Post on 18-Sep-2018
AL JUDr. Stanislava Saria, PhD.
Bereich Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht, Abt. II/1
Fit 4 SII
Wien, 5. November 2015
Fit 4 S II: Modul V
Governance, ORSA, Prudent Person Principle,
Supervisory Review Process
Rundschreiben
Mindeststandards
Fit für die Anwendung
in der Praxis?
2
Versicherungsaufsichtsrecht alt (Solvency I) Versicherungsaufsichtsrecht neu (Solvency II)
VAG 1978
FMA-Verordnungen
Rundschreiben
Mindeststandards
VAG 2016
FMA-Verordnungen
Delegierte Rechtsakte
Saria, FMA
VAG 2016:
Was ändert sich?
3 Saria, FMA
1. Allgemeine Bestimmungen
2. VVaG
3. Kleine VU
4. Besondere Versicherungsarten
5. Governance
6. Geldwäsche
7. Rechnungslegung
8. Solvabilität
9. Gruppenaufsicht
10. Informationen
11. Aufsicht/Verfahren
12. Deckungsstock/Exekution/Insolvenz
13. Strafbestimmungen
14. Schluss-/Übergangsbestimmungen
ORSA, ALM, vm-Funktion,
Kapitalanlagefreiheit, Auslagerung
Legende: dunkelgelb = Änderung
neue Tatbestände neue Strafhöhen
VAG 2016
Was muss das VU
noch ändern??
4 Saria, FMA
13. Hauptstück
Strafbestimmungen
Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten
§ 317. (1) Wer gegen die Verpflichtung zur
1. Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 24 verstößt,
2. Anzeige gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,
3. Anzeige gemäß § 65 Abs. 3 erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,
4. Anzeige gemäß § 66 Abs. 3 Z 4 erster Satz und Z 6 sechster Satz (Formwechselnde
Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,
5. Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer
erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer
Anwendung gemäß § 92 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 verstößt,
6. Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß § 86 Abs. 1 und 4 oder § 109 Abs. 2
und 4 verstößt,
7. Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters
gemäß § 115 Abs. 2 oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des
verantwortlichen Aktuars/seines Stellvertreters gemäß § 115 Abs. 4 verstößt,
1) Anzeigen…
5 Saria, FMA
8. Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 3
zweiter Satz verstößt,
9. Anzeige gemäß § 116 Abs. 4 zweiter Satz als verantwortlicher Aktuar verstößt,
10. Anzeige gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des
Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das
Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen
verantwortlich sind, verstößt,
11. Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß § 123 Abs. 3
verstößt,
12. Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 123
Abs. 4 verstößt,
13. Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft gemäß § 127 Abs. 1 bis 3 verstößt,
14. Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 141 Abs. 3 verstößt,
Meldeverordnung (VU-MV)
§ 1. Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
…
4. Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine
andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016, …
§ 317 Abs. 2 VAG 2016
?
+ Quartalsmeldungen
gemäß § 2 Z1 VU-MV
… werden zeitnah erstattet
6 Saria, FMA
15. Anzeige des Abschlussprüfers gemäß § 260 Abs. 1 verstößt,
16. Anzeige gemäß § 265 Abs. 1 und 2 als Abschlussprüfer verstößt,
17. Anzeige gemäß § 272 Abs. 2 (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen), § 279 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und
§ 280 Abs. 1 (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,
18. Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks
gemäß § 300 Abs. 3 verstößt,
19. Anzeige gemäß § 305 Abs. 1 Z 3 als Treuhänder verstößt oder
20. Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß
§ 306 Abs. 1 verstößt,
Geldstrafe bis
zu 60 000 Euro
3) Genehmigungen
eingeholt
8 Saria, FMA
Rechtsgrundlage Konsequenz Beispiele/Handlungsbedarf
1. Bescheide, die aufgrund von
§§ VAG 1978 erlassen wurden,
die im VAG 2016 inhaltlich
unverändert neu geregelt sind
Anwendungsbereich und Rechtskraft
der Bescheide unberührt
§ 333 Abs. 1 Z 3 und 4 VAG 2016:
(zu § 13 + § 6 Konzession)
2. Bescheide, die aufgrund von
§§ VAG 1978 erlassen wurden,
die im VAG 2016 teilweise neu
geregelt sind
a) Bei Bescheiden, die unverändert
bestehen bleiben sollen, wurde die
Überleitung in den neuen Rechtsbestand
angeordnet
§ 333 Abs. 4 VAG 2016: Genehmi-
gung der vorzeitigen Rückzahlung
von Ergänzungskapital gem § 73c
Abs. 5 und 6 VAG 1978
b) Bei Bescheiden, die grds bestehen
bleiben und an die neue Rechtslage
angepasst werden sollen, wurde dies
ausdrücklich angeordnet
§ 333 Abs. 1 Z 8 VAG 2016:
(zu § 109 Auslagerung)
c) Bei Bescheiden, die nicht bestehen
bleiben sollen, wurde das Außerkraft-
treten ausdrücklich angeordnet
§ 333 Abs. 1 Z 9 VAG 2016:
(zu § 141 Zuordnungsverfahren)
3. Bescheide, die aufgrund von
§§ VAG 1978 erlassen wurden,
die mit 1.1.2016 entfallen oder
gänzlich neu geregelt werden
Bescheide, die auf Grundlage von
Rechtsnormen des VAG erlassen
wurden, die im VAG 2016 entfallen oder
gänzlich neu geregelt werden, sind
mangels materiellen Anwendungs-
bereichs gegenstandslos.
Genehmigung geeigneter Vermö-
genswerte gem. § 78 Abs. 4 VAG
Bescheide aufgrund der
Öffnungsklausel in der KAVO
4) Policies erstellt &
beschlossen
9 Saria, FMA
Bezüglich der Priorisierung bei der Ausarbeitung/Anpassung der Leitlinien an neue Anforderungen gibt es
keine speziellen Vorgaben. Es empfiehlt sich jedoch jene Policies zu priorisieren, die in den EIOPA-Leitlinien
für die Vorbereitung auf Solvency II explizit genannt sind und bereits im VU vollinhaltlich implementiert werden
können, dh etwa:
1. Risk Mamagement policy
2. ORSA policy
3. Policy für die Interne Revision
4. Compliance policy
5. Fit & proper policy
6. Actuarial policy
7. Reporting policy
8. Outsourcing policy
9. Capital Management Policy
10. Remuneration policy, …
Wie beurteile ich die „Angemessenheit“
von Leitlinien?
