Post on 17-Sep-2018
Informationsbroschüre zum Zulassungsantrag
Konsekutiver Master-Studiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik
ASH Berlin
Alice-Salomon-Platz 5, 12627 Berlin Studierendencenter-Immatrikulationsamt
Telefon: 030 / 99 245-325 Telefax: 030 / 99 245-245
E-Mail: immatrikulationsamt@ash-berlin.eu masterpsp@ash-berlin.eu
URL: http://www.ash-berlin.eu
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Zugangsvoraussetzungen
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Informationen zum Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik
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Bewerbungsfristen
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Bewerbungsform
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Wartezeit
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Informationen zum Nachrückverfahren
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Hinweise zum Motivationsschreiben
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Hinweise zum Abstract
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Diploma Supplement und Transcript of Records
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Exmatrikulation an einer anderen Hochschule
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Besonderheiten für Schwerbehinderte und Bewerber_innen mit nicht-deutscher Muttersprache
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Information und Beratung (Ansprechpartner_innen)
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Informationen zur Krankenversicherung
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Checkliste
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Anlage Satzung zur Ausgestaltung des Zugangs und der Zulassung mit dem ⇒ Katalog zur Feststellung des Punktwertes für die jeweilige Abschlussnote des vorangegangenen grundständigen Studiengangs (Anlage 1) ⇒ Katalog zur Feststellung der masterstudiengangsbezogenen Kompetenzen (Anlage 2)
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Zugangsvoraussetzungen Bewerben können sich (Fach-)Hochschulabsolvent_innen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie haben einen ersten berufsbefähigenden Hochschulabschluss in einem grundständigen
Studiengang der Fachrichtungen
• Soziale Arbeit,
• Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder
• Erziehung und Bildung im Kindesalter
• bzw. in einem vergleichbaren Studiengang.
Erforderlich ist der Nachweis des Zeugnisses und der Urkunde. Darüber hinaus sollte, soweit
vorhanden, zusätzlich das Transcript of Records und das Diploma Supplement vorgelegt werden.
(Diese Dokumente werden in einem eigenen Kapitel kurz erläutert.)
Ist der vorangegangene grundständige Studiengang modularisiert und mit Credits nach dem
European Credit Transfer System (ECTS) versehen, so wird der Erwerb von mindestens 210
Credits vorausgesetzt.
Soweit ein erster berufsbefähigender Hochschulabschluss in einer der v.g. genannten
Fachrichtungen vorliegt, dessen Abschluss mit 180 Creditpunkten erreicht wird, kann eine
vorläufige Zulassung unter Auflagen erfolgen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann
Nachweise über außerhalb der Hochschule erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß der
geltenden Prüfungsordnung des konsekutiven Masterstudiengangs Praxisforschung in Sozialer
Arbeit und Pädagogik zur Anerkennung einreichen. Über die Anerkennung entscheidet die
Auswahlkommission im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung. Die Auswahlkommission
legt in einem Protokoll fest, mit wie vielen Leistungspunkten und mit welcher Benotung diese
Vorleistungen anerkannt werden. Darüber hinaus ist festzulegen, wie noch fehlende
Leistungspunkte zu erwerben sind (z. B. zusätzliche Module) um sicherzustellen, dass bis zum
Abschluss des Masterstudiums insgesamt 300 anrechenbare Leistungspunkte erreicht worden
sind.
2. Nachweis der englischen Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe von mindestens B 1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
3. Sie fügen dem Zulassungsantrag ein Motivationsschreiben bei.
4. Nachweis der Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung (gilt nicht für Absolvent_innen der
ASH, da das v.g. Zeugnis bereits in der Studierendenakte vorliegt)
5. Abstract zur Abschlussarbeit
6. Sofern Sie den grundständigen Studiengang noch nicht abgeschlossen haben, ist der Nachweis
der vorläufigen Durchschnittsnote zu erbringen (Formular siehe Zulassungsantrag).
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Die Zulassung erfolgt zu 80 Prozent nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren. Einzelheiten
sind in der Zugangs- und Zulassungssatzung geregelt (siehe Anlage 1). Der Studiengang startet
jeweils zum Sommer- und Wintersemester. Sollte es mehr Bewerbungen geben als Studienplätze
entscheiden folgende Werte über das Ranking:
• die Abschlussnote des grundständigen Studienganges,
• die erzielte Wartezeit,
• die Note der Abschlussarbeit im grundständigen Studiengang und
• die Bewertung des Abstract zur Abschlussarbeit.
