Post on 05-Apr-2015
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VorsorgevollmacVorsorgevollmachtht
Österreichisches Zentrales Österreichisches Zentrales VertretungsverzeichnisVertretungsverzeichnis
Registrierungen im ÖZVV: Überblick
31.12.2007 31.3.2009 30.11.2010 31.10.2011
Vorsorgevollmachten 1.091 3.635 7.025 9.079
Vorsorgevollmachten inkl. Sachwalterverfügung
876 3.068 6.640 9.507
Sachwalterverfügungen 51 186 368 536
Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger
573 2.162 4.360 5.648
Widersprüche gegen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
24 57 100 123
Gesamteinträge 2.615 9.108 18.493 24.893
Die Statistik gibt, mit Ausnahme der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, nur das Vorhandensein wieder, nicht aber, ob Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder der Widerspruch auch wirksam wurden, also tatsächlich zur Anwendung kommen
Quelle: Ö
Notariatskam
mer
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Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht: AllgemeinesAllgemeines
Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereichfür einen genau bezeichneten Aufgabenbereich• Ersatz für SachwalterschaftErsatz für Sachwalterschaft
ÖsterreichÖsterreich• Seit 1.7.2007: Regelung in §§ 284f-h ABGBSeit 1.7.2007: Regelung in §§ 284f-h ABGB• vorhervorher
verbindlich für Rechtsgeschäfte: §§ 1002 ff ABGBverbindlich für Rechtsgeschäfte: §§ 1002 ff ABGB unklar bei wichtigen Angelegenheiten: Heilbehandlungunklar bei wichtigen Angelegenheiten: Heilbehandlung
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Mögliche Vor- und Nachteile iVm Mögliche Vor- und Nachteile iVm SachwalterschaftSachwalterschaft
VorteileVorteile• Vertreter kann selbst bestimmt werdenVertreter kann selbst bestimmt werden
zB Aufteilung der Agenden auf verschieden PersonenzB Aufteilung der Agenden auf verschieden Personen• Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt
werdenwerden• Kombination mit Patientenverfügung und Kombination mit Patientenverfügung und
SachwalterverfügungSachwalterverfügung• Vermögensverwaltung ermöglicht mehr FreiheitenVermögensverwaltung ermöglicht mehr Freiheiten
zB Investitionen in UnternehmenzB Investitionen in Unternehmen• Juristische Person als VorsorgebevollmächtigterJuristische Person als Vorsorgebevollmächtigter
NachteileNachteile• Missbrauchsgefahr weil,Missbrauchsgefahr weil,
Keine (automatische) gerichtliche KontrolleKeine (automatische) gerichtliche Kontrolle Anders in D: wichtige med. Behandlung + UnterbringungAnders in D: wichtige med. Behandlung + Unterbringung SW bei Gericht anregen SW bei Gericht anregen Kontrollbevollmächtigter/GesamtvertretungKontrollbevollmächtigter/Gesamtvertretung Vertreter darf nicht in Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution Vertreter darf nicht in Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution
stehenstehen
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Allgemeine zivilrechtliche Allgemeine zivilrechtliche Vollmacht:Vollmacht:
§§ 1002 ff ABGB§§ 1002 ff ABGB Kann formlos erteilt werdenKann formlos erteilt werden Voraussetzung: GeschäftsfähigkeitVoraussetzung: Geschäftsfähigkeit
• Sowohl beim Vollmachtgeber als auch beim BevollmächtigtenSowohl beim Vollmachtgeber als auch beim Bevollmächtigten
Erlischt durch Verlust der Geschäftsfähigkeit grundsätzlich Erlischt durch Verlust der Geschäftsfähigkeit grundsätzlich nichtnicht• Dann ist aber die Bestellung eines Sachwalters erforderlich, weil der Dann ist aber die Bestellung eines Sachwalters erforderlich, weil der
Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann; Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann; stRsp; aA LG Feldkirch 10.8.2006)stRsp; aA LG Feldkirch 10.8.2006)
Rechtsgeschäfte; bei medizinischen Behandlungen und Rechtsgeschäfte; bei medizinischen Behandlungen und Wohnortänderung umstritten!Wohnortänderung umstritten!• Vertretungsfeindlichkeit höchstpersönlicher RechtshandlungenVertretungsfeindlichkeit höchstpersönlicher Rechtshandlungen
