transport-Anhänger (Anh Pt)

- / 3 / 9 / - / 3 / 9 / 1212

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Die Fachgruppe Wassergefahren ...... rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Wassergefahren. Bei Hochwasser wirkt sie zusammen mit anderen Einsatzkräften bei der Versorgung der Bevölkerung mit und transportiert schwere Lasten. Ferner arbeitet sie bei der Damm- und Deichsicherung mit.

Mehrzweck-Arbeitsboot beim Sandsacktransport

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Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ B [FGr W(B)]Die Geräteausstattung der FGr W beinhaltet die Boots- und Fahrausstattungen, Sicherheits- und Rettungsmittel, Handwerkszeug und eine erweiterte Funkausstattung. Die Gerätschaften werden in einem 10´´-Container, der gleichzeitig Gerätedepot an der Einsatzstelle sein kann, verstaut und mit dem LKW transportiert.

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- / 3 / 8 / - / 3 / 8 / 1212

6 x

Die Fachgruppe Ortung, Typ A [FGr O (A)]

A

Mannschaftstransportwagen (MTW)

Rettungshunde-Transportanhänger (Anh Hund)

- / 2 / 7 / - / 2 / 7 / 99Die Fachgruppe Ortung, Typ B [FGr O (B)]

B

Mannschaftstransportwagen (MTW)

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Die Fachgruppe Ortung [FGr O] ...... erkundet Schadensgebiete und ortet Verschüttete und Eingeschlossene mittels technischer Ortungsgeräte und durch den Einsatz ausgebildeter und geprüfter Rettungshunde. Sie unterstützt insbesondere Bergungseinheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

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Die Fachgruppe Ortung, Typ A [FGr O(A)]

Geräteausstattung (u.a.):

• Verschüttetensuchgerät

• Rettungs- und Sanitätsausstattung

• Sicherungsausstattung

• Erkundungsausstattung

• Verkehrssicherungsgerät

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Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (1)

- / 2 / 7 / - / 2 / 7 / 99

Lastkraftwagen 7t mit Ladebordwand (LKW 7t Lbw)

Netzersatzanlage 200 kVA (Anh NEA 200)

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... betreibt temporäre Stromversorgung mittels Netzersatzanlagen für Notunterkünfte, kommunale Energieversorgungsanlagen, Einrichtungen und Betriebe öffentlichen Interesses sowie für andere Bedarfsträger.

Sie führt zur Abwehr von Gefahren unaufschiebbare Reparaturarbeiten an elektrischen Versorgungsanlagen durch.

Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (2)

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Geräteausstattung (u.a.):• Netzersatzanlage 200 kVA• Energieverteilersatz und Kabel • Baustromverteiler • Werkstattausstattung

Kabel/Freileitung • Werkzeug Elektriker • Werkzeug Kabelmonteur • Mess- und Prüfgeräte • Flutlichtleuchtensatz

Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (3)

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Lastkraftwagen 7 t mit Ladebordwand (LKW 7 t Lbw)

Die Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen [FGr WP] (1)

- / 2 / 7 / - / 2 / 7 / 99

Anhänger 7 t(Anh 7 t)

Mannschaftlastwagen IV (MLW IV)

Schmutzwasser-Kreiselpumpe 5000 oder 15.000l/min (Anh SwPu 5000/15.000)

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... führt zur Abwehr von Gefahren bei Überflutungen und Überschwemmungen größeren Ausmaßes Pump- und Lenzarbeiten durch, beseitigt Abwasser aus Schadengebieten (u. a. durch Absperren und Pumparbeiten im Bereich der Kanalisation) und bekämpft schädigend eindringendes Schmutzwasser (z. B. in Kellern, Schutzräumen, Brunnen und anderen Anlagen öffentlichen Interesses).

