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Gemeinde Kloster Lehnin 07.11.2006 Stegkonzeption für den Bereich „Südufer des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle“
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Stegkonzeption der Gemeinde Kloster Lehnin, Ortsteil Netzen
für den Bereich des Südufers des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle
Inhalt:
Seite Punkt Inhalt
2 1 Zustandsbeschreibung / Bestandserfassung
1.1 Beschreibung des Erholungsgebietes / der generellen Nutzung
1.2 Nutzungsintensität durch Sportboote
1.3 Verkehrsanbindung / Erschließung/ öffentliche Zugänglichkeit
1.4 Schifffahrt
1.5 Naturraum / Landschaftsbild
1.6 Bestandserfassung zu bisher vorhandenen Steganlagen
1.7 Genehmigungsstand der vorhandenen Steganlagen
1.8 „Slip“-Anlagen
1.9 Eigentumsverhältnisse
2. Bewertung des Ist-Zustandes
2.1 Kategorien von Steganlagen
2.2 kritische Entwicklungen im Untersuchungsgebiet
3. Entwicklungsziele
3.1. Festlegung von Entwicklungsbereichen für Steganlagen
3.2. Festlegung von Tabubereichen für Steganlagen
3.3. Festlegung von Standorten für Slipanlagen
4. Gestaltungsvorschriften
4.1 Sammelsteganlagen, Mindestgröße, Orientierung zum Ufer
4.2 Material und Gestaltung
4.3 Sicherheit
4.4 Nutzungsmöglichkeit für Dritte
5. Verfahren
5.1 gemeindliches Anhörungsverfahren / Grundsatzbeschluss zur
Aufstellung in der Gemeindevertretung
5.2 Beteiligung der berührten Behörden
5.3 Beschluss der Stegkonzeption in der Gemeindevertretung
5.4 Anwendung auf neue Anträge auf wasserrechtliche
Genehmigung
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1 Zustandsbeschreibung / Bestandserfassung
1.1 Beschreibung des Erholungsgebietes / der generellen Nutzung
Die Gemeinde Kloster Lehnin entwickelt sich zunehmend zu einem Ort für Erholung und
Tourismus.
Das Erholungsgebiet „Am Netzener See“ im Ortsteil Netzen mit seiner Lage direkt am
Landschaftsschutzgebiet „Lehniner Wald- und Seengebiet“ bietet sich dazu hervorragend an.
Das Erholungsgebiet ist im Flächennutzungsplan Netzen als Sondergebiet gem. § 11
BauNVO dargestellt. Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB ist in dem Bereich eine bauliche
Entwicklung und die Bebauung/ Nutzung mit Wochenendhäusern festgesetzt. Für den
Bereich existiert eine örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von baulichen Anlagen.
Die Gemeinde Kloster Lehnin hat mit Gestaltung des Uferwanderweges, der Badestelle und
des Parkplatzes bereits Maßnahmen durchgeführt, das Erholungsgebiet noch attraktiver zu
gestalten. Besonders an den Wochenenden und in den Ferien während der Sommermonate
wird das Erholungsgebiet stark durch Besucher frequentiert. Zunehmend ist auch eine
Nutzung auf dem Wasserwege über den Emsterkanal (Verbindung zur Havel) festzustellen.
Ziel der Gemeinde ist eine behutsame Weiterentwicklung des Tourismus und der
Naherholung als Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des ländlichen
Raumes. Besondere Bedeutung soll dabei den Segmenten Fahrrad- und Wandertourismus
sowie Wassertourismus zukommen.
1.2 Nutzungsintensität durch Sportboote
Bedingt durch die geringe Wassertiefe des Emster – Kanals und des Rietzer Sees (tw. nur
0,8 m) ist die Nutzung des Netzener Sees mit Sportbooten eingeschränkt.
Bisher ist ein Verkehr mit kleineren Kajüt- und Segelbooten sowie mit Ruderbooten mit
geringem Tiefgang festzustellen.
Im Rahmen der Stegkonzeption konnte nicht untersucht werden, wie hoch die Belastbarkeit
des Netzener Sees mit Sportbooten generell ist. Hierzu wären umfangreiche
Untersuchungen, wie z.B. Verkehrszählungen notwendig, sowie die Entwicklung von
Strategien zur Nutzung der Gewässer für den Sportbootverkehr im Landschaftsschutzgebiet
"Lehniner Wald- und Seengebiet".
1.3 Verkehrsanbindung / Erschließung
Das Erholungsgebiet „Am Netzener See“ wird über die Gemeindestraße „Am
See“ erschlossen. Die Gemeindestraße mündet in etwa 2 km Entfernung vom Netzener See
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in die Landesstraße L 88; hier befindet sich außerdem die Autobahnanschlussstelle Netzen /
Nahmitz an der BAB 2.
