Post on 20-Jun-2015
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1.1
Inhalt Kapitel 1 Verwaltungsverfahrensrecht ........................................................ 1.9
Stufenbau nach der derogatorischen Kraft ............................................ 1.11
Gewaltentrennung ................................................................................ 1.13
Verwaltungsbehörde (Def) .................................................................... 1.15
Selbstverwaltungsbehörden .................................................................. 1.17
Beleihung-Beliehener ............................................................................ 1.19
Legalitätsprinzip .................................................................................... 1.21
Geschlossenheit des Rechtsquellensystems der österreichischen
Bundesverfassung ................................................................................. 1.23
1.2
Verordnung ........................................................................................... 1.25
ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung............................... 1.27
Bescheid ............................................................................................... 1.29
faktische Amtshandlung – AuvBZ .......................................................... 1.31
Weisung ................................................................................................ 1.33
Anwendungsvorrang ............................................................................. 1.35
Effizienzgebot ....................................................................................... 1.37
Diskriminierungsverbot ......................................................................... 1.39
Zugang zu Tribunal ................................................................................ 1.41
rechtsstaatliches Verfahren ................................................................... 1.43
Adhäsionsmaterie ................................................................................. 1.45
1.3
Bedarfskompetenz ................................................................................ 1.47
Abweichung von bundesgesetzlichen Bedarfsgesetzen.......................... 1.49
Art 133 Z 4 Behörden ............................................................................ 1.51
UVS ....................................................................................................... 1.53
Asylgerichtshof ..................................................................................... 1.55
gesetzlicher Richter ............................................................................... 1.57
Tribunal ................................................................................................ 1.59
fair trial ................................................................................................. 1.61
Anklageprinzip ...................................................................................... 1.63
EGVG – Überblick .................................................................................. 1.65
EGVG – Anwendungsbereich ................................................................. 1.67
1.4
Verfahren der Bundesminister – Anwendung der
Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.69
Abgabenangelegenheiten – Anwendung der
Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.71
EGVG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich der
Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.73
Art II EGVG ............................................................................................ 1.75
Art III EGVG ........................................................................................... 1.77
Offizialmaxime ...................................................................................... 1.79
Mitwirkungspflicht (der Parteien im Verwaltungsverfahren) ................. 1.81
„Grundsatz der materiellen Wahrheit“ .................................................. 1.83
Manuduktionspflicht ............................................................................. 1.85
1.5
arbiträre Ordnung ................................................................................. 1.87
Parteiengehör ....................................................................................... 1.89
Relevanzprüfung ................................................................................... 1.91
Beweismittel ......................................................................................... 1.93
Mindeststandard – eines rechtsstaatlichen Verfahrens ......................... 1.95
Zuständigkeit – allgemein ...................................................................... 1.97
sachliche Zuständigkeit ......................................................................... 1.99
Zuständigkeitsstrukturen und Instanzenzüge....................................... 1.101
mittelbare Bundesverwaltung ............................................................. 1.103
unmittelbare Bundesverwaltung ......................................................... 1.105
Landesverwaltung ............................................................................... 1.107
1.6
Gemeindeverwaltung .......................................................................... 1.109
Bescheidbeschwerde .......................................................................... 1.111
örtliche Zuständigkeit.......................................................................... 1.113
feste Zuständigkeit .............................................................................. 1.115
Devolution – Delegation – Mandat – Arrogation – Intimierung (=Intimation)
– Stellvetretung ieS ............................................................................. 1.117
Amtswegigkeit .................................................................................... 1.119
Zuständigkeitskonkurrenz ................................................................... 1.121
Zuständigkeitskonflikt ......................................................................... 1.123
Bindungskonflikt ................................................................................. 1.125
Befangenheitsgründe .......................................................................... 1.127
1.7
Relevanzprüfung ................................................................................. 1.129
Ablehnungsrecht ................................................................................. 1.131
Parteibegriff ........................................................................................ 1.133
Rechte der Partei im Verwaltungsverfahren ........................................ 1.135
Legalpartei / Organpartei / Formalpartei ............................................. 1.137
übergangene Partei (Rechte) ............................................................... 1.139
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft – VerwVerfGem......................... 1.141
Rechtsnachfolge .................................................................................. 1.143
Beteiligtenbegriff - Beteiligtenrechte .................................................. 1.145
Prozessfähigkeit .................................................................................. 1.147
Anwaltszwang ..................................................................................... 1.149
1.8
Vertretung – Vertreter ........................................................................ 1.151
Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung ............................................ 1.153
Rechtsbeistand ................................................................................... 1.155
Prozesskurator .................................................................................... 1.157
1.9
Kapitel 1 Verwaltungsverfahrensrecht
1.10
1.11
Stufenbau nach der derogatorischen Kraft
1.12
1.13
Gewaltentrennung
1.14
v.a. Art 94 B-VG
1) Eine Behörde muss entw Gericht od Verwaltungsbehörde sein.
2) Weisungen zwischen den beiden Arten von Behörden sind
verfassungswidrig.