10 Saria, FMA
Allgemeine Anforderungen: Besondere Anforderungen:
Leitlinie 16 – Risikomanagementleitlinien
1.40. … Risikomanagementleitlinien aufstellt, die zumindest:
a) die Risikokategorien definieren und die Methoden zur
Messung der Risiken festlegen;
b) …
Leitlinie 13 – Leitlinien und Verfahren in Bezug auf
fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit
1.34. …, die zumindest Folgendes umfassen:
a) eine Beschreibung des Verfahrens für die Beurteilung
der fachlichen Qualifikation und der persönlichen
Zuverlässigkeit der Personen, die das Unternehmen
tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen
innehaben, sowohl im Zuge der Auswahl für die
betreffende Position als auch fortlaufend;
b) …
5) Notfallpläne entwickelt
und erprobt
11 Saria, FMA
Anforderungen an das Governance-System
§ 107
…
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunter-
nehmen haben angemessene Vorkehrungen zu
treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die
Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer
Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck
sind geeignete und verhältnismäßige Systeme,
Verfahren und Ressourcen zu verwenden.
Article 258
Allgemeine Anforderungen
...
(3) Versicherungs- und Rückversicherungs-
unternehmen gewährleisten die Festlegung,
Umsetzung und Aufrechterhaltung einer
Notfallplanung, die bei einer Störung ihrer
Systeme und Verfahren sicherstellen soll,
dass wesentliche Daten und Funktionen
erhalten bleiben und Versicherungs- und
Rückversicherungstätigkeiten fortgeführt
werden oder – sollte dies nicht möglich sein
– die entsprechenden Daten und Funktionen
zeitnah wiederhergestellt und die
Versicherungs- und Rückversicherungstätig-
keiten bald wiederaufgenommen werden.
Leitlinie 10 – Notfallpläne
1.30. Im Einklang mit Artikel 41 der Solvabilität II-Richtlinie
sollten die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen,
dass das Unternehmen für Bereiche, in denen es sich für
gefährdet erachtet, diejenigen Risiken ermittelt, die durch
Notfallpläne abgedeckt werden sollen, und diese
Notfallpläne regelmäßig überprüft, aktualisiert und erprobt.
Level 2-VO: VAG 2016:
Level 3-GL:
Gegenstand der Notfallpläne?
Saria, FMA
Notfallszenarien
Zuständigkeiten/
Eskalation
Schulung betroffener MA
Erprobung/Tests
a) IT/System-Ausfall Back-up?
b) Gebäudeausfall Notstandsquartier gesichert?
c) Ausfall von Personal Schlüsselfunktionen: § 120 Abs 4 VAG =
angemessene Stellvertreterregelungen
Auslagerung: Teil der Outsourcing policy
= Alternativen identifizieren, wenn der
Dienstleister nicht zufriedenstellend
seine Dienstleistungen erbringt / wegfällt
d) Ausfall von Vertragspartnern Wie ist das Vertriebsnetz aufgebaut?
Abhängigkeit von einem bestimmten
Vertriebskanal?
Rückversicherer
Arbeitskräfteüberlassung/Entsendung
Sonstige spezielle operationale
Risiken iZm einer Prozessstörung
sind im Rahmen von ORSA (Teil 1)
zu berücksichtigen
12
13 Saria, FMA
Schlüssel-
funktionen
Risk taker
Art 268 L2-VO
Besond. Anforderungen
Art 273 L2-VO
Fit & proper
Art 275 L2-VO
Remuneration
auch einfache Mitarbeiter
idR Bereichsleiter
6) Funktionen & Rollen
identifiziert
Details der Aufbau- und
Ablauforganisation inkl.
allfälliger fachlicher Vorgaben
zB Budget
Mitarbeitergespräche
(§ 70 AktG iVm § 107 Abs 2
VAG 2016)
7) Garantien für die
„Garanten“ implementiert
14 Saria, FMA
Gesamtvorstand
Ressortzuständiges
VO-Mitglied
Mindestens zwei
VO-Mitglieder
Verantwortung für die
Einrichtung und Grundzüge
der Organisation
zB Berichtspflichten
Beschluss der Leitlinien
(Entscheidung/Beschluss nicht
delegierbar; § 70 AktG)
Wesentliche Verfügungen über
die Leiter der Gov.-Funktionen
zB „Abberufung“ / Kündigung
Zuständigkeit des Vorstands für die Governance-Funktionen:
1) 2) 3)
8) Vergütungen
angepasst
“There will be
no return to
business as usual!”
“Da die Banken bei Reformen versagt haben,
machen wir jetzt den Job für sie.“
Michel Barnier, EK
Arlene McCarthy, EP
15 Saria, FMA
(Mit)Auslöser der Finanzkrise
überhöhte Bonuszahlungen v.a. im Bankenbereich
Ungleichgewicht zwischen den fixen und variablen
Anteilen
Großteil der Vergütung im Finanzsektor nicht Fixgehalt,
sondern Bonuszahlungen
Asymmetrische Verteilung von Chancen und
Risiken
hohe Boni bei Erfolg
bei Misserfolg jedoch keine Nachteile => exzessive
Risikobereitschaft
„Kurzsichtige“ Vergütungskonstruktionen
keine Koppelung an den langfristigen Unternehmenserfolg
keine Rückforderbarkeit bei längerfristigem Misserfolg
Gründe für die
Vergütungsregelung
Saria, FMA
§ 107 Abs. 3 VAG 2016: (R)VU haben zumindest
in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien
zu erstellen und zu implementieren:
…
4. Vergütung und
5. gegebenenfalls Auslagerungen.
ABSCHNITT 5
Vergütungspolitik
Artikel 275
1.Bei der Festlegung und Anwendung der
Vergütungspolitik gemäß Artikel 258 Absatz 1
Buchstabe l befolgen Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen alle folgenden
Grundsätze: …
Level 2-VO:
Abschnitt II: Vergütung
Leitlinie 9 – Geltungsbereich der
Vergütungsleitlinie
1.38. In seiner Vergütungsleitlinie sollte das
Unternehmen mindestens Folgendes sicherstellen:
a) …
Level 3-GL:
a) Organisatorische Anforderungen
Aktionäre: Einbindung in die Genehmigung der
Vergütung des Verwaltungs-, Management- oder
Aufsichtsorgans
Vergütungsausschuss („sofern angemessen“):
regelmäßige Unterstützung des Verwaltungs-,
Management- oder Aufsichtsorgans
bei der Überwachung
o der Ausgestaltung der Vergütungspolitik und
o deren Umsetzung in der Praxis
Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan:
Festlegung der Vergütungspolitik
Hauptversammlung
Aufsichtsrat
Vorstand
Vergütungsausschuss
Information
„Einbindung“
„Unterstützung“
17 Saria, FMA
§ 123 Abs. 6
VAG 2016
Vergütungspolitik
o im Einklang mit der Geschäfts- und Risikostrategie, dem Risikoprofil und den langfristigen
Interessen des VU
o keine Anreize für eine exzessive Übernahme von Risiken
o gilt für das gesamte VU, enthält aber spezifische Regelungen für
Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans
Personen, die das VU tatsächlich leiten
Personen, die andere Schlüsselfunktionen innehaben
Mitarbeiter, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des VU hat
Offenlegung
o Intern: die Vergütungspolitik ist allen(!) Mitarbeitern zu kommunizieren (Art. 275 Abs. 1 lit. g L2-VO)
o Extern:
SFCR (fixe und variable Bestandteile, kollektive & individuelle Leistung etc.)