Die Gemeindestraße besitzt eine Ausbaubreite von ca. 4 m ohne Gehweg als Betonstraße.
Die Erschließungsstraße führt bis auf ca. 90 m (40 m im Bereich Badestelle) an den
Netzener See heran.
Abzweigend von der Straße Am See erfolgt die Zufahrt zum „Einstich“ über einen Feldweg
(ca. 170 m über ein gemeindeeigenes Grundstück). Hier besteht eine einfache Möglichkeit
zum ganzjährigen Einbringen von Booten.
In Verlängerung der Straße „Am See“ befindet sich ein Zugang zum Seeufer, der sich
ebenfalls in Gemeindeeigentum befindet (s. Bilder 1 - 3). Der Zugang ist z. Zt. gegen
illegales Befahren mit Pollern gesichert. Es bietet sich an, an dieser Stelle eine verlässliche
Regelung für eine beschränkte Zufahrt zum See zwecks Einbringen von Booten zu schaffen
und den Weg sowie die Uferzone entsprechend herzurichten (2 Fahrstreifen,
Uferbefestigung).
Im Bereich der öffentlichen Badestelle grenzt die öffentliche Straße direkt an die Badestelle
/Liegewiese an. Hier ist von Seiten der Gemeinde eine wirkungsvolle Absperrung geplant,
um ein Befahren und insbesondere ein Einbringen von Booten zum Schutz der Badegäste zu
verhindern. Ca. 250m südlich der Badestelle befindet sich der öffentliche Parkplatz für die
Badegäste mit ca. 30 Parkplätzen.
Entlang des Ufers verläuft auf dem Abschnitt zwischen Einstich und Hotel „Seehof“ der
öffentliche Wanderweg. Der Weg wurde naturnah gestaltet und mit Sitzmöglichkeiten
versehen.
Weitere öffentliche Zugänge zum See sind nicht vorhanden.
Bild 1: Zugang zum See im Bereich Straße Bild 2: Zugang zum See Detail
„Am See“
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Bild 3: Blick vom See in Richtung Straße „Am See“
1.4 Schifffahrt
Der Emsterkanal sowie die angrenzenden Gewässer Rietzer-, Netzener- und Klostersee sind
Landeswasserstraßen der 1. Ordnung. Ein Gewässerausbau ist von Seiten des Landes
bisher nicht vorgesehen.
Fahrgastschiffe verkehren aufgrund der geringen Wassertiefe nur gelegentlich. Die MS
Emster (Eigner Hotel „Seehof“) ist aufgrund ihres geringen Tiefgangs auf dem Netzener See
stationiert. Das Schiff kann für Familien- bzw. Betriebsfeiern gechartert werden. Auf dem
Schiff werden in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Gemeinde Kloster Lehnin auch
standesamtliche Trauungen durchgeführt. Der Anlegesteg des Hotels soll erhalten und die
touristische Nutzung ausgebaut werden.
1.5 Naturraum / Landschaftsbild
Das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin gehört geologisch und geomorphologisch zum
glazialen Aufschüttungsgebiet Mitteleuropas. Die Oberflächengewässer sind ebenfalls
eiszeitlichen Ursprungs. Der Oberlauf der Emster als Gewässer II. Ordnung und der
Emsterkanal (ab OT Lehnin / Brücke Bahnhofstraße) mit dem Klostersee und dem Netzener
sind als Gewässer I. Ordnung einzustufen ist. Der Emsterkanal mündet zwischen Wust und
Gollwitz (Ortsteile der Stadt Brandenburg an der Havel) in die Havel.
Im Uferbereich der Seen und in der Flussniederung der Emster finden sich als
vorherrschende Biotope Erlen – Bruchwälder, Erlen- Eschenmischwälder und feuchte
Eichen-Hainbuchenwälder (sowie untergeordnet Reste von Weichholzauenwäldern und
Pappel-Weidenauwald) daran schließen sich zumeist monotone Kiefernforste an.
Typisch für die Emsterniederung sind die ausgedehnten Seen mit ihren
Vernässungsbereichen. Hier finden sich die zumeist artenreichsten und ökologisch
wertvollsten Biotope des Gemeindegebietes, die zumeist unter Naturschutz stehen.
