Post on 29-Sep-2020
SATZUNG DER STADT GRÄFENHAINICHEN ÜBER DEN BEBAUUNGSPLANNR. 006 WOHN- UND MISCHGEBIET "AM BARBARASEE", 2. ÄNDERUNG
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Taubenweg
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An der Windmühle
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Parkstraße
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Planzeichenerklärung (PlanZV)
Nutzungsschablone und ihre Bedeutung
Überhaken gleicher Baugebietsfestsetzungen
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1 bis 11 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete
Mischgebiete
Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Handel"
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und § 16 BauNVO)
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Höhe baulicher Anlagen in m über Bezugspunkt, als Höchstmaß
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO)
offene Bauweise
abweichende Bauweise
nur Einzelhäuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
Baugrenze
Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
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Bauweise
Teil B 5. ÄNDERUNGTextliche Festsetzungen (BauGB, BauNVO)
Art der baulichen Nutzung
1.a) Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes SO "Handel" ist gemäß § 1 (6) Nr. 4 BauGB ein der
Nahversorgung dienender großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der Betriebsform einesLebensmitteldiscountmarktes gem. § 11 (3) Ziff. 2 BauNVO, mit einer max. Verkaufsfläche von1.100m² (entspricht ca. 1.700m² Bruttogeschossfläche) zulässig.
b) Für den Lebensmitteldiscountmarkt wird der Handel mit den nahversorgungsrelevanten Sorti-menten Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Drogerieartikel als zulässig festgesetzt.
2. Darüber hinaus ist zu den gem. Ziff. 1. b) aufgeführten Sortimenten als Haupthandelsnutzungauf max. 100 m² der Verkaufsfläche der Handel mit weiteren, branchenüblichen zentren-relevanten Sortimenten gem. Ziff. 2.1, als Randsortiment zulässig.
2.1 Der Begriff "Zentrenrelevante Sortimente" umfasst für den vorliegenden Bebauungsplan denEinzelhandel entsprechender Sortimente der Sortimentsliste, wie nachfolgend festgesetzt:
Zentrenrelevanten Sortimente:- pharmazeutische Artikel (Apotheken), medizinische, orthopädische und kosmetische
Artikel- Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf- Textilien- Bekleidung- Schuhe und Lederwaren- Beleuchtungsartikel- Haushaltsgegenstände (einschließlich Campingmöbel)- Keramische Erzeugnisse und Glaswaren- Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren- Heimtextilien- Elektrische Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Musikinstrumente- Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck- Spielwaren- Blumen, Pflanzen und Saatgut, ausgenommen Beetpflanzen, Wurzelstöcke und Blumen-
erde- Zoologischer Bedarf- Computer, Computerteile, periphere Einheiten und Software- Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone- Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör- Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel), ausgenommen Sport- und Freizeit-
boote und Zubehör- Sonstiger Facheinzelhandel, ausgenommen Büromöbel und Brennstoffe
Quelle: "Klassifikation der Wirtschaftszweige" (Statistisches Bundesamt, 2003), redaktionell angepasst
3. Der Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten an Endverbraucher ist im SonstigenSondergebiet SO "Handel" als branchenübliches Randsortiment zulässig.
4. Das Mischgebiet MI wird gemäß § 1 (5) BauNVO eingeschränkt:Im Mischgebiet MI sind die allgemein zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe gem. § 6 (2)Nr. 6 BauNVO, Tankstellen gem. § 6 (2) Nr. 7 BauNVO und Vergnügungsstätten im Sinne des§ 4a (3) Nr. 2 gem. § 6 (2) Nr. 8 BauNVO unzulässig.
5. Die gem. § 6 (3) BauNVO innerhalb des Mischgebietes MI ausnahmsweise zulässigen Nutzun-gen werden gem. §1 (6) BauNVO ausgeschlossen.
6. Sämtliche Freiflächen im Plangeltungsbereich der 5. Änderung mit unbefestigter Oberflächesind mindestens extensiv zu begrünen. Hierzu zählen auch die Überhangbereiche außen lie-gender Stellplatzreihen. Sie sind mindestens flächendeckend mit Landschaftsrasen einzu-grünen und je nach Raumangebot mit standortgerechten Gehölzen gem. Artenliste zu be-pflanzen, vorhandene vitale Baumbestände sind in die Neuanlage zu integrieren. Ergänzungsanpflanzungen sind mit Bäumen und Sträuchern gem. Artenliste durchzuführen.