3) Ein Instanzenzug zwischen ihnen ist ausgeschlossen. (vgl aber
sukzessive Kompetenz)
1.15
Verwaltungsbehörde (Def)
1.16
Behörde die nicht mit den drei richterlichen Garantien der Bundesverfassung
(Art 87, 88 B-VG):
1) Unabhängigkeit
2) Unabsetzbarkeit
3) Unversetzbarkeit
ausgestattet ist.
Es gibt:
1) Bundes-
2) Landes-
3) Selbstverwaltungsbehörden
1.17
Selbstverwaltungsbehörden
1.18
Ihnen sind verfassungsmäßig od einfachgesetzlich bestimmte
Angelegenheiten zur 1) eigenverantwortlichen 2) autonomen
3) weisungsfreien Besorgung zugewiesen.
Es gibt:
1) Territoriale (Gemeinden)
2) Soziale (Krankenkassen, Hauptverband der Sozialversicherungsträger)
3) Berufliche (verschiedene Kammern)
Selbstverwaltungsbehörden.
Sie müssen gem Art 120b (1) B-VG staatlicher Kontrolle unterstehen.
Sozialpartnerschaft Art 120a (2) B-VG
1.19
Beleihung-Beliehener
1.20
Private, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung „imperium“ verliehen
bekommen haben, um:
1) Vos
2) Bescheide
3) Faktische Amtshandlungen
Setzen zu können.
Bsp: OENB, ASFINAG, Austro-Control, die meisten Regulierungsbehörden.
1.21
Legalitätsprinzip
1.22
Art 18 (1) B-VG
Das Gesetz muss Grundlage, nicht bloß Schranke des
verwaltungsbehördlichen Handelns sein.
1.23
Geschlossenheit des Rechtsquellensystems der
österreichischen Bundesverfassung
1.24
Verwaltungsbehörden dürfen nur in Rechtsformen tätig werden, die das B-VG
zur Verfügung stellt.
1) Verordnung
2) Bescheid
3) Faktische Amtshandlung
4) Weisung.
Mischformen sind verfassungswidrig.
(normalerweise: falsa demonstratio non nocet)
1.25
Verordnung
1.26
- Generell abstrakter Akt einer Verwaltungsbehörde, der
- Nach außen an Rechtsunterworfene gerichtet ist und diesen
- Rechte u/od Pflichten verschafft (Normativität).
Art 18 (2) B-VG: von jeder Verwaltungsbehörde, außer Kollegialbehörden mit
richterlichem Einschlag gem Art 133 Z 4 B-VG
Vos sind ordnungsgemäß kundzumachen.
Rechtswidrige Vos (widersprechen einer übergeordneten Norm) können vom
- VwGH gem 131 (1) B-VG u/od vom
- VfGH gem 144 (1) B-VG aufgehoben werden.
1.27
ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung
1.28
Art 89 (1) B-VG
1) Bei Bestehen von Kundmachungsvorschriften, wenn diese
eingehalten wurden (vgl Art 139 (3) lit c B-VG).
2) Ansonsten, wenn sie „ortsüblich“ kundgemacht wurde.
a. Wenn nicht einmal ein „Mindestmaß an Publizität“, also die
Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die
Rechtsunterworfenen, gegeben ist absolute Nichtigkeit
b. Ansonsten: relative Nichtigkeit
Art 144 B-VG
1.29
Bescheid
1.30
Individuell-konkreter Akt einer Verwaltungsbehörde, der
nach außen an Rechtsunterworfene gerichtet ist und diesen
Rechte u/od Pflichten verschafft (Normativität)
Keine generelle Ermächtigung (vgl zur VO Art 18 (2) B-VG), darf daher nur
erlassen werden, wenn einfachgesetzlich vorgesehen ist.
Form: § 62 (1) AVG
Rechtswidrige Bescheide erwachsen in Rechtskraft, können jedoch vom
VwGH (Art 131 (1) B-VG) u/od vom
VfGH (Art 144 (1) B-VG) aufgehoben werden.
1.31
faktische Amtshandlung – AuvBZ
1.32
individuell-konkreter Akt einer Verwaltungsbehörde mit dem
Rechtsunterworfenen ein
Befehl erteilt wird (Konsequenzen zu erwarten) oder diesen
gegenüber
Zwang ausgeübt wird.
stark verkürztes Verfahren (nicht förmlich)
darf nur gesetzt werden, wenn es ausdrücklich in Gesetz vorgesehen
ist.
bei Widerspruch zu einer übergeordneten Norm
Maßnahmenbeschwerde gem Art 129a (1) Z2 B-VG iVm 67a Z 2
AVG an den örtlich zuständigen UVS.
1.33
Weisung
1.34
generell-abstrakt (Verwaltungsverordnung, Erlass) oder
individuell-konkreter Akt eines Staatsorgans
im Innenverhältnis an ein untergeordnetes Staatsorgan gerichtete
Verhaltensanweisung.