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Im Gebiet des Netzener Sees und angrenzend an den Untersuchungsraum „Erholungsgebiet
Am Netzener See“ betrifft dies vor allem den benachbarten Rietzer See mit dem Strengsee
und dem Moorsee (tw. Kernzone des Naturschutzgebietes), die internationalen Schutzstatus
als Naturschutzgebiet, Flora-Fauna-Habitatgebiet sowie Europäisches Vogelschutzgebiet
besitzen. Diese hoch geschützten Bereiche liegen ca. 200 m nördlich des
Untersuchungsgebietes.
Der untersuchte Uferbereich des Netzener Sees liegt innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „Lehniner Wald- und Seengebiet“. Die Ufervegetation ist vor
allem im östlichen Teil des Untersuchungsgebietes (zwischen Hotel und Badestelle) noch
durch eine durchgängige Bewaldung geprägt, dagegen ist der ufernahe Baumbestand und
Röhrichtgürtel im westlichen Teil des Untersuchungsgebietes bereits stärker aufgelockert
und durch menschliche Aktivitäten vorgeprägt.
Bild 4: durchgängiger Uferwald im östlichen Bild 5: aufgelockerter Baumbestand im
Teil des Untersuchungsgebietes westlichen Teil
1.6 Bestandserfassung zu bisher vorhandenen Steganlagen
Bei der Bestandsaufnahme am 12.08.2005 bzw. 26.10.2005 (am 26.10.05 mit dem
Ortbürgermeister, Vertretern der Unteren Wasserbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde
sowie einem ortskundigen Bürger) wurden über 30 Bootsstege unterschiedlichster Bauart
festgestellt.
Bei der Begehung am 26.10.05 konnten mit Hilfe des Ortsbürgermeisters und des
ortskundigen Bürgers z.T auch Aussagen zu den Eigentümern bzw. Nutzern getroffen
werden.
Danach fand am 11.11.2005 ein Gespräch mit dem Vorstand des Vereins
Siedlungsgemeinschaft „Netzen Ost“ e.V. statt, bei dem Klärungen/ Abgrenzungen
hinsichtlich der vereinseigenen Stege getroffen wurden. Der o.g. Verein ist mit seinen beiden
Sammelsteganlagen von jeweils ca. 30 Liegeplätzen einer der Hauptnutzer.
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Die Ergebnisse der Vor – Ort – Begehungen sind mittels Erfassungsbogen dokumentiert und
Bestandteil dieser Konzeption. Die Bestandsdokumentation wird kontinuierlich fortgeführt.
1.7 Genehmigungsstand der vorhandenen Steganlagen
Gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) bedürfen die Errichtung und
wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern der Genehmigung der unteren
Wasserbehörde (Landkreis Potsdam – Mittelmark).
In dem o.g. Bereich liegen nur für 8 Bootsstege wasserrechtliche Genehmigungen vor.
Der Gemeinde Kloster Lehnin liegen weiterhin Anträge auf nachträgliche Genehmigung von
Bootsstegen zur Stellungnahme vor bzw. wurden in der letzten Zeit an die Verwaltung
verstärkt Anfragen bezüglich der Neuerrichtung von Bootsstegen herangetragen.
Im Ergebnis der Vor – Ort – Begehung konnten die genehmigten Steganlagen größtenteils
aufgefunden werden; hier ist jedoch tw. festzustellen, dass wesentliche Veränderungen
(Vergrößerungen) gegenüber den ursprünglichen Genehmigungen erfolgt sind.
1.8 Einlassstellen für Boote
Im Bereich des Netzener Sees verkehren aufgrund der geringen Wassertiefe nur kleinere
Kajüt-, Segel- oder Ruderboote. Größere Boote werden zumeist über die gewerbliche Anlage
„Hafen Netzener See“ (Inhaber: Frau Andrea Schulze) zu Wasser gelassen.
Im Bereich des Einstichs befindet sich außerdem eine sehr einfache Befestigung des Ufers
mit der Möglichkeit, hier kleinere Boote zu Wasser zu lassen (ganzjährig). Hier ist von Seiten
der Gemeinde eine Verbesserung des Angebotes vorgesehen (Zufahrt herrichten,
Uferbefestigung erneuern).
Im Bereich – Verlängerung der Straße „Am See“ – werden ebenfalls augenscheinlich Boote
zu Wasser gelassen. Hier ist bereits eine Zerstörung des Ufers festzustellen (s. Bilder 6 und
7)
Bild 6 Bild 7
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Da der Zugang zum See hier öffentlich ist und der Abzweig von der öffentlichen Straße in nur
90 m Entfernung liegt, ist vorgesehen, an dieser Stelle eine zeitlich beschränkte Zufahrt zum
See zwecks Einbringen von Booten zu schaffen und den Weg sowie die Uferzone
entsprechend herzurichten (2 Fahrstreifen, Uferbefestigung). Eine Öffnung der Zufahrt an 2 –
3 Wochenenden im Frühjahr und Herbst mit entsprechender vorheriger Bekanntmachung
erfolgt.