Die Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen [FGr WP] (2)

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Geräteausstattung (u.a.):

• Werkstattausstattung Abwasser

• Tauchpumpen (Gesamtförderleistung 10.000 l/min)

• Schmutzwasserkreiselpumpe(5.000 oder 15.000 l/min)

• Pumpenzubehör

• Brennerausstattung

• Flutlichtleuchtensatz

• Schlauchpflegegerät

Die Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen [FGr WP] (3)

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Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (1)

THW

- / 3 / 15 / - / 3 / 15 / 1818

Lastkraftwagen 7t mit Ladebordwand (LKW 7 t Lbw)

Anhänger 7 t(Anh 7t)

Mannschaftstransport-wagen V (MTW V)

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THW... betreibt die Trinkwasserversorgung in Großschadenslagen mittels mobiler Trinkwasseraufbereitungsanlagen. Sie fördert, lagert, transportiert und verteilt Trinkwasser für die betroffene Bevölkerung, versorgt Notunterkünfte, Einrichtungen und Betriebe öffentlichen Interesses sowie andere Hilfskräfte, im Besonderen im Rahmen der humanitären Hilfe im Ausland.

Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (2)

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Geräteausstattung (u.a.):• Wasseranalyseausstattung • Messgeräte Wasser • Pumpenausstattung• Werkstattausstattung Wasserinstallation • Schweiß- und Brennschneidegerät • Flutlichtleuchtensatz • Stromerzeuger 8 kVA • Verschiedene

Trinkwasseraufbereitungsanlagen

Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (3)

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Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (1)

Lastkraftwagen-Kipper mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr30 mt)

Mehrzweckkraft-wagen, Typ A (MzKW-A)

Anhänger 18 t Plattform (Anh 18 t Cont)

- / 4 / 14 = 18

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... errichtet temporäre Übergänge und Brücken und repariert zerstörte Brückenteile für die Bevölkerung, bei Fluchtbewegungen, zur Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Versorgung, für die Einheiten des THW und für andere Hilfskräfte, insbesondere im Rahmen der humanitären Hilfe im Ausland.

Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (2)

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Geräteausstattung (u.a.):• Erdbohrgerät • Zuggerät 32 kN • Zuggerät 16 kN • Hydraulische Heber• Vermessungsausstattung • Stromerzeuger 3 kVA • Schlauchboot, Paddel

Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (3)

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Die Fachgruppe Ölschaden, Typ A [FGr Öl (A)]- / 4 / 14 / 18

Lastkraftwagen mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr 30 mt)

Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF)

Tiefbettanhänger mit Separations-Anlage (SepCon 160)

ÖlA

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Die Fachgruppe Ölschaden, Typ B [FGr Öl (B)]

- / 4 / 14 / 18

Lastkraftwagen mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr 30 mt)

Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF)

Tiefbettanhänger(Anh SepCon)

Mitnahme-Stapler 3 t(Stapler 3 t, gl)

ÖlB

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Die Fachgruppe Ölschaden, Typ C [FGr Öl (C)]

- / 4 / 14 / 18

Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF)

Tiefbettanhänger(Anh SepCon)

Mitnahme-Stapler 3t(Stapler 3 t, gl)

ÖlC

Separationsanlage 40 m³/h (SepCon 40)

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Die Fachgruppe Ölschaden [FGr Öl]... bekämpft und beseitigt Ölschäden größeren Ausmaßes, auf dem Wasser und auf Land (durch Abskimmen von Öl auf Wasserflächen, etc., Eindämmen durch Ölsperren, Abdichten von Lecks), füllt Mineralöl um, fängt ausgelaufenes Öl auf und separiert Wasser von Öl.

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Die Fachgruppe Ölschaden [FGr Öl (A)]Geräteausstattung (u.a.):• Ölsperren • Pumpenausstattung • Messgerät • Skimmerausstattung • Förderleitungen • Ölauffangbehälter (ca. 100m³) • Stromerzeuger • Hydraulikaggregat • Ölbekämpfungswerkzeug • Schutzausstattung

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Die Fachgruppe Beleuchtung, Typ A [FGr Bel (A)]

- / 2 / 7 / - / 2 / 7 / 99BelA

Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)

Anhänger Lichtmast (Anh LiMa)

Die Fachgruppe Beleuchtung, Typ B [FGr Bel (B)]

- / 2 / 7 / - / 2 / 7 / 99BelB

Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)

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...führt mit ihrer Ausstattung großflächige Ausleuchtungen durch, sie unterstützt damit andere Einheiten des THW oder anderer Bedarfsträger.

Die Fachgruppe Beleuchtung [FGr Bel] ...

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Geräteausstattung (u.a.):• Lichtgiraffe oder

Großbeleuchtungsgerät• Stromerzeuger• div. Scheinwerfer• 6 „Power-Moon“

Die Fachgruppe Beleuchtung [FGr Bel] ...