Informationen zum Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik
⇒ Studiendauer und Umfang Die Regelstudienzeit des konsekutiven Masterstudiengangs Praxisforschung in Sozialer Arbeit und
Pädagogik erstreckt sich über drei Semester Vollzeitstudium mit einem Gesamtumfang von 90
Credits (ECTS). Ein Credit entspricht 30 Stunden studentischer Lern- und Arbeitszeit, die sich aus
den Präsenzzeiten an der ASH, den Selbstlernzeiten für Vor- und Nachbereitungen zu Hause,
Recherchen, Anfertigen von schriftlichen Arbeiten usw. sowie den Prüfungen zusammensetzen. Die
Präsenzzeiten betragen im ersten Semester 24 Stunden, im zweiten Semester 20 Stunden und im
dritten Semester, in dem vor allem die Masterarbeit geschrieben wird, drei Stunden pro Woche.
⇒ Studienform Der Masterstudiengang ist als Vollzeit-Präsenzstudium konzipiert und wird als solcher angeboten. Auf
Antrag ist ein Teilzeitstudium möglich.
⇒ Studieninhalte Der Schwerpunkt des Studiums liegt auf der Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen mit
wissenschaftlichen Methoden. Es ermöglicht Ihnen selbstständiges und projektbezogenes Arbeiten
und bietet Wahlmöglichkeiten zur fachlichen Profilbildung. Einen zentralen Inhalt stellen die
Praxisforschungsprojekte dar. Die Projekte orientieren sich an den Interessen der Studierenden und
den Anfragen aus der Praxis. Damit wird auch ein Theorie-Praxis-Theorie-Transfer initiiert und
befördert. Das Masterstudium umfasst acht Module.
⇒ Abschluss-Titel Nach erfolgreichem Studium wird der international anerkannte, akademische Titel Master of Arts in
Sozialer Arbeit (M.A.) verliehen. Er ist Masterabschlüssen von Universitäten formal gleichgestellt und
berechtigt zur Bewerbung auf Arbeitsstellen, die dem Höheren Dienst zugeordnet oder gleichgestellt
sind sowie zur Promotion. Näheres dazu regeln die jeweiligen Promotionsordnungen der
Universitäten.
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⇒ Gebühren und Beiträge Für diesen konsekutiven Masterstudiengang werden keine Studiengebühren erhoben. Die
Immatrikulationsgebühren und Studentenwerkbeiträge an der ASH betragen derzeit ca. 300 EUR pro
Semester und schließen das Semesterticket für die öffentlichen Nahverkehrsmittel in Berlin mit ein.
Bewerbungsfristen Zum Wintersemester 2018/19 bewerben Sie sich bitte mit dem aktuellen Zulassungsantrag bis zum 15. Juli 2018 (Ausschlussfrist 24:00 Uhr). Das Wintersemester beginnt offiziell am 01. Oktober 2018. Ausschlussfrist bedeutet, dass Bewerbungen, die nach 24:00 Uhr an der ASH eingehen, vom Auswahlverfahren ausgeschlossen sind.
Bewerbungsform Bitte bewerben Sie sich unbedingt mit dem dafür vorgesehenen, von der ASH bereitgestellten
Zulassungsantrag.
Er steht ab 01. Juni bzw. 01. Dezember eines Jahres zur Verfügung. Sie erhalten den
Zulassungsantrag, indem Sie diesen von der Internetseite http://www.ash-berlin.eu/ herunterladen.
Formlose Bewerbungen werden nicht berücksichtigt, sondern werden vom Zulassungsverfahren
ausgeschlossen.
Auch durch Telefax oder E-Mail können Sie keinen wirksamen Zulassungsantrag stellen.
Der Zulassungsantrag muss unterschrieben werden, da er sonst nicht gültig ist.
Folgende Zugangsvoraussetzungen sind durch amtlich beglaubigte Nachweise und in deutscher
Übersetzung zu belegen:
- Zeugnis und Urkunde des ersten Studienabschlusses mit Abschlussnote und Note der
Abschlussarbeit
- Beleg der Englischkenntnisse auf der Niveaustufe von mindestens B 1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens
Alle sonstigen Bewerbungsunterlagen werden in einfacher Kopie eingereicht.
Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt, also bspw. das Bürgeramt
in Ihrem Bezirk. Sie erhalten diese Dienstleistung auch beim Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten - Zentrale Einwohnerangelegenheiten. Es empfiehlt sich, vorab im Internet
die Öffnungszeiten zu recherchieren und einen Termin zu vereinbaren.
Die ASH beglaubigt Ihre Bewerbungsunterlagen nicht.