Weiterhin wurde von Bürgern beobachtet, dass auch im Bereich der Badestelle Boote zu
Wasser gelassen werden. Dies wird von Seiten der Gemeinde abgelehnt, hier werden
Maßnahmen getroffen, um dies zukünftig zu verhindern.
Außerdem finden sich überall am Ufer kleinere Bereiche, die offensichtlich für diesen Zweck
genutzt werden. Dies führt zu einer fortschreitenden Zerstörung des ufernahen Bewuchses
(s. Bild 8) und soll unterbunden werden.
Bild 8
Ziel der Gemeinde ist es, das Einbringen von Booten auf die Bereiche „Einstich“ und -
zeitlich begrenzt- in der Verlängerung Straße „Am See“ zu konzentrieren.
1.9 Eigentumsverhältnisse
Der Emster Kanal ist entsprechend BbgWG Teil B als Landesgewässer 1. Ordnung gelistet
und befindet sich mit seinen Seen (auch dem Netzener See) in der Unterhaltungspflicht des
Landes Brandenburg; wobei das Land Brandenburg im speziellen auch Eigentümer der
Flurstücke 8 und 10 (Netzener See selbst) der Flur 7, Gemarkung Netzen ist.
Unterhaltungspflichtiger ist das Landesumweltamt, Abteilung RW 6. Die Gebietsbetreuung,
Kontrolle und Unterhaltung der Wasserläufe und wasserwirtschaftlichen Anlagen erfolgt
durch die Nebenstelle Trebbin.
Die Ufergrundstücke
Gemarkung Netzen, Flur 2, Flurstücke 419/1, 420/ 1 und 420/2
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Gemarkung Netzen, Flur 3, Flurstücke 9, 12, 13,180 und 379
gehören der Gemeinde Kloster Lehnin.
Die Flurstücke
Gemarkung Netzen, Flur 3, 202, 203, 210, 211, und 212
sind in Privatbesitz, wobei die Flurstück 210 und 212 zum Hotel gehören.
2. Bewertung des Ist-Zustandes
Auffällig bei der Vor-Ort-Kontrolle sind die im Untersuchungsgebiet sehr häufig vorhandenen
Einzelsteganlagen einfachster Bauart mit nur 1 bis 2 Liegeplätzen. Von diesen Anlagen geht
hauptsächlich die Zerschneidung des Ufers und Zerstörung des ufernahen Bewuchses aus.
2.1 Kategorien von Steganlagen
Zur einfacheren Bewertung wurden die aufgefundenen Steganlagen kategorisiert. Dabei lag
folgender Beurteilungsmaßstab zugrunde:
Kategorie 1: 1 – 2 Liegeplätze
Kategorie 2: bis 10 Liegeplätze
Kategorie 3: über 10 Liegeplätze
Beurteilt wurde außerdem, ob die einzelnen Steganlagen im Entwicklungsgebiet oder
Tabubereich liegen und welche Zielsetzung in Bezug auf die einzelnen Steganlagen für die
Zukunft vorgeschlagen wird.
Für das gesamte Untersuchungsgebiet ergibt sich somit folgendes Bild:
Anzahl Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
gesamt 19 9 4
davon genehmigt 3 3 4
davon ungenehmigt 16 6 -
davon in
Übereinstimmung mit
Stegkonzept
18 8 2
davon im Tabubereich 1 1 2
davon vorgesehen für
Entwicklung
16
(Zusammenfassung
an Sammelstegen)
8 2
davon vorgesehen für
Bestandserhaltung
2 - 2
davon vorgesehen für
Abriss
1 1 -
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2.2 kritische Entwicklungen
Wie aus der Tabelle in Punkt 2.1 ersichtlich, ist die Zahl der tatsächlich zum Abriss
vorgesehenen Anlagen gering. Lediglich 4 Anlagen liegen tatsächlich im Tabubereich. Von
diesen Anlagen wurden 2 rechtmäßig errichtet und besitzen somit Bestandschutz.
Der Steg der Gemeinde soll nach Möglichkeit zum reinen Badesteg umgenutzt werden, so
dass er in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr spielt.
Der östliche Steg der Siedlungsgemeinschaft „Netzen Ost“ e.V. wurde 1988 genehmigt. Die
Genehmigung ist unbefristet. Der Steg ist streckenweise in einem sehr desolaten Zustand (s.
Bild 9).
Bild 9
Andererseits gibt es auch Abschnitte die offensichtlich erst vor kurzem saniert wurden (Bild
10 und 11).