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5 / 5 / 8 / 5 / 5 / 8 / 18 18

Die Fachgruppe Führung und Kommunikation

[FGr FK] (1)

Führungskraftwagen (FüKW)

Führung- und Kommunikations-kraftwagen( FüKomW)

Fernmeldekraft-wagen (FmKW)

Führungs- und Lageanhänger (Anh FüLa)

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... dient der Führung von Einheiten des THW im Schadengebiet. Sie richtet eine Führungsstelle in der Einsatzoption einer Einsatzabschnittsleitung oder zur Unterstützung einer Technischen Einsatzleitung ein und betreibt diese. Sie errichtet, betreibt und unterhält Kommunikationsverbindungen zur Einsatzleitung, der Gefahrenabwehr-behörde und zu den unterstellten Einheiten.

Die Fachgruppe Führung und Kommunikation

[FGr FK] (2)

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Geräteausstattung (u.a.):• Mobile Relaisfunkstellengeräte 2m/4m-

Band • Mobilfunkgeräte • Feldkabel- und

Feldfernkabelbauausstattung • Mobile TK-Anlagen (analog und ISDN) • Feldmäßiges TK-System für Wähl- und

OB-Betrieb (TF-System) • Führungshilfsmittel

Die Fachgruppe Führung und Kommunikation

[FGr FK] (3)

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Die Fachgruppe Logistik [FGr Log]Materialerhaltungstrupp (1)

- / 1 / 5 / - / 1 / 5 / 66

LKW-Kipper, 9 t (LKW-K 9t)

Mannschafts-lastwagen V (MLW V)

Werkstatt-Anhänger (Anh. Werk)

Führungstrupp (PKW Kombi)

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... der Fachgruppe Logistik führt während und auch außerhalb von Einsätzen in den Einheiten und Einrichtungen des THW Reparatur- und Wartungsarbeiten durch, die von diesen nicht selbst erledigtwerden können.Ferner versorgt sie die THW-Einheiten mitVerbrauchsgütern einschließlich Betriebsstoffen. Weiter übernimmt sie allgemeine Transportaufgaben.

Die Fachgruppe Logistik [FGr Log]Materialerhaltungstrupp (2)

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Die Fachgruppe Logistik [FGr Log]Verpflegungstrupp (1)

Mannschafts-lastwagen V (MLW V)

Lastkraftwagen 7 t mit Ladebordwand(LKW 7 t Lbw)

AnhängerFeldkochherd(Anh FKH)

- / 1 / 8 / - / 1 / 8 / 99

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... der Fachgruppe Logistik versorgt die Einheiten und Einrichtungen des THW und anderer Bedarfsträger mit Verpflegung und Getränken.

Die Fachgruppe Logistik [FGr Log]Verpflegungstrupp (2)

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Die Fachgruppe Logistik [FGr Log]

Geräteausstattung (u.a.):• Reparatur- und

Werkstattausstattung • Meß- und Prüfgerät • Ersatzteile • Universalzelt • Küchengerät zum

Feldkochherd • Behälterausstattung

Lebensmittel, und Trinkwasser

• Tische und Bänke

Log-M

Log-V

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Die Leitsätze des THW

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Die Leitsätze des THW Das Leitbild verpflichtet alle Angehörigen des Technischen

Hilfswerkes.

Wir sind eine ehrenamtlich getragene Organisation der Bundesrepublik Deutschland.

Unser im THW-Helferrechtsgesetz festgelegter Auftrag ist Leistung technisch-humanitärer Hilfe, auch weltweit, und im

Zivilschutz.

Wir sind ein THW – identifizieren uns mit unserem Staat und bekennen den Auftrag als unser gemeinsames Ziel.

In Verantwortung für unser Ziel bereiten wir uns mit aller Kraft und allem Können für den Einsatz vor.

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Die Leitsätze des THW Kameradschaft, Verlässlichkeit, Loyalität und gegenseitige

Achtung prägen unseren Umgang miteinander.

Die Mitgestaltung der Helferschaft in den Gremien ist Voraussetzung bei der Führung und Weiterentwicklung des

THW.

Kommunikation ist unser wichtigstes Führungsinstrument.

Jede Herausforderung wird als Chance zur Verbesserung betrachtet.

Die THW-Jugend ist unsere Zukunft.