Art 20 (1) B-VG
Weisungen müssen befolgt werden, außer sie wurden
1) von einem unzuständigen Organ erteilt oder
2) die Befolgung würde einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen
(Kernbereich des richterlichen Strafrechts)
1.35
Anwendungsvorrang
1.36
Gemeinschaftsrecht besteht autonom neben dem nationalen Recht.
Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht genießt Anwendungsvorrang.
dh: jede Behörde hat das nationale Recht auf Vereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls unangewendet zu lassen
(vgl „Costa/Enel“ und „Simenthal“).
1.37
Effizienzgebot
1.38
nationale Verfahrensordnungen dürfen keine Möglichkeit bieten
Gemeinschaftsrecht zu unterlaufen.
(vgl „Deutscher Tafelwein“)
vgl Anwendungsgebot: Verpflichtung zur Herstellung des
gemeinschaftsrechtlich gebotenen Rechtszustandes
[im AVG derzeit nicht möglich]
1.39
Diskriminierungsverbot
1.40
=Äquivalenzgrundsatz
1) Mitgliedstaaten dürfen für den Vollzug von Gemeinschaftsrecht keine
ungünstigeren verfahrensrechtlichen Regeln als nationales Recht
schaffen.
2) Mitgliedstaatliche Behörden müssen nationales Verfahrensrecht
diskriminierungsfrei anwenden.
1.41
Zugang zu Tribunal
1.42
Art 234 EGV
Die Rechtsunterworfenen müssen letztendlich die Möglichkeit haben ein
Tribunal anzurufen.
Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleistet.
1.43
rechtsstaatliches Verfahren
1.44
ist gewährleistet unter der Beachtung der rechtsstaatlichen
Verfahrensgrundsätze:
1) Verhältnismäßigkeitsgebot
2) Rechtssicherheit
3) Vertrauensschutz
4) Wahrung des rechtlichen Gehörs (audiatur et altera pars)
5) Begründungspflicht für behördliche Entscheidungen
1.45
Adhäsionsmaterie
1.46
Verwaltungsverfahrensrecht Adhäsionsmaterie
dh: jener Gesetzgeber, der verfassungsrechtlich zur Regelung bestimmter
Angelegenheiten zuständig ist, ist auch für die dazugehörigen
verfahrensrechtlichen Bestimmungen zuständig.
vgl aber „Bedarfskompetenz“!
1.47
Bedarfskompetenz
1.48
Art 11 (2) B-VG: Der Bundesgesetzgeber darf Angelegenheiten des
1) Verwaltungs-
2) Verwaltungsstraf- und des
3) Verwaltungsvollstreckungsverfahrens
gesetzlich regeln, wenn er einheitliche Vorschriften für nötig erachtet.
auch wenn diese Angelegenheiten nach dem Adhäsionsprinzip in die
Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen würde.
Bsp: EGVG, AVG, VStG, und VVG
1.49
Abweichung von bundesgesetzlichen Bedarfsgesetzen
1.50
gem Art 11 (2) B-VG dürfen Bundes- und Landesgesetzgeber Abweichungen
normieren „soweit diese zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind“.
Dies ist nach der VfGH Judikatur nur zulässig wenn die Abweichungen
1) durch „besondere Umstände“ begründet bzw
2) „unerlässlich“ sind.
1.51
Art 133 Z 4 Behörden
1.52
„Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag“ – letztinstanzliche
Verwaltungsbehörden mit mindestens einem Richter des
Aktivstandes.
Dürfen durch einfaches Bundes- od Landesgesetz eingerichtet und
weisungsfrei gestellt werden (Art 20 (2) Z 3 B-VG).
Gegen ihre Bescheide ist eine Beschwerde an den VwGH nur zulässig,
wenn sie einfachgesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist
(Art 133 Z 4 B-VG)
1.53
UVS
1.54
UVS sind Verwaltungsbehörden iSd B-VG, erfüllen aber die Kriterien eines
Tribunals iSd EMRK und des Art 234 EGV.
Sie sind
1) Berufungsbehörde in administrativen Verwaltungssachen (Art 129a
(1) Z 1 B-VG, § 51 (1) VStG)
2) entscheiden über Anträge und Berufungen, die ihnen
einfachgesetzlich zugewiesen sind (Art 129a (1) Z 3 B-VG, 67a Z 1
AVG) und über
3) Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen – AuvBZ
(„Maßnahmenbeschwerde“ - vgl Art 129a (1) Z 2 B-VG, 67a Z 2 AVG.
1.55
Asylgerichtshof
1.56
Art 129c B-VG
1.57
gesetzlicher Richter
1.58
Art 83 (2) B-VG Recht auf Verfahren vor gesetzlichem Richter ist verletzt,
wenn eine Behörde:
1) sich eine Zuständigkeit anmaßt
2) gesetzeswidrig besetzt ist
3) eine Sachentscheidung gesetzeswidriger Weise verweigert
4) eine Strafe ohne gesetzliche Grundlage bzw nach Verjährung
verhängt oder
5) gegen die Vorlagepflicht des Art 234 (3) EGV verstößt.