Bild 10 Bild 11
Die Erneuerung erfolgt nach Aussagen des Vereinsvorstands vom 11.11.2005 in Eigenregie
der jeweiligen Nutzer / Vereinsmitglieder, jedoch ohne vorherige Absprache bzw. ggf.
Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde.
Zu beachten ist, dass gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) die
Errichtung und wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern der
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Genehmigung der unteren Wasserbehörde (Landkreis Potsdam – Mittelmark) bedarf. Die
Anlage wurde teilweise offensichtlich vergrößert (genehmigt wurde eine Länge der
senkrechten zum Ufer verlaufenden Stegabschnitte von ca. 3m – jetzt sind tw. bis zu 6 m
vorhanden).
Hier muss im Zusammenwirken zwischen der Genehmigungsbehörde, der Unteren
Naturschutzbehörde, der Gemeinde und dem Verein geklärt werden, in wie weit noch
Genehmigungen erforderlich sind. Diese Genehmigungen sind dann gem. neuer Rechtslage
zu befristen. Weitere Instandsetzungsarbeiten dürfen nur noch im Rahmen des genehmigten
Bestandes und in enger Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
Durch diese große Steganlage (25 Liegeplätze) der Siedlungsgemeinschaft „Netzen Ost“ e.V.
wird zudem der Eindruck vermittelt, dass Steganlagen auf diesem Uferabschnitt zulässig
wären. Hier sollten Maßnahmen getroffen werden, die verdeutlichen, dass es sich um eine
Einzelanlage handelt (dies ist in der Örtlichkeit nicht mehr eindeutig), die Bestandschutz
genießt. Dazu gehört die Herrichtung der beiden Zugänge und entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen (event. Tore).
Weiterhin ist kritisch zu vermerken, dass es eine hohe Zahl von ungenehmigten
Einzelanlagen der Kategorie 1 gibt, die sich zwar im Entwicklungsbereich befinden, die so
aber nicht von der Gemeinde gewollt sind. Ziel ist es, diese Einzelanlagen an
Sammelsteganlagen zu konzentrieren. Hier muss im Genehmigungsverfahren eine
entsprechende Steuerung erfolgen. Dazu sollen die Gestaltungsvorgaben unter Punkt 4
dienen.
3. Entwicklungsziele
Ziel der Stegkonzeption soll es sein, Einzelsteganlagen zu vermeiden und die Liegeplätze
auf geeignete Standorte zu konzentrieren, um sensiblen Uferbereiche zu schützen und von
einer Nutzung möglichst frei zu halten. Auch wasser- und schifffahrtsrechtliche Belange, wie
die Sicherheit und Leichtigkeit des Bootsverkehrs und des Badebetriebes, werden durch eine
Konzentration der Steganlagen positiv beeinflusst.
Ebenso ist eine Kontrolle der Anlagen hinsichtlich des technischen Zustandes sowie
möglicher Umweltstraftaten (z.B. Wasserverschmutzung durch Öl) wesentlich erleichtert und
illegale Steganlagen können schneller erkannt werden.
Die Stegkonzeption dient als Grundlage für weitere mögliche Planungen; ähnliche
Konzeptionen sind für die übrigen Uferbereiche des Netzener Sees sowie für den Klostersee
und den Emster Kanal vorgesehen.
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3.1 Festlegung von Entwicklungsbereichen für Steganlagen
Potentielle Entwicklungsbereiche für Steganlagen wurden bei einer Besprechung zwischen
der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) und der Unteren Wasserbehörde in
Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vorläufig festgelegt.
Ausschlaggebend hierfür waren folgende Kriterien:
- öffentliche Zugänglichkeit/ Nähe zu geplanten Slipstellen
- Empfehlung des Umweltamtes
- nicht in der Nähe der Badestelle und der Schifffahrtsrinne
- bestehende, genehmigte Steganlagen in der Umgebung
Aufgrund dessen sollen Steganlagen zukünftig in folgenden Bereichen konzentriert
werden (s. Lageplan Anlage 1).
- Einstich
- Bereich zwischen Einstich und Hotel
Bei einer Gesamtuferlänge von ca. 520 m und unter Ausnutzung der unter Punkt 4
vorgegebenen Gestaltungsmerkmale bestehen auf diesem Abschnitt ausreichend
Entwicklungsmöglichkeiten für zukünftige Steganlagen.
3.2 Festlegung von Tabubereichen für Steganlagen
Durch die Untere Naturschutzbehörde wurden in Übereinstimmung mit den
Entwicklungszielen der Gemeinde Bereiche benannt, die aufgrund ihres Biotopwertes
möglichst von Steganlagen freizuhalten (Tabubereiche) sind.