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Ihren Zulassungsantrag senden Sie bitte an:
Alice Salomon Hochschule Berlin
Studierendencenter
- Immatrikulationsamt -
Alice-Salomon-Platz 5
12627 Berlin
Wir bitten um Verständnis, dass die ASH keine telefonischen Auskünfte über den Eingang der Bewerbungsunterlagen sowie über den Ausgang des Auswahlverfahrens erteilt. Sofern Sie eine Eingangsbestätigung über Ihre Bewerbung wünschen, übermitteln Sie Ihre Unterlagen bitte mit Einschreiben/Rückschein. Wenn Sie keinen Studienplatz erhalten sollten, können wir Ihnen aus Kostengründen Ihre Bewerbungsunterlagen nur zurückschicken, wenn Sie uns einen mit Ihrer Adresse versehenen, mit 1,45 EUR frankierten DIN A4 Rückumschlag beifügen. Bitte reichen Sie keine Klarsichthüllen, Bilder oder Schnellhefter ein. Die ASH hebt keine Unterlagen für eine eventuelle spätere Bewerbung auf, d.h. eine Aufrechterhaltung der Bewerbung für das nächste Bewerbungsverfahren ist nicht möglich, denn es wird je nach Bewerber_innenlage ein neues Ranking erstellt.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten und die Auswahl der Bewerber_innen, die einen
Studienplatz erhalten, ist das Berliner Hochschulzulassungsgesetz sowie die dazugehörige
Hochschulzulassungsverordnung. Wir weisen Sie darauf hin, dass falsche oder unvollständige
Angaben zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen. Ein Zulassungsbescheid, der auf falschen
Angaben beruht, ist von der ASH zurückzunehmen.
Falls sich nach der Absendung des Zulassungsantrages Ihre Anschrift ändert, teilen Sie der ASH bitte
umgehend schriftlich Ihre neue Anschrift mit. Sollten Sie die Einschreibung nicht persönlich
vornehmen können, können Sie eine von Ihnen beauftragte Person bevollmächtigen (schriftliche
Vollmacht erforderlich).
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Wartezeit
Nach dem Ergebnis des hochschuleigenen Auswahlverfahrens werden 80 von Hundert der
Studienplätze vergeben. Im Übrigen erfolgt die Vergabe der Plätze nach Wartezeit, wobei die Zeiten
eines Studiums an einer Hochschule nicht angerechnet werden. Die Wartezeit beginnt mit dem
Erlangen des ersten akademischen Abschlusses, ihre Dauer wird auf sechs Jahre begrenzt (vgl. § 2
Abs. 3 Zugangs- und Zulassungssatzung).
Informationen zum Nachrückverfahren
Bewerber_innen, die zugelassen werden können, erhalten von der ASH einen schriftlichen
Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer Sie schriftlich zu erklären
haben, ob Sie den Studienplatz annehmen. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird
der Zulassungsbescheid unwirksam (auf diese Rechtsfolge wird im Zulassungsbescheid
hingewiesen).
Bewerber_innen, die nicht zugelassen werden können, erhalten von der ASH einen schriftlichen
Ablehnungsbescheid. In diesem werden der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt
zugelassenen Bewerberin bzw. des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt.
Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste durchgeführt.
Hinweise zum Motivationsschreiben
In dem Motivationsschreiben sollen Sie als Bewerber_in Ihre persönlichen Studienziele darlegen und
die Wahl des Studiengangs begründen. Dieses Schreiben bietet Ihnen Gelegenheit, sich intensiv mit
dem Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik, seinen Anforderungen
sowie den Lehrenden und dem Studieren allgemein an der ASH auseinanderzusetzen.
In dem Motivationsschreiben können Sie auf einige der folgenden Fragen eingehen, die die ASH als
Anregungen verstanden wissen will:
• Warum wollen Sie gerade diesen eher forschungsorientierten Masterstudiengang belegen?
• Wie ergänzt dieser Studiengang Ihr bisheriges Ausbildungsprofil?
• Warum wollen Sie gerade an der ASH studieren?
• Wie sind Sie bislang mit wissenschaftlichen Herausforderungen umgegangen (z.B. mit
dem Anfertigen einer empirischen Hausarbeit oder der Abschlussarbeit)?
• Welchen Berufswunsch / welche Berufsvorstellung verbinden Sie mit dieser Wahl?
• Wie schätzen Sie Ihre Englisch- und EDV-Kenntnisse ein?
• Welche Informationsquellen und -wege haben Sie genutzt, um sich über diesen
Studiengang zu informieren?
• Welche einschlägigen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen in diesem Bereich haben
Sie bislang besucht?
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• Wie gedenken Sie, dieses Vollzeitstudium mit ihren privaten, ehrenamtlichen und ggf.
beruflichen Verpflichtungen zu vereinbaren?
Führen Sie einige dieser Punkte in einem Schreiben von maximal einer DIN A 4 Seite (maximal 2.500
Zeichen) in deutscher Sprache aus.
Hinweise zum Abstract
Ein Abstract ist eine prägnante Inhaltsangabe einer wissenschaftlichen Arbeit.