1.59
Tribunal
1.60
jedes durch generelle Rechtsvorschrift eingerichtete und gegenüber der
Exekutive und den Verfahrensbeteiligten unabhängige gesetzlich auf
mindestens 3 Jahre bestellte Organ.
Art 6 EMRK als Verfassungsgrundrecht
1.61
fair trial
1.62
Aus Art 6 EMRK abgeleitete Verfahrensgrundrechte auf
1) ein faires Verfahren
2) Entscheidung in angemessener Frist
3) Öffentlichkeit des Verfahrens
4) möglichst ungehinderte Zugänglichkeit des Tribunals
5) Unschuldsvermutung
6) Mindeststandard an Verteidigungsrechten
a. persönliche Verhandlungsteilnahme
b. Gehör
c. Waffengleichheit
d. wirksame Verteidigung
1.63
Anklageprinzip
1.64
1) Recht des Beschuldigten auf Parteistellung
(von VfGH aus Art 90 (2) B-VG abgeleitet).
2) Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung
1.65
EGVG – Überblick
1.66
EGVG
Art I -- Anwendungsbereich
Art II -- Begriffsdefinitionen
Art III -- 4 Regelungen des Verwaltungsstrafrechts
1.67
EGVG – Anwendungsbereich
1.68
Art I EGVG
Verwaltungsverfahrensgesetze werden nur auf behördliche
Verfahren angewandt, die auf Bescheiderlassung abzielen.
enumerativ umschriebener Anwendungsbereich –
Behörden namentlich genannt – Art I (2) EGVG
1.69
Verfahren der Bundesminister – Anwendung der
Verwaltungsverfahrensgesetze
1.70
Art I (3) EGVG
AVG, VStG, VVG sind anwendbar, wenn der Bundesminister
1) erstinstanzliche Behörde oder
2) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder
3) Berufungsbehörde ist, wenn und soweit die unmittelbar
untergeordnete Instanz nach einem dieser Verfahrensgesetze
vorgegangen ist.
1.71
Abgabenangelegenheiten – Anwendung der
Verwaltungsverfahrensgesetze
1.72
Art I (3) EGVG
außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt, finden die
Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung
§ 78 AVG
1.73
EGVG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich der
Verwaltungsverfahrensgesetze
1.74
Art I EGVG
(4) in Abgabenangelegenheiten, außer § 78 AVG oder ausdrücklich
anderes bestimmt
1) dienstrechtliche Verfahren
2) Durchführung von Wahlen
3) Volksbegehren
4) Volksabstimmungen
5) Disziplinarverfahren
6) Prüfungen
1.75
Art II EGVG
1.76
Begriffsdefinitionen von
1) Behörden
2) Verwaltungsvorschriften
3) Verwaltungsübertretungen
1.77
Art III EGVG
1.78
4 Regelungen des materiellen Verwaltungsstrafrechts:
1) Winkelschreiberei
2) Schwarzfahren
3) rassistisches Verhalten
4) Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts
insb 4) nur subsidiär zu gerichtlichen Strafdrohungen
Verständigungspflicht
1.79
Offizialmaxime
1.80
§ 39 (2) AVG
„Untersuchungsgrundsatz“
soweit Verwaltungsverfahrensvorschriften nichts anderes bestimmen
herrscht in Einleitungs- und Ermittlungsverfahren amtswegiger
Prozessbetrieb
o es bedarf zwar keiner Beweisanträge, in der Praxis ist dies
allerdings sehr anzuraten.
o siehe auch: „Mitwirkungspflicht“
1.81
Mitwirkungspflicht (der Parteien im
Verwaltungsverfahren)
1.82
Trotz Offizialmaxime trifft die Parteien nach der Jud eine Mitwirkungspflicht
insb für Sachverhaltselemente, die
1) in der Sphäre des Einschreiters liegen und für die erhebende
Verwaltungsbehörde schwer oder nicht zugänglich sind.
2) erhöhte Mitwirkungspflicht für Befreiungstatbestände und
Sachverhalte mit Auslandsbezug.
1.83
„Grundsatz der materiellen Wahrheit“
1.84
abgeleitet aus den §§ 39 (2) iVm 37 AVG:
Ziel des verwaltungsbehördlichen Handelns ist die Feststellung des wahren
Sachverhalts.
„Außer Streit gestelltes“ ist auch nachzuprüfen.
1.85
Manuduktionspflicht
1.86
§ 13a AVG
Unvertretenen sind Anleitungen zur Vornahme der beabsichtigten
Verfahrenshandlungen zu erteilen und sie sind über die unmittelbaren Folgen
zu belehren.
