Post on 06-Apr-2015
Schul- und Beamtenrecht 1
Konferenzenan der Schule
H. Fredrich
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Übersicht
I. Grundsätze der Lehrerkonferenzen
II. Übersicht über die Lehrerkonferenzen
III. Gesamtlehrerkonferenz
IV. Schulkonferenz
SchG §44 – 47, 56; Konferenz VO; Elternbeirats VO; Schulkonferenzordnung; LBG § 79
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I. Grundsätze für Lehrerkonferenzen1. Allgemeines
Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ein.
Konferenz muss innerhalb von 7 Unterrichtstagen einberufen werden, wenn 1/4 der Stimmberechtigten dies verlangt.
Einladung: 6 Unterrichtstage vorher ( außer in dringenden, begründbaren Fällen)
Konferenzen sind i.d.R. außerhalb der Unterrichtszeit der Schüler abzuhalten.
Alle Konferenzen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
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I. Grundsätze für Lehrerkonferenzen2. Beschlüsse & Protokoll
Beschlussfähigkeit: mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ( Teilnahmepflichtigen ) ist anwesend.
einfache Mehrheit (sofern im Einzelfall durch Vorschrift keine andere Bestimmung vorgesehen ist).
Beratung und Beschlüsse erfolgen unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unter Beachtung der Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Konferenzen.
Keine personalen oder sozialen Angelegenheiten der Lehrer Gefasste Beschlüsse sind für Schulleitung und alle Lehrkräfte
bindend. Bei schulrechtlichen Bedenken der Schulleitung Entscheidung der
Schulaufsicht Protokoll – mit Unterschrift des Vorsitzenden & des Protokollführers Das Protokoll ist zu den Schulakten zu nehmen.
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I. Grundsätze für Lehrerkonferenzen3. Dienstbesprechung
Eine Dienstbesprechung kann vom Schulleiter angeordnet werden.
Innerhalb einer Dienstbesprechung können keine Beschlüsse gefasst werden.
Sie dient i.d.R. zur Information des Kollegiums über aktuelle Sachverhalte.
Für Dienstbesprechungen gilt die Konferenzordnung nicht.
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II. Übersicht über die Lehrerkonferenzen1. Arbeitsphase
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Variante I
(1)Erarbeiten Sie sich in Stammgruppen und in Absprache, anhand des folgenden Rasters eine Lehrerkonferenz.
(2)Besprechen Sie die Informationen in einer Expertengruppe (3)Tragen Sie die Informationen in Ihrer Stammgruppe vor.
Variante II
(1)Erarbeiten Sie sich in Einzelarbeit und in Absprache mit einer Gruppe, anhand des folgenden Rasters eine Lehrerkonferenz.
(2)Tragen Sie die Informationen in Ihrer Stammgruppe vor und vergleichen Sie diese.
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II. Übersicht über die Lehrerkonferenzen1. Arbeitsphase
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Vorsitz TeilnahmepflichtTeilnahmerechtTeilnahmemöglichkeit SitzungenAufgaben (allgemein)
GesamtlehrerkonferenzFachkonferenzKlassenkonferenz
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III. GesamtlehrerkonferenzAufgaben
Zu den Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule gehören insbesondere:
1. Allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule;
2. Fragen der Fortbildung der Lehrer sowie Maßnahmen, die ihre
Zusammenarbeit
fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen;
3. Erlass der Schul- und Hausordnung sowie der Pausenordnung;
4. allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben;
5. Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung;
6. einheitliche Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der
Schule;
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III. GesamtlehrerkonferenzAufgaben
7. Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen
ihrer Zweckbestimmung;
8. Stellungnahmen zur a) Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie zu
Baumaßnahmen gegenüber dem Schulträger, b) Einrichtung oder Beendigung
eines Schulversuchs, c) Änderung der Schulart, der Schulform oder des
Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der
Erweiterung oder Aufhebung der Schule;
9. allgemeine Empfehlungen für die Verteilung der Lehraufträge und sonstiger
dienstlicher Aufgaben, für die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne
sowie für die Anordnung von Vertretungen, unbeschadet § 41 Abs. 1 SchG;Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
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III. GesamtlehrerkonferenzAufgaben
10. Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von besonderen
Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren (z.B. Schulfeste);
11. Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen
Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten);
12. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die
Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Schule;
13. Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den
Religionsgemeinschaften, den Berufsausbildungsstätten sowie sonstigen
außerschulischen Institutionen mit Erziehungsauftrag;Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
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III. GesamtlehrerkonferenzAufgaben
14. Geschäftsordnungen für die Lehrerkonferenzen der Schule;
15. Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz; dabei sind wählbar alle in der Gesamtlehrerkonferenz
stimmberechtigten Lehrer
16. Vorschläge für die Festsetzung der beweglichen Ferientage;
17. sonstige Angelegenheiten,
die der Gesamtlehrerkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.
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IV. Schulkonferenz1. Definition und Befugnisse
Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Beratungs- und Beschlussorgan aller am Schulleben Beteiligten. Ihre Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung sind in § 47 SchG geregelt.
Die Schulkonferenz hat….
• Entscheidungsrecht,
• Anhörungsrecht und
• Mitbestimmungsrecht;
• außerdem Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten (Abs 1),
• Anregung und Empfehlungen an SL und Konferenzen (Abs 2)
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IV. Schulkonferenz2. Zusammensetzung
Besetzung der
Schulkonferenz
bei 14 Lehrerstellen und mehr:
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Bisher:SL + 6 Lehrer; EBV + 2 Eltern; Schülerspr. + 2 Schüler
NEU: SL + 3 Lehrer; EBV + 3 Eltern; Schülerspr. + 3 Schüler
SchK
Lehrer
Lehrer
Lehrer
SchSpr
Schüler
Schüler
Schüler
EBV
Eltern
Eltern
Eltern
SL
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IV. Schulkonferenz2. Einberufung
• Mind. 1 mal pro Halbjahr
• Wenn 1/3 der Mitglieder oder die Elterngruppe es verlangt
• Einladungsfrist 1 Woche (dringenden Fällen 1 Tag)
• Einberufung unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung (Abstimmung mit dem Stellvertreter, wer?
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IV. Schulkonferenz3.Verfahren bei Beschlüssen:
SchG § 47,7 :
Beschlüsse nach Abs. 3 sind bindend für SL/GLK.
Wenn SL Beschlüsse für rechtswidrig hält, SchK zweites Mal beraten und beschließen; dann muss SL Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen.
SchK § 47,8:
Wenn SchK Zustimmung bei Angelegenheiten nach Abs 5 verweigert und die GLK erneut daran festhält, muss SL Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen.
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IV. Schulkonferenz4. Besetzung von Schulleiterstellen
o Mitwirkung der SchK,
o weitere Eltern statt Schüler
o Informationsrecht der SchK
o Recht, Besetzungsvorschläge zu machen
o bei verschiedenen Besetzungen entscheidet oberste Schulbehörde
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Eine Konferenz ist eine Sitzung,
bei der viele hineingehen
und wenig herauskommtWerner Fink
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