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Facebook und Google+Rechtlich auf der sicheren Seite

IHK Frankfurt am Main - 18.03.2014

Dr. Thomas Lapp, Frankfurt am Main

Rechtsanwalt und Mediator

Themen

Leichtsinn

Impressumpflicht

Verwendung von Fotos und Grafiken

Einbindung von Like- und Share-Buttons

Durchführung von Gewinnspielen

Leichtsinn

Kein rechtsfreier Raum

Im Gegenteil: nicht nur NSA und andere Geheimdienste

können ganz leicht recherchieren – auch Abmahner und

andere recherchieren im Internet

Leichtsinn

Fanpage vom Azubi angelegt

Wie kommt man an die Rechte?

Nutzung von Tools wie

Freunde-Finder,

Newsletter-Abonnenten an facebook

http://www.computerwoche.de/a/nsa-zum-selberbauen,2554733

Fanpage in Facebook unzulässig?

19.08.2011:

ULD an Webseitenbetreiber: "Facebook-Reichweitenanalyse

abschalten“

09.10.2013:

Der Betreiber eine Fanpage bei Facebook ist nicht

verantwortliche Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG.

(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom

09. Oktober 2013 – 8 A 218/11 –, juris)

Informationspflichten / Impressum

Auch bei Facebook, Google+ und Auftritten als Unternehmer

in anderen sozialen Netzwerken müssen die

Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz (TMG)

und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erfüllt werden

Pflicht trifft auch Facebookseiten, die einen gewissen Grad

von Selbstständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma

haben. (LG Regensburg, Urteil vom 31. Januar 2013 – 1 HK O

1884/12, 1 HKO 1884/12 –, juris)

Bezeichnung „Info“

unzureichend, wenn der gewerbsmäßige Facebook-Auftritt

nur eine Anbieterkennung über die unter dem Button "Info"

enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt des Anbieters

enthält

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013 – I-20 U 75/13,

20 U 75/13 –, juris und LG Aschaffenburg, 19.08.2011, 2 HK

O 54/11, 2 HKO 54/11, MMR 2012, 38-39)

Pflichtangaben

Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem

Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die

Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den

Voraussetzungen, die an eine leichte Erkennbarkeit und

unmittelbare Erreichbarkeit entsprechen.

BGH, Anbieterkennzeichnung im Internet, 20.07.2006, AZ:

I ZR 228/03, NJW 2006, 3633-3636

Dr. Thomas Lapp - Rechtsanwalt und Mediator

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Informationspflichten – Achtung:

Straße mit Hausnummer, kein Postfach

Vornamen nicht abkürzen

Nicht V.i.S.d.P. – oder „Verantwortliche“ (außer nach RStV)

Alle haben Informationspflichten nach TMG, nur

redaktionelle Inhalte müssen zusätzlich Verantwortliche

benennen

Informationspflichten

Grundsätzlich sind die Seiten persönliche Seiten

Unternehmensseiten sind davon zu unterscheiden

Missbrauch der Abmahnung

Unternehmen mit 25.000 € Stammkapital

Bilanz für 2011 Jahresfehlbetrag von 20.421,44 Euro

Im Jahr 2012 Nettoerlöse von knapp 41.000,00 Euro

Kosten der Abmahnungen 52.874,30 Euro (199 x 265,70 Euro)

Prozesskostenrisiko mindestens 1.250,00 Euro pro Verfahren,

insgesamt annähernd 250.000,00 Euro

(OLG Nürnberg, Urteil vom 03. Dezember 2013 – 3 U 348/13 –,

juris)

Fotos und Grafiken (auch Texte)

Urheberrecht beachten bei Fotos, Grafiken etc.

