Post on 30-Jan-2021
Exportkontrolle – Embargos & Sanktionen:
Status quo und Ausblick
Verein Netzwerk Logistik Österreich
7. März 2019
Dr. Gerta Mlejnek
WKÖ/Wirtschafts- und Handelspolitik
Unternehmensziele
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Spannungsfeld Exportkontrolle
Exportkontrolle im
Unternehmen
Presse,öffentlicheMeinung,Reputation
strafrechtlicheKonsequenzen
Politik
Behörden
RechtlicheAnforderungen
extra-territorial wirkende Vorschriften von Drittstaaten (USA)
SCHUTZ-FUNKTION
Warum ist Exportkontrolle wichtig ?
→ Verantwortung des Ausführers
→ richtig und frühzeitig gelebte Exportkontrolle sichert langfristig
Märkte und schützt vor Fehlentscheidungen und Strafe
→ je größer das Unternehmen, je sensibler die Produkte und Märkte
desto höher die organisatorischen Anforderungen:
„risk-based approach“
→ Exportkontrolle muss vom Management getragen werden
→ Exportkontrolle ist Team-Work !
Verkauf, Produktion, Einkauf,
Entwicklung, Zoll/Transport,
Wartung, Finanz, ….
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Systematik der Beschränkungen
• güterbezogen - WAS?
→ Prüfung der Güterlisten
• personenbezogen - WEM?
→ Prüfung von Personenlisten
• verwendungsbezogen - WOFÜR?
→ Prüfung von Endverwendung und Endverwender
• länderbezogen – WOHIN?
→ EU- und US-Embargos
Übersicht über die wichtigsten Beschränkungen
1. Dual Use Güter
- Listung von Gütern in Dual Use-Liste/Anhang I und Anhang IV
2. Militärgüter (AußWG/KMG)
- Listung in Militärgüterliste, Feuerwaffenliste bzw. KMG-Liste
3. Foltergüter
- Listung in Anhängen zur Anti-Folterverordnung
4a. Länderembargos: Güterlisten
4b. Länderembargos: Personenlisten, Terroristenliste, Chemiewaffenliste
5. Sensible Endverwendungen nicht gelisteter Güter
= „catch all“-Klauseln
BMDW kann individuelle Genehmigungspflicht auf jedes
Einzelgeschäft vorschreiben!
6. US-Re-Exportbeschränkungen
1. Außenwirtschaftsgesetz:
BGBl 26/2011 idgF
Erste Außenwirtschaftsverordnung: BGBl 343/2011 idgFDritte Außenwirtschaftsverordnung: BGBl 6/2015 idgF
2. Militärgüter: AußWG, AußWVen
Militärgüterliste (EU/Österreich): Anlage zur EU-Richtlinie 2017/2054
Kriegsmaterialgesetz KMG: BGBl 540/1977 idgF (Liste: VO BGBl 624/1977)
EU-FeuerwaffenVO 258/2012 idgF (EU-Recht!)
3. Sicherheitskontrollgesetz: BGBl 42/2013
4. Dual Use-Regelung
EU-VO 428/2009 idgF Liste: VO 2018/1922 (neu!)
5. Anti-Folter Verordnung: EU-VO 2019/125
6. Embargos: div. EU-Verordnungen und -Beschlüsse
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Rechtsgrundlagen Info wo? wko.at/exportkontrolle
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Allgemeine Bestimmungen
1. „Güter“ in der Exportkontrolle (§ 1 AußWG)
- körperliche Waren
- Datenverarbeitungsprogramme (Software)
- Technologie
Software:
nicht erfasst: allgemein zugängliche, frei erhältliche Software,
vom Benutzer ohne umfangreiche Vorkenntnisse
installierbar
erfasst: zB spezifisch für gelistete Maschine entwickelt
Allgemeine Bestimmungen
„Technologie“ (Allgemeine Technologie-Anmerkung):
„spezifisches technisches Wissen, das für Entwicklung, Fertigung,
Anwendung, Betrieb, Inbetriebnahme, Installation, Instandhaltung eines
Produktes unverzichtbar ist“
- technische Unterlagen
zB Pläne, Diagramme, Formeln, Tabellen, Beschreibungen,
Fertigungsunterlagen, Rezepturen, Dokumentationen….
Ausnahmen:
- allgemein zugängliche, frei erhältliche Technologie
- Minimum-Technologie bei genehmigten Ausfuhren (Handbücher ..)
- wissenschaftliche Grundlagenforschung
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Allgemeine Bestimmungen
zur Unterscheidung:
„technische Unterstützung“:
Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von
praktischen Kenntnissen, erbracht außerhalb der EU, durch
österreichischen Staatsbürger oder durch Person/Firma
mit ständigem Aufenthalt/Sitz in Österreich oder von
Österreich aus
iZm Reparatur, Wartung, Entwicklung, Herstellung, Montage,
Erprobung
schriftlich, telefonisch, mündlich, elektronisch oder manuell
= Dienstleistungen! Achtung: geht oft einher mit Technologietransfer !
→ kann Genehmigungspflicht oder Verbot auslösen
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Allgemeine Bestimmungen
technische Unterstützung (Fortsg):
→ iZm Militärgüter: - iZm Drittland (außer: USA, CAN, AUS, N, JAP,
Neuseeland, CH, LIE) genehmigungspflichtig
- in einem Waffenembargoland: verboten
→ iZm Dual Use Güter: nicht genehmigungspflichtig,
außer:
es besteht ein Zusammenhang mit
ABC-Waffen oder Trägerraketen dafür →
Verbot
→ iZm Embargos: analog zur Ware (Verbot oder Genehmigungspflicht)
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Allgemeine Bestimmungen
2. „Ausfuhr“:
Lieferung von Gütern in einen Drittstaat
- Export körperlicher Güter
- Übertragung von Software/Technologie
körperlich oder mittels elektronischer Medien (Fax, Telefon, Mail)
- Bereitstellen von Technologie/Software auf Server mit
Zugriff von außerhalb der EU
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Allgemeine Bestimmungen
3. „Ausführer“: ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften
→ Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat
→ mangels Vertrag: wer über Versendung bestimmt
→ wenn Verfügungsrecht außerhalb der EU: österr. Vertragspartei
→ wenn keine Vertragspartei in Ö ansässig: der tatsächlich für
den Transport Verantwortliche (Spedition)
→ Überträger von Software/Technologie („wer darüber entscheidet..“)
→ Bereitsteller von Software/Technologie
„Ausführer“: Beispiel
AT verkauft Dual Use-Ware nach DE, DE verkauft Ware weiter in die
USA. AT liefert auf Ersuchen von DE direkt in die USA.