1.87
arbiträre Ordnung
1.88
im Verwaltungsverfahren gelten an und für sich nicht die allgemeinen Gebote
der
1) Unmittelbarkeit
2) Mündlichkeit
3) Öffentlichkeit
vgl aber §§ 67d ff AVG
für UVS – Verfahren
1.89
Parteiengehör
1.90
zB: §§ 37, 45 (3), 65 AVG
Gelegenheit sich zu äußern 1) zur Sache 2) den Anträgen anderer 3) dem
Ergebnis der Erhebung. wenn völlig vernachlässigt: Willkür Verletzung des
Gleichheitssatzes Art 7 B-VG, § 2 StGG, Art 6 EMRK, vom EuGH erkannte
„natürliche Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten“.
wird saniert, wenn
1) im erstinstanzlichen - mit Berufung angefochtenen – Bescheid die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind bzw
2) im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
wird. vgl: Relevanzprüfung
1.91
Relevanzprüfung
1.92
in einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde muss dargelegt werden, daß
die Verletzung (vgl: Parteiengehör) Einfluss auf das Bescheidergebnis
hatte.
1.93
Beweismittel
1.94
keine abschließende Aufzählung im AVG.
alles was geeignet erscheint [§ 46 AVG]
Daher sind auch zulässig:
1) von unzuständigen Behörden Ermitteltes
2) durch Rechtsverletzungen zustande Gekommenes
3) von einem agent provocateur od
4) einem Zeugen vom Hörensagen Stammendes
- alle Beweismittel objektiv gleichwertig.
Ausnahme: öffentliche Urkunden
1.95
Mindeststandard – eines rechtsstaatlichen Verfahrens
1.96
nach der Jud sind auch in den Verfahren in denen die einheitlichen
Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung finden die wichtigsten
Grundsätze des AVG zu beachten.
Bsp:
Parteiengehör
Ausschluss wegen Befangenheit
Begründungspflicht für Bescheide
Wiederaufnahme des Verfahrens
als Mindeststandard zu beachten.kann sowohl verfassungsrechtlich als
auch gemeinschaftsrechtlich geboten sein.
1.97
Zuständigkeit – allgemein
1.98
„gesetzliche Ermächtigung eines Organs bestimmte Rechtsakte zu setzen“
innerhalb der Zuständigkeitsverteilung im B-VG in Grundzügen:
Gesetzgebung
Gerichtsbarkeit
Verwaltung
legt der einfache Gesetzgeber detaillierte Behördenzuständigkeiten fest.
Wird so eine Zuständigkeitsfestlegung verletzt, ist eine Beschwerde an den
VfGH (Art 83 (2) B-VG) als auch an den VwGH möglich.
1.99
sachliche Zuständigkeit
1.100
„gesetzlicher Aufgabenbereich einer Behörde“
AVG: §§ 1-6 bloß subsidiäre Zuständigkeitsregelungen
Regelfall: Materiengesetz
Zuständigkeitsvereinbarungen sind nicht zulässig:
keine Prorogation im Verwaltungsverfahren
1.101
Zuständigkeitsstrukturen und Instanzenzüge
1.102
in Grundzügen verfassungsrechtlich vorgegeben:
1) mittelbare Bundesverwaltung
2) unmittelbare Bundesverwaltung
3) Landesverwaltung
4) Gemeindeverwaltung
nach Erschöpfung des Instanzenzuges: Bescheidbeschwerde an
VwGH (Art 131 (1) Z 1 B-VG u/od
VfGH (Art 144 (1) B-VG.
1.103
mittelbare Bundesverwaltung
1.104
1) 1. Instanz:
Bezirksverwaltungsbehörde (Statutarstadt/Bezirkshauptmannschaft)
oder die Bundespolizeibehörde – wenn ausdrücklich zur Besorgung
der Angelegenheit berufen.
2) 2. (und meist letzte) Instanz ist der Landeshauptmann
(Art 102 (1) B-VG)
Durch einfaches Bundes- od Landesgesetz können die UVS zuständig gemacht
werden (Art 129a (1) Z 3 B-VG).
Bsp: ua Betriebsanlagengenehmigunngsverfahren nach AWG, ForstG, GewO,
IG-L, WRG etc als Berufungsbehörde.
1.105
unmittelbare Bundesverwaltung
1.106
in allen Instanzen eigens eingerichtete Bundesbehörden.
Ist nur in den in Art 102 (2) B-VG genannten Angelegenheiten zulässig.
Bsp: Sicherheitsverwaltung:
BundespolizeidirektionSicherheitsdirektionBMI
1.107
Landesverwaltung
1.108
in I. Instanz ist idR die Bezirksverwaltungsbehörde,
in II. und letzter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig ( Art 101 (1)
B-VG).
die UVS können durch einfaches Bundes- od Landesgesetz zuständig gemacht
werden ( Art 129a (1) Z 3 B-VG).
[in manchen Bundesländern zB im Bereich der Vergabekontrolle]
1.109
Gemeindeverwaltung
1.110
In Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich ist
in I. Instanz der der Bürgermeister und in II. Instanz grundsätzlich der
Gemeinderat zuständig ( Art 118 (5) B-VG).
gegen Entscheidungen der höchsten Gemeindeinstanz ist die Vorstellung an
die Aufsichtsbehörde (LReg u/od Bezirkshauptmannschaft) möglich.
Diese entscheidet nur kassatorisch (Art 119a (5) B-VG).