Einbinden nur mit ordnungsgemäßer Lizenz

„Lizenzkette“ – nur wenn lückenlos und vollständig Rechte

zur Nutzung übertragen worden sind, darf man auch nutzen

Kein gutgläubiger Erwerb möglich

Nutzungsrechte

Nutzungsbestimmungen sind genau zu beachten

Angabe des Urhebers ist in der Regel erforderlich – Achtung:

auch bei isoliertem Aufruf des Bildes!

Nutzungsart muss vereinbart sein – wer Passfotos bestellt

und bezahlt, hat damit kein Recht erworben, das Foto für

Facebook/Google+ zu nutzen

Beschränkung auf redaktionelle Nutzung beachten

Veränderungen

Veränderungen an urheberrechtlich geschützten Werken

bedarf der Zustimmung des Urhebers

Zuschneiden/Formatänderung/Colorieren/Ausschnitte/Farb

änderung (f-s/w)/Kommentierung/Überarbeitung etc.

Urheber kann dazu Bedingungen stellen, auch finanzielle

Forderungen.

Folgen

Schadensersatz

Lizenzanalogie

Aufschlag für Änderungen, fehlende Urhebernennung

Kein Nutzungsrecht

Recht am eigenen Bild

Abbildungen von Personen dürfen nur mit deren

Zustimmung veröffentlicht werden

Dies gilt insbesondere für Werbung

Erkennbarkeit der Personen genügt

Ausnahmen

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer

Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen

Vorgängen, an denen die dargestellten Personen

teilgenommen haben;

Versammlungen, Aufzüge

Vorgang in der Öffentlichkeit

Darstellung des Geschehens als Ereignis

Einzelne Personen dürfen nicht hervorgehoben sein

Menschenmenge muss so groß sein, dass einzelne

Personen nicht mehr herausragen

„Gefällt mir“ - gefällt dem Datenschutz nicht

Social-Media-Plugins – insbes. „Like“ bzw. „Gefällt mir“

Problem der technischen Ausgestaltung durch die

Funktionalität

Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung

Verarbeitung dieser Daten in den USA

datenschutzkonformen Lösung in Deutschland: Zwei-Klick-

Lösung von heise (genau beachten)

Share-Buttons

Drum prüfe, wer …

Links in jedem Fall vorher ansehen

Prüfen, welche Aussage gegenüber Kunden und anderen

Besuchern gemacht wird

Kann als „zu eigen machen“ von fremden Inhalten gewertet

werden

Urheberrecht

Grundsätzlich gehören auch die „Share“-Buttons zum

Medium und sind von einer allgemeinen Einwilligung

gedeckt

Das gilt nicht, wenn bereits der fremde Eintrag, der geteilt

werden soll, gegen Urheberrecht verstößt. Dann stellt auch

das „Teilen“ eine Urheberrechtsverletzung dar

Gewinnspiele

Möglich zur Gewinnung von Fans oder „gefällt mir“-

Wertungen

Anknüpfung an Anzahl von neuen Fans oder Likes oder

andere Kriterien

Nutzung auch für Produktideen, Produktnamen etc.

Gewinnspiele

Wer ist teilnahmeberechtigt, wer nicht

Was ist zu gewinnen?

Nach welchen Regeln werden die Gewinner ermittelt?

Zeitraum ( Anfang und Ende)

Wann werden die Gewinner ermittelt?

Wie werden die Preise übergeben?

Datenschutz ist zu beachten

Gewinnspiele/Preisausschreiben

Darf nicht von Erwerb einer Ware oder Dienstleistung

abhängig gemacht werden

Ausnahme beispielsweise Rätselhefte, die vorher erworben

werden müssen

Vorgaben von Facebook und Google+ sind auch zu beachten

IT-Kanzlei dr-lapp.de

Dr. Thomas LappRechtsanwalt und Mediator

Corinna LappRechtsanwältin und MediatorinFachanwältin für Informationstechnologierecht

Berkersheimer Bahnstraße 560435 FrankfurtTel.: 069/9540 8865 Fax: 069/9540 8864anwalt@dr-lapp.dewww.dr-lapp.de