Vertrag+Rechnung 1
AT DE
Vertrag+Rechnung 2
Warenbewegung
USA
DE ist außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer
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Allgemeine Bestimmungen
4. Vermittlung/Vermittler
Vermittlung:
- Aushandeln/Herbeiführen von Kauf, Verkauf, Lieferung von Gütern von
Drittstaat in einen anderen Drittstaat
- Verkauf/Kauf von Gütern, die sich in Drittstaat befinden, in einen
anderen Drittstaat;
nicht: Hilfsleistungen; Voraussetzung: Verhandlungen bereits präzisiert,
auf konkretes Rechtsgeschäft gerichtet
Vermittler: Personen/Unternehmen, die
- Vermittlungstätigkeit von Österreich aus ausüben oder
- in Österreich Sitz/Wohnsitz/Aufenthalt haben
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Genehmigungsarten
• Einzelgenehmigung
Ausfuhr/Verbringung aufgrund eines einzigen Rechtsgeschäftes an
einen Empfänger
• Globalgenehmigung berechtigt zu einer Vielzahl von Ausfuhren/Verbringungen
an einen oder mehrere bekannte Empfänger
zur administrativen Ersparnis und wenn kein Sicherheitsrisiko besteht
wird individuell vereinbart
Geltungsdauer in der Regel 3 Jahre, verlängerbar
Voraussetzungen:
- ausreichende und angemessene Internal Compliance Maßnahmen
- Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten
- 1mal jährl. zusammenfassende Meldung über alle getätigten
Transaktionen (Frist: 1.3. für das vorangegangene Jahr) –
auch bei Nichtverwendung!
Genehmigungsarten
• Allgemeingenehmigung
zur Verfahrenserleichterung;
genau festgelegte Tatbestände;
genehmigungspflichtige Transaktion, aber Genehmigung gilt bei
Vorliegen aller Voraussetzungen ex lege als erteilt
→ Dual Use-Ausfuhr:
EU-Allgemeingenehmigungen
nationale Allgemeingenehmigungen
→ Militärgüter: innergemeinschaftliche Verbringung (national)
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Genehmigungsarten
Allgemeingenehmigung: Voraussetzungen für Inanspruchnahme
• Benennung eines Verantwortlichen Beauftragten
(„Ausfuhrverantwortlichen“)
• ausreichende und angemessene Internal Compliance Maßnahmen
• Registrierung beim BMDW vor der ersten Inanspruchnahme einer
Allgemeingenehmigung
• jährliche zusammenfassende Meldung der getätigten
Transaktionen bis zum 1.3. an BMDW (Formblatt) (auch
Leermeldung)
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Antragstellung
• Elektronische Antragstellung beim BMDW (PAWA)Voraussetzung: Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten,
Registrierung beim BMDWZugang mit Bürgerkarte (Benutzername und Kennwort)→ Erteilung einer Elektronischen Lizenz mit elektronischer Signatur= online – Verknüpfung zum österreichischen Zoll
• Antragstellung in Papierform
→ Erteilung einer schriftlichen Lizenz
• Antragsformulare:
http://www.bmdw.gv.at/EUundInternationaleMarktstrategien/exportkontrolle
-online/Antragstellung-Export/default.aspx
• End Use Certificate
Technische Unterlagen
Firmenbuchauszug
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http://www.bmdw.gv.at/EUundInternationaleMarktstrategien/exportkontrolle-online
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Genehmigungsverfahren
• Verfahrensablauf
Antragstellung beim BMDW Abtg III/2 (!)
- technische Prüfung des Gutes- Befassung des „Außenhandelsbeirates“ (BMEIA, BMI, BMLV)
- allenfalls Konsultationen mit MS
→ Stellungnahmen
- rechtliche Prüfung (Genehmigungskriterien, Abnehmer,
Endverwendung)
→ Genehmigungsbescheid oder
→ ablehnender Bescheid (zuvor Parteiengehör)
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Genehmigungskriterien – Auszug (§§ 3-13 AußWG)
Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht/eindeutiges Risiko besteht:
• Verwendung zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zur internen Repression
• Auslösen, Verlängern, Verschärfen von Konflikten oder Spannungen im
Bestimmungsland (§7)
• Verwendung der Güter zur Aggression gegen ein anderes Land durch
Empfänger (Bestehen/Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts (§8)
• Umlenkung zu unerwünschten Zwecken
wichtig:
zu beurteilen ist immer der konkret beabsichtigte Vorgang!
Genehmigungserteilung bei Erfüllung aller Kriterien,
allenfalls Auflagen
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Verantwortlicher Beauftragter
• Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer, vertretungsbefugter
Gesellschafter oder andere leitende Funktion
• Benennung
- auf eigene Veranlassung oder
- auf Aufforderung des BMDW (bei mehreren Anträgen jährlich)
• wird mit Bescheid bestellt (Antragsformular)
• Benennung mehrerer Verantwortlicher Beauftragte möglich
• Zeichnung der Anträge, Delegierung möglich (Exportkontrollstelle);
Verantwortung bleibt
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Verantwortlicher Beauftragter
Aufgaben:
• Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts
• Verantwortung für die innerbetriebliche Umsetzung der
Exportkontrolle (Schaffung der erforderlichen Strukturen):
- Organisation: Festlegung von Zuständigkeiten, Arbeitsabläufe
- Personalauswahl
- Weiterbildungspflicht
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
- Bereitstellung der notwendigen Ressourcen
Verantwortlicher Beauftragter/Exportkontrollstelle
Je größer das Unternehmen und das Geschäftsvolumen, je „sensibler“ die Waren und die Märkte, desto höher die Anforderungen an die Struktur der Compliance.
• abhängig von Größe und Betroffenheit des Unternehmens
- Kleinunternehmen: VB übt Exportkontrolle selbst aus
- Großunternehmen: VB hat Überwachungsfunktion; Exportkontrollstelle ist operativ tätig
• betriebliche Ablauforganisation: Unternehmen haben Gestaltungsfreiheit
• Errichtung einer Exportkontrollstelle als Stabsstelle zur Unterstützung des Verantwortlichen Beauftragten (wenn zweckmäßig)
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Verantwortlicher Beauftragter/Exportkontrollstelle
• Exportkontrollstelle:- Interessenskonflikte vermeiden- direkte Berichtspflicht und –recht an VB- Stopp-Recht - im Firmen-Organigramm verankern- Vertretung des VB
• Erstellen eines Ablaufplanes: WER prüft WANN WAS ?
• schriftliche Organisationsanweisungen für Mitarbeiter
• ist zentraler Ansprechpartner für MA und Behörden
• hat aktuelles Wissen über einschlägige Rechtsvorschriften
• klärt Genehmigungspflichten/beachtet Verbote, führt Plausibilitätsprüfungen durch
• VB beantragt Genehmigungen und sonst. Bescheide
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EU - DUAL USE VERORDNUNG
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• Güter „mit doppeltem Verwendungszweck“
Ziel: Kontrolle von Gütern, die – außer für zivile Zwecke – auch für
ABC-Waffen oder Trägerraketen verwendet werden können
• Güter verfügen idR über hohe technische Leistungsfähigkeit
• umfassenden „Güter“-Begriff beachten!