RSR (Vergütungsansprüche der Mitglieder des AMSB etc.)
18 Saria, FMA
§ 123 (6) VAG 2016: „Rechte und
Pflichten, die dem Verwaltungs-,
Management- oder Aufsichtsorgan
gemäß der [L2-VO] zukommen,
kommen bei (R)VU …in Bezug auf
die Bestimmungen über … die
Anwendung der
Vergütungsregeln gemäß
Art. 275 Abs. 1 lit. c der [L2-VO]
auch dem Aufsichtsrat zu.“
Verbot von Hedging-Instrumenten
Ausschluss eines Selbstbehalts in einer D&O-Versicherung
zusätzliche Absicherung des Selbstbehalts in einer D&O-Versicherung (?)
Fixe Bestandteile
ein ausreichend hoher Anteil an der Gesamtvergütung (ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen den fixen und variablen Komponenten)
o Vermeidung von einer Abhängigkeit der Mitarbeiter von Bonuszahlungen
o Gewährleistung der Flexibilität der Vergütungspolitik für die VU einschließlich der Möglichkeit,
die variablen Komponenten nicht auszuzahlen
19
b) Inhaltliche Anforderungen
Saria, FMA
für Abfindungszahlungen gilt
Art. 275 Abs.2 lit. f L2-VO!
Art. 275 Abs.2
lit. g L2-VO
Variable Bestandteile:
Bei einer leistungsorientierten Basis für den variablen Teil der Vergütung:
Gestreckte Auszahlung
eines wesentlichen Teils der variablen Vergütung
über mind. 3 Jahre, unter Berücksichtigung
der Natur & des Zeithorizonts des Geschäfts und
der konkreten Tätigkeit des Mitarbeiters
Gesamtergebnis
Kollektive Leistung des Geschäftsbereichs
Individuelle Leistung des Mitarbeiters
• des VU oder
• der Gruppe
• gilt nicht für die Compliance-Funktion, RM-Funktion, Interne Revision und aktuarielle Funktion
• Finanzielle Kriterien
• Nichtfinanzielle Kriterien
Negative
Anpassung
für zukünftige
Risiken(!)
BWG:
40 %
5 Jahre
20 Saria, FMA
21
Checkliste
Saria, FMA
1. Überprüfung Kollektivverträge
(und ggf. Betriebsvereinbarungen)
KV für Innendienst-MA
KV für Außendienst-MA
KV für Reinigungskräfte
2. Identifikation des betroffenen
Personenkreises
Key function holders
Risk takers
3. Festlegung der Kongruenz Art der Tätigkeit & Frist für die Streckung der Bonuszahlung
4. Beschluss der Vergütungspolitik Mindestelemente:
Art. 275 der L2-VO (2015/35/EU)
Leitlinie 9 der L3-GL (EIOPA-BoS-14/253 DE)
5. Anpassung betroffener
(Dienst)verträge
kein Grandfathering!
ab 1.1.2016 eine Umsetzungspflicht!
6. Information der Mitarbeiter ua iHa das Verbot individueller Hedging-Strategien
7. Vorbereitung der zukünftigen
Offenlegungs- & Meldepflichten
Art. 294 Abs. 1 lit. c der L2-VO (2015/35/EU)
Art. 308 Abs. 1 lit. c der L2-VO (2015/35/EU)
Outsourcing
Keine Versiche-rungstätigkeit
Einfache Funktion/Tätigkeit
Wichtige Funktion/Tätigkeit
zur Gänze/ nicht bloß geringfügig
bloß Hilfstätigkeit/
bloß kürzere Dauer
Betrieb einer Kantine,
Facility Management,
Lohnverrechnung
Call-center,
Back-up von Daten
zur Gänze oder kritisch per se
bloß Hilfstätigkeit/
bloß kürzere Dauer
§ 109 Abs 1+5
§ 109 Abs 1-5 Aufsichts-
intensität
2./3.
Allg. Anforderungen
Art 41 (Info-Fluss,
BCM)
Allg. Anforderungen
Art 41 (Info-Fluss,
BCM)
Allg. Anforderungen
Art 41 (Info-Fluss,
BCM)
nicht geringfügig, nicht kritisch per se
Interne Revision, IT,
Schadenregulierung
Veranlagung, …
§ 109 Abs 1+5
* Anzeige an die FMA
(Genehmigung, sofern Dstl ≠ EWR-[R]VU)
*
9) Auslagerungen
gescreent
Saria, FMA 22
Übergangsbestimmungen für Altverträge
schaffen Rechtssicherheit…
23 Saria, FMA
14. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 333. (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
…
8. (zu § 109 Auslagerung):
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Genehmigungen gemäß
§ 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 zur Ausgliederung von Verträgen und bestehende
Genehmigungen, mit denen vom Erfordernis der internen Revision abgesehen wurde, werden
insoweit übergeleitet, als sie diesem Bundesgesetz entsprechen.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes alle bestehenden Ausgliederungsverträge an die nunmehr geltenden
Vorschriften über die Auslagerung von Funktionen und Geschäftstätigkeiten, insbesondere an die
Durchführungsverordnung (EU), anzupassen.
…die Prüf- und Anpassungspflichten
bleiben aber bestehen
24 Saria, FMA
Erfüllung der materiellen Anforderungen
- Beschluss einer Outsourcing-Policy
- Überprüfung, ob alle Due-Diligence-Anforderungen erfüllt (ausreichende Kapazitäten, Ressourcen,
Genehmigungen, Datensicherheit, Interessenkonflikte erkannt und gesteuert)
- Ergänzung des Vertrags um neue Bestandteile (wesentliche/nicht-wesentliche Vertragsänderung?)
