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Hamburgisches Kammergesetz fr die Heilberufe (HmbKGH) Vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 485, 495)
zuletzt gendert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. 2017 S. 46, 47)
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
Teil I
Abschnitt 1
Organisation und Aufgaben der Kammern
1 Kammern fr Heilberufe
2 Mitglieder
3 Meldepflichten 4 Verarbeitung von Daten
5 Dienstleistungserbringung
6 Aufgaben der Kammern 6a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg
7 rztliches Versorgungswerk und zahnrztliches
Versorgungswerk 8 Weitere Versorgungswerke und soziale Einrichtungen
9 Ethik-Kommissionen
10 Kommission Lebendspende 11 Schlichtung
12 Beitrge und Gebhren
Abschnitt 2
Aufbau und Organe der Kammern
13 Organe der Kammern
14 Delegiertenversammlung und Kammerversammlung
15 Wahl der Delegiertenversammlung 16 Ausscheiden aus der Delegiertenversammlung,
Nachfolge
17 Wahlberechtigung 18 Whlbarkeit
19 Aufgaben der Delegiertenversammlung und der
Kammerversammlung
20 Einberufung von Delegiertenversammlung und
Kammerversammlung
21 Allgemeine Versammlung der Kammermitglieder 22 Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes
23 Aufgaben des Vorstandes
24 Aufgaben der Prsidentin bzw. des Prsidenten 25 Beschlsse der Organe
26 Verffentlichung von Beschlssen und Satzungen
Abschnitt 3
Berufsausbung
27 Berufspflichten 28 Berufsordnung
Abschnitt 4
Weiterbildung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
29 Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen 30 Bestimmung der Bezeichnungen
31 Fhren von Bezeichnungen
32 Anerkennungsverfahren 33 Inhalt und Umfang der Weiterbildung
34 Ermchtigung zur Weiterbildung und Zulassung von
Weiterbildungssttten 35 Weiterbildungsordnung
36 Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet
der Europischen Union, des Europischen Wirtschaftsraums und der Schweiz
36a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten
Unterabschnitt 2
Weiterbildung der rztinnen und rzte
37 Bezeichnungen
38 Inhalt und Umfang der rztlichen Weiterbildung 39 Ermchtigung und Zulassung von rztlichen
Weiterbildungssttten
40 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 41 Bezeichnung
42 Anerkennung von auslndischen Diplomen ber
die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 43 Praktische rztin, Praktischer Arzt
Unterabschnitt 3 Weiterbildung der Zahnrztinnen und Zahnrzte
44 Bezeichnungen 45 Inhalt und Umfang der zahnrztlichen Weiterbildung
46 Zulassung von zahnrztlichen Weiterbildungssttten
Unterabschnitt 4
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
47 Bezeichnungen
48 Inhalt und Umfang der pharmazeutischen Weiterbildung
49 Zulassung von pharmazeutischen Weiterbildungssttten
Unterabschnitt 5
Weiterbildung der Tierrztinnen und Tierrzte
50 Bezeichnungen
51 Inhalt und Umfang der tierrztlichen Weiterbildung
52 Zulassung von tierrztlichen Weiterbildungssttten
Unterabschnitt 6 Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
53 Bezeichnungen 54 Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen
Weiterbildung 55 Zulassung von psychotherapeutischen
Weiterbildungssttten
Teil II
Aufsicht
56 Aufsicht
57 Satzungsgenehmigungen
Teil III
Berufsvergehen und Rgeverfahren
58 Berufsvergehen
59 Rgeverfahren
Teil IV
Ordnungswidrigkeiten, bergangs- und
Schlussbestimmungen
60 Ordnungswidrigkeiten
61 bergangsbestimmungen 62 Weitergeltung von Anerkennungen
63 In-Kraft-Treten und Auer-Kraft-Treten
Teil I
Abschnitt 1
Organisation und Aufgaben der Kammern
1
Kammern fr Heilberufe
In der Freien und Hansestadt Hamburg sind
1. die rztekammer Hamburg,
2. die Zahnrztekammer Hamburg, 3. die Apothekerkammer Hamburg,
4. die Tierrztekammer Hamburg,
5. die Hamburgische Kammer fr Psychologische Psychothera-peutinnen und Psychotherapeuten sowie fr Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg),
als Krperschaften des ffentlichen Rechts errichtet. Die
rztekammer, die Zahnrztekammer, die Apothekerkammer, die Tierrztekammer und die Psychotherapeutenkammer (Kammern)
fhren ein Dienstsiegel und haben ihren Sitz in Hamburg.