→ güterbezogene Genehmigungspflichten
→ verwendungsbezogene Beschränkungen
Basis sind Internationale Kontrollregime
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Dual Use – Verordnung
EU-Dual Use-Güterliste
- fasst Vorgaben der internationalen Kontrollregime zusammen;
- Liste wird periodisch (idR 1mal jährlich) geändert
- umfangreich und nach technischen Parametern aufgebaut
aktuelle Güterliste: EU-VO 2018/1922
EU-Dual Use-Grundverordnung: 428/2009 idgF
Relevant ist, dass die Ware die beschriebenen technischen Parameter erreicht oder erreichen kann; irrelevant ist, ob diese Parameter auch vom Empfänger genützt werden.
Folgen der Listung:
→ Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr, allenfalls bei derinnergemeinschaftlichen Verbringung
→ Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten nur bei ABC-Waffen-Relevanz genehmigungspflichtig
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Dual Use - Regelung
Dual Use –güterbezogene Genehmigungspflichten
1. Listung von Gütern in Dual Use-Liste/Anhang I
(VO 2018/1922)
→ Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr in Drittstaaten
→ Hinweispflicht an EU-Kunden auf Geschäftspapieren
2. Listung von Gütern in Anhang IV
→ Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr in Drittstaaten
und bei der innergemeinschaftlichen Verbringung
(Güter der Nuklear- u Raketentechnologie)
Listung → immer GenehmigungspflichtKriterium der zivilen Verwendung entscheidet überGenehmigungsfähigkeit
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Dual Use-/Ausfuhr–Liste (Anhang I )
10 Kategorien:
0 kerntechnische Materialien, Anlagen, Ausrüstung
1 Werkstoffe
2 Werkstoffbearbeitung
3 Allgemeine Elektronik
4 Rechner
5 Telekommunikation und Informationssicherheit
6 Sensoren und Laser
7 Luftfahrtelektronik und Navigation
8 Meeres-, Schiffstechnik
9 Raumfahrzeuge und Antriebssysteme
Jede Kategorie unterteilt in 5 Gattungen:A Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile Wassenaar
B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C Werkstoffe und Materialien
D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E Technologie
zB.:2 B 001z.B. ALNr2 B 001
Dual Use-/Ausfuhr–Liste (Anhang I)Beispiel
2B001 Werkzeugmaschinen ………….für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen,
Keramiken oder Verbundwerkstoffen…………, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B201.
Anmerkung 2: Nummer 2B001 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
a) Kurbelwellen oder Nockenwellen,
b) Schneidwerkzeuge, c) Extruderschnecken, d) Gravierteile oder Juwelierwaren oder e) Zahnprothesen.
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Dual Use-/Ausfuhr–Liste (Anhang I)Beispiel
2B001b Fräsmaschine
Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. drei Linearachsen plus einer Rundachse zur simultanen Bahnsteuerung mit einer derfolgenden Eigenschaften:
a) einseitige Wiederholgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,9 μm …………… oder b) einseitige Wiederholgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 1,1 μm …………..;
2. fünf oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung mit einer der folgendenEigenschaften:
a) einseitige Wiederholgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,9 μm ………., b) einseitige Wiederholgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 1,4 μm ……………c) einseitige Wiederholgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6,0 μm ……………oder
d) es handelt sich um eine Werkzeugmaschine mit Parallelkinematik; 3. …..4. …..
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Dual Use-/Ausfuhr–Liste (Anhang I)Beispiel
2A226 Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) ‘Nennweite’ größer/gleich 5 mm;
b) mit Federbalgabdichtung und
c) ganz aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder
Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew. % Nickel hergestellt oder
damit ausgekleidet.
Technische Anmerkung:
Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und
Auslassdurchmesser bezieht sich die in Nummer 2A226 genannte
‘Nennweite’ auf den kleineren der beiden Durchmesser.
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Dual Use-Liste – Erfassung von Ersatzteilen
• Pauschale Nennung von Ersatzteilen in der ALNr1B118 Durchlaufmischer, ………., sowie besonders konstruierte Bestandteile
hierfür:
a) zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen oder
b) eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken
sowohl auf der Welle als auch innen im Mischkammergehäuse
• Ausdrückliche Nennung der Ersatzteilen in der ALNr
2B350 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile
wie folgt:
……..
b) Rührer, konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer 2B350a
erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer
konstruierte Rührflügel, Rührblätter oder Rührwellen, bei denen alle
medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe od.
Materialien bestehen:
…………
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Dual Use-Liste – Erfassung von Ersatzteilen
• Ersatzteile in eigenen ALNrn2B008c “kombinierte Schwenk-Rundtische” und “Schwenkspindeln”, die ………..
2B350i Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom
Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung ……………, bei denen alle
medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder
Materialien bestehen ……..
→ gelistete Teile sind bei gesonderter Ausfuhr (beigelegt)
genehmigungspflichtig
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Dual Use–Liste – Genehmigungspflicht für Teile
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• bei Einbau in eine nicht gelistete Ware:
→ keine Genehmigungspflicht für gelistete eingebaute
unwesentliche Bestandteile.
→ Leicht entfernbare gelistete Hauptbestandteile bewirken
Genehmigungspflicht der Gesamtware, auch wenn diese selbst
nicht gelistet wäre
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) einHauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologischesKnow-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.
Dual Use: Güterklassifizierung
• Zolltarifierung = Güterklassifizierung in der Ausfuhrkontrolle
• ohne spezifische Kenntnisse der Ware ist Dual Use-Klassifizierung
nur schwer möglich
→ Güterklassifizierung primär durch den Ausführer
Erklärung des Lieferanten einholen, aber überprüfen!
• Basis sollte der Rechtstext (Anhang I der DU-VO) sein !
• Hilfsmittel sind TARIC-Fußnoten, pdf-Suchfunktion in Dual Use-
Liste oder BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis
→ nur Indizfunktion, unverbindlich !
- Suche nach Typenbezeichnungen, Synonymen ist zweckmäßig
- Eigennamen, Marken etc führen zu keinem Ergebnis
- mehrere Methoden verwenden
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Dual Use: Güterklassifizierung
Hilfsmittel TARIC-Fußnoten
Beispiel: ZTNr 90262040 Manometer
Alle Drittländer (ALLTC):
Ausfuhrgenehmigung (Dual use) (31-12-2014 - ) (CD464) (DU151) (DU259)
CD464 Gemäß Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der geltenden Fassung ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig, wenn die angemeldeten Waren in "DU"-Fußnoten, die mit der Maßnahme verbunden sind, beschrieben sind.
