Post on 27-Jul-2015
Das
Trägerübergreifende
Persönliche Budget
Lüneburg, 17.12.2014
Joachim Speicher
Vorab ein Hinweis!
Zum Thema „Geldleistung“
Erfahrung aus 15 Praxis-Jahren Persönliches Budget :
Die Alltagsbedeutung von „Geld“ gilt (inzwischen) auch für Menschen
mit (geistiger) Behinderung ! Wer bezahlt, der bestimmt!
Die meisten Menschen lehnen einen gut gemeinten Rat eher ab.
Die wenigsten hingegen verweigern die Annahme von Geld.
Also ist die Gabe von Geld immer besser als ein gut gemeinter Rat.
Jonathan Swift (1724)
Persönliches Budget
= Persönliches Geld= Geldleistung
= persönlicher Barbetrag
Einfache Definition:Der Mensch mit Behinderung hat
(auch wenn er durch einen rechtlichen Betreuer oder einen bevollmächtigten Angehörigen vertreten wird)
seit dem 01.01.2008 einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget.
Einfache Definition:Er kann wählen (!!),
ob seine Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe
in einer Einrichtung erfüllt werden sollen, die direkt mit dem oder den zuständigen Kostenträgern abrechnet
OderOb er lieber einen Barbetrag monatlich auf sein Konto haben möchte, um sich dann die erforderlichen Hilfen in einer Einrichtung oder - wo auch immer - selber zu
beschaffen („einzukaufen“)
1. Das Leistungssystem der Pflegeversicherung
(seit 1995)als beispielgebendes Vorbild
für die Einführung Persönlicher Budgets in der Behindertenhilfe
RenteVermögen
SGB XI
stationär ambulant Geld
Familie„Europäer“DienstHeim
(….)
(….)
Neue Leistungen?
1,2 Millionen Pflegebedürftige
(= 70% aller Leistungsempfänger der Pflegeversicherung)
wählen lieber das Geld
Von wem?
Hoch Reguliert
RenteVermögen
SGB XI
stationär ambulant Geld
Familie„Europäer“DienstHeim
(….)
(….)
Neue Abteilungen
Die Zone der Freizügigkeit ?!Hoch Reguliert
RenteVermögen
Über SGB IX auch:SGB II bis XII
stationär ambulant Geld
Neue Anbieter„Europäer“DienstHeim
(….)
(….)
Neue Leistungen? Von wem?
Weichere Regulation über individuelleZielvereinbarungenHoch
Reguliert
2. Das (bisher einzige oder überwiegende) Leistungsprinzip
in der Behindertenhilfe„Das Sachleistungsprinzip“
§ 79 SGB XII, VV
Heimgesetz BGB § 53 SGB
XII
3. Die ab 1.1.2008 alternativ mögliche Leistungsprinzip in der
Behindertenhilfe„Das Geldleistungsprinzip“
§ 17 SGB IX
BudgetVO
KV
SozHi
JugHi
AV
RV
UV
PflegeV
IntAmt
KOF/ KOV
KV
SozHi
JugHi
AV
RV
UV
PflegeV
IntAmt
KOF/ KOV
Beauftragter
KV
SozHi
JugHi
AV
RV
UV
PflegeV
IntAmt
KOF/ KOV
Beauftragter
KV
SozHi
JugHi
AV
RV
UV
PflegeV
IntAmt
KOF/ KOV
Beauftragter
6. Praxisbeispiele
„Die Konkurrenz schläft nicht“
§ 17 SGB IX
BudgetVO
§ 17 SGB IX
BudgetVO
§ 17 SGB IX
BudgetVO
7. Erfahrung Die zentrale Bedeutung der
Beratung und Budgetbegleitung als Hauptaufgabe der
Einrichtungen und damit auch der Lebenshilfe
Wie kommt der Mensch zum Budget? Und wenn er es bekommt, zu wem trägt er es hin?