Zu den Tabubereichen gehören (s. Lageplan Anlage1):
- der Bereich nordwestlich des Einstichs (z. Zt. keine Steganlagen)
- Uferzone zwischen Hotel und Badestelle
Ausschlaggebend hierfür waren folgende Bewertungskriterien:
- Zugang nur über Privatgrundstücke möglich
- Durchgängige ufernahe Bewaldung (Bewuchs mit Erlen)
- Nähe zur Badestelle
Die genehmigte Steganlage der Siedlungsgemeinschaft Netzen Ost e.V. / östlicher
Teilabschnitt endet nach vorliegender Genehmigung Az: Zwb-HVI-Nc-6 50 m westlich der
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Badestelle. Innerhalb dieses 50 m Bereiches sollen zumindest keine weiteren Steganlagen
hinzutreten.
3.3 Festlegung von Standorten zum Einbringen von Booten
Wie bereits unter Punkt 1.3 und 1.8 beschrieben, sollen Slipmöglichkeiten für Boote im
Bereich:
- Einstich
- Verlängerung Straße „Am See“
geschaffen werden. Hier wird die Gemeinde Kloster Lehnin - im Rahmen ihrer finanziellen
Möglichkeiten - im touristischen Bereich in den nächsten Jahren entsprechende Maßnahmen
durchführen.
4. Gestaltungsvorschriften
Bei der Neugenehmigung und bei einem wesentlichen Umbau von
bestehenden Steganlagen sind folgende Gestaltungsvorschriften zu
berücksichtigen:
4.1 Größe und Form der Steganlagen
Zulässig ist nur die Errichtung von Sammelsteganlagen mit min. 10
Liegeplätzen. Als Sammelsteg im Sinne dieser Konzeption werden
Steganlagen mit mindestens 10 Liegeplätzen bezeichnet.
Begründung: Durch diese Vorschrift soll die Errichtung von Einzelsteganlagen
verhindert werden. Von Einzelstegen geht die höchste Belastung der
Uferbereiche aus. Steganlagen sollen möglichst konzentriert werden.
Weiterhin ist die Entwicklung weiterer Steganlagen im
Entwicklungsbereich sonst gefährdet, da der notwendige Platz für
weitere Anlagen dann bald nicht mehr vorhanden ist.
Steganlagen sind senkrecht zum Ufer zu errichten. Abweichend sind die
Haupt-Steganlagen im Bereich des Einstichs parallel zum Ufer zu errichten.
Die Leichtigkeit des Bootsverkehrs und die Erreichbarkeit hinterlegender
Anlegeplätze darf nicht beeinträchtigt werden.
Begründung: Die Anordnung senkrecht zum Ufer soll den ufernahen Bewuchs
schützen und gleichzeitig im Entwicklungsbereich ausreichende
Neuanlagen gewährleisten.
Die Länge des Hauptsteges senkrecht zum Ufer darf 10 m nicht überschreiten
(Seitenausleger max. 3 m). Darüber hinaus (bis zu max. 20 m Gesamtlänge)
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erfolgt eine Einzelfallüberprüfung durch die Gemeinde im Rahmen ihrer
Stellungnahme.
Begründung: Im Rahmen der Stegkonzeption soll eine sanfte Entwicklung weiterer
Steganlagen erfolgen: große Komplexe im Sinne von Marinas o.ä.
sind im Rahmen der Stegkonzeption nicht vorgesehenen. Vorrangig
sind die Versorgung der vorhandenen Wochenendhausbesitzer und
die Naherholung geplant.
Die Breite der Hauptsteganlagen beträgt min. 0,6m und max. 1,2 m
(Seitenausleger max. 0,6m)
Begründung: Die Mindestbreite der Bohlen beträgt 0,6 m um einen Sturz von der
Steganlage zu vermeiden. Die maximale Breite der Bohlen soll 1,20
m betragen, um im Rahmen einer sanften Entwicklung Steganlagen
für den Eigenbedarf und nicht im Sinne von Marinas o. ä. zu
errichten.
Mit der Errichtung von neuen Steganlagen sind die vorhandenen Steganlagen
zu beseitigen.
Begründung: Ziel der Gemeinde ist die Durchsetzung der bestehenden
Stegkonzeption und die Beseitigung der bisher bestehenden
negativen Entwicklungen; insbesondere der nicht genehmigten
Einzelsteganlagen 1. Kategorie.