DU151 Waren der Nummer 2B230 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
DU259 Waren der Nummer 6A226 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
TARIC-Fußnoten-Hinweis → Kontrolle der Dual Use-Warenbeschreibung auf Übereinstimmung
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Dual Use: Güterklassifizierung
Hilfsmittel pdf-Suchfunktion: „Druckmessgerät“ → 2B230
Jede Art von Druckmessgeräten (pressure transducers), geeignet zum Messen von
Absolutdrücken, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Drucksensoren (pressure sensing elements), die ……….
b) Dichtungen, falls vorhanden, die ………..
→ „Manometer“ bringt kein Ergebnis,
„Druckmessgerät“ schon
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Dual Use: Güterklassifizierung
• Exportbeauftragter UND Techniker?
Produktion/Technik: Klassifizierung der Produkte
korrekte Klassifizierung ist Voraussetzung jeder Compliance !
1mal jährlich
Technologie nicht vergessen (Kategorie „E“)
bei Zukauf: Angaben des Vorlieferanten sind nur Hilfe
• Entwicklung/Einkauf:
Stammdatenpflege für zugekaufte od. entwickelte Teile
(Genehmigungspflicht bei späterem Export?)
Bedachtnahme auf US-Ursprung (→ US-Re-Exportbeschränkungen!)
• bei Unklarheit: BMDW: Auskunft zur Güterliste
Dual Use - Allgemeingenehmigung
6 EU-Allgemeingenehmigungen: Anhang II der VO 428/2009 idgF
• EU 001 US, Can, CH, Liechtenstein, N, AUS, JAP, Neuseeland
• EU 002 bestimmte nicht sensible Güter
ARG, Kroatien, ISLD, S-Afrika, S-Korea, Türkei
• EU 003 Ausfuhr/Wiederausfuhr nach Wartung,
Instandsetzung, als Ersatz/Austausch
5-Jahre Frist
in bestimmte Länder und für bestimmte Güter
• EU 004 vorübergehende Ausfuhr zu Messen (in explizit
genannte Länder)
• EU 005 Telekommunikation (in bestimmte Länder)
• EU 006 bestimmte Chemikalien (in bestimmte Länder)
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Dual Use - Allgemeingenehmigung
4 nationale (österr.) Allgemeingenehmigungen: Erste AußWV idgF
• AT001 Wiederausfuhr in Versendungsland binnen 3 Monaten
• AT002 Bagatellsendungen bis max € 5.000,- pro Sendung(einzelne Güter-Ausnahmen)
• AT003 Ventile, PumpenALNr 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Dual Use Verordnung idgF mit
Bestimmungsländer Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan,
Mexiko, Serbien, Südafrika, Süd Korea, Taiwan, Türkei, Ukraine
• AT004 FrequenzumwandlerALNr 3A225, Software der ALNr 3D002 und 3D225 und Technologie der
ALNr 3E201 und 3E225
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MILITÄRGÜTER
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MILITÄRGÜTER (AußWG)
Was sind Militärgüter?
• gelistet in Gemeinsamer Militärgüterliste der EU
(aktuell: Anhang zur Richtlinie 2017/2054)
• „besonders konstruiert oder verändert für militärische Zwecke“
„Güterbegriff“ beachten!
Genehmigungspflichten
• Ausfuhr in Drittstaaten (ebenso Durchfuhr/Vermittlung)
• auch innergemeinschaftliche Verbringung !
• auch technische Unterstützung in Drittstaaten
Verbot der Ausfuhr in Länder unter Militärgüterembargo
Verbot der Einfuhr aus N-Korea, Russland, Iran, Libyen
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MILITÄRGÜTER (AußWG)
Militärgüterliste: 22 KategorienML 1 Handfeuerwaffen
ML 2 Waffen mit Kaliber größer 12,7mm
ML 3 Munition
ML 4 Bomben, Zünder
ML 5 Feuerleiteinrichtungen
ML 6 Landfahrzeuge
ML 7 Toxische Wirkstoffe
ML 8 Militärische Sprengstoffe
ML 8a Andere Sprengstoffe
ML 9 Kriegsschiffe
ML 10 Luftfahrzeuge
ML 11 Elektronische Ausrüstungen
ML 12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie
ML 13 Spezial-Panzer- und Schutz-Ausrüstung
ML 14 Ausrüstung zur Ausbildung und Simulation
ML 15 Bildausrüstung
ML 16 Schmiedestücke
ML 17 Gegenstände, Materialien, Bibliotheken
ML 18 Ausrüstungs- und Herstellungstechnologie
ML 19 Strahlenwaffen
ML 20 Kryogenische Ausrüstung
ML 21 Software
ML 22 Technologie
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Militärgüterembargoländer
Armenien Myanmar (Burma)
Aserbaidschan Nordkorea
Belarus Russland
(China) Simbabwe
Irak Somalia
Iran Sudan
Kongo (Dem. Rep.) Südsudan
Libanon Venezuela
Libyen Zentralafrikanische Republik
→ Dritte AußenwirtschaftsVO BGBl 6/2015 (Anlage 1)
„besonders konstruiert/verändert fürmilitärische Zwecke“
• „besonders konstruiert für militärische Zwecke“:
Güter mit militärischer Zwecksetzung
objektiv-technische Merkmale sind ausschlaggebend -
Güterbeschaffenheit (Konstruktionsmerkmale!)
MIL-Klassifikation bleibt bei nachfolgendem zivilen Einsatz
aufrecht
• „besonders geändert“:
zivile Waren, die durch konstruktive Änderungen militärisch
nutzbar gemacht wurden
in der Praxis oft schwierige Abgrenzung
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Innergemeinschaftliche Verbringung vonMilitärgütern
• grundsätzliche Genehmigungspflicht, aber
• genehmigungsfrei
- im Rahmen humanitärer Hilfe, bei Katastrophen, Notfällen
- für/nach Reparatur/Instandhaltung/Messen und
Ausstellungen/Verwendung zur Demonstration in den
EU-Ausgangsstaat bzw. nach Österreich zurück
- innergemeinschaftlicher Transit durch Österreich bei
Vorliegen einer Genehmigung eines anderen
Mitgliedstaates
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Innergemeinschaftliche Verbringung von Militärgütern - Allgemeingenehmigungen
Allgemeingenehmigungen:
• Empfänger/Lieferant ist Regierungsstelle (IVER 1)
• Empfänger sind Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaates (IVER 3)
• Empfänger ist ein zertifiziertes Unternehmen (IVER 4)
• Bestandteile (IVER 5)
Voraussetzung: Empfängererklärung über Eigen-Verwendung
oder Überbindung eines Re-Exportverbotes in Waffen-
Embargoländer
Innergemeinschaftliche Verbringung von Militärgütern - Allgemeingenehmigungen
• Schusswaffen und Munition lt. Militärgüterliste, für die bereits die
waffenrechtlichen Dokumente vorliegen (IVER 6)
• Fertigungszeichnungen/Technologie (IVER 7)
Technologie, die mit ergänzenden Eintragungen versehen wurde
(die keine erhöhte Nutzungsmöglichkeit bewirken) und in das
innergemeinschaftliche Versendungsland zurückverbracht wird
• Landfahrzeuge und Bestandteile ML6 (IVER 8)
nicht: Technologie!
