Post on 05-Apr-2015
Arbeitslosenver-sicherung / SGB III
Arbeitslosengeld:
Anspruchsvoraussetzungen
Leistungsberechnung
G. Grüner, Seminar Sommersemester 2007
Persönliche Arbeitslosmeldung (§ 122 SGB III)
Verfahren:• Nur durch persönliche
Vorsprache• Vertretung nur bei mehr
als 6monatiger Minderung der Leis-tungsfähigkeit gem. § 125 SGB III möglich
• bereits ab 3 Monate vor ‚Job‘-verlust, spä-testens 1. Tag danach
• weitere Meldung am 1. Tag Arbeitslosigkeit nur erforderlich bei ers-ter Meldung bei unzu-ständigem Amt (Hw 122,4 & 7)
Bedeutung:• Arbeitsuchendmel-dung
(§ 37b SGB III) er-setzt nicht die Arbeits-losmeldung
• Tatsachenerklärung zu Eintritt von Arbeitslo-sigkeit und Job-Suche
• Mitwirkungspflicht be-steht, solange die Mel-dung wirksam ist (Hw 122,5)
• bei vorab bekannter be-fristeter Unterbrech-ung: befristete Aufhe-bung von Alg-Bezug & automatische Weiter-bewilligung
Erlöschen der Meldung:
• bei mehr als sechs-wöchiger Unterbre-chung (z.B. Job, Krankheit)
• mit Aufnahme von Beschäftigung oder Tätigkeit (Selbstän-dig oder als mithel-fender Familienan-gehöriger) von mehr als 15 Stun-den (Hw 122, 18), wenn diese nicht unverzüglich ge-meldet wurde.
Anwartschaft & Rahmenfrist(§§ 123 & 124 SGB III)
• Leistungsvoraussetzung „Anwartschaft“:12 Monate Versicherungspflichtverhältnis („Anwart-schaftszeit“) innerhalb eines Rahmens von 24 Monaten (Rahmenfrist)
[• vor 1.02.2006: 36 Monate Rahmenfrist und kürzere Anwartschaftszeit z.B. 6 Monate bei Saisonarbeit]
• 30 Tage entsprechen einem Monat (BA: 1.3. - 23.2. = 360 Kalendertage = 1 Jahr; Hw 123,3)
• Beschäftigungszeiten mit mehr als einem Monat Entgelt-Unterbrechung zählen nicht mit
• Zeiten im EU-Ausland zählen mit [Art. 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Hw 123,15]
Rahmenfrist (§ 124 SGB III)
• die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt am Tag vor erfüllen aller Anspruchsvoraussetzungen
• soll ein späterer Tag als Tag der Arbeitslosmeldung gel-ten (§ 118,2), beginnt die Rahmenfrist entsprechend
• eine Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein
• Zeiten des Übergangsgeldbezugs (Reha) werden nicht eingerechnet, verlängern die Rahmenfrist jedoch längs-tens auf fünf Jahre
• die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse in der um ein Jahr verlängerten Rahmenfrist entscheidet über die Dauer des Anspruches auf Alg 1(§ 127,1 Nr. 1 SGB III)
Sonderformen Alg 1 (§ 125 & 126 SGB III)
• Alg 1 für Personen, die mehr als sechs Monate aufgrund geminderter Leistungsfähigkeit keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden / Woche umfassende Tätigkeit ausüben können,
• „Nahtlosigkeitsregelung“: die BA soll den Leis-tungsbezieher unverzüglich auffordern, Leistungen der med. Rehabilitation zu beantragen; bei nicht fristgerechtem Antrag, ruhen der Anspruches bis zur Antragstellung; gleiches gilt bei Mitwirkungs-versäumnissen gegenüber dem Rententräger
• ‚Krankenarbeitslosengeld‘ für bis zu 6 Wochen bei Erkankung im laufenden Bezug, bzw. für bis zu 10 Tage bei Erkrankung des Kindes; bei alleinerzie-henden: 20 Tage (§ 126 SGB III)
Dauer Alg 1-Anspruch (§ 127 SGB III)
• die Alg 1-Anspruchsdauer ist abhängig vom Alter der Erwerbslosen und der Dauer vorausgehender Versicherungszeiten
• der Anspruch verlängert sich um vorhergehende Anspruchszeiten, die noch nicht verbraucht oder erloschen sind, wenn deren Entstehen noch keine 4 Jahre zurückliegt (vor 1.2.06: 7 Jahre)
• die Verlängerung eines Anspruches um noch be-stehende Restanspruchstage darf den altersent-sprechenden Höchstanspruch nicht übersteigen
[• die Höhe des Anspruches des um Restanspruchs-tage verlängerten Anspruches richtet sich nach der Höhe des neu erworbenen Alg 1-Anspruches]