§§ 1002 ff und §§ 284f-h ABGB gelten nebeneinander§§ 1002 ff und §§ 284f-h ABGB gelten nebeneinander
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Vorsorgevollmacht:Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen (1)Voraussetzungen (1)
Konkrete Nennung der AngelegenheitenKonkrete Nennung der Angelegenheiten
• Aber: Im Zweifel erfasst eine Vollmacht alle Vertretungshandlungen, die Aber: Im Zweifel erfasst eine Vollmacht alle Vertretungshandlungen, die die „Natur bestimmter Angelegenheiten“ mit sich bringtdie „Natur bestimmter Angelegenheiten“ mit sich bringt
• Gattungs- und EinzelvollmachtGattungs- und Einzelvollmacht für bestimmte Angelegenheiten für bestimmte Angelegenheiten erforderlicherforderlich
GattungsvollmachtGattungsvollmacht: Veräußerung von Sachen; Anleihen oder : Veräußerung von Sachen; Anleihen oder Darlehen aufnehmen; Geld entgegennehmen; Prozesse führen; Darlehen aufnehmen; Geld entgegennehmen; Prozesse führen; Vergleiche schließenVergleiche schließen
EinzelvollmachtEinzelvollmacht: : Erbschaft unbedingt annehmen oder ausschlagen; Erbschaft unbedingt annehmen oder ausschlagen; Gesellschaftsverträge errichten; Schenkungen vornehmen; Rechte Gesellschaftsverträge errichten; Schenkungen vornehmen; Rechte unentgeltlich aufgeben; im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht unentgeltlich aufgeben; im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht reicht für diese Geschäfte auch ein Gattungsvollmacht; für reicht für diese Geschäfte auch ein Gattungsvollmacht; für Bankgeschäfte reicht in der Regel eine GattungsvollmachtBankgeschäfte reicht in der Regel eine Gattungsvollmacht
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Vorsorgevollmacht:Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen (2)Voraussetzungen (2)
HöchstpersönlichkeitHöchstpersönlichkeit
• Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder SachwalterKeine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter
GeschäftsfähigkeitGeschäftsfähigkeit
• Bei rechtsgeschäftlichen AngelegenheitenBei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten
Einsichts- und UrteilsfähigkeitEinsichts- und Urteilsfähigkeit
• Bei höchstpersönlichen AngelegenheitenBei höchstpersönlichen Angelegenheiten
• Medizinische Behandlung, WohnortänderungMedizinische Behandlung, Wohnortänderung
Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ?Urteilsfähigkeit ?
Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehenBetreuungsinstitution stehen
• Sonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGBSonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGB
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Vorsorgevollmacht für Vorsorgevollmacht für einfache Angelegenheiteneinfache Angelegenheiten
Alle Maßnahmen außerAlle Maßnahmen außer• Einwilligung in schwerwiegende medizinische Einwilligung in schwerwiegende medizinische
BehandlungenBehandlungen• dauerhaften Änderung des Wohnortes,dauerhaften Änderung des Wohnortes,• Außerordentliche VermögensangelegenheitenAußerordentliche Vermögensangelegenheiten
3 Arten3 Arten• Eigenhändige VorsorgevollmachtEigenhändige Vorsorgevollmacht
eigenhändig schriftlich + Unterschrifteigenhändig schriftlich + Unterschrift
• Fremdhändige VorsorgevollmachtFremdhändige Vorsorgevollmacht Eigenhändig unterschriebenEigenhändig unterschrieben
3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen Ohne UnterschriftOhne Unterschrift
Notarielle BeurkundungNotarielle Beurkundung
• NotariatsaktNotariatsakt
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Vorsorgevollmacht für Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten wichtige Angelegenheiten (§ (§
284f ABGB)284f ABGB) Vertretungshandlungen umfassen auchVertretungshandlungen umfassen auch
• die die Einwilligung in medizinische BehandlungenEinwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer , die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2);oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2);
• die die dauerhafte Änderung des Wohnortesdauerhafte Änderung des Wohnortes;;
• Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörengehören..