• EU-Verbringungen zum Zweck der Kalibrierung,
Oberflächenbehandlung, Test/Erprobung und Begutachtung
ohne Leistungssteigerung (IVER 9)
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Kriegsmaterial
Zuständigkeit: BM für Inneres/Abteilung III/3
Kriegsmaterialgesetz (BGBl 72/2011): Spezialgesetz, „vorrangig“ vor AußWG
Liste der Kriegsmaterialien: BGBl 624/1977
Achtung: nicht ausdrücklich als KM gelistete Militärgüter, die meisten Teile
und Technologie unterliegen Genehmigungspflichten nach AußWG!
Es gibt keine Allgemeingenehmigungen.
Genehmigungspflichten:
• Ausfuhr aus Österreich in einen Drittstaat
• Einfuhr nach Österreich aus einem Drittstaat
• innergemeinschaftliche Verbringung
• Vermittlung von Drittstaat in anderen Drittstaat
• Durchfuhr durch Österreich
Informationen
wko.at/exportkontrolle AußWG,
Dual Use,
Militärgüter,
Kriegsmaterial,
Anti-Folter
www.bmdw.gv.at → EU und Internationale Marktstrategien
→Exportkontrolle online
www.bafa.de zB Umschlüsselungsverzeichnis
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ENDVERWENDUNGSKONTROLLE„catch all“-Klauseln
„WOFÜR ?“
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NICHT gelistete GüterSensible Endverwendungen
Art 4 Dual Use VO: 1. Tatbestand
• NICHT gelistete Güter
• Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS oder begründeten VERDACHT
(oder wurde von Behörde informiert), dass
• Ware bestimmt ist oder sein kann zu einer Verwendung iZm
• ABC-Waffen oder Trägerraketen dafür
„ist ganz oder teilweise bestimmt oder steht in Verbindung mit der
Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung,
Identifizierung, Verbreitung dem Betrieb oder Umschlag ….“
→ Meldepflicht an BMDW → Genehmigungspflicht (kaum
Erfolgsaussicht)
→ bei Ausfuhr in Drittstaaten und Vermittlung zwischen
Drittstaaten
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NICHT gelistete GüterSensible Endverwendungen
Art 4 Dual Use VO: 2. Tatbestand
• NICHT gelistete Güter
• Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS (oder wurde von Behörde
informiert), über
• militärische Endverwendung der Güter, wenn
• Käufer-/Bestimmungsland = Militärgüterembargo
Militärische Endverwendung:
• Einbau in MIL-Güter
• Ausrüstung für Entwicklung, Herstellung, Wartung von MIL-
Gütern
• unfertige Erzeugnisse zur Herstellung von MIL-Gütern
→ Meldepflicht an BMDW → Genehmigungspflicht
(Ausfuhr und Vermittlung)
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Prüfung von „catch all“ – Klauseln
• was weiß ich vom Endverwender? von seiner Tätigkeit ?
• „begründeter Verdacht des Ausführers“:
Indizien, Warnhinweise beachten
in Bezug auf Abnehmer, Endverwender, Menge und
Qualität der Ware, Lieferweg, übliche Bedingungen…
Plausibilität?
→ hinsichtlich des angegebenen Endverwenders
→ Umlenkung/widmungswidrige Verwendung wahrscheinlich?
RED FLAGS!
relevant ist schuldhaftes Fehlverhalten !
alle Prüfschritte immer schriftlich dokumentieren
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Rechtsschutzinstrumente
• Auskunft zur Güterliste
(Dual Use, Militärgüter)
• Voranfrage
vor Vertragsabschluss
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AußWG – Rechtsschutzinstrumente
1. Auskunft zur Güterliste
• warenbezogenes technisches Gutachten
• Zweck: Auskunft, ob Listung als Dual Use-Gut oder Militärgut
vorliegt
• Auskunft ist kein Bescheid, sondern Bestätigung der Einstufung
eines Gutes
• zur Vorlage beim Zoll od. für firmeneigene Beurteilung
→ Antrag schriftlich (Formular!)
Angaben zum Gut (Hersteller, Marke, Type, Modell, etc.) mit
technischen Unterlagen
Erklärung über den beabsichtigten Verwendungszweck
Vorlage einer Güterklassifikation (Eigeneinschätzung)
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AußWG – Rechtsschutzinstrumente
2. Voranfrage (§62 AußWG)
• beurteilt konkretes Vorhaben (Ware UND Rechtsgeschäft)
mit Bescheid
• rechtsverbindlich
• Antragstellung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes
• Feststellung des Nicht-Vorliegens/Vorliegens eines Verbotes,
einer Genehmigungspflicht und gegebenenfalls der
Genehmigungsfähigkeit (allenfalls mit Auflagen)
• bei festgestellter Genehmigungsfähigkeit: Entscheidung ist
richtungsweisend für späteren Genehmigungsantrag (bei
unveränderter Sach- und Rechtslage)
• frühzeitige Antragstellung!
Zuständige Behörden
• BMDW Abtg III/2 Ausfuhrkontrollen (früher: C2/9)post.III2_19@bmdw.gv.ataussenwirtschaftskontrollen@bmdw.gv.at
Referat III/2a Verteidigungsgüter:Leitung: Mag Vinzenz Lerch
Referat III/2b: Dual Use, Embargo, Antifolter:Leitung: Mag Helene Ferschner-Hallwirth
Referat III/2c: Technische Angelegenheiten undEndverwenderprüfung:
Leitung: DI Karl Lebeda
• BMI Abtg III/3 Sicherheitsverwaltung
Ausfuhrkontrolle - Infos
• WKO wko.at/exportkontrolle
• BMDW
https://www.bmdw.gv.at/EUundInternationaleMarktstrategien/
exportkontrolle-online/Seiten/default.aspx
• BAFA (Deutschland) www.bafa.de
EU - LÄNDEREMBARGOS
61
Sanktionen sind …
• zielorientierte wirtschaftliche Maßnahmen gegen ein
bestimmtes Land/bestimmte Personen, um ein angestrebtes
politisches Ziel zu erreichen („Werkzeuge der Außenpolitik“)
→ immer individuell gestaltet
→ rasche Veränderungen möglich
• meist Verbote, aber auch Genehmigungspflichten;
punktuelle Ausnahmen möglich
• Grundlagen:
EU-Verordnungen/EU-Beschlüsse (EU-Recht, nicht: national)
US-Gesetze/Executive Orders…
etc.
Sanktionen – ÜbersichtAktuelle EU-Embargos
Afghanistan Mali
Ägypten Malediven
Belarus Nord-Korea
Birma/Myanmar Russland und Ukraine
Burundi Simbabwe
Guinea (Republik) Somalia
Guinea-Bissau Sudan
Irak Südsudan
Iran Syrien
Jemen Tunesien
Kongo (Dem. Rep.) Venezuela
Libanon Zentralafrikanische Rep.