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche
7. Die im Sonstigen Sondergebiet SO "Handel" als Höchstmaß festgesetzten Höhen baulicherAnlagen dürfen gem. § 16 (6) BauNVO durch folgende Nebenanlagen auf den Baukörpern,rechtwinklig zur Dachoberfläche, bis zu einer Höhe von 1,50 m überschritten werden:heizungs- und klimatechnische Anlagen, elektrotechnische Anlagen, technische Aggregate.
8. Der Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen ist die mittlere Höhenlage in Straßenmitte,der den jeweiligen Baugrundstücken als Haupterschließung zugeordneten öffentlichen Ver-kehrsfläche (Parkstraße).
9. Im Sonstigen Sondergebiet SO "Handel" ist gem. § 21 a (3) BauNVO eine Überschreitung derzulässigen Grundflächenzahl durch überdachte Stellplatzanlagen und Garagen um bis zu 0,1ausnahmsweise zulässig.
10. Die Baugrenzen dürfen im Mischgebiet MI im Bereich von Vordächern, Erkern, Kellerlicht-schächten und Balkonen bis zu 1 m, im Bereich von Dachüberständen bis zu 0,50 m über-schritten werden (gem. § 23 (3) BauNVO). Ein Hervortreten von Gebäudeteilen vor das Maßdes Dachüberstandes, ist mit Ausnahme von Treppen bzw. Haustritten unzulässig.
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
11. Abweichend von der offenen Bauweise ist gem. § 22 (4) BauNVO in dem Sonstigen Sonder-gebiet SO "Handel" die Errichtung von Gebäuden über 50 m Länge zulässig.
12. Im Bereich des Sonstigen Sondergebietes SO "Handel" ist die Errichtung baulicher Anlagen mitmind. 3 m Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 270, Flur 16, GemarkungGräfenhainichen zulässig.
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
13. Überdachte Stellplätze und Garagen gem. § 12 BauNVO sind innerhalb des Sonstigen Son-dergebietes SO "Handel" und des Mischgebietes MI jeweils nur auf den überbaubarenGrundstücksflächen zulässig. Nicht überdachte Stellplätze sind innerhalb des Sonstigen Son-dergebietes SO "Handel" im Bereich der Umgrenzung für Stellplätze und auf den überbau-baren Grundstücksflächen zulässig. Im Mischgebiet MI sind nicht überdachte Stellplätze aufden nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
14.a) Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind im gesamten Geltungsbereich nur auf den über-
baubaren Grundstücksflächen zulässig.
b) Zudem sind im Sonstigen Sondergebiet SO "Handel" im Bereich der Umgrenzung für Nebenan-lagen als Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO ausschließlich Einkaufswagenunterständeund eine Werbeanlage, welche in Bezug zur Grundstücksnutzung steht, zulässig.
15. Die Stellplätze sind im Sonstigen Sondergebiet SO "Handel", mit Ausnahme ihrer Zufahrten,gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB nur mit versickerungsfähiger Oberfläche bei einem Abflussbeiwertvon mind. 60% zulässig. Die Nutzung der Stellplatzzufahrten im Sonstigen Sondergebiet SO"Handel" als Anlieferzufahrten ist zulässig.
16. Im Bereich der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze ist im Rahmen der Retentionserforder-nisse für Oberflächenwasser, abweichend von einer anteiligen Begrünung mit Landschafts-rasen und Bodendeckern, eine befahrbare Befestigung der Oberfläche zulässig. Die Ober-flächenwasserversickerung ist hier in Form von Sickeranlagen unter Flur (LG) zulässig. Der In-halt der textlichen Festsetzung Ziff.15 bleibt von Vorstehendem unberührt.
Hinweis:Die Versickerung von Niederschlagswasser, welches von befestigten Flächen abläuft, stellteinen Tatbestand der Gewässerbenutzung nach § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar.Dieser bedarf gemäß § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde.
Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklungvon Natur und Landschaft
17. Die Vorgärten im Mischgebiet MI sind gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu erhalten. DieAuswahl der Gehölze hat nach der Pflanzliste zu erfolgen. Mindestens 60% der nicht über-bauten Grundstücksflächen sind zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse als Vegeta-tionsflächen anzulegen und zu erhalten. Ein Drittel dieser Flächen ist mit Bäumen und Sträu-chern gemäß Artenliste zu bepflanzen. Es können auch heimische Obstgehölze angepflanztwerden. Ziergehölze dürfen einen Anteil von 30% Anpflanzung nicht überschreiten.