1.111
Bescheidbeschwerde
1.112
nach Erschöpfung des Instanzenzuges ist die Bescheidbeschwerde an
VwGH (Art 131 (1) Z 1 B-VG) u/od an den
VfGH (Art 144 (1) B-VG).
1.113
örtliche Zuständigkeit
1.114
normative Beziehung einer Rechtssache zu einem bestimmten Gebiet. Bestehen keine materiengesetzlichen Regelungen, so richtet sie sich nach § 3 AVG: bei Sachen die sich a) auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach dessen Lage. b) auf einen Betrieb od eine Unternehmung beziehen, nach deren Ort c)in sonstigen Sachen
(Hauptwohn-) Sitz
Ort des Aufenthalts
letzter inländischer (Hauptwohn-) Sitz
letzter Aufenthalt
bei Gefahr in Verzug – der Anlass zum Einschreiten
d) ist so die Zuständigkeit nicht ergründbar, ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde örtlich zuständig.
1.115
feste Zuständigkeit
1.116
gemäß Art 83 (2) B-VG, dem „Grundsatz der festen
Zuständigkeitsverteilung im Verwaltungsverfahren“ Hat jede Partei
das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, daß ihre
Angelegenheit nur von der zuständigen Behörde behandelt wird.
Bescheide einer unzuständigen Behörde können im Instanzenzug
angefochten werden und auch
nach Eintritt der Rechtskraft noch innerhalb von 3 Jahren nach
Erlassung von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für
nichtig erklärt werden (§ 68 (4) iVm (5) AVG).
1.117
Devolution – Delegation – Mandat – Arrogation –
Intimierung (=Intimation) – Stellvetretung ieS
1.118
Devolution: Übergang der Zuständigkeit ohne Willensakt des
zuständigen Organs.
Delegation: Übertragung der Zuständigkeit durch den Willensakt des
primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ (nur zulässig, wenn
ausdrücklich gesetzlich vorgesehen – ansonsten gilt: „potestas
delegata non delegatur“).
Mandat: Ermächtigung zur Entscheidung „im Namen“ des
übertragenden Organs.
Arrogation: Behörde zieht durch einen Willensakt eine fremde
Zuständigkeit an sich. Bedarf gesetzlicher Grundlage-zB § 14 (2) SPG.
Intimierung: eine untergeordnete Behörde verkündet die Bescheide
der erlassenden Behörde.
Stellvertretung ieS: Organwalter lässt sich vertreten - keine
Zuständigkeitsänderung – da entscheidendes Organ gleich bleibt.
1.119
Amtswegigkeit
1.120
insb: § 6 (1) AVG: Verwaltungsbehörden haben ihre sachliche und
örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
wahrzunehmen.
ist die Behörde unzuständig, hat sie „ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters“ an die zuständige Stelle weiterzuleiten
(Auch Berufungsbehörden).
erfolgt die Weiterleitung postalisch und innerhalb aufrechter Frist,
kommt ihr das Postenlaufprivileg des § 33 (3) AVG zu.
1.121
Zuständigkeitskonkurrenz
1.122
liegt vor, wenn Verwaltungsbehörden mit gleichem sachlichen, aber
unterschiedlichem örtlichen Wirkungsbereich zuständig sind.
§ 4 (1) AVG sieht vor „einvernehmliches Vorgehen“ vor, wenn nicht
materiengesetzlich anderes bestimmt ist. beide Behörden erlassen
aufeinander abgestimmte Bescheide.
Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, geht die Zuständigkeit zur
Sachentscheidung gem § 4 (2) AVG auf die sachlich in Betracht kommende
gemeinsame Oberbehörde über (wenn es eine solche gibt).
unterscheide von der Zuständigkeitskonkurrenz, den
Zuständigkeitskonflikt!
1.123
Zuständigkeitskonflikt
1.124
eine Verwaltungsbehörde ist tatsächlich zuständig.
positiver Kompetenzkonflikt: eine od mehrere andere
Verwaltungsbehörden beanspruchen (in derselben Hauptsache)
ebenfalls die Zuständigkeit.
negativer Kompetenzkonflikt: mehrere (auch die tatsächlich
zuständige) Verwaltungsbehörde lehnen ihre Zuständigkeit ab.
§ 5 AVG: sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde
entscheidet welche Zuständig ist.
Art 138 B-VG: Bei Konflikt zw Bundes- u Landesbehörden od zw
Behörden zweier Länder, kann der VfGH zur Entscheidung angerufen
werden.
ansonsten: nur durch Bekämpfung der Bescheide bei VfGH u VwGH
wegen Unzuständigkeit od VwGH wegen Säumnis.
1.125
Bindungskonflikt
1.126
wenn eine Behörde eine Vorfrage behandelt, die in einem anderen
Verfahren als Hauptfrage behandelt wurde
und sich rechtswidrigerweise nicht an die rechtskräftige Entscheidung der
anderen Behörde hält.
rechtskräftig: wenn zB schon ein bindender Bescheid an die selbe Partei
ergangen ist (in Spruch, nicht in der Begründung!)
wenn 2 Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werden: kann die Behörde
die Vorfrage auch selbst beurteilen od das Verfahren nach § 38 AVG
aussetzen. Das somit ausgesetzte Verfahren kann keine Rechtswirkungen
entfalten (strittig).
