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© RA‘in Ilknur Baysu ARB 1/8015.Dezember 2007 Düsseldorf
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Die aktuelle Rechtsstellung türkischer
Staatsangehöriger nach Assoziationsrecht
Rechtsanwältin Ilknur Baysu
Fachanwältin für ArbeitsrechtFachanwältin für Familienrecht
Schwerpunkt: Ausländerrecht
Mannheim
www.baysu.de
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Rechtsquellen des Aufenthaltsrecht
Drittstaatsan-dehörige im EU-
Recht
ARB 1/80EuGH-Rspr zu Unions-bürgern
Europ- Menschen-
Rechtskonvention
DeutschesAusländer-
recht
Aufenthalt Türk.STA
in D
EuGHLuxemburg
BVerfGKarlsruhe
BVerwGLeipzig
EGMRStraßburg
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Regelungsbereich des ARB 1/80
• Einreise (Stand-Still: Art.41 Zusatzpr)• Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Art.6,7)• Beendigung des Aufenthalts (Art.14,13)• Gleichberechtigter Zugang zur Ausbildung(Art.9)• Gleichberechtigung hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen (Art.10)• Keine neuen
Arbeitsmarktzugangbeschränkungen (Art.13)
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Aufbau des Assozationsrecht
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischender Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und derTürkei vom 12. 09.1963 (BGBl. 1964 II S. 510)
Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
23.11.1970 (BGBl. 1972 II S. 385)
Beschluss des
Assoziationsrates EWG/Türkei
vom 20.12.1976 Nr.2/76
vom 19.09.1980 Nr.1/80Abkürzung:
ARB 2/76 ARB 1/80
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Ziel des Assozierungsabkommens
Art. 2 des Abkommens
• (1) Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogeneVerstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungenzwischen den Vertragsparteien unter vollerBerücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, dasshierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaftsowie die Hebung des Beschäftigungstandes und derLebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistetwerden. …
• (3) Die Assoziation umfassta) eine Vorbereitungsphaseb) eine Übergangsphasec) eine Endphase
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Freizügigkeit für Türkische STA
Art.12 des Abkommens
• „Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln
• 48, 49 und 50 des Vertrages• [Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art.39, 40, 41 EGV]• zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um• untereinander die Freizügigkeit schrittweise
herzustellen.“
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Kompetenz des Assoziationsrates
Art.36 des Zusatzprotokolls
„Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaatenund der Türkei wird nach den Grundsätzendes Artikels 12 des Assozierungsabkommens zwischendem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigstenJahres nach dem Inkrafttreten des genanntenAbkommens schrittweise hergestellt.Der Assoziationsrat legt die hierfür erforderlichen Regelnfest.“
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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Rechte
der Arbeitnehmer nach Art.6 ARB 1/80
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Art.6 ARB 1/80
Art.6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art.7 über denfreien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigunghat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulärenArbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesemMitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer BeschäftigungAnspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnisbei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einenArbeitsplatz verfügt;
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Art.6 ARB 1/80
Art.6 Abs. 1, 2. und 3. Spiegelstrich
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung- vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumendenVorrangs – das Recht, sich für den gleichen Berufbei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unternormalen Bedingungen unterbreitetes und bei denArbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenesanderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigungfreien Zugang zu jeder von ihm gewähltenBeschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
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Art.6 Abs. 2
Art.6 Abs. 2
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegenMutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheitwerden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigunggleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit,die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäßfestgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegenlanger Krankheit werden zwar nicht den Zeitenordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt,berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigenBeschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
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EuGH zu Art.6
Fall: Dogan, Ergül, Österreich
Urteil des EuGH vom 07.07.2005 Rs 383/03
Tenor:
Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. Art.6 Jahr nach mehr als vier Jahren Beschäftigung erlischt nicht allein durch Unterbrechung einer Straf-Haft.
