Post on 06-Apr-2015
Prüfungstermin Juni 2009Georg Gutfleisch
FV Jus
Prüfung A: § 88 (1) FL KV◦ A handelt obj. Sorgfaltswidrig◦ Es fährt mit normaler Abbiegegeschwindigkeit,
obwohl seine Sicht stark eingeschränkt war. Weiters ist auch der Vertrauensgrundsatz beachtlich, da alte Damen davon ausgenommen sind
◦ Entweder Verstoß gegen Rechtsnorm (StVO) oder Zuwiderhandeln gegen den Maßmenschen
◦ Der Erfolg der leichten KV tritt ein◦ Die obj. Zurechnung (Kausalität,
Risikozusammenhang, Risikoerhöhung) ist problemlos.
Es liegen keine Rechtsfertigungsgründe vor Die Schuld kann problemlos bejaht werden
EBENE 4 des Prüfungsschemas: ABER: Strafaufhebungsrund des § 88 (2) Z 3
◦ Die KV der Gertrude dauert nicht länger als 3 Tage
Prüfung B: §§ 15, 127 Versuchter Diebstahl◦ B hat Vorsatz auf die Wegnahme von „recht viel
Bargeld“ von G◦ Seine Versuchshandlung ist eine unmittelbare
Ausführungshandlung◦ Tauglichkeit des Objekts:
In der Tasche befindet sich kein Geld OBJ. EX ANTE: absolut untauglich = Straflos Eindruckstheorie: relativ untauglich = Strafbar
◦ RW und Schuld sind zu bejahen Prüfung B: § 135 Dauernde Sachentziehung
◦ Geldtasche
Prüfung B: § 241e Wegnahme unbarer Zahlungsmittel
A erfüllt den obj. TB des § 241e, da er ein unbares Zahlungsmittel (iSd. § 74) der G wegnimmt
Auf subj. TB Ebene erhofft sich B zwar Bargeld, doch muss Eventualvorsatz auf eine Bankomatkarte angenommen werden (üblicher Inhalt einer Geldtasche)
RW und Schuld sind zu bejahen
Prüfung B: § 127 Diebstahl◦ B hebt mit der Bankomatkarte von G 50.000 € ab.◦ Fraglich ist, ob dies als Diebstahl zu subsumieren
ist.◦ Eine Meinung nimmt dies an und bejaht die
Erfüllung des obj. TB des § 127◦ Auf Subj. TB Ebene hat B sowohl Tatbild- als auch
Bereicherungsvorsatz◦ RW und Schuld sind zu bejahen
Qual. § 128 (1) Z 4 Die Wertqualifikation von 3.000 € ist
gegeben und B hat Vorsatz darauf
Prüfung B: § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch◦ Die andere Meinung vertritt, dass das unbefugte
Abheben von einem Geldaustomaten eher unter § 148a zu subsumieren ist.
◦ Auf subj. TB Ebene hat B auch hier Tatbild- und Bereicherungsvorsatz
◦ RW und Schuld sind zu bejahen Qual. § 148a (2) F 2
◦ Der Wert übersteigt 3.000 €. B hat Vorsatz auf die Deliktsqualifikation
Prüfung A: § 164 (2) Hehlerei◦ A nimmt die 2.000 € die aus einer mit Strafe
bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen (127 oder 148a) an sich bringt, bzw. annimmt. Er erfüllt den obj. TB des § 164 (2)
◦ Auf subj. TB Ebene hat A Vorsatz auf alle Elemente des obj. TB
◦ RW und Schuld sind zu bejahen Prüfung § 165 (2) Geldwäsche
◦ Der Diebstahl ist mit bis zu 3 Jahren zu bestrafen (§ 128 (1) Z 4), also nach § 17 kein Verbrechen
Prüfung B: §§ 15, 127 (alt. 148a) Versuchter Diebstahl◦ A hat Tatbild- und Bereicherungsvorsatz auf § 127
(alt. 148a).◦ Seine Versuchshandlung ist eine unmittelbare
Ausführungshandlung◦ Durch das Einziehen gilt der Versuch nach beiden
Theorien als fehlgeschlagen◦ RW und Schuld sind zu bejahen
Qual: § 128 (1) Z 4 Der Wert übersteigt 3.000 € und B hat
Vorsatz auf die Deliktsqualifikation
Prüfung C: § 83 (1), 84 (1) Schw. KV◦ C erfüllt den obj. TB des § 83 (1), da er sich auf B wirft.◦ Der Erfolg der schweren KV tritt in Folge der Schweren
Gehirnerschütterung ein◦ Die Zurechnung ist problemlos◦ Auf subj. TB Ebene hat C Verletzungsvorsatz◦ Auf RW Ebene kann § 3 Nothilfe vorliegen, doch
scheitert dies, da kein gegenwertiger Angriff mehr vorliegt
◦ In Frage kommt eine Rechtfertigung nach § 80 (2) StPO, doch muss hier an der Angemessenheit der RF-Handlung gezweifelt werden
◦ Die Schuld ist zu bejahen
Prüfung C: § 99 Freiheitsentziehung C erfüllt den obj. TB des § 99, da er den B 5
Minuten am Boden festhält Auf subj. TB Ebene hat B Vorsatz auf alle
Elemente des obj. TB Auf RW Ebene kann § 80 (2) vorliegen. Die RF-Situation liegt vor Die RF-Handlung ist angemessen Auch hat C Kenntnis davon