Anzeige an die FMA
- Vertragsänderungen infolge Anpassung an neue Vorgaben, sofern „wesentlich“
=> keine neue Genehmigung!
- Verträge, die bislang nicht angezeigt werden mussten, da keine doppelte Wesentlichkeit (zB
Abschlussvollmacht im Rahmen des Vertriebs, Datenspeicherung, sofern per se wichtig)
- Verträge, mit denen erst mit Solvency II zu implementierende (wichtige) Funktionen &
Tätigkeiten ausgelagert werden (zB ORSA, aktuarielle Funktion, Compliance-Funktion, …)
=> Genehmigung durch die FMA, sofern Dienstleister ≠ EWR-VU
eher restriktiv zu interpretieren
Frist: bis 1.1.2016
Frist: bis 1.1.2016
Checkliste
25 Saria, FMA
Vertragsgegenstand
(Outgesorcte Prozesse)
Vertragspartner Dauer Umfang/
Volumen
Konse-
quenz
1. Interne Revision XX Versicherungs-AG,
Wien
unbestimmte
Zeit
Alle Aufgaben der
int. Revision
Anzeige
FMA
2. Back-up von Daten YY Ltd., London unbestimmte
Zeit
alle Daten
3. Berechnung Best Estimate
anhand eines externen IT-Tools
ZZ GmbH, Hamburg 1 Jahr Life-Best-Estimate Antrag
FMA
4. Datenspeicherung YY Ltd., London 2 Wochen Bestands-
verwaltung
5. Mandatsvertrag iZm Anteilen
an Investmentfonds
AA KAG, Wien unbestimmte
Zeit
> XX% des
Portfolios
Antrag
FMA
6. Assistance-Leistungen MM GmbH, Wien unbestimmte
Zeit
KfZ, Haftpflicht-
Kaskoversich.
1. Liegt eine Auslagerung iSd
§ 5 Z 36 vor?
Kritische/wichtige Funktion/Tätigkeit
iSd § 109?
Anzeige-/ genehmigungs-
pflichtig?
Schlüssel-funktion?
Folien 40-42 Folien 45-51 Folien 44 + 52 Folien 52 + 58
1. Die Aufgabe des Auslagerungs-
beauftragten besteht darin, dass
ausreichend qualifizierte Person mit
entspr. zeitlichen Kapazitäten in der
Lage ist, die Qualität und Ordnungs-
mäßigkeit der Dienstleistung
regelmäßig sowie anlassbezogen zu
überprüfen und bei Bedarf unverzüg-
lich einzugreifen => in aller Regel
kann dies nicht vom Vorstand allein
erledigt werden.
2. Unter Proportionalitätsgesichtspunkten
uU etwa bei Auslagerung der internen
Revision denkbar.
26 Saria, FMA
Vorstand Outsourcing
1. eine Person
(Auslagerungsbeauftragter bei einer
Schlüsselfunktion = Leiter der SF)
2. eigene Organisationseinheit
(sofern iHa die Art, den Umfang
oder die Komplexität der
übertragenen Aufgaben erforderlich;
zB Kapitalanlage;
Vertragsbearbeitung, …)
3. Entsendung grds möglich, sofern
kein Interessenkonflikt (zB falls
Mitarbeiter des Dienstleisters, …)
1. Durch eine Auslagerung der
Überwachung der ausgelagerten
Bereiche würde der Sinn und
Zweck der Anforderung zur
Bestellung eines Auslagerungs-
beauftragten (eigenverantwortli-
che Überwachung & Steuerung
der ausgelagerten Geschäfts-
bereiche) ins Leere laufen
2. Bloß partielle Delegation der
Überwachungsaufgaben denkbar
(zB iZm der Einhaltung des DSG,
anlassbezogene Gutachten der
Abschlussprüfer)
10) Auslagerungsbeauftragte
bestellt
Verschärfung des
Sorgfaltsmaßstabs hins.
der Überwachungs- und
Steuerungsaufgaben auf
Vorstandsebene
Mitarbeiter
?
11) ORSA
weiterentwickelt
27 Saria, FMA
…ist…“vom Vorstand für den Vorstand“
…ist die Zusammenfassung aller relevanten Risikopositionen
…ist für den Vorstand ein Steuerungstool des Unternehmens
…ist für Schlüsselkräfte die zentrale Informationsquelle
…ist zukunftsorientiert (3 Jahres Horizont)
…ist die individuelle Umsetzung des Proportionalitätsprinzips
ORSA für das VU:
ORSA für die FMA:
…ist zentrale Informationsquelle für die
Unternehmensbeurteilung durch die FMA
…ist Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Adäquanz der
Standardformel
…ist Beurteilungskriterium, ob das SCR ausreichend
…ist kein internes Modell durch die Hintertür
…ist keine Formvorschrift (Inhalt geht vor Umfang)
Vorwurf an Solvency II:
„Unter Solvency II besteht das Risiko, dass
die Manager die Modelle nicht verstehen und
die Mathematiker das Geschäftsmodell nicht verstehen.“
Fragen an die FMA:
Ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang muss der Vorstand in die
Durchführung des ORSA eingebunden sein?
Wie ist die Rolle des Vorstandes im ORSA Prozess zu dokumentieren?
ORSA als Tool des Vorstands
für den Vorstand
Saria, FMA 29
?
Der ORSA Bericht muss wie
jeder Bericht an den Empfän-
ger angepasst sein.
Der Vorstand hat somit gezielte
Vorgaben zu der Form, dem
Umfang und dem Detailie-
rungsgrad zu geben, die
seinen individuellen
Informationsbedürfnissen
entsprechen.
30 Saria, FMA
2. ORSA-Bericht
Der Vorstand hat
sicherzustellen, dass für
ORSA interne Prozesse mit
geeigneten Techniken
entwickelt werden, die
auf die Organisationsstru-
ktur des Unternehmens
und sein RM-System
abgestimmt sind und
der Wesensart, dem
Umfang und der
Komplexität der mit seiner
Tätigkeit einhergehenden
Risiken Rechnung tragen
ORSA muss zur risiko-
orientierten Steuerung des
Unternehmens beitragen
können
…Tool des Vorstands
für den Vorstand
1. Implementierung
des ORSA
3. Berücksichtigung
der Ergebnisse
Merkmale eines Berichtes
- Vollständigkeit, Relevanz, Zeitnähe
- Zuverlässigkeit (führt nicht zu anderen
Entscheid., falls andere Info enthalten)
- Klarheit (unmiss-)verständlich, lesbar, eindeutig
- Konsistenz (über die Zeit, in sich, zu
anderen Berichten)
Definition/Dokumentation
in der ORSA-Policy
31 Saria, FMA
… vom (Gesamt)vorstand
abgenommen,
2. ORSA-Bericht
Der ORSA Bericht ist nur vom Vorstand zu
beschließen. Die Einbeziehung der Schlüssel-
funktionen ist durch den ORSA Prozess
sicherzustellen, eine formale „Freigabe“ wird
aufsichtsrechtlich nicht gefordert.
