Post on 25-Jul-2022
Aktuelle transportrechtliche Basis ADR 2015
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße
Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route
Gefahrgut
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Gefahrgut
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Abbrennversuch Lithium-Batterien
ADR 2015
• International gültig seit 01.01.2015
• Änderung alle 2 Jahre (ungerade Jahre)
• Ab 01.01.2017 ADR 2017
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Was ist ein gefährliches Gut?
• Stoffe, Gemische und Gegenstände die beim Transport für Menschen und Umwelt gefährlich werden können.
• Solche Produkte können eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften haben. Diese können sein: reizend, giftig, explosionsgefährlich, brandfördernd, umweltgefährdend, erstickend, brennbar, ansteckend, ätzend, radioaktiv usw.
• Solche Produkte dürfen entweder nicht befördert werden, nur in bestimmten Mengen oder nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden.
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Wer ist vom ADR betroffen bzw. ausgenommen?
• Betroffen: Alle gewerblichen Betriebe inkl. Landwirte, Forstwirte und ähnliche Betriebe.
• Ausgenommen bzw. freigestellt: Privatpersonen, Reservekanisterregelung, Handwerker, „Traktor-Regelung“, bestimmte Fahrzeuge
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Freistellungen Privatpersonen (ADR 1.1.3.1 a)
Privatpersonen sind von der Einhaltung des ADR freigestellt.
Voraussetzung:
• einzelhandelsgerechte Verpackung, der persönliche oder häusliche Gebrauch bzw. für Freizeit und Sport bestimmt
• Maßnahmen zur Verhinderung eines Austrittes müssen jedoch getroffen werden.
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Freistellungen Reservekanisterregelung (ADR 1.1.3.1 a)
Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe (z.B.: Benzin, Dieselkraftstoff, HEL) sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge von 60 Liter je Behälter sowie 240 Liter je BE nicht überschritten werden.
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
So jedoch nicht!
Freistellungen Handwerkerbefreiung (ADR 1.1.3.1 c)
Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden wie zum Beispiel: Beförderungen im Zusammenhang von Reparatur und Wartungsarbeiten; Mitnahme von GG bei Reparatur– und Servicearbeiten.
Beispiele aus der Praxis
• Werkstättenservicebus (Gas, Geräte mit Li-Ionen Akku, …)
• Grünraumpfleger, Landwirte, usw. (Pflanzenschutzmittel, Gerätebenzin, Geräte mit Li-Ionen Akku, …)
• Installateur, Zimmerer
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Freistellungen Handwerkerbefreiung (ADR 1.1.3.1 c)
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von 1.1.3.1 c
• 450 Liter je Verpackung (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) dürfen nicht überschritten werden;
• Die im Unterabschnitt 1.1.3.6 definierten Höchstmengen (20, 333, 1000 l bzw. kg ) dürfen nicht überschritten werden;
• Maßnahmen gegen Freiwerden des Inhaltes müssen getroffen werden;
• Gilt auch für Retourfahrten (Baustelle-Unternehmen); ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen
und sonstige relevante Erleichterungen
Freistellungen Handwerkerbefreiung (ADR 1.1.3.1 c)
In der Praxis dürfen bei Treibstofftransporten folgende Mengen mitgenommen werden:
Diesel bzw. Heizöl: 450 Liter
Benzin: 333 Liter
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Welche Fahrzeuge sind vom GGBG/ADR ausgenommen?
• KFZ und ihre Anhänger bis 25 km/h (Bauartgeschwindigkeit)
• Zwei- und dreirädrige KFZ und ihre Anhänger
• Land- und forstwirtschaftliche KFZ und ihre Anhänger (siehe RL 37/2003; im KFG seit der 26. Novelle übernommen); Einhaltung einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h beim Transport gefährlicher Güter!
Achtung: Maßgebend ist die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges (siehe „Verwendungsbestimmungen“ im Zulassungsschein (im Zulassungsschein Zeile A4 muss 10 stehen))
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Ausnahmegenehmigung nach § 9 GGBG
• Rechtsgrundlage ist ein Bescheid des Landeshauptmannes.
• Grundlage ist eine UN Nummernliste. Alle im Bescheid angeführten UN Nummern können mit dieser Ausnahmegenehmigung transportiert werden.
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
• Als Auflage wird in den Bescheiden der Andruck von GG Klassifizierungselementen auf Lieferscheinen oder auf der Rechnung vorgeschrieben! Musterandruck:
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Ausnahmegenehmigung nach § 9 GGBG – Was ist erforderlich?
• Transport muss in der gelben Gefahrgutbox erfolgen!
• Kopie des aktuellen Ausnahmegenehmigungsbescheid ist mitzuführen! (eine Schutzfolie ist am Deckel der Box angebracht)
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Ausnahmegenehmigung nach § 9 GGBG – Was ist erforderlich?
Probleme:
• bundeslandspezifischer Ausnahme-genehmigungsbescheide nach § 9 GGBG.
• Unterschiedliche Genehmigungen mit unterschiedlichen Gültigkeitszeiträume
– Unterschiedliche UN Nummernliste
– Unterschiedliche Zielpersonen (Landwirt, innerbetrieblicher Transport)
– Unterschiedlicher örtlicher Gültigkeitsradius
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Ausgangssituation § 9 GGBG
Lösung:
• Verordnung nach § 10 GGBG.
• Österreichweit gültig
• Ist ausgearbeitet und sollte in den nächsten Monaten in Rechtskraft treten.
ADR - Handwerkerbefreiung, Freistellungen und sonstige relevante Erleichterungen
Ausgangssituation § 9 GGBG
Kontaktdaten
Raiffeisen Umweltgesellschaft m.b.H. Wienerbergstraße 3 A-1100 Wien Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Stefan Dirnberger Tel: 0664 6274689 E-Mail: stefan.dirnberger@rwa.at Ansprechpartner Gefahrgut: Dipl.-Ing. (FH) Dieter Schnabl Tel: 0664 6274687 E-Mail: dieter.schnabl@rwa.at
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