Ein subjektives Recht auf Aussetzung nach § 38 AVG besteht nicht.
1.127
Befangenheitsgründe
1.128
Organwalter haben sich von Amts wegen der Ausübung ihres Amtes zu
enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn
1. sie selbst, ein Angehöriger gem § 36a, ein Pflegebefohlener od von
ihnen Besachwalteter beteiligt sind;
2. sie Bevollmächtigter einer Partei waren od sind;
3. sonst wichtige Gründe vorliegen, ihre volle Unbefangenheit in Frage
zu stellen;
4. in Berufungsverfahren sie an der Entscheidung der I. Instanz
mitgewirkt haben (gilt nicht für Sachverständige)
1.129
Relevanzprüfung
1.130
Befangenheit
Der VwGH prüft in einem allfälligen Beschwerdevefahren, ob die
Befangenheit das Bescheidergebnis hätte beeinflussen können.
Die Beteiligung eines Organs im Berufungsverfahren, das an der Erstellung
des angefochtenen Bescheids mitgewirkt hat ist nach Jud immer relevant.
nur bei Gefahr im Verzug hat das befangene Organ gem § 7 (2) AVG die
„unaufschiebbaren Amtshandlungen“ selbst vorzunehmen.
also jene Amtshandlungen die zur Verhinderung der betreffenden Gefahr
geeignet, notwendig und unaufschiebbar sind.
1.131
Ablehnungsrecht
1.132
anders als im Zivil- und Strafverfahren kein subjektives
Ablehnungsrecht der Parteien oder Beteiligten.
Sie können nur das Organ selbst oder den zur Wahrung der
Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten auf Befangenheitsgründe
hinweisen.
Setzung einer Amtshandlung durch ein befangenes Organ stellt
einen Verfahrensmangel dar, der in der Berufung bzw Beschwerde
beachtlich und auch verfassungsrechtlich bedenklich sein kann.
1.133
Parteibegriff
1.134
§ 8 AVG:
Person, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines
rechtlichen Interesses beteiligt ist.
„Sache“: die die Hauptfrage bildende Angelegenheit über die im Spruch
entschieden werden soll.
„rechtliches Interesse“: wenn in ihren subjektiven Rechten1 betroffen – kann sich aus Materiengesetz ergeben oder auch aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen. bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht („Würstelstand-Fall“)
1 ist danach zu beurteilen, ob die entsprechende Norm allgemeinen oder Individualinteressen
dient. Im Zweifelsfall ist ein subjektives Interesse anzunehmen („Bachhof´sche Formel“)
1.135
Rechte der Partei im Verwaltungsverfahren
1.136
Parteien (§ 8 AVG) haben im Verwaltungsverfahren Recht auf:
1. Akteneinsicht (§ 17 AVG)
2. Parteiengehör (§§ 37, 43 (2) und (3), 45 (3), 65 AVG)
3. Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen ( § 53 (1) AVG)
4. Verkündung / Zustellung des Bescheids (§ 62 (2) und (3) AVG)
5. Erhebung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel
(§§ 57, 63, 69 f AVG)
6. Geltendmachung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG)
1.137
Legalpartei / Organpartei / Formalpartei
1.138
Legalpartei / Formalpartei:
Ihr wird ausdrücklich durch eine Vorschrift des materiellen
Verwaltungsrechts Parteistellung eingeräumt (teilweise auch nur in Bezug auf
einzelne verfahrensrechtliche Rechte – zB: Stellungnahme od Berufung).
Organpartei:
Legalpartei die Verwaltungsorgan oder Organ einer gesetzlichen
Interessenvertretung ist (da staatlich:„Amtspartei“).1
1 hat alle Parteirechte nach § 8 AVG (und nur nach AVG, außer anders angeordnet). VfGH: kann (letztinstanzliche) Bescheide beim VwGH anfechten, wenn ihre Mitwirkungsbefugnis verletzt wurde. Inhaltliche Rechtswidrigkeit kann sie geltend machen, soweit Art 131 (2) B-VG es vorsieht(Amtsbeschwerde). Gem Art 144 (1) B-VG kein Rechtsweg zum VfGH.
1.139
übergangene Partei (Rechte)
1.140
Partei iSd § 8 AVG der (fälschlicherweise) keine Parteistellung eingeräumt
worden ist. Sie kann:
einen Antrag auf Zustellung des Bescheids erheben und
anschließend dagegen berufen (davor: wenn ihr der Inhalt des
Bescheids bekannt ist – durch analoge Anwendung des § 26 (2)
VwGG. Durch Kenntniserlangung des Inhalts des Bescheids wird nur
nach VwGH-Jud die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. solange nicht
zugestellt wurde kann das RM jederzeit erhoben werden.