4.2 Material und Gestaltung
Der Steginhaber ist für den ordnungsgemäßen Zustand und die
Funktionsfähigkeit der Anlage verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die
aus der Errichtung, dem Bestehen, dem Betrieb und der Unterhaltung der
Steganlage entstehen
Begründung: Diese Festlegung ergibt sich aus dem BbgWG § 37 bzw. dem
Runderlass Bootsstege Nr. 1001/98 vom 21.12.1998 des
Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
Neue Steganlagen sind bevorzugt mit Holz-Bohlen zu belegen. Alternativ sind
auch Gitterrosten (feuerverzinkt) möglich. Die tragenden Teile sind aus Stahl
zu errichten. Die Genehmigung von Steganlagen ist gem. § 87 Abs. 4 Nr. 1
bei Holzstegen auf 10 Jahre und bei Stahlstegen auf 15 Jahre befristet.
Begründung: Im Sinne einer touristischen Entwicklung sind Holzbeläge
vorzuziehen. Für die Genehmigung ist die Statik und Standsicherheit
der Steganlage nachzuweisen.
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Die Errichtung von Plattformen ist nicht zulässig.
Begründung: Die Nutzung der Steganlagen ist auf Bootsliegeplätze beschränkt.
Plattformen zum Sonnenbaden, als Sitzplatz o.a. ist seitens der
Gemeinde nicht vorgesehen.
Das Streichen der Holzbohlen mit Holzschutzmittel o.ä. hat vor der Montage
zu erfolgen.
Begründung: Zum Schutz des Gewässers/ des Landschaftschutzgebietes gegen
Heruntertropfen von Holzschutzmitteln / Farben etc. sollen die
Bohlen vor der Montage gestrichen werden. Bei
Instandsetzungsarbeiten sind die Bohlen ebenfalls außerhalb des
Sees / des Ufers zu streichen.
4.3 Sicherheit
Die Steganlagen sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Pro Steganlage
ist nur ein Zugang zulässig. Die Beseitigung der Ufervegetation ist auf das
nötigste zu beschränken und nur im Bereich des Zugangs auf einer Breite von
max. 1,5 m zulässig. Hierzu gelten jeweils die Auflagen der zugehörigen
naturschutzrechtlichen Zulassung. Der Zugang zur Steganlage ist durch den
Antragsteller laufend zu unterhalten.
Begründung: Innerhalb des Entwicklungsbereichs liegen die Steganlagen am
öffentlichen Wanderweg. Hier ist insbesondere der Schutz von
Kindern zu gewährleisten.
4.4 Nutzungsmöglichkeit für Dritte
Neu errichtete Sammelsteganlagen sollen grundsätzlich auch für Dritte
nutzbar sein.
Begründung: Zweck der Stegkonzeption ist insbesondere die Konzentration von
Einzelsteganlagen der Kategorie 1 auf Sammelsteganlagen. Es
entspricht dem Sinn der Konzeption, dass sich die Eigentümer von
Einzelsteganlagen zum Neubau einer Sammelsteganlage
zusammenfinden.
In die Genehmigungen von Steganlagen ist als Nebenbestimmung
aufzunehmen, dass sich der Eigentümer verpflichten muss, über den
Eigenbedarf hinaus Liegeplätze an Dritte zur Verfügung zu stellen
(z.B. gegen Entgelt).
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5. Verfahren zur Aufstellung der Stegkonzeption
5.1 gemeindliches Anhörungsverfahren / Grundsatzbeschluss zur Aufstellung in
der Gemeindevertretung
Im 1. Halbjahr 2006 erfolgt die Beteiligung der Gemeindegremien zur Aufstellung der
Stegkonzeption. Der Ortsbeirat Netzen wird intensiv in den Prozess eingebunden.
Mit den Hauptnutzern – Siedlungsgemeinschaften z.B. „Netzen Ost“ und Hotel
„Seehof“ erfolgt ebenso eine Verständigung über die Ziele der Stegkonzeption. Der Entwurf
der Stegkonzeption ist von der Gemeindevertretung vor der Behördenbeteiligung zu
bestätigen.
5.2 Beteiligung der berührten Behörden
Zum Entwurf der Stegkonzeption wird ein Beteiligungsverfahren analog § 4 BauGB
durchgeführt. Berührte Behörden sind: Kommunalaufsicht des Landkreises Potsdam –
Mittelmark, die Untere Wasserbehörde, die Untere Naturschutzbehörde, die Untere
Fischereibehörde, das Amt für Forstwirtschaft, das Landesumweltamt und das Landesamt
für Bauen und Verkehr
5.3 Beschluss der Stegkonzeption in der Gemeindevertretung
Im Anschluss an die Behördenbeteiligung erfolgt die Überarbeitung der Stegkonzeption
aufgrund der eingegangen Stellungnahmen und der Beschluss der Stegkonzeption in der
Gemeindevertretung Kloster Lehnin.