Dauer Alg 1-Anspruch bis 31.01.06(§ 127 SGB III alt)
Dauer Alg 1-Anspruch ab 1.02.06(§ 127 SGB III neu)
Gemindert wird die Alg 1-An-spruchsdauer (§ 128 SGB III) um Tage
• an denen Alg 1 bezogen wurde• um 1 Tag für 2 Tage Alg 1 bei Teilarbeitslosigkeit oder
beruflicher Weiterbildung (unterbleibt bei letzterer, soweit sich dadurch ein Rest-Anspruch von weniger als einem Monat ergibt)
• von Sperrzeiten; bei Sperrzeiten wegen Arbeits-aufgabe mindert sich die Anspruchsdauer min-destens um ein Viertel der Anspruchsdauer
• fehlender Mitwirkung oder Arbeitsbereitschaft ohne wichtigen Grund, für die Alg 1 entzogen wurde (höchstens jedoch um vier Wochen)
• die Minderung unterbleibt bei Sperrzeiten wegen Beendigung von Arbeit oder Maßnahmen, wenn deren Anlass bei Entstehen des Anspruchs länger als ein Jahr zurückliegt
Höhe des Alg 1-Anspruchsim Regelfall (§ 129 - 134 SGB III)
Alg 1 beträgt i.d.R. 60 % (bzw. mit Kind 67 %) des Leis-tungsentgelts, das sich für Erwerbslose aufgrund ihres durchschnittlichen Verdienstes (Bemessungsent-gelt) in dem innerhalb des Bemessungsrahmens lie-genden Bemessungszeitraums ergibt. Erläuterungen:
– Bemessungsentgelt: das tagesdurchschnittlich er-zielte sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt
– Leistungsentgelt: errechnet sich aus dem Bemes-sungsentgelt durch Abzüge für Sozialversicherung (21 %), Steuer und Solidaritätszuschlag
– Bemessungszeitraum sind die Entgeltabrechnungs-zeiträume des Bemessungsrahmens. Dieser beträgt ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses.
Höhe des Alg 1-Anspruchs(§ 130,2 Nr. 1 - 4 SGB III)
Sonderfallgruppe 1, in der bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bestimmte Zeiten außer Betracht bleiben …
– mit Übergangs- und Teilarbeitslosengeldbezug
– des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
– mit Erziehungsgeld oder der Kindererziehung (unter
3 J.) mit ggf. gemindertem Verdienst
– einer Arbeitszeitverkürzung um mindestens 5 Std.
und mit einer Arbeitszeit von weniger als 80 % ei-ner
Vollzeittätigkeit (siehe genauer § 130,2 Nr. 4!)
Höhe des Alg 1-Anspruchs(§ 130,3 SGB III)
Sonderfallgruppe 2, in der der Bemessungszeit-raum auf zwei Jahre verlängert wird,
– bei weniger als 150 Tagen mit Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum
– bei „unbilliger Härte“; diese liegt vor, wenn das Bemessungsentgelt im verlängerten BZ um mehr als 10 % höher ausfallen würde als ohne Verlän-gerung und wenn Erwerbslose dies verlangen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen
Höhe des Alg 1-Anspruchs(§ 131,2-4 SGB III)
Sonderfallgruppe 3, in der als Arbeitsentgelt zu-grunde zu legen sind…
– für Zeiten von Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld (oder entspr. Vorausleistung) das ohne Arbeits-ausfall und Mehrarbeit erzielte Entgelt
– bei Arbeitsverhältnissen mit der Vereinbarung flexibler Freistellungen (§ 7,1a SGB IV) das sonst übliche Entgelt
– wenn der Erwerbslose in den zurückliegenden zwei Jahren mindestens 1 Tag Alg 1 bezogen hat, min-destens das diesem Alg 1 zugrunde liegende Ent-gelt
Höhe des Alg 1-Anspruchs(§ 132 SGB III)
Sonderfallgruppe 4, in der ein fiktives Arbeitsent-gelt zugrunde zu legen ist, wenn im zweijährigen Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Arbeits-entgelt enthalten sindJe nach Qualifikationsstufe errechnet sich dabei das monatliche Arbeitslosengeld (Steuerklasse III, ohne Kind) wie folgt:
• Hoch-/Fachhochschule 1.233,30 € (W) 1.095,60 € (O)• Fachschule/Meister 1.086,30 € (W) 949,20 € (O)• Abgeschlossener
Ausbildungsberuf 908,70 € (W) 783,30 € (O)• Keine Ausbildung 696,90 € (W) 587,40 € (O)
(lt. Bundesagentur in Hw zu § 28a SGB III, Stand Jan. 2007)