Libyen
63
Info wo? wko.at/sanktionen
Beschränkungen:
nur Ausfuhr
Aus- u Einfuhr
Sanktionen – Herausforderungen
Komplexität und Menge von Sanktionsregelungen erhöhen das Risiko von unbeabsichtigten Verstößen.
• EU-Recht, US-Recht weichen voneinander ab
• US-Sanktionen sind komplex, oft mit extraterritorialer Wirkung
• Anzahl der Sanktionsbestimmungen steigt ständig;laufende Veränderungen möglich
• „Smart sanctions“ bewirken diffizile und komplizierte Regeln
• Sanktionsprüfung oft schwierig: unpräzise Definitionen, Personenprüfungen bringen oft unklare Ergebnisse
• Implementierung im betrieblichen Ablauf schwierig
Sanktionen - Struktur
• Sektorbezogene/güterbezogene Sanktionen
= Güterlisten
• Finanzsanktionen/personenbezogene Sanktionen
= Personenlisten
• Sonstige Beschränkungen (= individuell):
Transport, Investitionen, Bankdienstleistungen,
Kapitalmarktbeschränkungen, Versicherungen,
Sperre von Häfen, Frachtkontrolle, Flugverkehr,
div. Dienstleistungen,
finanzielle u. technische Unterstützung …..
Sanktionen - Struktur
• Sektorbezogene/güterbezogene Sanktionen:
Restriktionen des Handels mit bestimmten Gütern (z.B. Öl, Waffen,
Luxusgüter, Metalle, Ausrüstungen) oder Dienstleistungen
„Güter“: Waren, Software, Technologie (materiell, immateriell)
„Handel“: denkbar sind
- Ausfuhr, Lieferung, Verkauf (!), Weitergabe in das Embargoland oder
zur dortigen Verwendung
→ auch innergemeinschaftliche / innerösterreichische Lieferung
können betroffen sein
- Einfuhr, Erwerb, Beförderung aus dem Embargoland
- immer kombiniert mit technischer und finanzieller Hilfe,
- Investitionen/Vermittlungen in sanktionierten Sektoren
Altvertragsausnahmen denkbar
Sanktionen – Struktur
Finanzsanktionen/personenbezogene Sanktionen:
Namentliche Listung von natürlichen und juristischen Personen,
Behörden und Einrichtungen (auch: Banken, Transporteinrichtungen etc)
mit Listungsbegründung, Listungsdatum, präzisierenden Angaben
• Grundlagen:
EU-Rechtsakte (setzen ua auch UN-Maßnahmen um)
US-sanctions (zB SDN List iZm Iran oder Russland)
• EU-Rechtsgrundlagen:
- Listungen im Rahmen diverser Länderembargos
- „Terroristenlisten“: Verordnung 2580/2001 idgF,
Verordnung iZm Al-Qaida 881/2002 idgF,
Verordnung iZm Taliban 753/2011 idgF,
Verordnung iZm ISIL 2016/1686 idgF
- „Chemiewaffen-Verbreitung“: Verordnung 2018/1542 idgF
Finanzsanktionen/Personenlisten – EU-Recht
Folgen einer Listung:
• Einfrieren von Geldern: EU-Kontensperre
• unmittelbares und mittelbares Verbot der Bereitstellung/des
Verfügbarmachens von Geldern u. wirtschaftlichen
Ressourcen (= „Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot“)
• ab sofort wirksam (keine Altvertragsausnahme) !
→ Personenkontrolle bei Geschäften mit Embargoländern!
• „unmittelbar“ und
• „mittelbar“: NICHT-gelistete Person ist mittelbar betroffen,
wenn sie zu mehr als 50% im Eigentum eines Gelisteten oder
unter dessen Kontrolle steht.
Widerlegung ist im Einzelfall möglich.
Finanzsanktionen/Personenlisten – EU-Recht
• Zahlungen VON gelisteten Personen, die aufgrund eines vordem Tag der Listung geschlossenen Vertrags geschuldet sind
→ Freigabe von Geldern aus eingefrorenem Konto nach OeNB-Genehmigung möglich
• Haftungseinschränkung:„…Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.“
• Erfüllungsverbot v. Forderungen einschl. SchadenersatzansprücheiZm Verträgen/Transaktionen, die sanktionsbedingt nichtdurchgeführt werden können
Finanzsanktionen/Personenlisten – EU-Recht
Problematik: Identifizierung von Gelisteten:
→ Prüfsoftware oder
→ online-Suche:
Dt. Justiz: http://www.finanz-sanktionsliste.de
EU:https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-
homepage_en/8442/Consolidated%20list%20of%20sanctions
Namensidentitäten, Bereinigung von falschen „Treffern“
Identifizierung von mittelbar sanktionierten Unternehmen:
Prüfung durch das örtlich zuständige Außenwirtschaftscenter der
WKÖ
EU–Sanktionen: Geltungsbereich
Geltungsbereich
• im gesamten Gebiet der EU
• für Unionsbürger weltweit
• für die nach dem Recht eines EU Mitgliedstaats gegründeten
oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen
• für alle juristischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise
in der Union getätigt werden
71
Embargos - Informationsquellen
wko.at/sanktionen → Land auswählen
www.bmdw.gv.at → EU und Internationale Marktstratgien →
exportkontrolle online
www.zoll.de → Fachthemen → Außenwirtschaft →
Embargomaßnahmen
www.ausfuhrkontrolle.de BAFA
www.sanctionsmap.eu EU
72
Sanktionen - Aktuelle Entwicklung
• Die „Sanktionslandschaft“ ist wieder in Bewegung …
… ausgelöst von der Sanktionspolitik der USA: Iran und
Russland
→ Schädigung vor allem der EU-Wirtschaft auf wichtigen
Märkten
• EU-Sanktionen hingegen weitgehend unverändert
• US-Sanktionen als außenpolitisches Instrument – weltweit !
zunehmend auch als wirtschaftspolitisches Instrument?
• Hohe Durchschlagskraft der US-Sanktionen durch deren
extraterritoriale Wirkung
US-Sanktionen generell
• primary sanctions: richten sich an US-persons
US-person: natürliche Person mit US-Staatsbürgerschaft,
Green Card Holder; US-company (nach US-Recht gegründet einschl.
nicht-selbständige ausld. Filialen und Niederlassungen);
jedermann während eines US-Aufenthaltes.
Non-US-persons auch tangiert bei Transaktionen mit örtlichem
Bezug zu den USA („US-item“).