Merkmale sind:
• Kürze (nicht länger als eine DIN A 4 Seite - maximal 2.500 Zeichen)
• Objektivität (ohne jede Wertung)
• Verständlichkeit (nachvollziehbare Struktur und allgemeinverständliche Sprache)
• Vollständigkeit (alle wesentlichen Sachverhalte erfassen)
• Genauigkeit (Inhalte und die Meinung der Originalarbeit genau wiedergeben)
Die Struktur des Abstract sollte folgendermaßen aussehen:
Titel der Diplom- oder Bachelorarbeit
Name des Autors/der Autorin
1. Ausgangslage, Problemstellung, Ziel, Relevanz der Thematik, ggf. theoretischer Rahmen
2. Fragestellung
3. Methodik
4. Ergebnisse
5. Schlussfolgerungen (soweit möglich sollten Sie einen Bezug zum Forschungsprofil des
Masterstudiengangs Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik herstellen)
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Diploma Supplement und Transcript of Records
Das Diploma Supplement ist eine Erklärung zu Zeugnissen über akademische Abschlüsse, also ein
zusätzliches Dokument, das dem Diplom-, Bachelor- oder Masterzeugnis beigefügt wird.
Es besteht aus acht Punkten mit Angaben zur Person, zur erworbenen Qualifikation und deren
Niveau, zum Inhalt sowie zum Zweck der Qualifikation, zur Einrichtung/Hochschule bzw. zum Profil
der Absolvent_innen sowie Angaben zum nationalen Hochschulsystem. Es liefert eine genaue
Beschreibung des Studienverlaufs und der während des Studiums erworbenen Kompetenzen und
erleichtert damit den Zugang zu Beschäftigung oder einem weiterführenden (Master-)Studium im In-
und Ausland.
Auf europäischer Ebene gehört das Diploma Supplement seit 1999 stets zu den zentralen Zielen der
Vereinbarungen, von der Bologna-Erklärung bis hin zum Berliner Kommuniqué 2004. Dort wurde
beschlossen, dass "alle Studierenden, die ab 2005 ihr Studium abschließen, das Diploma Supplement
automatisch und gebührenfrei erhalten sollen." Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 hat die
Hochschulrektorenkonferenz „zusätzlich zur englischen Standardversion“ eine deutschlandweit
einheitliche Version des Diploma Supplement empfohlen.
Das Transcript of Records (die Datenabschrift) ist ein Instrument des European Credit Transfer
System. Es dokumentiert die erfolgreich erbrachten Studienleistungen der/des Studierenden und
enthält neben den üblichen Daten zur Person alle Modultitel, die learning outcomes, jeweils die
Dauer, die Benotung sowie die vergebenen Credits. Die Form und der Inhalt sind standardisiert, um
den Vergleich der Credits innerhalb des Fachgebietes sowie zwischen verschiedenen Hochschulen
und akademischen Abschlüssen sicherstellen zu können.
An der ASH erhalten inzwischen alle Absolvent_innen von Bachelor- und Masterstudiengängen diese beiden Dokumente.
Exmatrikulation an einer anderen Hochschule
Sind Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung an der ASH noch an einer anderen Hochschule immatrikuliert,
ist es nicht erforderlich, dass Sie sich schon jetzt exmatrikulieren. Die Exmatrikulation an Ihrer
Hochschule muss erst dann erfolgen, wenn Sie von der ASH Berlin einen Studienplatz erhalten und
sich immatrikulieren wollen.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung schon an einer anderen Hochschule exmatrikuliert sind,
reichen Sie die Exmatrikulationsurkunde mit Angabe des Exmatrikulationsgrundes bei Ihrer
Bewerbung mit ein. Haben Sie bereits einen Masterstudiengang in einer der vorne genannten
Fachrichtungen in Deutschland absolviert, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einzureichen
(siehe Anlage zum Zulassungsantrag).
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Besonderheiten für Schwerbehinderte und Bewerber_innen mit nicht-deutscher Muttersprache
⇒ Angaben zur Person: Schwerbehinderung:
Wenn Sie schwerbehindert sind und dies durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des
Bescheides des Versorgungsamtes nachweisen können, tragen Sie bitte die Ausweisnummer in die
dafür vorgesehene Zeile auf Seite 1 des Zulassungsantrages ein. Bitte fordern Sie den Antrag auf
Härtefallregelung beim Immatrikulationsamt gesondert an.
⇒ Angaben zur Auswahl:
Alle Studienbewerber_innen, die keinen deutschen (Fach-) Hochschulabschluss besitzen, müssen die
zum Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch
das Bestehen der Deutschen Sprachprüfungen auf der Grundlage der Rahmenordnung über
Deutsche Sprachprüfungen für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber_innen. Der
Nachweis erfolgt durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ - DSH Stufe II oder
durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ - TestDaF in der Niveaustufe TDN 4 oder durch die
Sprachprüfung „Telc Deutsch C1 Hochschule“ bzw. durch das „Deutsche Sprachdiplom der
Kultusministerkonferenz“ – Zweite Stufe – DSD II. Rechtsgrundlage: Rahmenordnung über Deutsche
Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) in der geltenden Fassung.
Von der deutschen Sprachprüfung sind freigestellt:
• Studienbewerber_innen, welche die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen
Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen
Hochschulzugangsberechtigung entspricht;
• Inhaber_innen des ”Deutschen Sprachdiploms (Stufe II) der Kultusministerkonferenz” (DSD
II) Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972 und vom 5. Oktober 1973;
• Inhaber_innen eines Zeugnisses über die bestandene ”Zentrale Oberstufenprüfung” (ZOP) des
Goethe-Instituts, die in Deutschland oder im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer
Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde (Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz vom 28.01.1994 und 15.04.1994 über die Gleichstellung der Zentralen
Oberstufenprüfung mit dem Deutschen Sprachdiplom - Stufe II);
• Inhaber_innen des ”Kleinen deutschen Sprachdiploms" oder des ”Großen deutschen
Sprachdiploms”, die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilian-Universität München
(LMU) verliehen werden;
• Studienbewerber_innen, die die Deutsche Sprachprüfung unter organisatorischer und inhaltlicher
Verantwortung eines Studienkollegs oder eines Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache an einer
deutschen Hochschule oder an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben. Test DaF
Niveaustufe 4 mindestens TDN 4.
Sind die vorstehenden Vorgaben nicht erfüllt, kann keine Zulassung zum Studium an der ASH
erfolgen, da die ASH keine Deutschkurse einschließlich der notwendigen Prüfungen durchführt.
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Information und Beratung (Ansprechpartner_innen)
⇒ Fachspezifische Studienberatung und Koordination des Masterstudiengangs Astrid Theiler / Jana Jelitzki / Ruth Adler-Würtenberger Raum 328, 3. Etage Tel.: 030 - 99 245 – 550/ -370 E-Mail: masterpsp@ash-berlin.eu Beratungszeiten: Dienstag 14:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr ⇒ Allgemeine Studienberatung Frau Anna Kuhlage Raum 329, 3. Etage Tel.: 030/ 992 45-125 E-Mail: sb@ash-berlin.eu Beratungszeiten: Dienstag 13:00 – 16:00 Uhr, Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 – 14:00 Uhr (Telefonische Sprechzeit) ⇒ Immatrikulationsamt Raum 336/ 337, 3. Etage Tel.: 030/ 99245-325 Besuchersprechzeiten: Dienstag 14:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr (kurzfristige Änderungen entnehmen Sie bitte der Homepage)
Telefonische Sprechzeiten:
Montag, Donnerstag 13:00 – 14:00 Uhr
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⇒ Informationen für Studienbewerber_innen mit Behinderung und chronischer Krankheit
- Barrierefrei studieren an der ASH
http://www.ash-berlin.eu/profil/barrierefrei-studieren/ barrierefrei@ash-berlin.eu
⇒ Studentenwerk Berlin
Das Studentenwerk Berlin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Seine Aufgaben bestehen in der sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Betreuung und Förderung der Studenten an den Berliner Hochschulen. Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in den vier Hauptbereichen; Verpflegung (Mensen), studentisches Wohnen sowie Sozial- und Gesundheitsdienst, Ausbildungsförderung (BAföG).
https://www.stw.berlin/ Des Weiteren bietet das StudierendenWerk Berlin ein Beratungs- und Hilfsangebot für behinderte Studienbewerber_innen an. Behinderte Bewerber_innen können sich zu folgenden Themen beraten lassen: https://www.stw.berlin/beratung.html • zum Hochschulzugang • Finanzierung des Studiums • BAföG-Verlängerung • notwendige und geeignete Hilfsmittel • Wohnungssuche • Fahrt zur Hochschule • Suche und Anleitung von Helfer_innen ⇒ Wohnraum https://www.stw.berlin/wohnen.html
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Informationen zur Krankenversicherung
Die Krankenversicherung ist erst bei der Zulassung zum Studium erforderlich.
Alle Student_innen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind
bzw. werden, unterliegen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Sie gilt auch für die
Student_innen, die ihren Wohnsitz oder gewählten Aufenthalt im Ausland haben, wenn nicht aufgrund
über- oder zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistung besteht.
Aufgrund des zum 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Gesetzes zur Strukturreform im
Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBL. I Seite 2477),
veröffentlicht im GVBL für Berlin vom 31.12.1988, Seite 2449, besteht die Versicherungspflicht bis
zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Ausnahmsweise bleibt die Versicherungspflicht bestehen, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre
oder persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer
Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere
Fachstudienzeit rechtfertigen.
Ohne den Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung können sich Student_innen oder
Studienbewerber_innen, die der Versicherungspflicht unterliegen nicht zurückmelden bzw.
einschreiben. Von einer Versicherungspflicht ist immer auszugehen, wenn Student_innen oder
Studienbewerber_innen weder das 14. Fachsemester noch das 30. Lebensjahr überschritten haben
und auch keine Bescheinigung der Krankenkasse über eine Befreiung von der Versicherungspflicht
gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch vorlegen können.
Bei Student_innen oder Studienbewerber_innen, die das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr
überschritten haben, wird unterstellt, dass sie nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen; sie
können sich ohne den Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung rückmelden bzw.
einschreiben. Dies gilt auch für den Fall, dass sich Student_innen oder Studienbewerber_innen
gegenüber der Krankenkasse auf einem Ausnahmetatbestand (s. o.) berufen. Über das Vorliegen
eines Ausnahmetatbestandes entscheidet die zuständige Krankenkasse.
Nähere Auskünfte über die Krankenversicherung von Student_innen erteilen die Krankenkassen.
Bitte bringen Sie bei der Einschreibung alle Formulare von Ihrer Krankenkasse mit!
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Checkliste Unvollständige Anträge werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen.
Die folgende Checkliste soll Ihnen behilflich sein, Ihre Bewerbungsunterlagen vollständig
einzureichen:
In jedem Fall zwingend erforderlich sind:
Zulassungsantrag (ausgefülltes Formular der ASH) (…)
Unterschrift unter dem Zulassungsantrag (…)
Zeugnis und Urkunde des ersten Studienabschlusses,
aus dem die Abschlussnote und Note der Abschlussarbeit hervorgehen (amtl. beglaubigt) (…)
Nachweis der vorläufigen Durchschnittsnote (wenn der grundständige Studiengang
noch nicht abgeschlossen ist) (amtlich beglaubigt oder im Original) (…)
Beleg der Englischkenntnisse auf der Niveaustufe von mindestens B 1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens (amtl. beglaubigt oder im Original) (…)
Motivationsschreiben (…)
Abstract zur Abschlussarbeit (…)
Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung (gilt nicht für ASH-Absolvent_innen) (…)
Je nach persönlichen Voraussetzungen optional erforderlich sind:
ggf. ein an Sie selbst adressierter und frankierter A4- Briefumschlag, wenn
Sie die Bewerbungsunterlagen abschließend zurück haben wollen (…)
ggf., wenn vorhanden, das Transcript of Records und das Diploma Supplement (…)
ggf. Beleg der deutschen Sprachprüfung (…)
ggf. Exmatrikulationsurkunde mit Grund der Exmatrikulation (…)
ggf. Unbedenklichkeitserklärung einer anderen Hochschule (…)
ggf. Beleg von 210 Credits bzw. 180 Credits1 (…)
1 Ist der vorangegangene grundständige Studiengang modularisiert und mit Credits nach dem European Credit Transfer System (ECTS) versehen, so wird der Erwerb von 180 resp. 210 Credits vorausgesetzt. Die Credits müssen auf dem Bachelorzeugnis oder im Transcript of Records ausgewiesen oder durch geeignete Nachweise belegt sein (vgl. § 1 Zugangs- und Zulassungssatzung).
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Anlage
NR. 16/2015 10.07.2015
2. Änderung
der Satzung zur Ausgestaltung des Zugangs und der Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang
Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik
der „Alice-Salomon“ Hochschule für Sozialarbeit
und Sozialpädagogik Berlin*
____________
* Vom Akademischen Senat auf seiner Sitzung am 08.07.2014 beschlossen, von der Hochschulleitung und von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Schreiben vom 30.06.2015 gem. § 90 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 BerlHG bestätigt. _______________________________________________________________________________________ HERAUSGEBER_IN: Rektor der „Alice-Salomon“ Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik ANSCHRIFT: Alice-Salomon-Platz 5, 12627 Berlin, Tel.: (030) 992 45-0
Präambel § 1 Zugang § 2 Zulassung § 3 Eignungsfeststellungsverfahren sowie Rangliste für die Auswahlentscheidung § 4 Auswahlkommission § 5 Durchführung des Bescheidverfahrens § 6 Eidesstattliche Versicherung § 7 Akteneinsicht § 8 Schlussbestimmungen Anlage 1 Katalog zur Feststellung des Punktwertes für die jeweilige Abschlussnote des vorangegangenen grundständigen Studiengangs Anlage 2 Katalog zur Feststellung der masterstudiengangsbezogenen Kompetenzen bis zur festgesetzten Gesamtqualifikation
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Stand 07.05.2018
Präambel
Aufgrund des § 10 Abs. 5 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) sowie des § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin (BerlHZG) in der jeweils aktuellen Fassung hat der Akademische Senat der ASH (im Folgenden ASH) am 01. Juli 2014 nachstehende 2. Änderung der Satzung zur Ausgestaltung des Zugangs und der Zulassung zum Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik beschlossen. Der Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik schließt sich aufbauend an die grundständigen Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit sowie Erziehung und Bildung im Kindesalter der ASH an. Alle Amts-, Status-, Funktions-, und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und werden in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt.
§ 1 Zugang (1) Die Zahl der Studienplätze ergibt sich aufgrund des studiengangsbezogenen Zulassungsfestsetzungsbeschlusses des Akademischen Senats der ASH. (2) Zugangsvoraussetzungen sind: 1. Ein erster berufsbefähigender Hochschulabschluss in einem grundständigen Studiengang der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder Erziehung und Bildung im Kindesalter bzw. in einem vergleichbaren Studiengang. Erforderlich ist der Nachweis des Zeugnisses und der Urkunde. Darüber hinaus sollte, soweit vorhanden, zusätzlich das Transcript of Records und das Diploma Supplement vorgelegt werden. Ist der vorangegangene grundständige Studiengang modularisiert und mit Credits nach dem European Credit Transfer System (ECTS) versehen, so wird der Erwerb von mindestens 210 Creditpunkten vorausgesetzt. Die Creditpunkte müssen auf dem Bachelorzeugnis oder im Transcript of Records ausgewiesen oder durch geeignete Nachweise belegt sein. 2. Soweit ein erster berufsbefähigender Hochschulabschluss in einer der in Nr. 1 genannten Fachrichtungen vorliegt, dessen Abschluss mit 180 Creditpunkten erreicht wird, kann eine vorläufige Zulassung unter Auflagen erfolgen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann Nachweise über außerhalb der Hochschule erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 12 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der „Alice-Salomon“ – Hochschule in der jeweils aktuellen Fassung zur Anerkennung einreichen. Über die Anerkennung entscheidet die Auswahlkommission im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung. Die Auswahlkommission legt in einem Protokoll fest, mit wie vielen Leistungspunkten und mit welcher Benotung diese Vorleistungen anerkannt werden. Darüber hinaus ist festzulegen, wie noch fehlende Leistungspunkte zu erwerben sind (z. B. zusätzliche Module) um sicherzustellen, dass bis zum Abschluss des Masterstudiums insgesamt 300 anrechenbare Leistungspunkte erreicht worden sind. 3. Kenntnisse der englischen Sprache auf der Niveaustufe von mindestens B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). (3) Die Motivation für die Bewerbung kann in einem Motivationsschreiben mit Bezug zu den persönlichen Studienzielen begründet werden.
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Stand 07.05.2018
(4) Der Abstract der Abschlussarbeit ist gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung einzureichen.
§ 2 Zulassung (1) Die ASH vergibt ab dem Wintersemester 2008/09 in zulassungsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengängen Studienplätze an Studienbewerberinnen nach dem Ergebnis masterstudiengangsbezogener hochschuleigener Auswahlverfahren. (2) Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung für den Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik getroffen. (3) Nach dem Ergebnis des hochschuleigenen Auswahlverfahrens werden 80 von Hundert der Studienplätze vergeben. Im Übrigen erfolgt die Vergabe der Plätze nach Wartezeit, wobei die Zeiten eines Studiums an einer Hochschule nicht angerechnet werden. Die Wartezeit beginnt mit dem Erlangen des ersten akademischen Abschlusses, ihre Dauer wird auf sechs Jahre begrenzt. Außerhalb des hochschuleigenen Verfahrens werden bis zu fünf Prozent der vorgesehenen Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vergeben. (4) Am Zulassungsverfahren nimmt nur teil, wer sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat. (5) Im Übrigen finden die Bestimmungen des BerlHG, des BerlHZG sowie die Satzung für Studienangelegenheiten und über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden an der ASH Anwendung.