Angelegenheiten müssen ausdrücklich bezeichnet werden Angelegenheiten müssen ausdrücklich bezeichnet werden (Gattungsvollmacht)(Gattungsvollmacht)
Muss vor einemMuss vor einem Rechtsanwalt, Rechtsanwalt, einemeinem Notar Notar oder oder beibei Gericht Gericht erstellt werdenerstellt werden• IdentitätsfeststellungIdentitätsfeststellung
• Belehrung über Folgen und WiderrufsmöglichkeitBelehrung über Folgen und Widerrufsmöglichkeit Dokumentation der Belehrung durch Unterschrift des Belehrenden auf der Dokumentation der Belehrung durch Unterschrift des Belehrenden auf der
VollmachtsurkundeVollmachtsurkunde
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WirksamwerdenWirksamwerden Verlust der Verlust der
• Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit
• Einsichts- und Urteilsfähigkeit oderEinsichts- und Urteilsfähigkeit oder
• ÄußerungsfähigkeitÄußerungsfähigkeit• Auch anderer Zeitpunkt kann festgelegt werdenAuch anderer Zeitpunkt kann festgelegt werden
• Beurteilung durch Bevollmächtigte/nBeurteilung durch Bevollmächtigte/n Ärztliches Zeugnis nur für Registrierung im ÖZVV erforderlichÄrztliches Zeugnis nur für Registrierung im ÖZVV erforderlich
Bevollmächtigter bedarf auch bei wichtigen Bevollmächtigter bedarf auch bei wichtigen Angelegenheiten keiner gerichtlichen GenehmigungAngelegenheiten keiner gerichtlichen Genehmigung
Subsidiarität der Sachwalterschaft Subsidiarität der Sachwalterschaft (§ 284g iVm § 268 (§ 284g iVm § 268 Abs 2)Abs 2)
• Nur wenn sich Bevollmächtigter zur Ausübung Nur wenn sich Bevollmächtigter zur Ausübung verpflichtet (Bevollmächtigungsvertrag)verpflichtet (Bevollmächtigungsvertrag)
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Pflichten des BeauftragtenPflichten des Beauftragtennach den §§ 1002 ff ABGBnach den §§ 1002 ff ABGB
GeschäftsbesorgungspflichtGeschäftsbesorgungspflicht• Kern der Leistungspflicht ist das vertraglich VereinbarteKern der Leistungspflicht ist das vertraglich Vereinbarte
TreuepflichtTreuepflicht• Wahrung der Interesse des AuftraggebersWahrung der Interesse des Auftraggebers
GehorsamspflichtGehorsamspflicht• Weisungen sind einzuholen und zu befolgenWeisungen sind einzuholen und zu befolgen
VerschwiegenheitspflichtVerschwiegenheitspflicht HerausgabepflichtHerausgabepflicht FortführungspflichtFortführungspflicht Rechnungslegungspflicht Rechnungslegungspflicht
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Pflichten des BeauftragtenPflichten des Beauftragtennach § 284h ABGB (1)nach § 284h ABGB (1)
Vollmachtsinhalt ist entscheidendVollmachtsinhalt ist entscheidend Befolgung von Anweisungen, die in der Vollmacht Befolgung von Anweisungen, die in der Vollmacht
erteilt werdenerteilt werden• Auch wenn sie dem objektiven Wohl widersprechenAuch wenn sie dem objektiven Wohl widersprechen
• Subjektiver Wille zähltSubjektiver Wille zählt
Auch Willensäußerungen nach Verlust der Auch Willensäußerungen nach Verlust der Geschäftsfähigkeit sowie der Einsichts- und Geschäftsfähigkeit sowie der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sind zu beachtenUrteilsfähigkeit sind zu beachten• Sie gehen dem Vollmachtsinhalt vor, wenn sie dem Wohl Sie gehen dem Vollmachtsinhalt vor, wenn sie dem Wohl
der Person nicht weniger entsprechen als die Anweisung der Person nicht weniger entsprechen als die Anweisung in der Vollmachtin der Vollmacht
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Pflichten des BeauftragtenPflichten des Beauftragtennach § 284h ABGB (2)nach § 284h ABGB (2)
WunschermittlungspflichtWunschermittlungspflicht
• aktive Handlungspflichtaktive Handlungspflicht
• ebenso wie Sachwalterebenso wie Sachwalter
Kann subjektiver Wille nicht festgestellt werden Kann subjektiver Wille nicht festgestellt werden muss das (objektive) Wohl des Vollmachtgebers muss das (objektive) Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich gefördert werdenbestmöglich gefördert werden
• materielle Aspekte sind nicht vorrangigmaterielle Aspekte sind nicht vorrangig