Facilitation einer verbotenen Transaktion ist ebenfalls verboten:zB providing/arranging trade financing, services, business advice, L/C,
USD clearance, processing/clearing/settling of individual transactions …
US-Sanktionen generell
• secondary sanctions (extraterritorial): richten sich an Non-US-
persons (alle Personen weltweit)
auch wenn kein US-Bezug besteht (kein US-item, keine US-
person involviert, keine Tätigkeit in den USA)
Bei Iran- und Kuba-Sanktionen gelten foreign subsidiaries of
US-companies als US-persons!
Wichtige Anwendungsfälle von secondary sanctions:
Iran und Russland
US-Sanktionen generell
• Foreign made product gilt als US-item (De minimis-Schwellen)
bei US-Wertanteil von
> 25 % (Dual Use-Güter: controlled US-content)
> 10 % (Sanktionen Iran, Nordkorea, Sudan, Syrien, Kuba)
> 0 % (ITAR/Militärgüter)
US-Sanktionen - Listen
• SDN-List (Specially Designated Nationals List):
Ausdrücklich Gelistete und alle zu mindestens 50% in deren
Eigentum stehende Unternehmen, auch wenn selbst nicht gelistet.
Anteile mehrerer gelisteter Eigentümer sind zusammenzuzählen.
→ Kontensperre, Transaktionsverbot für US-persons
→ Transaktionsverbot für NON-US-persons bei secondary
sanctions
• Andere Listen (Denied Persons List, Foreign Sanctions Evaders
List, Entity List, Unverified List) gelten für US-persons bzw
für US-items
US-Sanktionen - Listen
Quellen:
→ Prüfsoftware oder
→ online-Suche SDN List
https://www.treasury.gov/ofac/downloads/sdnlist.pdf
→ online-Suche Consolidated Screening
https://www.export.gov/article?id=Consolidated-
Screening-List bzw. https://www.export.gov/csl-search
https://www.treasury.gov/ofac/downloads/sdnlist.pdf
79
EU/US-SANKTIONEN gg RUSSLAND
EU-Sanktionen gegen RUSSLAND
…. im Wesentlichen seit 2014 unverändert
• Ausfuhrverbot gelisteter Ölausrüstung nach Russland oder zur
dortigen Verwendung für die Exploration/Förderung von Öl -
Genehmigungspflicht für anderen Einsatz
analog: technische und finanzielle Unterstützung
• Verbot für best. Öl-Dienstleistungen
• Militärgüterembargo inkl. Verbot von technischer und
finanzieller Unterstützung
Verbot der militärischen Endverwendung ziviler Güter
EU-Sanktionen gegen RUSSLAND
• Ausfuhrverbot für gelistete Dual Use-Güter für den militärischen
Sektor und gelistete „gemischte“ russische Abnehmer (mit ziviler
und militärischer Sparte)
• EU-Kapitalmarktbeschränkungen für 5 staatliche russische Banken
und 6 Betriebe der Militärgüter- und Ölindustrie
• Listung von natürlichen und juristischen Personen
unmittelbares und mittelbares Belieferungs- und Bezahlungsverbot
EU-Kontensperre
EU-Sanktionen gegen RUSSLAND
Sanktionen in Bezug auf die Krim/Sewastopol
• Einfuhrverbot in die EU von dortiger Ursprungsware
• umfangreiches Ausfuhrverbot für Güter auf die Krim/Sewastopol
oder zur dortigen Verwendung (!)
inkl. Verbot finanzieller/technischer Hilfe, Bau- oder
Ingenieursdienstleistungen für Infrastruktur,
Tourismusdienstleistungen etc.
• Investitionsverbot auf der Krim
Info wo? wko.at/sanktionen→ Russland
US-Sanktionen gegen Russland
• CAATSA: Countering America‘s Adversaries Through
Sanctions Act (Juli 2017)→ „secondary sanctions“ = für Nicht-US-Firmen verpflichtend
Anwendungsfälle:
- signifikante Investitionen in spez. russischen Ölförderprojekten
- militärischer Sektor, iZm Geheimdienst, Cybersecurity
- Korruption, Menschenrechtsverletzungen
- besondere Sanktionsdrohungen für Nicht-US-Banken bei
sanktions-tangierten Transaktionen
- Sanktionsermächtigung bei signifikanten Investitionen in russische
Pipelineprojekte und Zulieferungen; „in coordination with
the allies of the USA“
US-Sanktionen gegen Russland
• Listung von 7 Wirtschaftsmagnaten, 12 Unternehmen, 17
politisch relevante Personen auf der SDN List, April 2018Deripaska, Rotenberg, Vekselberg, Bogdanov, Kerimov, Shamalov, Skoch;
B-Finance, Basic Element, EN+, EuroSibEnergo, RUSAL, Russian Machines,
GAZ Group, Agro Kuban, Gazprom Burenie, NVP, Renova, Laodoga Menedzhment
Folge: Transaktionsverbot auch für Nicht-US-Firmen mit den
Gelisteten UND mit nicht gelisteten Unternehmen zu mind.50% im
Eigentum von Gelisteten (Zusammenrechnungsregel!), wenn diese
„knowingly facilitate a significant transaction“
Aufhebung für RUSAL, EN+Group und JSC SibEnergo am
28.1.2019 für Altverträge (vor 6.4.2018 geschlossen)
Ausnahme für GAZ-Group (General License) bis 7. März 2019 für
Altverträge
Sanktionen Russlands gegenüber der EU
• Einfuhrverbot für Agrarerzeugnisse mit Ursprung in EU, USA,
Kanada, Australien, Norwegen, Albanien, Montenegro, Island und
Liechtenstein sowie der Ukraine nach Russland
lebende Schweine, Fleisch, Würste, Fette, Milch und –produkte, Käse und sonstige
milchhältige Produkte, Fisch, Gemüse, Obst, Früchte und Nüsse, Nahrungsmittel
und Fertigprodukte; nach den Technologien der Käsezubereitung erzeugte
Nahrungsmittel, Lebensmittelzubereitungen, Nahrungsmittelergänzungen, Salz.