Jeder kann beraten:Kundenberatung, offensiv
zugehend
Jeder kann beraten:Kundenberatung, offensiv
zugehend
Hilfeplanung, Unterstützung im Verfahren als
„Person seiner Wahl“
Hilfeplanung, Unterstützung im Verfahren als
„Person seiner Wahl“
Unterstützung bei der Antragstellung
Kontakt mit dem Beauftragten
Unterstützung bei der Antragstellung
Kontakt mit dem Beauftragten
Teilnahme an der Gesamtplanungskonferenz
Teilnahme an der Gesamtplanungskonferenz
Aushandeln des Hilfebedarfs und des Budgetbetrags
Aushandeln des Hilfebedarfs und des Budgetbetrags
Aushandeln der ZielvereinbarungAushandeln der Zielvereinbarung
Angebot des Case-Managements
Angebot des Case-Managements
Hilfen organisieren oder selbst durchführen oder beides
Hilfen organisieren oder selbst durchführen oder beides
Erneute Unterstützung in derGesamtplanungskonferenz
Erneute Unterstützung in derGesamtplanungskonferenz
Klient allein
oder Klient mit
Gesetzlichem Betreuer
oderKlient
mit Person seiner Wahl
oder Klient
mit Gesetzlichem Betreuer und Person seiner Wahl
„Person seiner Wahl“
jede natürliche Person
in persönlicher oder auch professioneller
Eigenschaft
AngehörigeSelbsthilfe
Gesetzliche Betreuer
Budgetassistent(Leistungsangebot einer
Einrichtung / eines Trägers)
BudgetVO§ 1 Anwendungsbereich
Die Ausführung von Leistungen in FormPersönlicher Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, derInhalt Persönlicher Budgets sowie dasVerfahren und die Zuständigkeit derbeteiligten Leistungsträger richten sich nachden folgenden Vorschriften.
BudgetVO§ 2 Beteiligte Leistungsträger
Leistungen in Form Persönlicher Budgets werden von den Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den
Integrationsämtern erbracht, von den Krankenkassen auch Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind, von den Trägern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege. Sind an einem Persönlichen Budget mehrere Leistungsträger beteiligt, wird es als trägerübergreifende Komplexleistung erbracht.
Budget-VO§ 3 Verfahren
(1) Der nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Leistungsträger (Beauftragter) unterrichtet unverzüglich
die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von
diesen Stellungnahmen ein, insbesondere zu1. dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden
kann, unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2. der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durchGutscheine,
3. dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4,4. einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf.
Die beteiligten Leistungsträger sollen ihre Stellungnahmen innerhalb von
zwei Wochen abgeben.
BudgetVO § 3 Abs. 2 und 3(2) Wird ein Antrag auf Leistungen in Form einesPersönlichen Budgets bei einer gemeinsamen Servicestellegestellt, ist Beauftragter im Sinne des Absatzes 1 derRehabilitationsträger, dem die gemeinsamen Servicestellezugeordnet ist.
(3) Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die beteiligtenLeistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag stellenden
Personin einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren dieErgebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie die
gemäߧ 4 abzuschließende Zielvereinbarung. An dem Verfahren wird aufVerlangen der Antrag stellenden Person eine Person ihrer Wahlbeteiligt.
Budget-VO § 3 Abs. 4 bis 5(4) Die beteiligten Leistungsträger stellen nach dem für sie geltendenLeistungsgesetz auf der Grundlage der Ergebnisse desBedarfsfeststellungsverfahrens das auf sie entfallende Teilbudgetinnerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens fest.
(5) Der Beauftragte erlässt den Verwaltungsakt, wenn eineZielvereinbarung nach § 4 abgeschlossen ist, und erbringt die Leistung.Widerspruch und Klage richten sich gegen den Beauftragten. LaufendeGeldleistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt; die beteiligtenLeistungsträger stellen dem Beauftragten das auf sie entfallendeTeilbudget rechtzeitig zur Verfügung. Mit der Auszahlung oder derAusgabe von Gutscheinen an die Antrag stellende Person gilt derenAnspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt.
(6) Das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende Leistungen wird inder Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründetenFällen kann davon abgewichen werden.
BudgetVO§ 4 Zielvereinbarung
(1) Die Zielvereinbarung wird zwischen der Antragstellenden Person und dem Beauftragten abgeschlossen.Sie enthält mindestens Regelungen über
1. die Ausrichtung der individuellen Förder- undLeistungsziele,
2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie
3. die Qualitätssicherung.
BudgetVO § 4 Abs. 2(2) Die Antrag stellende Person und der Beauftragte
können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Beauftragten kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag stellende Person die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhält. Im Falle der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben.
BudgetVO § 4 Abs. 3(3) Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des
Bedarfsfeststellungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen des Persönlichen Budgets abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt.