Hessisches Kultusministerium – Projekt Jugendmedienschutz © Dirk Forster aus: Allgemeine...

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Hessisches Kultusministerium – Projekt Jugendmedienschutz© Dirk Forster

aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Artikel 27(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen

und materiellen Interessen, die ihm alsUrheber von Werken der Wissenschaft,

Literatur oder Kunst erwachsen.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG)oder

Wem gehört was und was darf wer...in der Schule?

WARNUNG:Das auf dieser DVD enthaltene Programmist urheberrechtlich geschützt und darf nur privat und zu Hause vorgeführt werden.

Kopierung, Vervielfältigung, Vermietung, öffentliche Vorführung und sonstige

gewerbliche Nutzung, auch in Ausschnitten, sind untersagt. Jegliche unautorisierte

Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt.

"Urheberrecht" – was ist das?"Urheberrecht" – was ist das?

In Deutschland steht Eigentum unter demSchutz des Grundgesetzes, wozu auch das

"geistige Eigentum" gehört.

Der Schutz dieses geistigen Eigentums wirdausführlich geregelt im

Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Urheberrechtsgesetz schützt:Das Urheberrechtsgesetz schützt:

• Sprach- und Schriftwerke;• Reden und Computerprogramme;• Werke der Musik;• Werke der angewandten Kunst,

pantomimische Werke und Tanzkunst;• Lichtbild- und Filmwerke;• Darstellungen wie Zeichnungen, Pläne,

Karten, Skizzen, Tabellen usw.

Wer ist Urheber und welche Wer ist Urheber und welche Rechte hat er?Rechte hat er?

Urheber ist, wer ein (geistiges) Werk erschaffen hat.

Er allein kann darüber verfügen, ob sein Werk verwertet und/oder öffentlich wiedergegeben werden darf.

Wie lange gilt das Urheberrecht ?Wie lange gilt das Urheberrecht ?

Grundsätzlich gilt das Urheberrecht bis 70Jahre nach dem Tod des Urhebers

(beginnend am Ende des Kalenderjahres,in dem der Urheber verstorben ist).

Es gibt jedoch Abweichungen, beispielsweise Lichtbilder (50 Jahre).

Um Unklarheiten zu Um Unklarheiten zu vermeiden:vermeiden:

Mozart ist zwar tot, dennoch darf man die "Kleine Nachtmusik" nicht bei einer

Aufführung mitschneiden und verbreiten. Denn auch die Aufführung ist geschützt.

Um rechtlich korrekt zu handeln müsste man das Stück schon selbst aufnehmen,

bevor man es verbreitet.

Das Recht am BildDas Recht am Bild

oder

Wem gehört das Foto?Wem gehört das Foto?

Dem Fotografenoder dem abgebildeten Motiv?

Der Fotograf oder "Lichtbildner"gilt als Urheber des Lichtbildwerkesoder des Lichtbildes und hat dem-

entsprechend alle Rechte, diezuvor beschrieben wurden.

ABERABER

Die Person auf dem Foto ist durch das GG Die Person auf dem Foto ist durch das GG und das KunstUrhGund das KunstUrhG

in ihrer Persönlichkeit geschützt!in ihrer Persönlichkeit geschützt!

Fotografien dürfen nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau

gestellt werden.

Allerdings gilt die Einwilligung als erteilt,wenn die fotografierte Personfür das Foto bezahlt wurde.

……übrigens:übrigens:Fertigt jemand Aufnahmen einer Person an,welche sich in ihrer Wohnung oder einem

anderen, besonders blickgeschütztenBereich aufhält und verbreitet diese sogar,so kann dies als Straftat mit Freiheitsstrafe

oder mit Geldbuße geahndet werden.

Sind alle kopierenden Sind alle kopierenden Lehrer Verbrecher?Lehrer Verbrecher?

Das Urheberrecht in Das Urheberrecht in der Schule…der Schule…

Seit dem 1. Januar 2011 gilt:

Der Staat hat's geregelt!Der Staat hat's geregelt!

Für analoge Kopien (Fotokopien):Für analoge Kopien (Fotokopien):

• bis zu 10 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten eines Werkes dürfen kopiert werden!

Das gilt für Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Musikeditionen, belletristische Werke usw.

• kleine Werke dürfen vollständig fotokopiert werden!

Das gilt für Musikeditionen mit max. 6 Seiten, sonstige Druckwerke mit max. 25 Seiten (außer Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien!) sowie Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.

…und seit dem 1. Januar 2013 gilt zusätzlich:

Für digitale Vervielfältigungen:Für digitale Vervielfältigungen:

• bis zu 10 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten aller Printmedien dürfen eingescannt werden.

Das gilt für Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Musikeditionen und belletristische Werke, welche ab 2005 erschienen sind.

• kleine Werke dürfen sogar vollständig eingescannt werden.

Das gilt für Musikeditionen mit max. 6 Seiten, sonstige Druckwerke mit max. 25 Seiten (außer Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien!) sowie alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen, welche ab 2005 erschienen sind.

Alles weitere entnehmen Sie bitte dieser Broschüre:

Der Lehrer als UrheberDer Lehrer als Urheber

…wer hat eigentlich das Nutzungsrecht

an den (dienstlich) erstellten Arbeitsmaterialieneiner Lehrkraft???

oder

Die Antwort entnehmen Sie bitte meiner Ausarbeitung:

STOPSTOPWir sind noch nicht fertig!!!Wir sind noch nicht fertig!!!

Was wird denn nun aus Was wird denn nun aus Cinderella???Cinderella???

Laut UrhG(und meiner persönlichen Meinung) müssen 4 Punkte überprüft werden:

• Ist die Vorführung öffentlich? Nein, eine Schulklasse ist ein abgegrenzter

Personenkreis!• Dient die Vorführung Erwerbszwecken? Nein, ein Schulbesuch ist kostenfrei!• Wurde der Film speziell für den Schul-

gebrauch angefertigt? Nein, es ist ein typisch kommerzieller Film!• Benötigt man die Einwilligung des Rechte-

inhabers und muss man dafür zahlen? Nur innerhalb 2 Jahre nach Kinostart

(hier: 21.12.1951)(hier: 21.12.1951)

Es ist rechtlich also nichts Es ist rechtlich also nichts zu befürchten!!!zu befürchten!!!

Für ganz Vorsichtige halten die Medienzentralen zahlreiche Filme mit

gesondertem Vorführlizenzen zum Ausleihen bereit.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit

……auch im Namen von Cinderella!auch im Namen von Cinderella!