Ausnahmen für Kindernahrung, diätische laktosefreie Produkte, best. Saatgut,
Salatkartoffel;
verlängert bis 31.12.2019
• Personenliste: Einreiseverbot nach Russland für eine Reihe von
natürlichen Personen (USA und Kanada)
85
SANKTIONEN gegen den IRAN
86
EU-Sanktionen gegen den IRAN
… im Wesentlichen seit Jänner 2016 (Inkrafttreten des „Wiener
Atomabkommens“ JCPOA) unverändert
Rechtsquellen: Verordnung 267/2012 idgF
Verordnung 359/2011 idgF („Menschenrechte“)
• Genehmigungspflicht für die Ausfuhr gelisteter Metalle in
Roh- oder Halbzeugform (Anhang VIIB)
• Genehmigungspflicht für die Aus- und Einfuhr von best.
atomrelevanten Gütern (Anhang II)
• Dual Use-Güter: tlw. verboten (Anhang III),
tlw. verstärkte Genehmigungspflicht (Anhang I)
EU-Sanktionen gegen IRAN
• Militärgüterembargo
• Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Software für
industrielle Prozesse (Anhang VIIA)
• Ausfuhrverbot für Güter zur internen Repression
• Ausfuhrverbot für Abhörausrüstung
• Personenlistungen (Anhang VIII und IX der VO 267/2012 idgF
Anhang I der VO 359/2011 idgF):
unmittelbares und mittelbares Belieferungs- und
Bezahlungsverbot; EU-Kontensperre
Info wo? wko.at/sanktionenIran
US – Sanktionen gegen den Iran
Rechtslage vor dem 8.5.2018:
→ US persons: grundsätzliches Verbot von Iran-Transaktionen -
wenige Ausnahmen
→ Non US persons: Verbot iZm „US items“(> 10% US-Wertanteil)
Verbot iZm SDNs, Iran. Revolutionsgarden
Ausländische Niederlassungen von US-Firmen (Foreign subsidiaries)
sind zum Iran-Handel weitgehend zugelassen (General License H)
Ansonsten war das Iran-Geschäft für Non US persons
nur wenig sanktionstangiert
US-Sanktionen gegen den Iran
Auswirkungen von primary sanctions auf Non-US-persons:
Verbot, eine Sanktionsverletzung seitens einer
US-person zu verursachen („to cause a violation by a US person“)
Beispiele: US Dollar-Geschäfte iZm Iran oder iZm einem SDN
Iran/SDN-Transaktionen über eine US-Bank
Einkauf von US-Waren mit Zweck der Verbringung
in den Iran
Iran/SDN-Transaktionen über einen US-Server
US – Sanktionen gegen den Iran
USA kündigte das JCPOA am 8. Mai 2018
Wiedereinführung der US-Sanktionen in 2 Schritten
(7. August und 5. November 2018):
→ US persons: bestehende umfassende Verbote bleiben aufrecht
Ausländische Niederlassungen von US-Firmen werden wie
US persons behandelt (= umfassendes Verbot)
→ Non US persons: von „secondary sanctions“ betroffen
US – Sanktionen gegen den Iran
US-„secondary sanctions“ betreffen
- US-Dollar-Beschaffung durch den Iran
- Iran-Handel mit Gold und Edelmetallen
- Lieferung von Metallen, Halbzeug, Graphit ..
- signifikante Transaktionen iZm Rial u. Rial-Konten-Verwaltung
- Iranischer Automobilsektor:
signifikante Transaktionen iZm Entwicklung, Herstellung,
Montage von Fahrzeugen aller Art
nicht sanktioniert: Lieferung fertiger Fahrzeuge und von
Komponenten an Nicht-Fabriken („after sales“)
US – Sanktionen gegen den Iran
- signifikante erdölbezogene Transaktionen (mit NIOC, NICO, NITC)
- Kauf von Erdöl, Erdölprodukten, petrochemischen Produkten
vom Iran
(befristete Ausnahme für Ölimporte von IT; GR, TK, JAP, CN, TW,
S-Korea, Indien)
- Versicherungen, Rückversicherungen
- iranische Häfen, Schifffahrtslinien (einschließlich IRISL), Werften
US-Sanktionen gegen den Iran
• was ist „signifikant“?
bewusst unklare Definition, kann fallbezogen unterschiedlich
ausgelegt werden
(..”such other factors that the Secretary of Treasury deems relevant on
case-by-case-basis”)
• besondere secondary sanctions für ausländische (=Nicht-US-)
Finanzinstitute
- bei Beteiligung oder Erleichterung von signifikanten
Transaktionen in tangierten Sektoren
- im Falle von Transaktionen mit der iranischen Zentralbank oder
„secondary sanctions“ unterliegenden, gelisteten iranischen
Banken.
US-Sanktionen gegen den Iran
• Listungen auf der SDN List („Specially Designated Nationals
List“): secondary sanctions !!
400 Wiederlistungen + 300 Neulistungen
Schwerpunkt: Ölindustrie, Schifffahrt, Luftfahrt, Banken ua
• Indirekte Betroffenheit: Personen, die zu 50% oder mehr im
Eigentum eines SDN stehen (Zusammenrechnungsregel!)
• Banken: praktisch alle iranischen Banken sind gelistet
Großteil ist „vollgelistet“ (primary + secondary sanctions + SWIFT-
Sperre), aber
einige unterliegen ausdrücklich KEINEN secondary sanctions
zB Bank Keshavarzi, Karafarin Bank, Pasargad Bank,
Saman Bank, Sarmayeh Bank, Middle East Bank …
→ sanktionskonforme Transaktionen sind
Nicht-US-Banken grundsätzlich erlaubt
US-Sanktionen gegen den Iran - Ausnahmen
General License D 1 erlaubt weiterhin
den Export/Reexport/Mitnahme von „Services, Software, Hardware
incident to Personal Communications“ (Massenmarktprodukte
lt Anhang:
zB: Handys, SIM-Karten, Modem, WLAN-Zugangsgeräte,
Laptops, Tablets, PCs und Peripheriegeräte,
Speichermedien,
Anti-Virus-software und Software gegen Schadprogramme
mobile Betriebssysteme für VPN-Clients etc
NICHT: angepasste Hardware und Software
NICHT: an SDN-Gelistete
Keine Antragstellung erforderlich
96
US-Sanktionen gegen den Iran - Ausnahmen
General License AGRI/MED: genehmigt
Export/Reexport von Agrarwaren, Lebensmittel,
Arzneiwaren, Medizinprodukte
Nicht: für Kosmetika
einzelne Medizinprodukte benötigen 1-Jahres-Genehmigung
Konsequenzen
• Zahlungsabwicklung für sanktionskonforme Geschäfte derzeit
nur sehr eingeschränkt möglich
• EU: Errichtung einer Zweckgesellschaft Special Purpose
Vehicle/SPV („INSTEX“) als bankenferne
Verrechnungsplattform für legale Geschäfte (Agrarwaren,
Lebensmittel, Arzneiwaren, Medizinprodukte)
30. Jänner 2019 mit Sitz in Frankreich gegründet (F,D, UK)
CEO: Hr. Per Fischer (ehem. Commerzbank)
in Diskussion: Beteiligung anderer MS
Konsequenzen
• EU-Blocking Statute Verordnung 2271/1996 auf US-
Sanktionen gegen den Iran erweitert
Verbot der Einhaltung der US-Regeln iZm Iran
= vor allem politisches Signal, aber schafft Zwangslage für die
Wirtschaft
- Missachtung von US-Bestimmungen → US-Sanktionen
- Beachtung von US-Bestimmungen → Strafdrohung nach
österreichischem Recht wegen Missachtung der Blocking
Statute Verordnung
100
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit!Dr. Gerta Mlejnek
gerta.mlejnek@wko.at
0590900-4330
mailto:gerta.mlejnek@wko.at