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EuGH zu Art.6
SEDEF, MehmetUrteil des EuGH vom 10.01.2006 Rs 230/03
Tenor:Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. Art.6 besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach einem Jahr aber vor dem dritten Jahr beim gleichen Arbeitgeber unfreiwillig seine Arbeitsstelle verliert.
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EuGH zu Art.6
Vorabentscheidungsersuchen aus GB vom 30.06.2006 Rs C-237/06PAYIR, ÖZTÜRK, AKYÜZ
„Liegt eine Arbeitnehmereigenschaft i.S. Art.6 vor, wenn
1. als Au Pair Kraft beschäftigtoder2. als Student 20 Arbeitsstunden pro Woche tätig“
HessVGH U. v 4.12.1995, 18 h die WocheOVG Berlin U.v.25.09.1996, 7,5 h die Woche
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Familienangehörige
Rechte der
Familienangehörigen
nach Art.7 ARB 1/80
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FamilienangehörigeArt.7 ARB 1/80
(1) Die Familienangehörigen eines dem regulärenArbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörendentürkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigungerhalten haben, zu ihm zu ziehen,- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus denMitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumendenVorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zubewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahrenihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewähltenBeschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wennsie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßenWohnsitz haben.
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Familienangehörige
Art.7 ARB 1/80
(2) Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmelandeine Berufsausbildung abgeschlossen haben, könnensich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dembetreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebotbewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffendenMitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäßbeschäftigt war..“
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Familienangehörige
Definition vonFamilienangehöriger
i.S.v Art.7
Kinder:Altersunabhängig
Drei/fünf Jahre mit
Arbeitnehmerzusammenleben
Familienangehöriger nach Art.10 VO 1612/68/EWGEhegatte, Kinder, Eltern,die Unterhalt erhalten
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EuGH zu Art.7 EuGH zu Art.7Die beiden Voraussetzungen für das Erlöschen des Rechts aus Art.7
wurden vom EuGH in folgenden Fällen immer wieder bestätigt:
• ERGAT EuGH U.v. 16.03.2000 Rnr. 42, 45-48, RS C-329/97• CETINKAYA EuGH U.v. 11.11.2004 RS C-467/02• AYDINLI EuGH U.v. 07.07.2005 RS C-373/03• TORUN EuGH U.v. 11.11.2004 RS C-502/04• POLAT EuGH U.v. 04.10.2007 RS C-349/06
Die beiden Voraussetzungen sind:
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EuGH zu Art.7
Erlöschen desAnspruchs
aus Art.7
Art.14 ARB 1/80Gründe der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit
Unschädlich:• Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt• Beendigung des Zusammenleben mit Arbeitnehmer • Verbüßung von Haftstrafe• Aufnahme einer Beschäftigung• Beendigung einer Beschäftigung• Arbeitslosigkeit• Vergebliche Arbeitssuche (Art.7 S.1)
Verlassen des Bundesgebietsnicht unerheblichen Zeitraum
ohne berechtigten Grund
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EuGH zu Art.7
DERIN, IsmailUrteil des EuGH vom 18.07.2007 Rs 325/05 - Kein Verstoß gegen Art.59 Zusatzprot. - (Verbot der Besserstellung türk. Kinder als
Unionsbürger)- Auch wenn bei Unionsbürgern Kinder über 21 Jahren oder
wenn sie kein Unterhalt beziehen, kein Nachzugsrecht haben, haben diese doch allg. Freizügigkeitsrecht in EU.
- Art.7 ist keine Nachzugsregel!
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EuGH zu Art.7Vorabentscheidungsersuchen aus VG Stuttgart vom 20.07.2007 Rs C-337/07
ALTUN, Ibrahim
„Verlust des Verlängerungsanspruches i.S.v. Art.7, wenn• Stammberechtigter in den drei Jahren nur 2 Jahre u 6 Monate
gearbeitet und unverschuldet arbeitslos ist und lange bleibt?• Stammberechtigter Zugang zum Arbeitsmarkt durch Asylrecht durch
unwahrer Tatsachen erlangt?• Muss formell die Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten
zurückgenommen werden?
