Post on 06-Apr-2016
Das rechtliche Vademecum der Edition TopoiProfessor Dr. Gerd Graßhoff & Nicola Gaedicke, M.A. Exzellenzcluster Topoi Humboldt-Universität zu Berlin
Workshop „Future Publications in den Humanities“, 8.Januar 2016Jacob-und-Wilhelm-Grimmzentrum, HU Berlin
Edition Topoi Integrale PublikationsplattformZiele• Interdisziplinäre und internationale Vernetzung von Forschung• Freie Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnis durch die Wissensallmende• Nachhaltige und langfristige Sicherung sowie Auffindbarkeit der Daten
Inhalte• Analoge Wissenschaftspublikationen als print und digitale Open Access Versionen• Repositorium für digitale Forschungsinhalte (3D Scans, Lichtbilder, Forschungsdaten)
Sicherung und Langzeitarchivierung• Verwendung standardisierter Metadaten (sCitables)• Verwendung von persistent Identifiern (URN, DOI)• Sicherung der Daten durch Grimm-Zentrum
Lizenzen• Open Content Lizenzen (Creative Commons)
Topoi. Berlin Studies of the Ancient World. Vol. 1-28 (deGruyter)
8 Books6 Collections14 Proceedings
Berlin Studies of the Ancient WorldVolume 29 – 32 (Stand 01/16)
Vol. 29Almut-Barbara Renger, Isabel Toral-Niehoff (eds.)
Genealogie und Migrationsmythen im antiken Mittelmeerraum und auf der arabischen Halbinsel
Vol. 30Susan Pollock (ed.)
Between Feasts and Daily Meals
Vol. 31Ernst Baltrusch, Julia Wilker (eds.)
Amici – socii – clientes?
Vol. 32Gisela Eberhardt, Fabian Link (eds.)
Historiographical Approaches to Past Archaeological Research
Vertragssituation für Buchpublikationen (Print und Open Access)• Rahmenvertrag zwischen den Universitäten, dem Print-on-Demand-Anbieter
& EXC Topoi• Veröffentlichungsverträge mit den Autoren, Universitäten vertreten durch ihre
Universitätsbibliotheken & EXC Topoi• Ausschließliche Verwertungsrechte bleiben bei den Autoren• Text der Publikationen wird unter einer Creative Commons Lizenz CC-BY-NC
3.0 veröffentlich • Langzeitsicherung durch Dokumentenserver der Bibliotheken
Veröffentlichungsverträge Repositorium• Schriftlicher Vertrag mit dem Datengeber• Rechte sind „übertragbar“ (HU, FU, Nachfolgeinstitution des EXC nach Ablauf
der Förderperiode)• Ausschließliche Verwertungsrechte bleiben bei dem Datengeber • Veröffentlichung unter Creative Commons Lizenz (sofern rechtlich möglich
CC-BY)
Rechtliche Rahmenbedingungen der Edition Topoi
Besonderheiten bei der Sicherung digitaler Inhalte
Langzeitsicherung der digitalen Inhalte durch die Universitätsbibliotheken:
• Zugangs- und Nutzungsbedingungen zu den digitalen Inhalten müssen langfristig sichergestellt sein
• Dokumentation und Archivierung der Rechteanfragen, Genehmigungen und Veröffentlichungs- und Kooperationsverträge
Repositorien• Rechtlage bei Repositorien ungeklärt• Universität als Repositoriumsbetreiber haftet bei Rechtsverletzungen
Rechtliches Vademecum der Edition Topoi• Fallsammlung, Checklisten• In Europa ist es nicht erlaubt, geschützte Inhalte ohne ausdrückliche Zustimmung
des Rechteinhabers öffentlich (online) zugänglich zu machen
Beispiele aus der PraxisFall 1: Bildmaterial von Museumsexponaten
Ausgangslage • Das Urheberrecht ist erloschen, aber die Objektabbildungen sind online nicht in der
Public Domain oder unter CC-Lizenzen verfügbar. • Objektabbildungen werden durch Bildagenturen der Museen kommerziell verwertet • Museen gestattet das Fotografieren der Objekte nur eingeschränkt
• „Besichtigungsverträge mit eingeschränkter Fotografie- und Verwertungserlaubnis“
Empfehlung: Wissenschaftliche Kooperationsvereinbarungen mit den Museen für eigene Foto- oder Scankampagnen.
Praxis / Repositorium• Autoren müssen Genehmigung zur online-Publikation (inkl. CC-Lizenz) vorlegen.• Vertragliche Absicherung bei Cluster-externen Datengebern
Praxis Publikationen• Greift bei der Verwendung von Bildmaterial Dritter immer das Zitatrecht gem. §51UrhG?
• Ist der Zitatzweck gegeben? Dienen die Bilder nur als Illustrationen? Wurden sie bearbeitet?
• Liegt kein Zitat vor: Einholung der Abdruckgenehmigungen durch die Autoren
Beispiele aus der PraxisFall 2: Datenbanken mit z.T. geschützten Inhalten (Bildmaterial von Museumsobjekte aus Publikationen, Sozialen Medien, Online-Sammlungen, Fotomaterial Dritter)
Gilt das Zitatrecht nach §51UrhG bei Datenbanken?• Datenbank als „Multimediawerk“ oder eine „grafische Dokumentation“ hat eher
Ausnahmecharakter• Vorsichtige Handhabe bei Online-Datenbanken wird empfohlen, insbesondere bei Bildern
Gefahr• Rechtelage unklar bei Bildern aus Online-Sammlungen oder aus Sozialen Medien
Praxis: • Nutzungsrechte müssen in den meisten Fällen angefragt werden (Bildagenturen,
Archive, Museen, Bibliotheken, Verlage, Fotografen)• Ausnahme: Gemeinfreie Bilder / Bilder die unter CC-Lizenz stehen • Keine Open Access Publikation bei unklarer Rechtslage