§ 3 Eignungsfeststellungsverfahren sowie Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Eignungsfeststellung ist anhand eines gesonderten Bewertungssystems in Form eines studiengangsbezogenen Punktekataloges nach Maßgabe dieser Satzung gemäß Anlage 1 und 2 näher zu bestimmen. Die Auswahl der Studienbewerberinnen erfolgt aufgrund einer zu bildenden Rangliste. Diese Rangliste wird nach einem Gesamt-Punktwert nach folgenden Bewertungskriterien gebildet: (2) Kriterium 1: Punktwert des Grades der Qualifikation, die sich nach der Abschlussnote des grundständigen Studiengangs nach Maßgabe dieser Satzung gemäß Anlage 1 bemisst. Der ermittelte Punktwert für die Abschlussnote wird mit 50 Prozent maßgeblich in der Gesamtbewertung der Eignungsfeststellung berücksichtigt. (3) Kriterium 2: Punktwert für masterstudiengangsbezogene Kompetenzen, die für die Eignung des Masterstudiengangs Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik maßgeblich sind. Der ermittelte Punktwert fließt zu je 25 Prozent mit insgesamt 50 Prozent in die Bewertung ein. Die Einschätzung der masterstudiengangsbezogenen Kompetenzen erfolgt im Rahmen einer Eignungsfeststellung bis zu einer festgesetzten Gesamtdurchschnittsqualifikation des grundständigen Studiengangs mit einer Abschlussnote von bis zu 2,3 wie folgt (bis zu 16 Punkte nach Anlage 1): • Note der Abschlussarbeit, die in einem der in § 1 Abs. 2 genannten grundständigen Studiengänge erbracht wurde und für den Masterstudiengang von Bedeutung ist,
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Stand 07.05.2018
• Bewertung des Abstracts zur Abschlussarbeit (4) Eine im Ausland erworbene Note ist nach den Richtlinien der Kultusministerkonferenz (KMK) in eine deutsche Note umzurechnen. (5) Ein an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland erworbener Studienabschluss und studienrelevante Kompetenzen sind bei nachgewiesener Gleichwertigkeit anzuerkennen. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Lernziele, Inhalte und Niveau der erworbenen Kompetenzen denjenigen der o. g. Studiengänge im Wesentlichen entsprechen. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss und ggf. ist die Erteilung von Auflagen möglich. (6) Die Bewerberinnen mit der höchsten Punktzahl werden vorrangig berücksichtigt. Bei Ranggleichheit gilt § 10 Abs. 3 BerlHZG. (7) Im Übrigen wird auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die allgemein geltenden Bestimmungen verwiesen.
§ 4 Auswahlkommission (1) Für den Studiengang wird eine Auswahlkommission gebildet, die verantwortlich ist für die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung, Dokumentation und Auswertung des Verfahrens. (2) Diese Kommission besteht aus drei hauptberuflichen Hochschullehrerinnen. Gastdozentinnen die an der ASH lehren, können in die Kommission gewählt werden. Es werden jeweils Vertreterinnen benannt. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Akademischen Senat für die Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Teilnahme am Auswahlverfahren ist für die bestellten Mitglieder Dienstpflicht. (4) Die Auswahlkommission bewertet die eingereichten Bewerbungsunterlagen gemäß der in § 3 benannten Kriterien und teilt der Rektorin die Rangliste für die Auswahlentscheidung mit. Die endgültige Entscheidung über die Auswahl trifft die Rektorin aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission.
§ 5 Durchführung des Bescheidverfahrens (1) Die Zulassungs- und die Ablehnungsbescheide werden im Auftrag der Rektorin von der ASH erstellt und versandt. (2) Es finden die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 6 Eidesstattliche Versicherung Soweit die Bewerberin eine Versicherung an Eides statt abzugeben hat, gelten die Grundsätze des § 27 VwVfG sinngemäß.
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§ 7 Akteneinsicht
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens zu stellen. (2) Der von der ASH bestimmte Termin und Ort ist einzuhalten. (3) Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz.
§ 8 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt ab dem Wintersemester 2015/ 2016 in Kraft. Prof. Dr. Uwe Bettig Rektor
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Anlage 1
Katalog zur Feststellung des Punktwertes für die jeweilige Abschlussnote des vorangegangenen grundständigen Studiengangs
Abschlussnote des grundständigen Studiengangs
Punktwert
1,0 25
1,1 24
1,2 23
1,3 22
1,4 21
1,5 20
1,6 19
1,7 18
1,8 17
1,9 16
2,0 15
2,1 14
2,2 13
2,3 12
2,4 11
2,5 10
2,6 9
2,7 8
2,8 7
2,9 6
3,0 5
3,1 4
3,2 3
3,3 2
3,4 1
3,5 0
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Anlage 2
Katalog zur Feststellung der masterstudiengangsbezogenen Kompetenzen bis zur festgesetzten Gesamtqualifikation
25 Prozent: Abschlussnote der Bachelor-Arbeit, die in einem der o. g. grundständigen Studiengängen erbracht wurde und für den Masterstudiengang von Bedeutung ist
Vergabe von Punkten gemäß Anlage 1
25 Prozent: Bewertung des Abstracts zur Abschlussarbeit
� Abstract liegt nicht vor oder formale Anforderungen werden nicht erfüllt (0 Punkte)
� Die wesentlichen Ergebnisse werden ausreichend bis ungenügend dargestellt (8 Punkte)
� Die wesentlichen Ergebnisse werden befriedigend dargestellt (17 Punkte)
� Die wesentlichen Ergebnisse werden sehr gut bis gutdargestellt (25 Punkte)