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Rechte der/s Rechte der/s BeauftragtenBeauftragten
Vollmachtsinhalt ist entscheidendVollmachtsinhalt ist entscheidend• Entgelt nach VereinbarungEntgelt nach Vereinbarung
AufwandersatzAufwandersatz• für notwendigen und nützlichen Aufwandfür notwendigen und nützlichen Aufwand• objektive ex-ante-Betrachtungobjektive ex-ante-Betrachtung• auch bei fehlgeschlagenem Erfolgauch bei fehlgeschlagenem Erfolg
Vorschuss auf VerlangenVorschuss auf Verlangen Recht auf InformationRecht auf Information
• über wichtige und für die Geschäftsführung notwendigeüber wichtige und für die Geschäftsführung notwendige AngelegenheitenAngelegenheiten
SchadenersatzSchadenersatz• bei Verschulden des Vollmachtgebersbei Verschulden des Vollmachtgebers• für für jeden mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schadenjeden mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden
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Beendigung der Beendigung der Vollmacht (1)Vollmacht (1)
Widerruf durch VollmachtgeberWiderruf durch Vollmachtgeber• Jederzeit möglichJederzeit möglich
• Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht erforderlich, Äußerungsfähigkeit reichterforderlich, Äußerungsfähigkeit reicht
Widerruf muss konkret und ernstlich seinWiderruf muss konkret und ernstlich sein Allgemeine zivilrechtliche Vollmacht bleibt (§§ 1002 ff ABGB)Allgemeine zivilrechtliche Vollmacht bleibt (§§ 1002 ff ABGB) Überwachungssachwalter erforderlich; aA LG FeldkirchÜberwachungssachwalter erforderlich; aA LG Feldkirch
• Entscheidungsfähigkeit gegebenEntscheidungsfähigkeit gegeben Alle Vollmachten erlöschenAlle Vollmachten erlöschen Kein Sachwalter, weil Person selbst Kein Sachwalter, weil Person selbst
entscheidungsfähigentscheidungsfähig
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Beendigung der Beendigung der Vollmacht (2)Vollmacht (2)
Durch Tod; ausgenommenDurch Tod; ausgenommen• Geschäfte, die sich ohne offenbaren Nachteil für die Erben nicht Geschäfte, die sich ohne offenbaren Nachteil für die Erben nicht
unterbrechen lassenunterbrechen lassen (Fortführungspflicht; § 1025 ABGB) (Fortführungspflicht; § 1025 ABGB)
• Vollmachtsverhältnisse, die gerade für den Tod des Vollmachtsverhältnisse, die gerade für den Tod des Vollmachtgebers begründet wurden (§ 1022)Vollmachtgebers begründet wurden (§ 1022)
Widerruf durch (Überwachungs)SachwalterWiderruf durch (Überwachungs)Sachwalter• Wenn es zu seinem Wirkungskreis zähltWenn es zu seinem Wirkungskreis zählt
ErfüllungErfüllung• Insbesondere bei EinzelvollmachtInsbesondere bei Einzelvollmacht
Fristablauf bei zeitlicher BegrenzungFristablauf bei zeitlicher Begrenzung Konkurs von Vollmachtgeber oder Bevollmächtigtem Konkurs von Vollmachtgeber oder Bevollmächtigtem
(§ 1024 ABGB)(§ 1024 ABGB)
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Registrierung im ÖZVVRegistrierung im ÖZVV(Österreichisches Zentrales Vertretungsregister)(Österreichisches Zentrales Vertretungsregister)
Register nach der Notariatsordnung; Register nach der Notariatsordnung; § 140h NO§ 140h NO
• Österreichische NotariatskammerÖsterreichische Notariatskammer
RegistrierungRegistrierung
• der Vorsorgevollmachtder Vorsorgevollmacht
• des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmachtdes Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht
• des Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmachtdes Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht
Registrierung ist in keinem Fall Registrierung ist in keinem Fall GültigkeitsvoraussetzungGültigkeitsvoraussetzung
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Registrierungen im Registrierungen im ÖZVVÖZVV
Die Statistik gibt, mit Ausnahme der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, nur Die Statistik gibt, mit Ausnahme der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, nur das Vorhandensein wieder, nicht aber, ob Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung das Vorhandensein wieder, nicht aber, ob Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder der Widerspruch auch wirksam wurden, also tatsächlich zur Anwendung kommenoder der Widerspruch auch wirksam wurden, also tatsächlich zur Anwendung kommen