Antrag auf Feststellung der Parteistellung
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs (wenn
einfachgesetzlich vorgesehen – Bsp: § 37 EGZPO~).
1.141
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft – VerwVerfGem
1.142
Wenn von mehreren Bewerbern um eine Rechtsposition (oder eine begrenzte
Anzahl von Rechtspositionen) die Zuerkennung an einen logisch zwingend mit
der Abweisung der anderen verbunden ist, besteht ein Rechtsschutzdefizit,
wenn in separaten Bescheiden entschieden wird, da ja nur der eigene
(abweisende) bekämpfbar ist.
Insb der VfGH geht von einer VerwVerfGem aus, sodaß in einem einzigen
Bescheid erfolgen soll. Der VwGH nimmt eine solche VerwVerfGem nur bei
Vergabe „schulfester Stellen“ an (unter Verweis auf Art 14 B-VG).
1.143
Rechtsnachfolge
1.144
Kommt im öffentlichen Recht grds nicht in Betracht, da öffentlich-rechtliche
Berechtigungen grds subjektsbezogen sind.
Ausnahmen:
wenn das Materiengesetz ausdrücklich anderes vorsieht (Bsp: § 80
(5) GewO) oder
ein dinglicher Bescheid vorliegt: die Entscheidung der Behörde hängt
von der Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Sache ab
und nicht von der Partei (Bsp: Baubewilligung,
Betriebsanlagengenehmigung)
nach der Jud: Nachfolge in die Parteistellung im Konkursfall bzw,
wenn der Erblasser noch selbst einen persönlichen Anspruch geltend
gemacht hat.
1.145
Beteiligtenbegriff - Beteiligtenrechte
1.146
gem § 8 AVG, Personen die die Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde in
Anspruch nehmen, ohne Partei zu sein (haben keine materiellen subjektiven
Rechte im Verwaltungsverfahren).
Beteiligtenrechte:
Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
Recht auf Mitwirkung der Sachverhaltsfeststellung
Recht auf Anhörung (ist mit VwGH Beschwerde durchsetzbar)
an der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der mündlichen
Verhandlung nicht das Wort ergreifen (§ 43 (3) AVG).
1.147
Prozessfähigkeit
1.148
Prozessfähig ist wer iSd ABGB handlungsfähig ist, also im
Verwaltungsprozess durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten
begründen kann.
alle Personen über 18 Jahren sind voll Prozessfähig (sofern ihnen nicht ein
Sachwalter bestellt ist).
1.149
Anwaltszwang
1.150
besteht im Verwaltungsverfahren nicht.
Hingegen schon im Verfahren vor
VfGH ( § 17 VfGG) und
VwGH ( § 24 (2) VwGG).
1.151
Vertretung – Vertreter
1.152
Alle Beteiligten können sich grds durch Bevollmächtigte vertreten lassen
(wenn die Verwaltungsbehörde nicht gem 19 (2) AVG auf ihrem persönlichen
Erscheinen besteht [Da im Berufungsverfahren vor dem UVS auch die
belangte Behörde Partei ist (§ 67b Z 1 AVG), kann auch sie sich vertreten
lassen]).
Vertreter kann jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene
Personengesellschaft (§ 10 (1) AVG) sein. Inhalt und Umfang der
Vertretungsbefugnis richten sich nach der erteilten Vollmacht (§ 10 (2) AVG).
Bei aufrechter Vollmacht hat sich die Verwaltungsbehörde nur an den
Vertreter zu wenden (Zustellung). Wird an die Partei zugestellt, heilt der
Zustellmangel mit tatsächlichem Zukommen an den Vertreter (§ 9 (3) ZustG).
1.153
Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung
1.154
Eine Vollmacht kann schriftlich oder mündlich vor der Verwaltungsbehörde
erteilt werden (konkludente Vollmachtserteilung nach Jud möglich).
Eine mangelhafte schriftliche Vollmacht ist von Amts wegen unter
sinngemäßer Anwendung von § 13 (3) AVG zur Verbesserung
zurückzustellen.
Bei Vertretung durch eine „berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten
Person“ reicht die Berufung auf die erteilte Vollmacht (ist nur in
Zweifelsfällen nachzuweisen (§ 10 (1) AVG vgl: § 30 (2) ZPO).
Rechtsanwälte können sich gem § 14 RAO im Verhinderungsfall substituieren
lassen.
1.155
Rechtsbeistand
1.156
Im Gegensatz zum Vertreter unterstützt er die Partei nur.
Der Rechtsbeistand kann keine rechtswirksamen
Verfahrenshandlungen setzen.
Die Partei kann
„in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen“ (§ 10 (5) AVG).
1.157
Prozesskurator
1.158
Gem §§ 11 AVG iVm 109 JN kann
eine Person mit der Obsorge betraut werden,
ein Sachwalter bzw
ein Prozesskurator für Beteiligte unbekannten Aufenthalts1 bestellt
werden.
1 eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wäre dies falls nämlich nicht wirksam.
1.159