18. Die Retentionsfläche zur Oberflächenwasserversickerung ist mit Landschaftsrasen zu be-grünen und extensiv zu pflegen. Die Oberflächenwasserversickerung ist in diesem Bereich inForm von Sickeranlagen unter Flur zulässig.
19. Im Mischgebiet MI sind je angefangene 4 Stellplätze ein großkroniger Baum in der Mindest-qualität Hochstamm mit einem Stammumfang 16-18 cm zu pflanzen.
qualität Hochstamm mit einem Stammumfang 16-18 cm zu pflanzen.
20. Je angefangene 5 Stellplätze ist im Sonstigen Sondergebiet SO "Handel" ein Laubbaum zupflanzen, dafür sind verpflanzte Hochstämme mit durchgängigem Leittrieb zu verwenden,alternativ können Gruppen aus mindestens je 3 kleinkronigen Solitärgehölzen oder Großsträu-chern gebildet werden.
21. Neupflanzungen sind mit standortgerechten Arten gem. Artenliste durchzuführen. Die Arten-wahl und der Pflanzstandort sind, sofern nicht durch Pflanzgebot festgesetzt, unter Berück-sichtigung der Lichtverhältnisse und des Raumangebotes zu treffen. Vorhandene Gehölzesind zu erhalten, ggf. durch Pflegemaßnahmen in ihrer Vitalität zu stärken. Abgängige Ge-hölze sind gem. Artenliste zu ersetzen.
Hinweis: - Ergänzungspflanzungen können aus gestalterischen Gründen mit Solitärgehölzen und Son-
derformen durchgeführt werden, ebenfalls zulässig ist die Anlage von Schmuckpflanzungen,Beeten oder Rabatten mit repräsentativem Charakter.
- Der Vollzug der grünordnerischen Festsetzungen hat nach Beendigung der Baumaßnahmenzu erfolgen. Als Frist wird der darauf folgende November bis April festgelegt.
Artenliste
a) Im Bereich von Grün- und Freiflächen, Straßen und Stellplätzen und auf den privaten Grund-stücken sind zu pflanzen:
Bäume Sträucher- Traubeneiche (Quercus petraea) - Salweide (Salix caprea)- Sandbirke ( Betula pendula) - Schlehe (Prunus spinose)- Vogelbeere (Sorbus aucuparia) - Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)- Hainbuche (Carpinus betulus) - Eingr. Weißdorn (Crataegus oxyacantha)- Feldulme (Ulmus minor) - Einheimische Brombeere (Rubus fructicosus agg.)- Zitterpappel (Populus tremula) - Zweigr. Weißdorn (Crataegus oxyacantha)- Stieleiche (Querus robur) - Steinbeere (Rubus saxatilis)- Winterlinde (Tilia cordata) - Einh. Wildrose (Rosa spp.)- Rotbuche (Fagus selvatica )
Weitere Arten Veredelte Obstbäume- Hasel (Corylus avellana) - Apfel- Himbeere (Rubus idaeus) - Birne- Wildapfel (Malvus silvestri) - Pflaume- Wildbirne (Pyrus communis) - Süßkirsche- Sauerkirsche
b) Als Hecken sind zu pflanzen:- Weißdorn (Crataegus monogyna u. oxycantha)- Hainbuche (Carpinus betulus)
c) Zur Begrünung von Außenwänden, Mauern und Zäunen sind zu Pflanzen:- Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolia)- Gemeine Waldrebe (Clematis sinensis)- Efeu (Hedera helix)- Klimmerarten
Hinweise zu Pflanzgrößen und Qualitäten
- Für Strauchgruppen sind verpflanzte Sträucher mit mindestens 3 Trieben zu verwenden.Baumpflanzungen in Gruppen oder Einzelstand sowie im Stellplatzbereich sind mit 3 x ver-pflanzten Hochstämmen ab 14-16 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) durchzuführen.
Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichenUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
22. Das Sonstige Sondergebiet SO "Handel" wird gem. § 11 (1) BauNVO i. v. m. § 9 (1) Nr. 24BauGB wie folgt eingeschränkt:Im Sonstigen Sondergebiet SO "Handel" sind nur Betriebe und Anlagen mit mischgebiets-typischen Emissionen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, i. S. der städtebaulichenOrientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau", zulässig.