32 Saria, FMA
…um dem (Gesamt)vorstand
zu dienen 3. Berücksichtigung
der Ergebnisse
Bei wesentlichen Entscheidungen
ist intern zu dokumentieren, wie die
ORSA-Ergebnisse berücksichtigt
wurden.
Allen Mitarbeitern & dem
Aufsichtsrat sind zeitnah die für sie
relevanten Ergebnisse des ORSA
zu übermitteln.
1. Planungshorizont ab einem Jahr:
- Underwriting, Rückversicherungsprogramm
- Strategische Asset Allokation
- Risikotragfähigkeit / Limitstruktur
- Gewinnbeteiligung (Managementregeln), …
2. wesentliche Änderungen des Risikoprofils:
- Erwerb von Beteiligungen
- Neue Märkte
- Neue Produkttypen (Aktiv + Passiv)
- Auslagerungen, Risikomitigation, …
Relevante Informationen sind jene, die die wirksame
Überwachung der risikoorientierten Geschäftsführung
des Vorstandes durch den Aufsichtsrat ermöglichen.
33
1) Ermittlung des
Gesamtsolvabilitäts-
bedarfs
2) Überprüfung der
kontinuierlichen
Einhaltung SCR/MCR/TR
3) Ermittlung der
Abweichung des
Risikoprofils vom SCR
Der erste Schritt von drei…
Nicht-quantifizierbare
Risiken
Quantifizierbare
Risiken
Kapitalunterlegung Risikomindernde
Techniken
Unwesentliche
Abweichung
Wesentliche
Abweichung
Quantifizierung
notwendig
Qualitative
Beschreibung
Quantitative Darstellung
Saria, FMA
1. 2014 => 14.1.2015
2. 2015 => 14.1.2016
1. ---
2. 2015 => 14.1.2016 1. ---
2. 2015 => 14.1.2016
…setzt Maßstäbe
Saria, FMA 34
SCR(Standardformel) Gesamtsolvabilitätsbedarf
Umfasste Risiken
Materielle, quantifizierbare Risiken,
denen ein VU (typischerweise)
ausgesetzt ist
Unternehmensspezifische
holistische Risikobetrachtung
Berechnungs-
methoden
standardisiert,
Vorgabe Konfidenzniveau
und Zeithorizont
dem Proportionalitätsprinzip
entsprechend, Wählbarkeit von
Konfidenzniveau und Zeithorizont
Risikotragfähigkeit Eigenmittel laut SII-RL „ausreichende“ Finanzmittel
Einfluss Unternehmens-
steuerung
jedenfalls einzuhaltende
(Neben-)Bedingung
direkte Grundlage
strategischer Entscheidungen
Ableitbare
Konsequenzen durch
die Aufsicht
standardisiertes Vorgehen individuelle
Unternehmensbetrachtung
…verträgt keine Abkürzungen
Saria, FMA 35
Kann der Gesamtsolvabilitätsbedarf dem SCR entsprechen?
Auf Grund der Unterschiede der Konzeptionierung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs
und jener zur Berechnung des SCR erscheint eine vollständige Entsprechung des
Gesamtsolvabilitätsbedarfs mit dem aufsichtsrechtlichen Kapitalbedarf als höchst
unwahrscheinlich und würde jedenfalls seitens der FMA hinterfragt werden!
Ergebnis + Struktur
Standardformel
nicht-quantifizierbare
Risiken
Ergebnis + Struktur
Gesamtsolvabilitätsbedarf + = ?
Falls die Standardformel als Basis für die vorausschauende Beurteilung der unternehmenseige-
nen Risiken herangezogen wird, ist nachzuweisen, dass dies den Risiken des Unternehmens
entspricht und diese Sichtweise nicht nur als jedenfalls konservativ eingeordnet wird. Weiters ist
darzulegen, wie die diesbezügliche Kohärenz mit der strategischen Steuerung gegeben ist.
…ist vorausschauend
Saria, FMA 36
Der Zeitraum, auf den sich die Beurteilung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs bezieht, soll
1. jedenfalls die unternehmensspezifische Geschäftsplanungsperiode,
2. mindestens aber drei Jahre umfassen, und
3. absehbare Risiken außerhalb der Geschäftsplanungsperiode berücksichtigen.
…bei einer jahresbezogenen
Betrachtung
Saria, FMA 37
Sind Informationen bzgl. der Quantifizierung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs und der
verfügbaren Finanzmittel für unterschiedliche Risikokategorien bzw. Risiken für mindestens
drei Jahre sowie darüber hinaus für absehbare Risiken in Jahrestranchen vorhanden?
Quantifizierung des
Gesamtsolvabilitätsbedarfs? ECM, interne Berechnung mithilfe von ORSA-Tool,…
Quantifizierung der verfügbaren
Finanzmittel? (Financial/Economic) Own Funds
Informationen für unterschiedliche
Risikokategorien bzw. Risiken?
„Neben den Risiken welche im Standardansatz abgedeckt sind,
sind noch weitere Risiken zu berücksichtigen. Dies umfasst unter
anderem das Reputationsrisiko und auch einen Überprüfung der
Einschätzung der operationalen Risiken. …“
Sind Informationen für mindestens
drei Jahre vorhanden? 2 – 5 Jahre
Sind Informationen in
Jahrestranchen vorhanden?
…gibt klar den Kurs und
die Richtung vor
Saria, FMA 38
Qualitative Informationen zur vorausschauenden Risikobeurteilung?
Erläuterungen, weshalb
bestimmte Risiken „materiell“? zB Schadenpotential > 100.000 Euro
Berücksichtigte oder geplante
(Risikominderungs)maßnahmen
zumindest für materielle Risiken?
„Das Liquiditätsrisiko besteht aus einem kurzfristigen und einem
langfristigen Liquiditätsrisiko. Das langfristige Risiko ist durch ein
funktionierendes ALM überwacht,…“
Maßnahmen für nicht mit Kapital
abzudeckende Risiken?