Registrierungen im ÖZVV: Registrierungen im ÖZVV: ÜberblickÜberblick
31.12.200731.12.2007 31.3.200931.3.2009 30.11.201030.11.2010
VorsorgevollmachtenVorsorgevollmachten 1.0911.091 3.6353.635 7.0257.025
Vorsorgevollmachten inkl. Vorsorgevollmachten inkl. SachwalterverfügungSachwalterverfügung
876876 3.0683.068 6.6406.640
SachwalterverfügungenSachwalterverfügungen 5151 186186 368368
Vertretungsbefugnisse Vertretungsbefugnisse nächster Angehörigernächster Angehöriger
573573 2.1622.162 4.3604.360
Widersprüche gegen Widersprüche gegen Vertretungsbefugnis nächster Vertretungsbefugnis nächster AngehörigerAngehöriger
2424 5757 100100
GesamteinträgeGesamteinträge 2.6152.615 9.1089.108 18.49318.493
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PatientenverfüguPatientenverfügungng
Patientenverfügungsgesetz: PatVG In-Kraft-Treten: 1.6.2006
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Was ist eine Was ist eine Patientenverfügung?Patientenverfügung?
Rechtshandlung, mit der jemand
• eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt
• wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist
• durch PatientIn oder gesunde Person
Keine Vertretung möglich
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Rechtslage vor dem Rechtslage vor dem 1.6.20061.6.2006
Grundsätzlich verbindlich; umso verbindlicher
• je genauer die Situation für die betroffene Person vorhersehbar war (Aufklärung)
• je kürzer der Zeitraum zwischen Erstellen der Patientenverfügung und Eintritt der Situation
Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich
Keine Formvorschriften
Dokumentationspflicht der Krankenanstalten und zT auch der Heime
In der Praxis oft nicht beachtet• Grund: Hippokratischer Eid, Haftungsängste
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Verbindliche Verbindliche Patientenverfügung (1): Patientenverfügung (1):
§§ 4 ff PatVG Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen Bestimmte medizinische Maßnahme(n)
• muss sich zumindest aus dem Zusammenhang ergeben• Beschreibung der Krankheitssituation ist nicht erforderlich; aA Bernat
Folgeneinschätzung• Gesundheitliche und rechtliche
Umfassende ärztliche Aufklärung (§ 5)• Information über die Folgen für die Behandlung• Dokumentation der Einsichts- und Urteilsfähigkeit• Dokumentation der Aufklärung• Dokumentation, dass der Patient die Folgen der PV zutreffend
einschätzt Begründung erforderlich: zB Behandlung steht im Zusammenhang mit
früherer oder aktueller Krankheit des Patienten oder nahen Angehörigen• Dokumentation
Schriftlich, Angabe von Namen und Anschrift, eigenhändige Unterschrift
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Verbindliche Verbindliche Patientenverfügung (2)Patientenverfügung (2)
Form (§ 6)• Schriftlichkeit + Datum
• Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter Belehrung über Folgen der Patientenverfügung und über die
Widerrufsmöglichkeit Dokumentation der Belehrung
Schriftlich, Angabe von Namen und Anschrift, eigenhändige Unterschrift In der PV
5-Jahresfrist• Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit in der
Zwischenzeit wegfällt (§ 7 Abs 3)
• Bei Erneuerung und Änderung beginnt diese neu zu laufen; aber Neue ärztliche Aufklärung + Dokumentation Schriftform + neuerliche Belehrung durch Rechtsanwalt, Notar oder
(rechtskundiger) Patientenvertreter (siehe oben)
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Verbindliche Verbindliche Patientenverfügung (3)Patientenverfügung (3)
Rechtsfolgen• PV gilt als aktueller Wille
• Ist vom Arzt direkt zu befolgen Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt Sonst gilt aktuelle Willensäußerung
• Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich
• Sachwalter ist bloßer Gehilfe
• Sachwalter ist aber Vertreter beim Abschluss des Behandlungsvertrages
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Beachtliche Beachtliche Patientenverfügung (1)Patientenverfügung (1)