Hinweise:
- Die allgemeinen Öffnungszeiten des Lebensmitteldiscountmarktes für den Verkauf ist ausImmissionsschutzgründen nur von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr zulässig.
- Die Warenanlieferung für den Lebensmitteldiscountmarkt ist nur von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhrzulässig.
- Die nächstgelegene schützenswerte Wohnbebauung außerhalb des Plangeltungsbereichesist als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO zu beurteilen. Entsprechend der Schutzbe-dürftigkeit ist nach TA Lärm für jedes relevante Einzelvorhaben der Nachweis der Einhaltungder Immissionsrichtwerte im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
Rechtsgrundlagen der Bebauungsplanung
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786)
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes(Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.12.2018(BGBL. I S. 2254)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusch,Erschütterung und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG) in derFassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 432)
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA 2011, S. 492),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.02.2017 (GVBl. LSA S. 33)
- Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (LEP ST 2010)vom 16.02.2011, in Kraft seit 12.03.2011 (GVBI. LSA 2011, S. 160)
- Regionaler Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 14.09.2018,in Kraft seit dem 27.04.2019
m 0 10 20 30 40 50
STADT GRÄFENHAINICHEN
BEBAUUNGSPLAN NR. 006WOHN- UND MISCHGEBIET "AM BARBARASEE"
DIGITALISIERUNGDER 1. BIS 5. ÄNDERUNG
Büro für Stadtplanung GbR Dr. Ing. W. Schwerdt, Humperdinckstraße 16, 06844 Dessau-Roßlau
Tel. 0340/613707 Fax: 0340/617421 E-mail: bfs-dessau@dr-schwerdt.de
M 1:1.000 20.12.2019
Top. Karte 1:10.000 Sachsen- Anhalt, ohne MaßstabLandesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt,
Erlaubnisnummer: LVermGeo/A18-135-2010-7, von 2010
Bebauungsplan Nr. 006Wohn- und Mischgebiet"Am Barbarasee"
Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Straßenverkehrsflächen, öffentlich
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; hier:
Öffentliche Parkfläche
Fuß- und Radweg
Ein- und Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§9 (1) Nr. 4, 11BauGB)
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie fürAblagerungen (§ 9 (1) Nr. 12, 14 BauGB)
Flächen für Versorgungsanlagen
Elektrizität / Trafo Pumpstation
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§ 9 (1) Nr.13 BauGB)
unterirdisch unterirdisch; außerhalb Plangeltungsbereich
Elektrizität (Nieder-/ Mittelspannung)
Elektrizität (Nieder-/ Mittelspannung); außerhalb Plangeltungsbereich
Gas (Hoch-/Niederdruck)
Gas (Hoch-/Niederdruck); außerhalb Plangeltungsbereich
FR
G
KV
G
KV
Telekommunikation
Telekommunikation; außerhalb Plangeltungsbereich
Abwasser
Grünflächen (§9 (1) Nr. 15 BauGB)
Grünflächen, öffentlich
Grünflächen, privat
Spielplatz
Begleitgrün / Verkehrsbegleitgrün
Grünanlage
Verkehrsgrün
Sonstige Gärten, Grabeland
Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 (1) Nr. 18 BauGB)
Flächen für Wald
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zurPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20, 25 BauGB)
Retentionsfläche zur Oberflächenwasserversickerung, teilweise mit Unterflurver-sickerungsanlage, siehe textl. Festsetzungen
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
V
priv.
öff.
AW
TK
TK
R
sickerungsanlage, siehe textl. Festsetzungen
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25 a und (6) BauGB)
zu pflanzender Baum
Sonstige Planzeichen
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 (1) Nr. 21BauGB) Begünstigte:
Eigentümer / Anlieger Flurstücke 241, 242, 243, 244, 245, 247, 248, 250, 251, 252, 253,267, 276, 277, 278, 279 Flur 16 sowie Ver- und Entsorgungsträger, Feuerwehr undRettungsdienst
Eigentümer, Versorgungsträger
Eigentümer, Anlieger, Versorgungsträger
Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Bereiche mit Anteilen befestigter, wasserundurchlässiger Oberfläche und Unterflur-versickerungsanlagen
Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind(§ 9 (1) Nr. 10 BauGB); hier: Lärmschutzwall
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (Bezug: Planzeichen nach 15.14 PlanZV)
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 (7) BauGB)
informelle Darstellungen
LG
St/N
3
2
1
Teil B 1. - 4. ÄNDERUNGTextliche Festsetzungen (BauGB, BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung für das gesamte Gebiet wird als Wohn- und Mischgebietfestgelegt.