„Um jederzeit eine ausreichende Liquidität … sicherzustellen,
erfolgt ein täglicher Informationsaustausch zwischen der
Abteilung Rechnungswesen und den Verantwortlichen der
Veranlagung hinsichtlich der Höhe der durchzuführenden
Zahlungen. Durch diese Vorgangsweise ist sichergestellt, dass
es auch bei kurzfristigen unerwarteten Schaden- und
Leistungszahlungen zu keinen Liquiditätsengpässen kommt.“
Identifizierte Unzulänglichkeiten
oder Probleme?
Datenqualität; aufgrund fehlender Risikobeurteilung eine Puffer
von 15% hinzugerechnet; Korrelationen nicht berücksichtigt, …
Szenarien, gegenüber denen das
Unternehmen anfällig ist? Naturkatastrophen,…
Geplante Weiterentwicklung des
ORSA?
Operationalisierung des Limitsystems (Ableitung aus
dem ORSA), Reverse Stress Tests, …
1. Eine Prozessbeschreibung, die die Einbeziehung des Vorstands in den Prozess der Erstellung
des ORSA Reports aufzeigt, sollte Teil der ORSA Policy sein.
2. Mögliche Dokumentationen des effektiven Prozesses:
Vorstandssitzungsprotokolle, in denen die ORSA Themen behandelt werden
E-mails an und vom Vorstand zu diesen Themen
3. Zu dokumentieren ist jedenfalls die Einbindung der ORSA-Ergebnisse (Eigene Risikosicht,
Bedeckung) bei maßgeblichen Entscheidungen.
…und ist adäquat
zu dokumentieren
Saria, FMA 39
In welcher Form und welchem Umfang soll der ORSA-Bericht archiviert werden?
Hinsichtlich des Umfangs und der Form der
Archivierung der ORSA-Dokumentationen sind
keine spezifischen aufsichtsrechtlichen Vorgaben
gegeben, weshalb eine Archivierung im selben
Umfang und in derselben Form wie für andere
Berichte des VU erfolgt.
Die Detaillierung soll in dem Ausmaß vorge-
nommen werden, welches einem Dritten die
Evaluation der Beurteilung ermöglicht (ORSA-
GL, Rz 5.17 “The undertaking records the per
formance … to a level of detail that enables
a third party to evaluate the assessments.”
EIOPA CP-14/017, GL 12: „The undertaking should assess whether its risk profile deviates
from the assumptions underlying the SCR calculation and whether these deviations are
significant. The undertaking may as a first step perform a qualitative analysis and if that
indicates that the deviation is not significant, a quantitative assessment is not required.”
Eigenes Risikoprofil
Annahmen der Standardformel
Saria, FMA 40
Signifikant = ca 10% auf Risikomodulebene oder > 5% auf SCR Ebene
Netting der Risikoexposure auf Modul- oder SCR-Ebene ist aus Sicht der FMA möglich,
muss aber durch eine approximative Quantifizierung begleitet werden.
Grenzen sind als Indikation zu sehen und sollten vom Unternehmen individuell festgelegt
werden. Speziellen Einfluss auf die Festlegung sollte die aktuelle Bedeckung und der
Steuerungsaspekt haben.
Im Rahmen einer finalen quantitativen Analyse ist die Konsistenz mit der Bewertung
in der Standard Formel zu berücksichtigen (z.B. Konfidenzniveau bei SCR).
Beurteilung der Signifikanz?
Saria, FMA 41
Gesamtsovabilitätsberechnung bedingt aus Sicht der FMA:
Festlegung einer Risikostrategie
Festlegung einer Risikotragfähigkeitsrechnung
ORSA im Rahmen der Aufsichtstätigkeit
Informationsgewinnung im Rahmen der laufenden Aufsicht
Inputfaktor für die Festlegung der Frequenz und der Intensität der Aufsichtsaktivitäten
(Managementgespräche, verstärkte Analyse, Prüfungen, …)
Auch nicht vorhandene Informationen können Aufsichtsaktivitäten auslösen
vom FLAOR zum ORSA
42 Saria, FMA
12) Veranlagung
nachweislich im Griff haben
43 Saria, FMA
Veranlagung nur in Vermögenswerte, deren
Risiken das konkrete VU angemessen
erkennen, messen, überwachen, managen,
steuern, berichten und beim ORSA
entsprechend berücksichtigen kann.
Kapitalanlage VAG 1978
Kapitalanlage VAG 2016
VAG 2016
44 Saria, FMA
1. angemessene Erkennung, Messung, Überwachung, Management,
Steuerung, Berichterstattung und Berücksichtigung der Risiken der
Vermögenswerte und Instrumente im ORSA
2. Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios
3. Verfügbarkeit der Vermögenswerte infolge ihrer Belegenheit
4. im Falle eines Interessenkonflikts => bestes Interesse der VN
5. Verwendung derivativer Finanzinstrumente nur eingeschränkt
6. nicht zum Handel zugelassene Vermögenswerte: vorsicht. Niveau
7. angemessene Mischung und Streuung
1. Kongruenz (iHa die Laufzeit der Versicherungsverbindlichkeiten)
2. Anlage im besten Interesse aller Versicherten
3. Berücksichtigung jeglicher offengelegten strategischen Ziele
4. Dokumentation der Bedeckung der SII-Rst
Allgemeine Anforderungen Fonds- und indexgeb. LV
Gesam
tes P
ort
foli
o
SII
-Rst
gilt nur für Vermögenswerte
zur Bedeckung von zusätzl. Rst
für Garantie (Ausfallsrisiko des
externen Garantiegebers)
§ 124
§ 125
KAV(O) 2016: die „Dritte“
Saria, FMA 45
https://www.fma.gv.at/de/rechtliche-grundlagen/gesetzliche-
grundlagen/verordnungen/versicherungsaufsichtsgesetz-2016-vag-2016.html
1.
2.
Das Prudent Person Principle mit
„Prudent Regulation“ behandeln
Saria, FMA 46
1. Klarheit (Rechtssicherheit)
2. Qualität (Prozesse/Methoden)
3. Sicherheit (Deckungsstock)
Ziele der VU-KAV:
L1-L2-L3-L4
„So viele
Vorschriften wie
nötig, so wenige
wie möglich“
Transparenz &
effizientere
Vollziehbarkeit
• Beibehaltung
bewährter
Vorschriften zum
Schutz des
Deckungsstock-
vermögens (ua
iZm Recovery &
Resolution, IGS)
Fokus auf qualitative
Vorgaben zum Veran-
lagungsprozess:
• ALM, Veranla-
gungsstrategie,
Due diligence,
Kreditrisikoanalyse
Risikoindikatoren
Das ALM hat auf angemessenem Aggregationsniveau zu erfolgen.