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EuGH zu Art.7
Vorabentscheidungsersuchen aus VG Gießen vom 04.10.2007 Rs C-453/07ER, Hakan
„Verlust des Verlängerungsanspruches i.S. Art. 7, wenn
- 7 Jahre nach Schulabschluss nur ein Tag gearbeitet und sich nicht ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht und von Leistungen Dritter lebt“
Art.9
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Art.9 ARBArt.9
„Türkische Kinder, die in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, werden unter Zugrundelegung
derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht ,zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen.
Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.“
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EuGH zu Art.9
GÜROL, Gaye, U.v. 07.07.2005 Rs 374/03
• „Art.9 hat unmittelbare Wirkung .“• Wohnen i.S.v Art.9 liegt auch noch vor, wenn
zuvor bei den Eltern gelebt.• Anspruch auf Gleichbehandlung nicht nur bei
Zulassung, sondern auch bei finanziellen Mitteln (Bafög, Meisterbafög)
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Umsetzungsdefizite zu Art.9 in Dltd
Das jetztige BaföG, wie auch das vom Bundestag am 16.11.2007 beschlossene 22. Bafög-Änderungsgesetz setzen die Vorgaben des EuGH –Urteils in der Sache Gürol nicht vollständig um.
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Umsetzungsdefizite zu Art.9 in Dltd
• Obwohl Art.9 keine Wartezeiten voraussetzt, besteht zur Zeit Gleichberechtigung bei der Baföggewährung nur bei den
Auszubildenden, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben.
• Das MeisterbaföG ist gar nicht zur Abänderung vorgesehen (obwohl das VG Sigmaringen mit Urteil 24.11.2005, den Verstoß von § 8 Abs.2 ABG gegen Art.9 im Hinblick auf das Gürol-Urteil festgestellt hat)
• Art.2 BayELF verstösst auch gegen Art.9, da keine Förderung für begabte türkische Schüler, Studenten und Post-Graduate.
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Aufenthaltsrechtliche Bedeutung des Art.9
• Hält sich ein türkisches Kind ordnungsgemäß im Bundesgebiet auf, so kann die Fortsetzung des Aufenthalts nur noch von den in Art.9 Satz 1 ARB 1/80 niedergelegten Voraussetzungen, das heißt vom Wohnen bei den Eltern und deren ordnungsgemäßer Beschäftigung, abhängig gemacht werden. Insoweit gilt der von EuGH, U. v. 17.4.1997 (Kadiman) formulierte Gedanke auch für Art.9 ARB 1/80.
• Auch diese Vorschrift dient der Förderung der dauerhaften Eingliederung der Familie der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat.
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Art.14
Noch Offene Frage:• Ist der erhöhte Ausweisungsschutz des Art.28
Abs. 3 sowie die Verfahrensgarantien der Art.31 der Unionsbürgerrichtlinie auch für Türkische Staatsangehörige übertragbar, die Rechte nach Art.6,7 erworben haben.41
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Einreise
“Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegt zwar beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die erstmalige Aufnahme eines türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat grundsätzlich ausschließlich dem innerstaatlichen Recht dieses Staates“.
EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C‑16/05 Tum und Dari
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Standstill-Klauseln
Regelungsbereich
Arbeitnehmer
Artikel 7 ARB 2/76 (01.12.1976)
Familienangehörige
Artikel 13 ARB 1/80 (01.07.1980)
Selbständige Art.41 Abs. 1 Zusatzprotokoll (01.01.1973)
Dienstleistungs-erbringer
und empfänger Art.41 Abs. 1
Zusatz-protokoll
(01.01.1973)
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Standstill- Klauseln„Keine Einführung
von neuen Beschränkungen…“
“
Arbeitnehmerseit
01.12.1976„ …Der
Bedingungen für den Zugang
Zum Arbeitsmarkt“
Selbständige seit 01.01.1973
„ …der Niederlassungs-
freiheit “
Dienstleistungs-Erbringer
seit 01.01.1973
Dienstleistungs-Empfänger
seit 01.01.1973
•Touristen•Geschäftsreisende
•Sporter•Künstler
•Wissenschaftler•Ärzttliche behandlung
FamilienangehörigeFamilienangehörige von ANvon AN
seit 01.07.1980Der Bedingungen für den
ZugangZum Arbeitsmarkt
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Einreise und EU-Kompetenz
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegtzwar beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die erstmalige Aufnahme eines türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat grundsätzlich ausschließlich dem innerstaatlichen Recht dieses Staates“
Tum und DariEuGH, Urt. v. 20.09.2007 Rnr.57 - C‑16/05
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Standstill-Klausel
Art.41 Abs. 1 Zusatzprotokoll
„Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.“
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Standstill-Klausel bzgl. Einreise
Die Stillhalteklausel stellt indessen die grundsätzliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Festlegung ihrer nationalen Einwanderungspolitik nicht in Frage. Der bloße Umstand, dass eine solche Klausel von ihrem Inkrafttreten an diesen Staaten eine Unterlassungspflicht auferlegt, durch die ihr Handlungsspielraum auf diesem Gebiet in gewissem Umfang beschränkt wird, lässt nämlich nicht die Annahme zu, dass damit ihre souveräne Zuständigkeit für das Ausländerrecht in ihrem Wesensgehalt angetastet worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2006, Watts, C‑372/04, Slg. 2006, I‑4325, Randnr. 121).
EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C‑16/05 Tum und Dari Rnr.58
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Standstill-Klausel bzgl. Einreise
Es gilt der Rechtszustand bezüglich der
Einreise für Türkische Staatsangehörige, der
bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls galt.
Für Deutschland ist dies der 1.1.1973.
Für die anderen EU-Länder ist es der Zeitpunkt des Beitritts.
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Standstill-Klausel bzgl. Einreise
Es dürfen seit dem 1.1.1973 keine Verschärfungen für Türkische Staatsangehörige bei der –
• Niederlassungsfreiheit• Aktive Dienstleistungsfreiheit• Passive Dienstleistungsfreiheit
eingeführt oder Verbesserungen nach dem 1.1.1973 nicht wieder Zurückgenommen werden.
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Standstill-Klausel bzgl. Einreise
Welches Recht galt für Türkische Staatsangehörige zum 1.1.1973 bezüglich der Einreise?
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Einreiserecht zum 1.1.1973
Grundsätzlich: Kein EinreisevisumAusnahme: wenn Erwerbstätigkeit beabsichtigt
Einreisereglung für türkische Staatsangehörige§ 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965
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Standstill-Klausel bei Einreise
Ohne Visa Einreise für
Geschäftsleute Touristen
KünstlerSportler
FernfahrerMontagearbeiter
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EuGH zu Standstill
EuGH-Urteile zu Art. 41 Zusatzp. vom:
• 20.09.2007 Tum und Dari, Rs C - 16/05
• 21.09.2003 Abatay, Sahin, Rs C-317/01
• 11.05.2000 Savas Rs C-37/98
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EuGH zu Art.9
Klage der EU- Kommission vom 16.02.2007 gegen NL Rs -92/07 da Gebührenerhebungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für türk .STA 169,- Euro und für EU-Bürger
30,- Euro die Stillhaltevorschriften und Diskriminierungsvorschriften verletzt.
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Stillstand-Klausel
In Deutschland:
60 Euro gem. § 45 Nr. 1b AufenthV
0,- für EU-Bürger § 2 VI FreizügG/EU
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EuGH zu StandstillVorabentscheidungsverfahren19.07.2005, NL Günes Rs C-296/05
• Beschränkung, wenn vorläufige Aufenthaltserlaubnis vor Einreise?
• Beschränkung, wenn nach Stichtag vorgenommene Verbesserung zurückgenommen wird, aber dann nicht schlechter ist als zum Stichtag?
• Beschränkung, wenn nur die Ausführungspraxis verschlechtert?