1.1 Allgemeines Wohngebiet WADie Baulichkeiten im Allgemeinen Wohngebiet WA werden entsprechend § 4 BauNVO fest-gelegt.
1.2 Mischgebiet MIEntsprechend § 6 BauNVO werden die Baulichkeiten für das Mischgebiet MI festgelegt. Nichtzugelassen werden Anlagen gem. § 6 (2) Nr. 7 und 8 BauNVO.
2. Maß der baulichen Nutzung gem. § 16 BauNVO
2.1 Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die GRZ, GFZ und Geschossanzahl (siehe Plan-zeichnung) festgelegt.
2.2 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt.
2.3 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind je eine Zufahrt für die Grundstücks-parzellen, Stellflächen und Garagen zulässig.
3. Grünordnerische- und Ausgleichsmaßnahmen
Gem. § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes werden folgende grünordernische und Ausgleichs-maßnahmen festgesetzt:
3.1 Entsprechend dem Planeintrag sind als baubegleitende sowie grundstückseinfriedendeBaumbepflanzungen Laubbäume (Hochstamm 2x verpflanzt mit Ballen 8-10 cm Stamm-umfang) zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Die Auswahl der Gehölze hat nach derPflanzenliste zu erfolgen. Für Bäume ist eine offene Bodenfläche von mindestens 4 m²vorzusehen.
3.2 Die Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Die Auswahl derGehölze hat nach der Pflanzenliste zu erfolgen. Mindestens 60 % der nicht überbautenGrundstücksflächen sind zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse als Vegetations-flächen anzulegen und zu erhalten. Ein Drittel dieser Flächen ist mit Bäumen und Sträucherngem. Pflanzenliste zu bepflanzen. Es können auch heimische Obstgehölze angepflanztwerden. Ziergehölze dürfen einen Anteil von 30 % Anpflanzung nicht überschreiten.
3.3 Im Mischgebiet MI sind je angefangene 4 Stellplätze ein großkroniger Baum in der Mindest-qualität Hochstamm mit einem Stammumfang 16-18 cm zu pflanzen.
3.4 Die Fläche des Spielplatzes darf nicht versiegelt werden, soweit nicht nach anderem Rechts-vorschriften eine Versiegelung des Bodens erforderlich ist. Ihre Eingrünung mit Gehölzen hatnach den empfohlenen Arten der Pflanzenliste zu erfolgen.
3.5 Die Grüngestaltung hat nach den grünordnerischen Festsetzungen in Verbindung mit derPflanzenliste zu erfolgen und ist nach Beendigung der Baumaßnahmen in den Baugrund-stücken zu beginnen. Als First wird der darauf folgende Pflanztermin von November bis Aprilfestgelegt.
3.6 Pflanzenliste (Gehölzartenverwendung)
a) Im Bereich von Grün- und Freiflächen, Straßen und Stellplätzen und auf den privaten Grund-stücken sind zu pflanzen:
Bäume Sträucher
Betula pendula Sandbirke Cornus sanguinea Roter HartriegelCarpinus betulus Hainbuche Crataegus cxqacanthaZweigr. WeißdornFagus selvatica Rotbuche Crataegus monogynaEingr. WeißdornPopulus tremula Zitterpappel Prunus spinosa SchleheQuercus robur Stieleiche Rosa spp. Einheimische WildroseQuercus petraea Taubeneiche Rubus fruticosus agg. Einheimische BrombeereSorbus aucuparia Vogelbeere Rubus saxatilis SteinbeereTilia cordata Winterlinde Salix caprea SalweideUlmus minor Feldulme
Veredelte Obstbäume Weiter Arten
Apfel Corylus avellana HaselBirne Malvus silvestri WildapfelPflaume Pyrus communis WildbirneSüßkirscheSauerkirsche
b) Als Hecken sind zu pflanzen:
Carpinus betulus HainbucheCrataegus monogyna Hainbucheund oxycantha
c) Zur Begrünung von Außenwänden, Mauern und Zäunen sind zu pflanzen:
Clematis sinensis Gemeine WaldrebeHedera helix EfeuParthenocissus quinquefeoliaWilder WeinKlimmerarten
4. Anforderungen an die Regenwasserbehandlung
4.1 Das unbelastete Oberflächenwasser ist vor Ort, unter Beachtung der wasserrechtlichenBestimmungen und der hydrologischen Verhältnisse, zu versickern. Nicht versickerbare Dach-wässer sind in hauseigenen Kleinzisternen aufzufangen.