§§ 8 ff PatVG§§ 8 ff PatVG Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche
Patientenverfügung ist nicht erfülltPatientenverfügung ist nicht erfüllt Dient zur Feststellung des mutmaßlichen WillensDient zur Feststellung des mutmaßlichen Willens
• Orientierungshilfe PV ist umso mehr zu beachten
• je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt• je genauer Krankheitssituation und deren Folgen im
Errichtungszeitpunkt abschätzbar waren • je konkreter die medizinische Behandlung, die abgelehnt wird,
beschrieben ist• je umfassender die ärztliche Aufklärung war• je mehr die Formvorschriften eingehalten wurdenje mehr die Formvorschriften eingehalten wurden• je öfter sie erneuert wurde bzw je kürzer die letzte Erneuerung je öfter sie erneuert wurde bzw je kürzer die letzte Erneuerung
zurückliegtzurückliegt
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Beachtliche Beachtliche Patientenverfügung (2)Patientenverfügung (2)
RechtsfolgenRechtsfolgen• Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für
Sachwalter und PflegschaftsgerichtSachwalter und Pflegschaftsgericht• Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind
sie daran gebunden!sie daran gebunden!• Subjektives Subjektives WohlWohl der Person ist entscheidend der Person ist entscheidend• „„Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden
Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.“Entscheiden inzwischen verloren hat.“ ( (BGH 17.3.2003BGH 17.3.2003))
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„„Qualifiziert“ beachtliche Qualifiziert“ beachtliche PVPV
Es liegt eine beachtliche PV vorEs liegt eine beachtliche PV vor Wille des Patienten kommt aber klar zum Wille des Patienten kommt aber klar zum
AusdruckAusdruck• Es ist klar, dass Patient im Zeitpunkt der Erstellung Es ist klar, dass Patient im Zeitpunkt der Erstellung
einsichts- und urteilsfähig wareinsichts- und urteilsfähig war
• informierte Entscheidunginformierte Entscheidung
• keine Anzeichen von Willensmängeln oder eines keine Anzeichen von Willensmängeln oder eines WiderrufsWiderrufs
RechtsfolgeRechtsfolge• Es ist kein Sachwalter zu bestellenEs ist kein Sachwalter zu bestellen
• Arzt kann/muss PV direkt befolgenArzt kann/muss PV direkt befolgen
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AllgemeinesAllgemeines PatVG erfasst nur PatVG erfasst nur medizinische Maßnahmenmedizinische Maßnahmen
• Pflegemaßnahmen und Grundversorgung können aber ebenfalls Pflegemaßnahmen und Grundversorgung können aber ebenfalls verweigert werden!verweigert werden!
• PEG-SondePEG-Sonde Notfälle: PV ist unbeachtlichNotfälle: PV ist unbeachtlich
• Wenn die Suche nach einer PV das Leben oder die Gesundheit ernstlich gefährden würde
• Vgl § 110 Abs 2 StGB: keine Einwilligung erforderlich Behandlungsabbruch durch ArztBehandlungsabbruch durch Arzt
• Kein Recht auf eine bestimmte BehandlungKein Recht auf eine bestimmte Behandlung Innerhalb des Krankenversicherungsrechtes aber schonInnerhalb des Krankenversicherungsrechtes aber schon zT Behandlungspflicht von Ärzten und KrankenanstaltenzT Behandlungspflicht von Ärzten und Krankenanstalten
• Wenn medizinisch nicht indiziertWenn medizinisch nicht indiziert• Wenn Sterbeprozess bereits begonnen hat und nicht mehr gestoppt Wenn Sterbeprozess bereits begonnen hat und nicht mehr gestoppt
werden kannwerden kann• Ökonomiegebot: § 133 Abs 2 ASVG
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RegistrierungRegistrierung Keine gesetzliche Registrierungsmöglichkeit vorgesehenKeine gesetzliche Registrierungsmöglichkeit vorgesehen Patientenverfügungsregister der österreichischen
Rechtsanwälte Patientenverfügungsregister der österreichischen Notare Ca. 3.400 (Stand Anfang 2009) Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis
(§ 140h NO)• Für Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung und
Angehörigenvertretung• Kombination der PV mit der Vorsorgevollmacht
einheitliches Formular zur Errichtung einer Patientenverfügung