Policy:
Verfahren zur Ermittlung von Inkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva
Festlegung von Limits für Inkongruenzen
Festlegung von möglichen Risikominderungstechniken
Festlegung der durchzuführenden Stresstests und Szenarioanalysen
1. ALM als Ausgangspunkt
47 Saria, FMA
idR Bilanzabteilungen,
Deckungsstockabt.,
Produktgruppen
Inwiefern wird ALM bei strategischer Asset Allokation, Stress Tests
(Methoden/Annahmen), Organisation (Kommunikation Aktuar
Asset Manager) und Reporting an den Vorstand berücksichtigt?
Wie hoch ist der Duration-Gap und welche Auswirkungen sind iZm
dem aktuellen Zins- und Finanzmarktumfeld zu erwarten?
Welche Systeme und Annahmen für die Cash Flow Modellierung der
Verbindlichkeiten und Anlagen werden verwendet?
1. Segmentierung des Gesamtportfolios
2. Investmentziele
3. Prozesse für das ALM
4. der vom VU angestrebte Grad an Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität des Portfolios und
Verfügbarkeit der Vermögenswerte und das daraus abgeleitete Limitsystem
5. Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und Regeln für Neufestlegung
6. Definition des Anlageuniversums nach Vermögenswertkategorien
7. Prozesse für die Veranlagung nach Vermögenswertkategorien
8. Festlegung der Zuständigkeiten für die einzelnen Schritte des Kapitalanlageprozesses
einschließlich der Eskalation insb. im Fall einer Limitüberschreitung
9. Bedingungen, unter denen das VU Vermögenswerte verleihen kann
10. Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte
11. Umfang, Häufigkeit und Art und Weise eigener Kreditrisikobewertungen
2. Veranlagungspolitik als Maßstab
48 Saria, FMA
Organisatorische Trennung zwischen
Bewertung der Vermögenswerte, die Abwicklung und die Erfassung der Transaktionen im
Rechnungswesen (Back Office)
Vermögenswerteselektion (Front Office)
Leiter der Kapitalanlage = Person, die eine Schlüsselfunktion leitet
Dokumentation:
Grundlagen für Anlageentscheidungen und Portfoliotransaktionen
Überwachung der Wertentwicklung und des Kreditrisikos
3. Organisatorische Trennung &
4. Dokumentation
49 Saria, FMA
Im Fall einer (vollständigen) Auslagerung
=> Auslagerungsbeauftragter im VU
Saria, FMA
Säule 2
Substance over form Look through
Säule 1
Säule 3
Geg
en
sta
nd
G
ran
ula
ritä
t
S.06.03 – Collective
investment undertakings
This template contains informa-
tion on the look through of CIU
or investments packaged as
funds, including when they are
participations, … grds inkl. Beteiligungen
ITS: Log-file VU-KAV
Maßgeblicher Einfluss idR, wenn
1. vom verbundenen Unt. verwaltet,
2. (R)VU > 50% des Fondsvermögens
3. Investmentpolitik/Entscheidungen
anderweitig beeinflusst (zB Auslag.)
1. Grds Einzelwerte
2. Zielallokation, sofern - in der Detailtiefe verfügbar
- entsprechende Verwaltung
- bis max 20 % der Assets
1. Einzelwerte 2. Ausnahme: Indexnach-
bildende OGAW =>
Durchschau nur auf
Grundlage der Zielallokation When the look-through regards a
fund of funds, category “4 - CIU”
shall be used only for non-material
residual values
1. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW, AIF)
2. andere Anlagen in Fondsform
3. andere indirekte Marktrisikopositionen
4. indirekte Versicherungsrisikopositionen
5. indirekte Gegenparteirisikopositionen
keine Beteiligungen, falls 3-5!
Art. 84 L2-VO
Limitsystem mit quantitativen Anlagegrenzen für alle relev. Konzentrationsrisiken, jedenfalls für
Vermögenswertkategorien
Emittenten/Gegenparteien + Emittenten/Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe
geografische Regionen
Durchschau bei der Überwachung von quantitativen Anlagegrenzen bei
Anlagen in OGAW, AIF sowie
bei indirekten Risikopositionen (Art. 84 Abs. 1-2 L2-VO)
1. auf die Vermögenswertkategorien auf
Grundlage der Einzelwerte
2. Indexnachbildende OGAW: keine
Durchschau auf Einzeltitelbasis erforderlich
1. auf die Vermögenswertkategorien zumindest
auf Grundlage der Zielallokation
2. Eine Durchschau bloß auf Basis der
Zielallokation darf zu keiner wesentlichen
Beeinträchtigung der Risikobeurteilung
führen.
5. Mischung & Streuung
51 Saria, FMA
1) Kein maßgeblicher Einfluss
2) Maßgeblicher Einfluss
Dachfonds:
ausreichende Anzahl von Wiederholungen der Durchschau
1)
VU haben eigene Risikoindikatoren der Kapitalanlage zu entwickeln, welche vor
neuen Investments sowie laufend einzusetzen sind
1. Vergleich der Zinssensitivitäten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
2. Abweichungen von der strategischen bzw. taktischen Asset Allokation in den einzelnen
Vermögenswertkategorien und, sofern relevant, Vermögenswertsubkategorien
3. Abweichungen vom Limitsystem für alle anderen relevanten Konzentrationsrisiken
4. Anteil nicht notierter bzw. nicht regelmäßig gehandelter Vermögenswerte
5. Struktur der Segmente nach Kreditqualität, Laufzeit/Zinssensitivität, Währung und geografischer Region
6. Basiswertäquivalent des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts sowie Sensitivitätskennzahlen für
Derivate bei materiellem Exposure
7. Anteil des Gesamtportfolios, auf den die Durchschau auf einzelne Vermögenswerte nicht angewandt
wird
6. Risikoindikatoren
52 Saria, FMA
Gegenstand:
komplexere oder materielle (> 1% des Portfolios) Anlagen oder Anlagetätigkeiten, welche
ein Kreditrisiko aufweisen,
Darlehen
Methoden & Quellen:
auf Ebene des Einzel-Emittenten als auch auf Gruppenebene durchzuführen
Berücksichtigung von Maßnahmen, die die Kreditqualität verbessern (zB Garantien, Sicherheiten)
Analyse von makroökonomischen Entwicklungen, laufende Überwachung von Nachrichten, Bilanz- und
Marktkennzahlen, Vertragsdokumentation
verlässliche Quellen, die im Hinblick auf den Umfang und die Aktualität eine ausreichende Anzahl von
Datenpunkten zu berücksichtigen haben, die eine ganzheitliche Betrachtungsweise des Kreditrisikos
über mehrere Zeitperioden ermöglichen
7. Kreditrisikobeurteilung
53 Saria, FMA
1) Kein maßgeblicher Einfluss
2) Maßgeblicher Einfluss
kann idR davon ausgegangen werden, dass
eine eigene Kreditrisikobewertung durch VU
praktisch nicht möglich ist.