Danach wird die beabsichtigte städtebauliche Neuordnung im Amtsblatt der Gemeinde
Kloster Lehnin, über Aushänge im Ortsteil Netzen sowie durch Information an die
Hauptnutzer bekannt gemacht.
5.4 Anwendung auf neue Anträge auf wasserrechtliche Genehmigung
Nach dem Grundsatzbeschluss durch die Gemeindevertretung wird die Stegkonzeption
durch Gemeindeverwaltung verbindlich bei der Beurteilung von Steganlagen im
Geltungsbereich angewendet.
Die Konzeption hat gegenüber der Genehmigungsbehörde keine Rechtsverbindlichkeit. Die
Entscheidung zu einem Stegantrag wird weiterhin im Einzelfall geprüft. Die Konzeption wird
aber bei der Beachtung des Allgemeinwohls als Entscheidungshilfe im Ermessensfall
Berücksichtigung finden.
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Bis zum Grundsatzbeschluss werden neue Genehmigungen in dem Bereich durch die
Untere Wasserbehörde nur befristet bis zur Umsetzung der Stegkonzeption (max. 5 Jahre)
erteilt.
Anträge auf Errichtung einer Steganlage sind zu richten an den Landkreis Potsdam –
Mittelmark, FB 3 Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Fachdienst
Wasserwirtschaft, Postfach 1138,14801 Belzig. Es sind einzureichen: formloses
Antragsschreiben, Übersichtsplan mit Standort des geplanten Steges, Lageplan / Lageskizze
mit Darstellung der Zuwegung, des Steges und der Liegeplätze, Beschreibung des
Standortes und der Umgebung (Bewuchs, Bebauung, weitere Stege/Liegeplätze,
Uferbefestigungen etc. – sehr gut mit Fotos), notwendige Gehölz- und Schilfbeseitigung,
notwendige Gewässervertiefung, Bauweise (Material, Größe). Insbesondere ist auch der
geplante Zugang zur Steganlage und die damit verbundenen Eingriffe darzulegen
(Ausgangszustand mit Fotos, Beschreibung der Umgestaltung).
Für den Geltungsbereich der Stegkonzeption sind außerdem – da sich dieser innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „Lehniner Wald- und Seengebiet“ sowie im Bereich geschützter
Biotope gem. § 32 BbgNatSchG befindet – die naturschutzrechtliche Zulassung erforderlich.
Nach erteilter Genehmigung sind ggf. gem. §§ 27 und 34 BbgFischG Entschädigungen an
die Fischereiberechtigten zu zahlen. Diese sind privatrechtlich zwischen den Stegbesitzern
und den Fischereiberechtigten zu klären.
5.5 Ordnungswidrigkeitsverfahren
Gegen illegal errichtete Steganlagen sollen durch die Untere Wasserbehörde
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde erfolgt die Aufforderung an die Stegbesitzer
sich unter Vorlage der Genehmigung beim Landkreis, Untere Wasserbehörde zu melden,
zweimal innerhalb einer Bootssaison. Die Aufforderung wird in witterungsbeständiger Form
durch Befestigung an der Steganlage bekannt gegeben. Vorgesehen ist eine erstmalige
Aufforderung im März/ April 2007 und danach nochmals im Juli/August, so dass
sichergestellt ist, dass die Eigentümer die Aufforderung zur Kenntnis nehmen können.
Ihnen wird dann ggf. die Möglichkeit aufgezeigt, nachträglich eine Genehmigung zu
beantragen. Erfolgt keine Reaktion, wird die Beseitigung der Steganlage durch den
Landkreis angeordnet.
Die Kosten für eine eventuelle Beseitigung von „herrenlosen“ Steganlagen hätte zunächst
der Veranlasser (d.h. in dem Fall die Gemeinde) zu tragen. Es besteht jedoch bei solchen
Gemeinde Kloster Lehnin 07.11.2006 Stegkonzeption für den Bereich „Südufer des Netzener Sees zwischen Einstich und Badestelle“
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Steganlagen die Möglichkeit über die Zulassungsnummer des Bootes den Bootsbesitzer und
über diesen den Stegbesitzer zu ermitteln.
Eine Kostenbeteiligung der Antragsteller für neue Steganlagen an den Rückbaukosten ist lt.
Unterer Naturschutzbehörde im Rahmen der Eingriffsregelung / entsprechende Auflagen in
der Genehmigung (Rückbau alter Steganlagen, Renaturierung Ufer usw.) im Einzelfall
möglich.