Örtliche Bauvorschriften (§ 85 BauO LSA)
(1) Geltungsbereich
(1.1)Diese Bauvorschrift über die Gestaltung gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes006 Wohn- und Mischgebiet "Am Barabasee".
(2) Anforderungen an die Gestaltung der Dachform
(2.1)Für die Dächer der Gebäude im Allgemeinem Wohngebiet WA sind nur Sattel- und Krüppel-walmdächer mit einer Dachneigung von 20°-45° sowie Mansarddächer zulässig, aus-genommen davon sind Garagen und Nebengebäude.
(2.2)Für die Dächer der Gebäude im Mischgebiet MI sind nur Sattel- und Krüppelwalmdächer miteiner Dachneigung von 20°-45° sowie Mansarddächer zulässig, ausgenommen davon sindGaragen und Nebengebäude.
(3) Anforderungen an die Gestaltung der Dachdeckung
(3.1)Für die Deckung der Sattel-, Krüppel- und Halbwalmdächer werden nicht glänzendeDeckungen aus gebranntem Ton oder Beton in den Farben Rot, Braun und Anthrazit fest-gesetzt.
(4.1)Die Stellplatzanlagen dürfen nicht versiegelt werden. Zulässig sind Schotterrasen, Rasengitter-platten oder Öko-Pflaster mit Rasenfugen.
(4.2)Garagen und Carports sowie Giebelflächen und Fassaden ohne Gliederung oder baulicheGestaltung sind mit den empfohlenen Arten der Pflanzenliste zu begrünen.
SATZUNG DER STADT GRÄFENHAINICHEN ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 006WOHN- UND MISCHGEBIET "AM BARBARASEE", 4. ÄNDERUNG
Teil A
Kartengrundlage: Liegenschaftskartedes Landesamtes für Vermessungund Geoinformation Land Sachsen-AnhaltStadt GräfenhainichenGemarkung GräfenhainichenFlur 16, 17, 18, 19Maßstab 1 : 1.000
Stand der Plangrundlage (Monat/Jahr) 01/2017
Vervielfältigungserlaubnis erteiltdurch das Landesamt für Vermessungund Geoinformation Land Sachsen-Anhalt
von 2010Aktenzeichen A18-135-2010-7
ausgewählte Punkte der Planung
737843.02737834.48737830.91737834.48737805.90737806.15737818.15737822.14737836.15737840.39
5735825.395735817.805735814.615735794.105735814.465735820.995735838.445735848.885735899.675735896.75
Rechtswert HochwertKoordinaten (ETRS89UTM32)
01
01020304050607080910
Bestandsangaben nach DIN 18702 (Auszugsweise)
vorhandene bauliche Anlagen
vorhandene Flurstücksgrenzen
Bezeichnung vorhandener Flurstücke
Bezeichnung der Flur
vorhandene Flurgrenzen
229
FLUR 19
informelle Darstellungen
1. Änderung - Stand 1997; Änderung der Bauvorschriften über die Gestaltung
2. Änderung - Stand 2006
3. Änderung - Stand 2007; Änderung der Bauvorschriften über die Gestaltung
4. Änderung - Stand 2017
5. Änderung - Stand 2019
Die Grünflächen wurden im Rahmen der Digitalisierung mit Symbolen zur Unterschei-dung der Nutzungsarten ergänzt.
Rechtsgrundlagen der Bebauungsplanung
SATZUNG DER STADT GRÄFENHAINICHEN ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 006WOHN- UND MISCHGEBIET "AM BARBARASEE", 3. ÄNDERUNG
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 006 Wohn- und Mischgebiet "Am Barbarasee",bestehend aus den Bauvorschriften über die Gestaltung, wurde vom Stadtrat der StadtGräfenhainichen am 18.12.2007 als Satzung beschlossen.Der Beschluss wurde nach § 10 (3) BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
SATZUNG DER STADT GRÄFENHAINICHEN ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 006WOHN- UND MISCHGEBIET "AM BARBARASEE", 1. ÄNDERUNG
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 006 Wohn- und Mischgebiet "Am Barbarasee",bestehend aus den Bauvorschriften über die Gestaltung, wurde vom Stadtrat der StadtGräfenhainichen am 18.02.1997 als Vereinfachte Änderung nach § 13 (1) BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde ortsüblich bekanntgemacht.