VU haben jederzeit in der Lage zu sein,
nachzuweisen, dass der Verwalter dieser
Anlagen angemessene KRB durchführt.
2)
Bei in Form von OGAW verwalteten Vermögen
Um sicherzustellen, dass alle übernommenen Verpflichtungen auch aus Wertpapier- und
Derivategeschäften zum Zeitpunkt der Fälligkeit in vollem Umfang erfüllt werden können, haben
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 2 und 3
VAG 2016 dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung des Gesamtportfolios die
ständige Verfügbarkeit eines angemessenen Betrags an liquiden Mitteln gewährleistet.
8. Liquidität
54 Saria, FMA
Welcher Liquiditätsbedarf ist in Anbetracht der Verbindlichkeiten erforderlich?
Wie viele Tage dauert es, das Portfolio in Cash umzuwandeln? Gibt es
Minimum-Cash-Buffer?
Sind gelistete Anleihen-Investments tatsächlich liquide?
Wie hoch ist der Anteil relativ illiquider Asset Klassen wie z.B. Immobilien
oder Alternative Investments?
Für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensions-geschäften sind,
sind Sicherheiten zu stellen, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa
Guthaben bei Kreditinstituten, Gold, Schuldverschreibungen von Staaten oder Unternehmen mit
sehr hoher Kreditqualität oder gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Art. 52 Abs. 4 der
Richtlinie 2009/65/EG, die eine sehr hohe Kreditqualität aufweisen.
Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zu
keinem Zeitpunkt unterschreiten und die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu
hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkurs- oder Insolvenzfall nicht zugreifen
kann.
nur auf vorsichtigem Niveau zulässig
9. Wertpapierleihe
55 Saria, FMA
1. Verwendung zur Verringerung von Risiken
Quantitativer Nachweis des risikoverringernden Effektes für den gesamten Zeitraum des
geplanten Einsatzes;
Nachweis, dass durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten keine zusätzlichen
wesentlichen Risiken entstehen.
2. Verwendung für Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung
Quantitativer Nachweis, dass das erzeugte Risikoprofil des Segments nicht wesentlich von
einem Risikoprofil ohne Einsatz von Derivaten abweicht und
Nachweis, dass durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten keine zusätzlichen
wesentlichen Risiken entstehen.
10. Derivative Finanzinstrumente
56 Saria, FMA
nur auf vorsichtigem Niveau zulässig
spekulative Investments mit hohem
Leverage, kurzer Haltedauer oder
hoher Transaktionshäufigkeit oder
im Rahmen von Arbitrage-Strategien
Einsatz von Short Put-Optionen
3)
Anteile an Kapitalanlagefonds
Darlehen
höchstens auf vorsichtigem Niveau
einmal ausnutzbar
nicht nachrangig
Ein Großteil der dem Deckungsstock gewidmeten Darlehen hat über eine hohe Kreditqualität im
Sinne der Kreditrisikobeurteilung und über ausreichende Sicherheiten zu verfügen.
Derivative Finanzinstrumente
nur auf vorsichtigem Niveau und
nur in Bezug auf Risikopositionen in der gleichen Deckungsstockabteilung
Strukturierte Schuldverschreibungen höchstens nur auf vorsichtigem Niveau
Bedeckung des Deckungserfordernisses in der fonds- und indexgebundenen LV
11. Besondere Bestimmungen für einzelne
Vermögenswertkategorien
58 Saria, FMA
Vielfalt der Veranlagungsstrategien führt zu
einer Vielfalt der Lösungen
interne Policies als Prüfungsmaßstab
Leiter der Veranlagung als Ansprechpartner
(„Garant“)
die Aktivseite nicht isoliert von der Passivseite,
der Veranlagungsstrategie & ORSA betrachtet
Kombination Top-down Bottom up-Ansatz
Benchmarking auf EU-Ebene
Überwachung
durch die FMA
59 Saria, FMA
Supervisory Review Process
Risikoindikatoren
61 Saria, FMA
% Vermögenswerte mit
sub-Investment Grade Rating
% Brutto-Nominalwert aller Derivat-
Kontrakte% Vermögenswerte ex-Euro
% strukturierter Vermögenswerte% Gewinne oder Verluste aus Derivat-
Kontrakten% gruppeninterner Transaktionen
% nicht gelisteter Vermögenswerte
% Total Return
% Return aus den einzelnen Asset-
Klassen
% Vermögenswerte mit der gleichen
Gegenpartei
% Immobilien und Hypotheken-
Darlehen
% Vermögenswerte mit alternativen
Bewertungsmethoden
% Brutto-Nominal-Volumen von
Derivat-Kontrakten für effizientes
Portfoliomanagement
% Fonds-Vermögenswerten, ohne
zulässige Durchrechnung
% Vermögenswerte von ex-EU und ex-
OECD EmittentenTop 10 Positionen (Emittenten,
Länder,..)
Nur angemessen erkanntes Risiko kann
auch gesteuert werden: Sind die
Fondsbestimmungen bekannt und wird die
Investment-Strategie des Fonds
verstanden?
Vergleichsanalyse zB auf Basis von
Sharpe Ratio (SR), Tracking Error (TE),
Information Ratio (IR), Jensen’s alpha (α)
Sind ausreichend Informationen zum
Fonds vorhanden? („Submission of fact
sheets and performance figures at least
on a monthly basis => higher transparency
on individual position weights for material
fund investments…”)
62 Saria, FMA
Bottom-up-Ansatz
(Einzelinvestment)
Nur angemessen erkanntes Risiko kann
auch angemessen berichtet werden:
Werden Vermögenswerte in der korrekten
Anlagegruppe (AGR) oder CIC Kategorie
gemeldet?
Welche Due Diligence erfolgt vor
Investment?
Was sind die Top 10-Positionen?
Wie wird das Kreditrisiko analysiert und
laufend überwacht?
Welche Key risk indicators werden bei der
Überwachung eingesetzt?
Eskalation bei Limitüberschreitungen?
Welche Annahmen werden in Stress Tests
berücksichtigt? …
Analyse
Top down-Ansatz
(Gesamtportfolio)