2
Mitglieder
(1) Einer Kammer gehren als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder
Approbation zur Berufsausbung berechtigten rztinnen und
rzte, Zahnrztinnen und Zahnrzte, Apothekerinnen und Apo-theker, Tierrztinnen und Tierrzte, Psychologische Psycho-
therapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeuten (Berufsangehrige) an, die in der
Freien und Hansestadt Hamburg
1. ihren Beruf ausben oder 2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg ausben, ihre Hauptwohnung im Sinne des
Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen
Heilberufekammer im Bundesgebiet sind.
Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht ausben, aber dazu
berechtigt sind, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft zu be-freien.
(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf auch auerhalb der
Freien und Hansestadt Hamburg ausben und deshalb einer anderen berufsstndischen Kammer angehren, knnen nach
nherer Bestimmung der Hauptsatzung auf Antrag von der Mit-
gliedschaft befreit werden. (3) Darber hinaus knnen die Kammern fr ihre
Berufsangehrigen in der Hauptsatzung Regelungen ber eine freiwillige Mitgliedschaft treffen. Das gilt insbesondere fr Be-
rufsangehrige, die ihren Beruf auerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ausben und dort ihre Hauptwohnung haben. (4) Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in
der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Appro-
bationsordnung fr Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer Hamburg. Personen, die sich in der Freien
und Hansestadt Hamburg in der Ausbildung nach der
Ausbildungs- und Prfungsverordnung fr Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und
Prfungsverordnung fr Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
befinden, knnen freiwilliges Mitglied der Psychotherapeuten-kammer sein.
(5) Die Mitgliedschaft von Berufsangehrigen, die bei der Auf-
sichtsbehrde mit Aufgaben der Aufsicht ber die jeweilige Kammer oder dem Apothekenwesen betraut sind, ruht fr die
Dauer der Aufgabenwahrnehmung.
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Meldepflichten
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der zustndigen
Kammer unverzglich folgende Angaben zu machen und die er-
forderlichen Nachweise vorzulegen: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht,
Geburtsdatum, Staatsangehrigkeit, berufliche und private
Anschrift, akademische Grade, 2. zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen, Gebiete und
Teilgebiete sowie psychotherapeutische Verfahren, in denen
die heilberufliche Ttigkeit ausgebt wird, 3. Datum und ausstellende Behrde der Approbation oder
Berufserlaubnis,
4. Art und Orte der Berufsausbung sowie Arbeitgeber, sowie die jeweiligen nderungen mitzuteilen.
(2) Zur Erfllung ihrer gesetzlichen Aufgaben fhren die
Kammern ein Verzeichnis der Kammermitglieder sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister. Das Nhere regeln die
Kammern in einer Satzung.
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Verarbeitung von Daten
(1) Die Kammern drfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist. Zu diesem Zweck drfen sie ber die in 3
genannten Daten hinaus Daten ber Beitrags- und Gebhrenzahlungen und ber mter und Ttigkeiten fr die
Kammer und ihre Organe sowie fr das Berufsgericht ver-
arbeiten. Die in 7 genannten Versorgungswerke drfen darber hinaus Einkommensdaten der Mitglieder und persnliche Daten
ihrer Mitglieder und deren Familienangehrigen verarbeiten,
soweit dies zur Erfllung ihrer gesetzlichen Aufgaben er-forderlich ist.
(2) Die Daten sind grundstzlich bei der oder dem Betroffenen
mit ihrer oder seiner Kenntnis zu erheben. Bei Dritten knnen Daten entweder nach Absatz 4 oder dann erhoben werden, wenn
das Erheben bei der oder dem Betroffenen einen unver-
hltnismigen Aufwand erfordern wrde und keine An-
haltspunkte dafr bestehen, dass schutzwrdige Belange der oder
des Betroffenen beeintrchtigt werden knnen. In diesem Fall ist
die oder der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht bei der oder dem Betroffenen erhobener Daten ist zu
dokumentieren.
(3) Die Daten nach Absatz 1 werden fr jedes Kammermitglied gesondert gespeichert.
(4) Die Kammern sind berechtigt, den entsprechenden brigen
Kammern und deren Aufsichtsbehrden im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Anfrage oder in schwerwiegenden
Einzelfllen Ausknfte ber Rgen gem 59 dieses Gesetzes und berufsgerichtliche Manahmen gem 3 Absatz 1 des
Gesetzes ber die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der
Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt ge