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EuGH zu Standstill
• Vorabentscheidungsverfahren– OVG Berlin-Brandenburg v. 19.05.2006– Soysal,Salkim,Savatli
Liegt eine Beschränkung gem. Art. 41 Zusatzp.vor, wenn der türkische LKW-Fahrer eines türkischen
Unternehmens im grenzüberschreitenden Verkehr auf einem LKW mit dt. Kennzeichen jetzt ein Visum benötigt, obwohl zum Zeitpunkt des Inkraftretens 1.1.1973 er visumsfrei einreisen konnte?
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EuGH zu Standstill
• Vorabentscheidungsersuchen aus NL vom • 29.05.2006
}ahinBeschränkung gem. Art. 13 ,wenn zwischen dem Ablauf
der Aufenthaltserlaubnis und dem Verlängerungsantrag keine Rechtmässigkeit und arbeitserlaubnis vorlag?
Beschränkung gem. Art. 13 und Art. 59 Zusatzprotokoll,wenn Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren höher als für EU Bürger?
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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland
In Deutschland konnten schon am 1.1.1973 türkische Staatsangehörige nicht ohne Visum für eine Selbstständige Tätigkeit einreisen.
In Grossbritannien war dies aber damals möglich.
Daher kann aus dem Tum und Dari Urteil für Deutschland kein Anspruch auf eine Visafreie Einreise für eine Selbstständige Tätigkeit abgeleitet werden.
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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland
Von Türkischen Staatsangehörigen können aber nicht mehr die strengen Voraussetzungen des § 21 AufenthG verlangt werden, auch muss keine Bedürfnisprüfung erfolgen, sondern die Erteilung muss sich allein nach § 2 Abs.1 Satz AuslG 1965 richten. Entscheidend ist damit allein, ob der Türkische Staatsangehörige sich in das Wirtschaftsleben einleben kann.
So schon VG Darmstadt ,ANA-ZAR 2004,5)So jetzt auch die Bundesregierung in Ihrer Stellungnahme
vom 26.11.2007 Ds 16/7268 Antwort zu Frage 2
und
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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland
Ansonsten hat das Auswärtige Amt mit Ihrem Schreiben vom 24.10.2007 es abgelehnt, irgendwelche Folgerungen auf die Einreisefreiheit Türkischer Staatsangehöriger in Deutschland zu ziehen, die von ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit machen wollen. .Es hat auf die EU-Visum VO 539/01 verwiesen.
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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland
In Ihrer Stellungnahme vom 26.11.2007 bezieht sich die Bundesregierung jedoch nichtmehr auf die VO 539/2001 zurück im Hinblick aufdie Visafreiheit der Türkischen StaatsangehörigenAntwort zu Frage 6 und 7 )Ansonsten hält sie sich bei Fragen hinsichtlich der Visafreiheit für Türkische Touristen etc bedeckt und verweist lediglich darauf ,dass der EuGH diese Fragenicht Gegenstand des Tum und Dari Urteils war.
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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland
Fazit :
„Es zeigt sich , dass Deutschland nicht bereit ist, die europarechtlichen Vorgaben umzusetzen“
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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland
Ne yapmak gerek?
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Folgerungen von Tum u Dari für Deutschland
• Daher sind im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Klage Vorabenscheidungsersuchen an den EuGH anzuregen.
• Beschwerde an die Kommission der EU wegen der Nichtbeachtung von Gemeinschaftsrecht( Anregung zu einen Vertragsverletzungsverfahren gegen D)
• Schadenersatzklagen wegen der Nichtanwendung des Assoziationsrecht im Rahmen von Amtshaftungsprozessen.
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Fachliteratur
• R.Gutmann, ARB Nr.1/80 EWG/Türkei(Kommentierung) , in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht , Band 4, IX, Stand Februar 2007(Die europaweit ausführlichste Darstellung zum ARB 1/80 )
• K.Dienelt, Aktuelle Fragen zum Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger, 2001
• www.migrationsrecht.net